Urteil vom Landgericht Aachen - 2 S 116/15
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 24.03.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen (120 C 35/15) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Dieses Urteil ist wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die infolge der Zulassung durch das Amtsgericht (§ 511 Abs.2 Nr.2 ZPO) in formeller Hinsicht insgesamt unbedenkliche Berufung bleibt ohne Erfolg.
6Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die auf Rückzahlung zweier Darlehensgebühren für die Gewährung eines Bauspardarlehens gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die streitgegenständlichen Darlehensgebühren sind mit Rechtsgrund gezahlt worden; die der Zahlung zugrunde liegende Klausel ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden.
7Ob es sich bei der von den Klägern beanstandeten Klausel:
8§ 10 Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB)
9„Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr
10in Höhe von … vom Hundert des Bauspardarlehens
11fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)“
12► um eine kontrollfreie Preisvereinbarung im Rahmen des Preisgefüges des Darlehensgebers, also der Beklagten handelt – wie das Amtsgericht unter Verweis auf die Besonderheiten des Rechts des Bausparvertrages und u.a. unter Berufung auf das Landgericht Aachen (5 S 242/08, Urteil vom 27.07.2009, Bl.38 d.A.) meint – oder vielmehr
13► um eine gemäß § 307 BGB kontrollfähige Preisnebenabrede – so die Auffassung der Kläger und des OLG Hamburg (10 U 12/09, Beschluss vom 24.5.2011, Rn.4) –
14ist durch Auslegung aus der Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden bei verständiger und redlicher Betrachtung zu ermitteln (BGH XI ZR 405/12, Urteil vom 13.05.2014, Rn.25).
15Im Ergebnis teilt die Kammer bei dieser Auslegung die gut begründete Auffassung des Amtsgerichts.
16Gegenüber dem üblichen verzinslichen Bankdarlehen weist das Bauspardarlehen Besonderheiten auf (z.B. niedriger, fester Zinssatz schon bei Abschluss des Bausparvertrages vereinbart, Option der Sondertilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung; vgl. BGH XI ZR 3/10, Urteil vom 07.12.2010, Rn.46 zu den Besonderheiten des Bauspardarlehens), die eine spezifische Leistung des Bauspar-Darlehensgebers darstellen. Indem der Kunde (Bauspar-Darlehensnehmer) nach der Ansparphase mit der Zuteilung des Darlehens dann diese Leistung abruft, soll er – bei verständiger Betrachtung – nach § 10 ABB hierfür einen Prozentsatz der Darlehenssumme zahlen (wie in der Berufungserwiderung formuliert: neben dem Darlehenszins die Darlehensgebühr als zweiter Preisbestandteil).
17In den vom BGH insoweit entschiedenen Fällen (BGH XI 405/12, XI ZR 170/13) ging es jeweils ausdrücklich um ein „Bearbeitungsentgelt“, das schon begrifflich keine Gegenleistung für das gewährte Darlehen darstellt, also um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Im vorliegenden Fall geht es begrifflich um eine „Darlehensgebühr“, also ein Entgelt für das gewährte Darlehen selbst, und damit um einen Faktor (neben den Zinsen) der vom Darlehensnehmer für das Bauspar-Darlehen zu erbringende Leistung, was ebenfalls für eine kontrollfreie Preisvereinbarung spricht.
18Die Berufungsbegründung erschöpft sich demgegenüber im Wesentlichen in der Behauptung, die Beklagte wälze mit der Gebühr allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten, auf den Kunden ab. Betriebswirtschaftlich gesehen mag das richtig sein, das gilt aber z.B. auch für die Zinsen auf das Darlehen, mit denen der Darlehensgeber seinen Betrieb finanziert, die aber gleichwohl selbstverständlich eine kontrollfreie Preisvereinbarung darstellen.
19Die Auffassung des OLG Hamburg (a.a.O.) ist, soweit veröffentlicht, zu der hier entscheidenden Auslegungsfrage weitgehend ohne Begründung geblieben und überzeugt die Kammer insoweit nicht, ganz abgesehen davon, dass das OLG Hamburg inhaltlich die dort zu prüfende Klausel, inhaltsgleich mit der hiesigen Klausel, gar nicht beanstandet hat.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
21Berufungsstreitwert: 445,74 €
22Vorsitzender Richter am LandgerichtCist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert G |
Richterin am LandgerichtDr. Qist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert G |
G |
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