Urteil vom Landgericht Aachen - 12 O 395/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 17.665,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.080,60 € seit dem 03.08.2015 und aus 585,01 € seit dem 16.02.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Klausel § 4 Abs. 2 in den Dienstleistungsverträgen zwischen den Parteien unwirksam ist.
Die Beklagte wird verurteilt 958,19 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an die Beklagte zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Parteien bestehen Verträge über die Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen an 30 öffentlichen Gebäuden der Beklagten. Die Regelungen in den Verträgen sind jeweils identisch. Hinsichtlich der Vergütungsgrundlagen sieht § 4 Abs. 2 der „Dienstleistungsverträge“ jeweils Folgendes vor:
3„Die vereinbarte Vergütung wird bei Minder- oder Schlechtleistung pauschal entsprechend der Minder- oder Schlechtleistung gekürzt. Bei Schlechtleistung wird eine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt. Der AN ist sich insbesondere darüber mit dem AG einig, dass die besonderen Bedingungen der Liegenschaft eine Nachbesserung bei Nicht- oder Schlechtleistung ausnahmslos nur am Tage der Feststellung möglich machen.“
4Der stets gleich lautende Vertragstext wurde von der Beklagten gestellt.
5Die Beklagte führt in den von der Klägerin gereinigten Räumlichkeiten stichprobenartige Überprüfungen der Reinigungsleistungen durch. Im Zusammenhang mit diesen Überprüfungen wurden von Mitarbeitern der Beklagten Reinigungsprotokolle angefertigt. Aufgrund von Mängeln, die in diesen Protokollen verzeichnet wurden, nahm die Beklagte seit dem Jahr 2012 Kürzungen der Rechnungsbeträge vor. Diese beliefen sich auf Beträge zwischen 3 % und ca. 25 % der jeweiligen Rechnungssummen. Hinsichtlich der Höhe der Kürzungsbeträge wird auf Anlage K4a Bezug genommen.
6Die Klägerin leistete Nachzahlungen in einer Gesamthöhe von 905,66 €.
7Die Klägerin behauptet, die Kontrollen der Reinigungsarbeiten seien teilweise erst erfolgt, nachdem die Nutzer (z.B. Schüler) wieder Zutritt zu den Räumlichkeiten erhalten hätten. In vielen Fällen hätte die Beklagte pauschale Rechnungskürzungen von über 10 % der Rechnungsbeträge für Gebäude vorgenommen, die insgesamt über 80 Räume verfügten, während in nur einem Raum leichte Reinigungsmängel festgestellt worden seien. Die Klägerin ist der Ansicht, § 4 Abs. 2 des Reinigungsvertrages sei unwirksam, da dieser gegen § 309 Nr. 5 BGB verstoße.
8Die Klägerin beantragt sinngemäß,
9die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.320,97 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
10festzustellen, dass die Klausel § 4 Abs. 2 in den Dienstleistungsverträgen zwischen den Parteien unwirksam ist,
11hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, auf Grundlage der zwischen den Parteien bestehenden Dienstleistungsverträge pauschale Kürzungen der durch die Klägerin gestellten Rechnungsbeträge vorzunehmen, es sei denn, die Beklagte begründet die Höhe der pauschalen Kürzungen mit einer nachvollziehbaren Rechnung, die der Schwere und dem Umfang der geltend gemachten Mängel Rechnung trägt,
12die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.418,09 € zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie behauptet, die Reinigungsleistungen der Klägerin seien regelmäßig mangelhaft gewesen. Sämtliche der in den Reinigungsprotokollen angegebenen Mängel hätten tatsächlich vorgelegen, die erfolgten Kürzungen seien angemessen.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig und weitestgehend begründet.
191. Insbesondere der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Als Rechtsverhältnis im Sinne vom § 256 ZPO ist dabei das zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse anzusehen. Dass es der Klägerin vorliegend nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des gesamten Vertragsverhältnisses ankommt, sondern nur auf die Feststellung der Wirksamkeit einer konkreten Klausel, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Es besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin. Die Beklagte hat wiederholt einseitig die Werklohnansprüche auf Grundlage der streitgegenständlichen Vorschrift gemindert und es droht auch in der Zukunft eine solche Minderung.
202. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Werklohn in Höhe von 17.665,61 € aus § 631 Abs. 1 BGB.
21Bei den zwischen den Parteien abgeschlossenen „Dienstleistungsverträgen“ handelt es sich um Verträge über die Erbringungen von Gebäudereinigungsleistungen und damit um Werkverträge im Sinne von § 631 BGB (OLG Bremen MDR 1972, 866; OLG Köln I-19 U 215/11; Rösch in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 631 BGB). Die Beklagte hat die vereinbarten Reinigungsleistungen erbracht. Insoweit ist zu beachten, dass sowohl das Bestehen der von der Klägerin im Leistungsverzeichnis K4a aufgeführten Rechnungen, als auch die Erbringung der diesen zugrundeliegenden Reinigungsleistungen, unabhängig von der konkreten Art der Arbeit, unstreitig sind. Auch besteht zwischen den Parteien hinsichtlich des Abschlusses entsprechender Reinigungsverträge sowie hinsichtlich des Umfanges grundsätzlich vereinbarter Vergütung Einigkeit. Streitig ist alleine das Vorliegen von Reinigungsmängeln. Vor diesem Hintergrund bedurfte es einer weitergehenden Darlegung der geleisteten Arbeiten nicht. Insoweit genügt die Klägerin ihrer Darlegungslast auch durch die Bezugnahme auf die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen.
22Der Werklohnanspruch ist auch fällig. Die Fälligkeit trat vorliegend gem. § 646 BGB bereits mit Beendigung der Reinigungsleistung ein. Insoweit haben die Parteien aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen auf eine Abnahme verzichtet. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigten, dass aufgrund der in der Natur des Reinigungsgewerkes angelegten Besonderheiten des Leistungserfolges, eine Abnahme notwendiger Weise nur unmittelbar nach Abschluss der Leistungserbringung erfolgen könnte. Eine Abnahme zu einem späteren und zudem vertraglich nicht bestimmten Zeitpunkt, in dem die öffentlichen Gebäude durch das Betreten zahlreicher Personen bereits neu verunreinigt wurden, kommt nicht in Betracht. Zu diesem späteren Zeitpunkt kann das von der Klägerin erbrachte „flüchtige Gewerk“ nicht mehr besichtigt und gebilligt werden, da es aufgrund von unvermeidbaren neuen Verunreinigungen jedenfalls teilweise wieder beseitigt wurde. Eine Vereinbarung zur zeitnahen Kontrolle haben die Parteien indessen nicht getroffen. In § 3 der Reinigungsverträge wurde lediglich eine Eigenkontrolle durch die Klägerin vereinbart. Eine Abnahme kommt insbesondere auch nicht aufgrund der von der Beklagten durchgeführten Kontrollen in Betracht. Dem steht bereits entgegen, dass die Kontrollen - wie dargelegt - nicht rechtzeitig erfolgt sind. Hinzu kommt, dass diese nur stichprobenartig erfolgt sind und damit in der überwiegenden Anzahl der Fälle eine Kontrolle gar nicht stattgefunden hat. Nach dem Rechtsgedanken von § 646 BGB tritt daher an Stelle der Abnahme vorliegend die Vollendung der Reinigungsleistung.
23Der Anspruch auf Werklohn aus § 631 Abs. 1 BGB ist auch nicht aufgrund von Mängeln der Reinigungsleistungen gemindert. Eine Minderung kommt insbesondere nicht auf Grundlage von § 4 Abs. 2 der Reinigungsverträge in Betracht. Diese Klausel ist unwirksam gem. § 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB. Bei den Verträgen handelt es sich um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingung und damit um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB. Diese wurden der Klägerin von der Beklagten gestellt. Dabei stellt § 4 Abs. 2 der streitgegenständlichen Verträge einen Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB in Gestalt des Bestimmtheitsgrundsatzes dar. Das Transparenzgebot enthält insoweit das Gebot, den Klauselinhalt möglichst weitgehend zu konkretisieren, so dass der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten dem Vertragstext mit größtmöglicher Bestimmtheit entnehmen kann (MüKoBGB/Wurmnest BGB § 307 Rn. 59-60, beck-online). Diesbezüglich hat der Verwender die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel möglichst eindeutig und nachvollziehbar darzustellen, so dass dem Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BGHZ 164, 11; 165, 12; BGH NJW-RR 2008). Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Vorschrift nicht gerecht. § 4 Abs. 2 des Reinigungsvertrages enthält keine hinreichend konkrete Beschreibung wann und insbesondere in welchem Umfang Kürzungen der Vergütung zulässig sind. Weder der Umfang der zulässigen Minderung aufgrund von Schlechtleistungen, noch etwaige Bemessungskriterien werden genannt. Letztlich überlässt die Klausel alleine dem Verwender die Festsetzung der Minderungshöhe nach freiem Ermessen. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin.
