Urteil vom Landgericht Aachen - 5 S 61/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 02.02.2012 – 117 C 147/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 662,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision, tragen die Klägerin zu 35% und die Beklagte zu 65 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 24.09.2012 - 5 S 61/12 die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 02.02.2012 - 117 C 147/11 - zurückgewiesen und die Revision im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BGH im Verfahren IV ZR 76/11 zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
5Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Ziel - Rückerstattung der geleisteten Versicherungsprämien zuzüglich Zinsen - vollumfänglich weiter.
6II.
7Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
8A)
9Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Prämien abzüglich des bereits ausgekehrten Rückkaufwertes in Höhe von 25,06 € sowie abzüglich unstreitiger Risikobeiträge in Höhe von 662,20 € aus §§ 812 Absatz 1 Nr. 1 Alt 1, 818 BGB.
101)
11Ein Rechtsgrund für die Zahlungen der Versicherungsprämien an die Beklagte ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag.
12Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 19.11.2010 rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat.
13Unstreitig hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. (Policenmodell) zustande kommen können, da der Klägerin bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben wurden und so den Anforderungen des § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) nicht genügte. Den Antrag der Klägerin nahm die Beklagte dadurch an, dass sie der Klägerin mit dem Versicherungsschein auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen (nach der Belehrung im Begleitschreiben sogar erst nach 30 Tagen) nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen.
14Vorliegend wurde die Widerspruchsfrist gegenüber der Klägerin nicht in Lauf gesetzt. Denn die Beklagte belehrte die Klägerin auch im Zuge der Annahme des Antrags und Übersendung des Versicherungsscheins nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S.v. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. über ihr Widerspruchsrecht. Die Belehrung ist weder im reproduzierten Begleitschreiben zum Versicherungsschein (Anlage B2, Bl. 86 GA), noch in der beigefügten Verbraucherinformation (Anlage K2, dort Ziffer 7, Bl. 30 GA), noch in den beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage K3, dort § 8, Bl. 39 GA) durch eine textliche Gestaltung hervorgehoben. Vielmehr fügt er sich nach Schriftgröße, Schriftart und Hervorhebung der Überschriften in Fettdruck unauffällig in den übrigen Text ein. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass ein etwaiger Kursivdruck im Abschnitt Widerspruchsrecht in dem reproduzierten Begleitschreiben zum Versicherungsschein nicht wiedergegeben ist. Dieser allein genügt – wie das Muster eines solchen Begleitschreibens (Anlage B 6, Bl. 91 GA) deutlich zeigt - jedoch nicht den Anforderungen an die geforderte drucktechnische Hervorhebung. Der Kursivdruck alleine führt nicht dazu, dass die Widerspruchsbelehrung sich von der Fülle an weitergehenden Informationen deutlich abhebt. Auch die kursiv gedruckte Belehrung fügt sich - auf Grund einheitlich verwandter Schriftgröße und Schriftart - in den übrigen Text ein und kann leicht überlesen werden. Zudem ist zu konstatieren, dass das von der Beklagten vorgelegte reproduzierte Begleitschreiben im Widerspruch zu den übrigen Belehrungen hinsichtlich der Widerspruchsfrist steht.
15Vorliegend erlosch das Widerspruchsrecht auch nicht durch Ablauf eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie. Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf der Grundlage der bindenden Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013, worauf der Bundesgerichtshof auch in dieser Sache mit Urteil vom 20.05.2015 – IV ZR 328/12 unter Bezugnahme auf weitere höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich hingewiesen hat.
16Das Widerspruchsrecht der Klägerin ist zudem nicht aus anderen Gründen entfallen. Weder steht die von der Klägerin am 29.12.2006 ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages noch eine beiderseits vollständige Leistungserbringung dem späteren Widerspruch entgegen, wie bereits der Bundesgerichtshof in dieser Sache mit Urteil vom 20.05.2015 – IV ZR 328/12 rechtskräftig festgestellt hat.
