Teilurteil vom Landgericht Aachen - 9 O 125/15
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.626,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen sowie
b) der Klägerin eine Steuerbescheinigung gemäß § 45a Abs. 2 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Muster (Muster II des BMF-Schreibens vom 20.12.2012, IV C 1 – S #####/####/10001:008) in Höhe der sich aus Ziffer 1a) dieses Tenors ergebenden einzubehaltenden Kapitalertragssteuer und des einzubehaltenden Solidaritätszuschlags auszustellen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin
a) für den Versicherungsvertrag ######## Auskunft darüber zu erteilen, welcher Rückkaufswert (garantierter Rückkaufswert, Überschüsse, Schlussüberschüsse, Bewertungsreserven) bei dem Vertrag zum 01.02.2015 vorhanden war und in welcher Höhe die Beklagte bei einer Auszahlung zum 01.02.2015 Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten hätte, und entsprechend abzurechnen;
b) für den Versicherungsvertrag ######## Auskunft darüber zu erteilen, welcher Rückkaufswert (garantierter Rückkaufswert, Überschüsse, Schlussüberschüsse, Bewertungsreserven) bei dem Vertrag zum 01.02.2015 vorhanden war und in welcher Höhe die Beklagte bei einer Auszahlung zum 01.02.2015 Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten hätte, und entsprechend abzurechnen;
c) für den Versicherungsvertrag ######## Auskunft darüber zu erteilen, welcher Rückkaufswert (garantierter Rückkaufswert, Überschüsse, Schlussüberschüsse, Bewertungsreserven) bei dem Vertrag zum 01.01.2015 vorhanden war und in welcher Höhe die Beklagte bei einer Auszahlung zum 01.01.2015 Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten hätte, und entsprechend abzurechnen sowie
d) für den Versicherungsvertrag ######## Auskunft darüber zu erteilen, welcher Rückkaufswert (garantierter Rückkaufswert, Überschüsse, Schlussüberschüsse, Bewertungsreserven) bei dem Vertrag zum 01.01.2015 vorhanden war und in welcher Höhe die Beklagte bei einer Auszahlung zum 01.01.2015 Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten hätte, und entsprechend abzurechnen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar - betreffend die Verurteilung zu den Ziffern 1b) und 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe jeweils 500,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Auf der Grundlage der nachfolgend genannten Kauf- und Abtretungsverträge übertrugen die jeweiligen Zedenten ihre Ansprüche und Rechte aus ihren jeweils bei der Beklagten unterhaltenen Lebensversicherungen an die Klägerin, die wiederum gegenüber der Beklagten die Kündigung der Versicherungsverträge erklärte und Ansprüche auf Auszahlung bzw. Auskunft über die Höhe der Rückkaufswerte geltend machte. Die Beklagte wies die Forderungen zurück.
3In den Kauf- und Abtretungsverträgen zwischen der Klägerin und den Zedenten heißt es unter § 2 Abs. 1 und 2 der AGB (vgl. u.a. Bl. 89 GA):
4„(1) Kaufpreis ist das vom Verkäufer durch Unterlagen nachgewiesene aktuelle Vertragsguthaben abzgl. des Bearbeitungsentgelts […].
5(2) Vertragsguthaben ist bei Versicherungen der aktuelle Rückkaufswert […].“
6In § 4 Abs. 1 der AGB heißt es (vgl. u.a. Bl. 90 GA):
7„[…]. Die Q GmbH verpflichtet sich, auf der Grundlage des nachgewiesenen Vertragsguthabens den nach § 2 dieses Vertrages ermittelten Kaufpreis innerhalb von 18 Tagen nach Eingang der kompletten Vertragsunterlagen an den Kunden zu leisten.“
8Im Einzelnen stehen Ansprüche aus den folgenden Verträgen in Streit:
9
Versicherungs-Nr. (VN) |
Versicherungs-beginn |
Kauf- und Abtretungsvertrag |
Kündigungs-schreiben |
2.5 902 xxxxx (T) |
01.11.1996 |
02.10.#####/####.10.2014 (Bl. 88 ff GA) |
20.10.2014 (Bl. 8 GA) |
6.5 084 xxxxx (H, zuvor 9 O 126/15) |
01.08.2003 |
27.11.#####/####.12.2014 (Bl. 97 ff BA) |
22.12.2014 (Bl. 6 BA) |
4.2 270 xxxxx (U, zuvor 9 O 166/15) |
01.12.2008 |
24.11.#####/####.12.2014 (Bl. 79 ff BA) |
08.12.2014 (Bl. 5 BA) |
6.1 508 xxxxx (B, zuvor 9 O 167/15) |
01.05.2000 |
22.10.#####/####.10.2014 (Bl. 82 ff BA) |
11.11.2014 (Bl. 6 BA) |
2.1 202 xxxxx (S, zuvor 9 O 168/15) |
01.10.2004 |
31.10.#####/####.09.2014 (Bl. 77 ff BA) |
14.11.2014 (Bl. 6 BA) |
Auf ihrer Firmenhomepage beschreibt die Klägerin, die als Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zugelassen ist (vgl. BLD 3 = Bl. 47 GA), ihr Geschäftsmodell unter anderem wie folgt (Bl. 39 GA):
11„Vermögensfactoring
12Die Auszahlung Ihres Kaufpreises erfolgt in nur wenigen Tagen.“
13Mit Schreiben vom 01.10.2009, 19.11.2013 und 12.08.2014 teilte die BaFin der Beklagten ihre Einschätzung mit, dass die Klägerin weder ein erlaubnispflichtiges Factoring noch ein Einlagengeschäft oder ein Finanztransfergeschäft betreibe.