24Es kommt auch nicht darauf an, ob die vorgenommenen Minderungen im Einzelfall unangemessen waren, da die Klausel jedenfalls auch Minderungen der Vergütung in einem unangemessenen Rahmen zulässt. Insoweit ist der Prüfung der Angemessenheit einer AGB-Klausel ihr tatsächlicher Inhalt zugrundezulegen, nicht ihre Handhabung im Einzelfall (BGH NJW 1982, 870; 1997, 195; 2000, 2106; 2002, 1713. vgl. auch Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs Rn. 110 ff; MüKoBGB/Wurmnest BGB § 307 Rn. 37, beck-online). Eine unangemessene AGB-Klausel kann daher nicht deswegen aufrechterhalten werden, weil der Verwender (beispielsweise aus Kulanzgründen oder versehentlich) von der Klausel nicht in vollem Umfang Gebrauch gemacht hat.
25Hinzu kommt, dass eine unangemessene Benachteiligung zulasten der Klägerin sich auch aus dem Rechtsgedanken des §§ 309 Nr. 5 b) BGB ergibt. Soweit dem Verwender durch AGB die Möglichkeit gegeben wird pauschalierte Beträge ersetzt zu verlangen oder von der bereits vereinbarten Vergütung einzubehalten, muss dem Vertragspartner jedenfalls die Möglichkeit eröffnet werden, im konkreten Einzelfall den Beweis dafür zu führen, dass die Pauschale diesem Einzelfall nicht gerecht wird. Eine entsprechende Regelung sieht § 4 Abs. 2 des Reinigungsvertrages indessen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist es alleine dem Verwender überlassen welche Kürzungen er vornimmt, ohne dass der Klägerin die Möglichkeit verbliebe diesen Kürzungen entgegenzutreten. Darin liegt nicht nur eine Abkehr von den gesetzlich vorgesehenen Beweislastregeln, nach denen es im Rahmen von Werkverträgen grundsätzlich dem Besteller überlassen ist den Beweis für das Vorliegen und den Umfang eines Mangels zu führen, vielmehr schließt die Klausel die Möglichkeit zur Führung eines Gegenbeweises gänzlich aus.
26Der Werklohn ist auch nicht gemäß § 634 Nr. 3 BGB i.V.m. § 638 BGB gemindert. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat Mängel an den Reinigungsleistungen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Die bloße Behauptung, die Arbeiten der Klägerin seien häufig mangelhaft gewesen genügt nicht. Mängel muss der Werkbesteller unter Angabe von Zeit und Ort sowie im Hinblick auf Qualität und Umfang des Mangels konkret darlegen. Insoweit kann die Verweisung auf Lichtbilder und Reinigungsprotokolle den Anforderungen an die Darlegungslast nicht genügen, insbesondere da die Reinigungsprotokolle selbst keine Angaben dazu enthalten, welchen Umfang der notierte Mangel hatte.