17Die Klägerin verstößt mit ihrer Rechtsausübung auch nicht gegen Treu und Glauben. Insbesondere hat sie ihr Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klägerin keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11, juris-Rn. 39).
18Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen; die Interessen der Gegenpartei müssen dabei vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11, juris-Rn. 39). Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht zu belehren (vgl. BGH, Urteil v. 07.05.2014, IV ZR 76/11, juris-Rn.40).
19Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Gläubiger die Möglichkeit der Leistungsklage verschafft. Der Bereicherungsanspruch wurde erst fällig, als die Klägerin den Widerspruch erklärte und damit dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag endgültig die Wirksamkeit versagte; auch wenn während der schwebenden Unwirksamkeit (noch) kein Rechtsgrund für die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers bestand, wurde erst durch den Widerspruch der Schwebezustand beendet und Klarheit geschaffen, dass dem Versicherer die geleisteten Prämien nicht zustanden (vgl. BGH, Urteil v. 08.04.2015, IV ZR 103/15, juris-Rn. 23). Ausgehend davon ist der Widerspruch als Voraussetzung für die klageweise Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs und damit für die Entstehung des Anspruchs und den daran geknüpften Beginn der Verjährungsfrist anzusehen (vgl. BGH, Urteil v. 08.04.2015, IV ZR 103/15, juris). Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hatte die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung, so dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres 2010 begann. Vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist Ende 2013 wurde die Klage der Beklagten am 20.09.2011 zugestellt.
202)
21Gemäß § 818 Abs. 1 BGB ist jedoch nur ein Betrag in Höhe von 662,20 € zu erstatten.
22a)
23Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den von der Klägerin gezahlten Versicherungsprämien in Höhe von insgesamt 720,00 € und dem bereits zurückgezahlten Betrag (Rückkaufswert) in Höhe von 25,06 € unter Berücksichtigung eines Abschlages für Risikobeiträge in Höhe von 32,74 €.
24aa)
25Der Rückgewähranspruch umfasst der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr ist bei der Rückabwicklung jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages der genossene Versicherungsschutz anzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 384/14, juris-Rn. 35 ff., BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 448/14, juris-Rn. 33 ff.). Der mit 32,74 € von der Beklagten bezifferte Risikobeitrag wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt und ist insoweit in Abzug zu bringen.
26bb)
27Demgegenüber ist der mit 72,00 € von der Beklagten bezifferte Beitrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung nicht abzuziehen. Zwar liegen auch hier grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach den höchstrichterlichen Kriterien vor. Indes ist die Höhe des insoweit anrechenbaren Risikoanteils nicht näher dargelegt und nachgewiesen. Unter Hinweis auf Verwaltungs- und Abschlusskosten hat die Klägerin die Höhe des Risikoanteils des Beitrags für die Berufsunfähigkeitsversicherung ausdrücklich mit Schriftsatz vom 26.04.2016 dezidiert bestritten. Dass auch bei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen anteilig Abschluss- und Verwaltungskosten sowie ggf. Ratenzuschläge erhoben werden, ist nicht zuletzt aus dem Parallelverfahren 5 S 161/14 Landgericht Aachen gerichtsbekannt. Für die insoweit auch hier einbezogenen Anteile von Verwaltung- und Abschlusskosten sowie Ratenzahlungszuschläge gelten gleichermaßen die unter cc) folgenden Erwägungen. Im Hinblick auf die im Parallelverfahren erfolgte Aufschlüsselung und den ausdrücklichen Hinweis der Gegenseite bedurfte es daher keines wiederholenden Hinweises seitens des Gerichts.