14Die Klägerin beantragt,
151. die Beklagte zu verurteilen,
16a) an sie einen Betrag in Höhe von 7.626,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen;
17b) ihr eine Steuerbescheinigung gemäß § 45a Abs. 2 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Muster (Muster II des BMF-Schreibens vom 20.12.2012, IV C 1 – S #####/####/10001:008) in Höhe der sich aus der Abrechnung zu Ziffer 1 dieser Klage ergebenden einzubehaltenden Kapitalertragssteuer und des einzubehaltenden Solidaritätszuschlags auszustellen;
182. die Beklagte im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe zu verurteilen,
19a) für den Versicherungsvertrag ######## Auskunft darüber zu erteilen, welcher Rückkaufswert (garantierter Rückkaufswert, Überschüsse, Schlussüberschüsse, Bewertungsreserven) bei dem Vertrag zum 01.02.2015 vorhanden war und in welcher Höhe die Beklagte bei einer Auszahlung zum 01.02.2015 Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten hätte, und entsprechend abzurechnen;
20b) für den Versicherungsvertrag ######## Auskunft darüber zu erteilen, welcher Rückkaufswert (garantierter Rückkaufswert, Überschüsse, Schlussüberschüsse, Bewertungsreserven) bei dem Vertrag zum 01.02.2015 vorhanden war und in welcher Höhe die Beklagte bei einer Auszahlung zum 01.02.2015 Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten hätte, und entsprechend abzurechnen;
21c) für den Versicherungsvertrag ######## Auskunft darüber zu erteilen, welcher Rückkaufswert (garantierter Rückkaufswert, Überschüsse, Schlussüberschüsse, Bewertungsreserven) bei dem Vertrag zum 01.01.2015 vorhanden war und in welcher Höhe die Beklagte bei einer Auszahlung zum 01.01.2015 Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten hätte, und entsprechend abzurechnen;
22d) für den Versicherungsvertrag ######## Auskunft darüber zu erteilen, welcher Rückkaufswert (garantierter Rückkaufswert, Überschüsse, Schlussüberschüsse, Bewertungsreserven) bei dem Vertrag zum 01.01.2015 vorhanden war und in welcher Höhe die Beklagte bei einer Auszahlung zum 01.01.2015 Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten hätte, und entsprechend abzurechnen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie ist der Ansicht, dass die Abtretungsverträge nichtig seien wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (KWG) sowie das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Klägerin betreibe ausweislich im einzelnen genannter Indizien ein Factoringgeschäft, für das ihr die Erlaubnis nach dem KWG fehle. Ferner missbrauche die Klägerin ihre RDG-Erlaubnis, da sie, was sie selbst eingeräumt habe, unter ihrer Eintragung jedwedem Makler Zugriff auf ihre Vertragsunterlagen ermöglich, so dass der Versicherungsnehmer von Personen kontaktiert würde, die ihn mit Rechtsdienstleistungen konfrontierten, die sie selbst ohne eigene Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister nicht erbringen dürften. Und schließlich sei die Steuerbescheinigung allenfalls auf den Versicherungsnehmer, nicht aber auf die Klägerin auszustellen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Die zulässige (Stufen-) Klage ist (auf der ersten Stufe) begründet.
29I.
301.
31a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte auf der Grundlage des Versicherungsvertrages in Verbindung mit § 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung des mit dem Klageantrag zu 1 a) geltend gemachten Rückkaufswertes der Lebensversicherung zu. Die mit den Klageanträgen zu Ziffer 2) geltend gemachten Auskunftsansprüche folgen aus § 242 BGB, denn die aufgrund des jeweiligen Versicherungsvertrages zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung bringt es mit sich, dass die Klägerin in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang ihres Rechts auf Auszahlung des Rückkaufswertes im Ungewissen ist und die Beklagte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 260 Rn. 4 m. w. N.).
32Der Klägerin fehlt es insbesondere nicht an der erforderlichen Aktivlegitimation, denn Bedenken gegen die Wirksamkeit der jeweiligen Kauf- und Abtretungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und den Versicherungsnehmern bestehen nicht. Vor allem sind diese nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig gemäß § 134 BGB.
33aa) Ein Verstoß gegen das KWG liegt nicht vor.
34Die Klägerin bedurfte für die hiesigen Geschäfte nicht einer Erlaubnis nach § 32 KWG; sie erbrachte insbesondere weder Einlagengeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG noch Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG (Factoring).
35(1) Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin Einlagengeschäfte betrieben hätte.
36Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ist ein Einlagengeschäft die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.