27Hinzu kommt, dass die Beklagte eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Vollendung des Gewerks gar nicht kontrolliert hat. Auf die zu einem späteren Zeitpunkt erstellten Kontrollen kann nicht abgestellt werden, da insoweit schon gar nicht feststeht, ob hier überhaupt das von der Klägerin erbrachte Werk, oder ein bereits neu verunreinigtes Gebäude kontrolliert wurde. Zudem beruhen die von der Beklagten vorgenommenen Minderungen letztlich auf der Annahme, dass ein Mangel, der im Rahmen einer Stichprobenkontrolle festgestellt wurde, über den gesamten Abrechnungszeitraum vorgelegen habe. Dass dieser Mangel indes hinsichtlich aller Reinigungsdurchgänge in diesem Zeitraum festgestellt wurde, wird von der Beklagten schon gar nicht behauptet. Eine solche pauschale Übertagung einmalig festgestellter Mängel auf nicht kontrollierte Zeiträume wäre allenfalls über § 4 Abs. 2 der Reinigungsverträge zulässig gewesen. Diese Klausel ist jedoch – wie dargelegt – unwirksam.
28Darüber hinaus scheitert die Wirksamkeit der Minderungen auch an den fehlenden Aufforderungen zur Nacherfüllung. Die Möglichkeit einer Nacherfüllung wird der Klägerin im Reinigungsvertrag in § 4 Abs. 2 ausdrücklich am Tage der Mangelfeststellung eingeräumt. Insoweit muss sich die Beklagte an dieser Vereinbarung trotz der Unwirksamkeit der Klausel auch festhalten lassen, da die Unwirksamkeit sich nicht zulasten des durch die Klausel Benachteiligten auswirken darf. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Regelung scheidet die von der Beklagten angeführte Annahme einer Unmöglichkeit der Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 BGB aus. Die Parteien haben ausdrücklich gerade kein absolutes Fixgeschäft vereinbart. In diesem Zusammenhang hat der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen der persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO auch im Einzelnen dargelegt, dass für den Fall der Mangelfeststellung stets sog. „Springerinnen“ zur Verfügung stehen, die entsprechende Nachbesserungen vornehmen, sodass auch für eine Leistungsverweigerung oder eine sonstige Entbehrlichkeit der Gelegenheit zur Nacherfüllung keine Anhaltspunkte bestehen. Auch hat die Beklagte nicht dargelegt, dass im Einzelfall hinsichtlich der streitgegenständlichen Mängel eine Nacherfüllung unmöglich war, da diese mit der folgenden Reinigung zeitlich zusammen gefallen wäre.
29Die Klägerin hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzahlung des in Anlage K4a aufgeführten Gesamtbetrages in Höhe von 18.325,19 €.
30Dieser Anspruch ist indessen durch unstreitige Nachzahlungen in Höhe von 29,31 € und 630,27 € erfüllt im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der weiteren Nachzahlung in Höhe von 251,34 € mit Schreiben der Beklagten vom 18.01.2013 (Bl. 50 d.A.) ergibt sich aus Anlage K4a dagegen, dass diese in der Aufstellung bereits berücksichtigt ist und hier nur der verringerte Minderungsbetrag in Höhe von 145,43 € in Ansatz gebracht wurde.
31Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB, wobei die Klageerweiterung gemäß § 261 Abs.2 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2016 rechtshängig geworden ist. Insoweit ergibt sich die Höhe der Prozesszinsen hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages aus der Höhe des ursprünglich begründeten Anspruchs in Höhe von 17.740,18 € (vgl. Anlage K4a) abzüglich der bereits erfüllten 29,31 € und 630,27 €.
323. Der Feststellungsantrag ist aufgrund der dargelegten Unwirksamkeit der Vertragsklausel begründet.
334. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Hinsichtlich dieser Kosten ist allerdings zu beachten, dass ein Verzug aufgrund des klägerischen Schreibens vom 24.03.2015 unter Fristsetzung zum 16.04.2015 nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 10.217,00 € (Anlage K7) bestand, da nur insoweit eine Mahnung erfolgt ist und daher ein Schadensersatzanspruch aus Verzug auch nur für diesen Gegenstandswert vorliegt. Bei einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr (785,20 €), der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (20,00 €) und Umsatzsteuer (152,99 €) ergibt sich ein Betrag von 958,19 €.
345. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
35Der Streitwert wird festgesetzt auf 20.320,97 €
36Antrag zu 1): 18.320,97 €.
37Antrag zu 2): 2.000,00 €, § 3 ZPO.
38Antrag zu 3: -, § 4 ZPO.
39Prof. Dr. N |
Dr. Q2 |
T |
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