28cc)
29Entgegen der Auffassung der Beklagten ist kein Abschlag wegen – jeweils streitiger – Verwaltungskosten in Höhe von 105,74 €, Abschlusskosten in Höhe von 453,60 € und Ratenzahlungszuschlägen in Höhe von 37,26 € vorzunehmen. Für die Verwaltungskosten folgt dies daraus, dass diese nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen der Klägerin entstanden, sondern unabhängig von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag angefallen und beglichen worden sind. Auch wirkt die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn.42, BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn.47). In Bezug auf die Abschlusskosten gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn.43, BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn.48). Auch die Ratenzahlungszuschläge führen zu keinem teilweisen Wegfall der Bereicherung der Beklagten. Sollten die Ratenzahlungszuschläge einen Verwaltungsaufwand kompensieren, gilt dasselbe wie für die Verwaltungskosten; sollten sie als Ausgleich für einen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist nicht erkennbar, inwiefern in ihrer Höhe die Bereicherung der Beklagten entfallen sein sollte (BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn.44, BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn.49).
30b)
31Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung weiterer 326,08 € Zinsen zu. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bezüglich der konkret eingezahlten Prämien Zinsen in Höhe von zunächst behaupteten 7% erwirtschaftet hat.
32Herauszugeben sind gemäß § 818 Abs. 1 BGB, soweit nicht die Voraussetzungen der Haftungsverschärfung gemäß §§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB gegeben sind, nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen. Ist Geld Gegenstand des Anspruchs aus unberechtigter Bereicherung, so sind die tatsächlich erlangten Zinsen seit Entstehung dieses Anspruchs herauszugeben, was voraussetzt, dass der Bereicherte mit dem Geld arbeiten konnte (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 73. Aufl., § 818 Rn. 10 m.w.N.). Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächliche Ziehung von Nutzungen ist der Anspruchsberechtigte. Etwas anderes gilt nur, wenn nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile zu erwarten sind, wie bei einem als Betriebsmittel eingesetzten Darlehen, bei Herausgabe von zinstragenden Wertpapieren oder bei Anspruch auf eine Geldsumme gegenüber einer Bank (vgl. Sprau a.a.O.). Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden und dass dem darlegungspflichtigen Versicherungsnehmer ein entsprechender Tatsachenvortrag abzuverlangen ist, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe etwa in Höhe der von der Klägerin verlangten Zinsen – gestützt werden kann (BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 384/14, juris-Rn. 45, BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 448/14, juris-Rn. 51). Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von 7 % erwirtschaftet hat und zwar weder in Bezug auf die gesamten Prämienzahlungen noch in Bezug auf die Sparbeiträge. Der Vortrag, regelmäßig werde von der Rechtsprechung ein Zinsschaden in Höhe von 7 % angenommen, ist ersichtlich nicht fallbezogen.
33Auch die mit Schriftsatz vom 26.04.2016 vorgelegte Zinsberechnung kann nicht als Grundlage herhalten. Zum einen ist die Berechnung schon hinsichtlich der Bezugsgrößen nicht schlüssig, da entgegen dortiger Berechnung von einer vertragsgemäß ratenweisen Beitragszahlung auszugehen ist. Anhaltspunkte für eine Bezahlung sämtlicher Kostenanteile zu Vertragsbeginn, wie im Schriftsatz vom 26.04.2016 unterstellt, sind nicht ersichtlich. Zum anderen lassen sich die behaupteten Ertragszinsen zwischen 4,1% bis 4,5% für die Jahre 2004 bis 2007 nicht ohne weiteres aus den Geschäftsberichten ableiten. Zudem kann aus allgemeinen Geschäftsberichten einer Gesellschaft nicht auf gezogene Nutzungen im konkreten Fall geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als es sich hier um eine fondsgebundene Lebensversicherung handelt, bei der sich die gezogenen Nutzungen regelmäßig im Fondswert widerspiegeln.
343)
35Ein Anspruch auf Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltsgebühren besteht nicht. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzugs ergeben, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Beklagte ist jedenfalls nicht vor der außergerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Verzug gesetzt worden.
364)
37Prozesszinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem 20.09.2011 zu.
38B)
39Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO.
40C)
41Die Revision war nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.
42Streitwert: 1.021,02 €
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