37Die Frage, ob ein Unternehmen fremde Gelder als Einlagen annimmt, ist nicht vorrangig nach Maßgabe einer rechtsdogmatischen Einordnung der zugrundeliegenden Verträge, sondern aufgrund einer Wertung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung zu entscheiden. Dabei sind wichtige Indizien für die Annahme eines Einlagengeschäfts, dass aufgrund typisierter Verträge von einer Vielzahl von Geldgebern, die keine Kreditinstitute sind, fremde Gelder zur unregelmäßigen Verwahrung als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung der Art nach banküblicher Sicherheiten laufend angenommen werden (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2011 - 9 K 646/11.F m. w. N.).
38Derartige Indizien liegen hier nicht vor.
39Nach § 2 Abs. 1 der den jeweiligen Verträgen zugrundeliegenden AGB ist der Kaufpreis das durch Unterlagen nachgewiesene Vertragsguthaben. Dieses ist die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 AGB innerhalb von 18 Tagen nach Erhalt der Vertragsunterlagen an den Kunden zu leisten verpflichtet. Ein Einbehalten von Geldern ihrer Kunden auf Zeit geht damit gerade nicht einher.
40(2) Ebenso wenig hat die Beklagte durchgreifende Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die Klägerin vorliegend ein Factoring im Sinne des KWG betrieben haben könnte.
41Nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG ist Factoring der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff.
42Nicht jede Form des Factorings erfüllt jedoch den Tatbestand der Finanzdienstleistung. Vielmehr ist erforderlich, dass der Ankauf laufend und auf der Grundlage von Rahmenverträgen erfolgt. Zwar genügt für einen laufenden Ankauf bereits der wiederholte Ankauf von einzelnen Forderungen (Einzelfactoring), doch ist ein erstmaliger Ankauf nur dann eine Finanzdienstleistung, wenn weitere Ankäufe beabsichtigt sind (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Schäfer, KWG § 1 Rn. 150 c).
43Dies ist hier nicht ersichtlich.
44Die Klägerin mag im Übrigen auf ihrer Homepage mit einem „Vermögensfactoring“ werben. Hiermit verbunden ist jedoch keine bindende rechtliche Einordung. Auch ist nicht erkennbar, dass sich die Klägerin einen Rückgriff auf den ursprünglichen Versicherungsnehmer für den Fall vorbehält, dass es bei der jeweiligen Gesellschaft zu einem Zahlungsausfall kommt. Die von der Beklagten aufgezeigten „Indizien“ und „Ungereimtheiten“ vermögen – soweit sie überhaupt hinreichend konkret und von Relevanz für das vorliegende Verfahren sind – allenfalls Einzelfälle abzubilden, die nicht zwingend zu den von der Beklagten für den vorliegenden Rechtsstreit gezogenen Schlüssen führen.
45(3) Abweichendes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 in Bezug genommenen Anlage K8 (Bl. 86 f GA).
46Dort ist zwar als Zahlungsempfänger nicht der Name des ursprünglichen Versicherungsnehmers (T) genannt. Aus der vertragliche Abrede (K9 = Bl. 88 GA) ist jedoch ersichtlich, dass dieser gleichwohl Inhaber der fraglichen Konten war.
47(4) Überdies folgt aus den als Anlagen BLD 3 (Bl. 43 ff GA) und K6 (Bl. 83 GA) vorgelegten Schreiben der BaFin vom 01.10.2009, 19.11.2013 und 12.08.2014, dass das Handeln der Klägerin kein solches im Sinne des KWG darstellt.
48Soweit die Beklagte bestreitet, dass die von der Klägerin der BaFin vorgelegten Unterlagen identisch sind mit den hiesigen, hat sie keine Anhaltspunkte dargetan, die geeignet wären, Zweifel an der Identität zu begründen - insbesondere vor dem Hintergrund, dass das letzte Schreiben der BaFin den Stand von August 2014 wiedergibt.
49bb) Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor.
50Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG ist die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen eine Rechtsdienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung).
51Hierfür ist die Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG beim Landgericht Ingolstadt registriert, weshalb der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG nicht erfüllt ist.
52Dass die Klägerin ihre Ankaufunterlagen Maklern zur Verfügung stellt, steht dem nicht entgegen. Denn auch anhand des Schreibens der Klägerin an den Zentralen Kriminaldienst Hannover vom 24.09.2014 (u.a. BLD 10 = Bl. 239) kann nicht davon ausgegangen werden, dass jedweder Makler jederzeit Zugriff erhält. Dort macht die Klägerin nämlich - ihrem Vorbringen im Rechtsstreit entsprechend – deutlich, dass es sich bei dem genannten Makler um einen Kooperationspartner handelte.
53b) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
542.
55Der von der Klägerin gegen die Beklagte mit dem Klageantrag zu 1 b) geltend gemachte Anspruch auf Bescheinigung der Kapitalertragssteuer folgt aus § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. Nach Abtretung handelt es sich bei ihr um den (zivilrechtlichen) Gläubiger der Kapitalerträge (vgl. BMF-Schreiben vom 20.12.2012 – IV C 1 – S #####/####/100001:008).
563.
57Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 02.03.2016 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
58II.
59Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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Referenzen
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