Teilurteil vom Landgericht Aachen - 41 O 80/14
Tenor
Die Klage wird hinsichtlich des Antrags I 1 aus der Klageschrift vom 29.12.2014 sowie hinsichtlich des Antrags aus dem Schriftsatz vom 16.04.2015 (Hilfsantrag) abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin, die ihren Sitz in Österreich hat, betätigt sich unter anderem als Handelsvertreterin. Zudem fertigt und vertreibt sie Produkte aus dem Bereich des Maschinenbaus. Die Beklagte wurde 2002 gegründet. Sie befasst sich mit der Herstellung und Überholung von Armaturen für industrielle Anwendungen für die Eisen-, Glas- und chemische Industrie.
3Die Klägerin war zunächst aufgrund eines schriftlichen Handelsvertretervertrages vom 30.03.2000/16.08.2000 mit der Firma Y & K GmbH aus E verbunden. Nach einem Zusammenschluss der Firma Y & K GmbH mit der Firma I wurde - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - der Handelsvertretervertrag aus dem Jahr 2000 zwischen den Parteien fortgesetzt. In diesem Vertrag, in dem die Klägerin als „Vertreter“ und die Firma Y & K GmbH mit „Y1“ bezeichnet sind, heißt es unter anderem:
4"…
5Handelsvertretervertrag
6§ 1 Bestellung – Vertragsgebiet
7Y1 bestellt den Vertreter im Rahmen dieses Vertrages zum Vermittlungsvertreter für folgende Produktgruppen:
8 A1 - Armaturen für die Eisen- und Stahlindustrie …
9 …
10Örtliches Vertragsgebiet: Österreich
11§ 2 Ausschließlichkeit
12Y1 wird keinen weiteren Vertreter für das vorgenannte Vertragsgebiet bestellen. Y1 hat das Recht, mit den Kunden in diesem Gebiet unmittelbar Geschäfte abzuschließen, informiert aber auch in diesem Falle den Vertreter durch Kopien des Schriftwechsels. Das Recht des Vertreters auf Provision bleibt hiervon unberührt. Der Vertreter wird während der Vertragsdauer jeden Wettbewerb gegenüber Y1 unterlassen. Insbesondere wird er sich an Wettbewerbsunternehmen weder direkt noch indirekt beteiligen noch für sie als Angestellter, Berater, Eigenhändler, Vertreter oder sonst wie tätig werden.
13…
14§ 6 Provision
15Der Vertreter erhält für die Verkaufsgeschäfte, die Y1 mit dem Kunden abwickelt, bis zu einem Auftragswert von DM 1 Million eine Provision von 5 % des netto Bestellwertes. Die Provision für Auftragswerte über DM 1 Million werden im Einzelfall zwischen dem Vertreter und Y1 ausgehandelt.
16Sollte Y1 Preisnachlässe gewähren müssen, wirkt sich dies wie folgt auf die Provision des Vertreters aus:
17Nachlass in Prozent Restprovision in Prozent
180 120
192 100
204 95
216 90
22… …
23Als Mindestprovision wird 3 % des Netto-Bestellwertes angestrebt, jedoch kann im Einzelfall, d.h. bei Projekten mit höherem Preisnachlass als vor angegeben und bei Projekten mit hohem Engineeringanteil die vorgenannte Mindestprovision unterschritten werden. In diesen Fällen wird die Provision zwischen dem Vertreter und Y1 ausgehandelt.
24…
25Die Provision wird aus dem Netto-Bestellwert berechnet, den der Abnehmer zu zahlen hat.
26Keine Provisionsansprüche bestehen für Aufträge, die nur Montage oder Montageüberwachung enthalten. Provisionsansprüche des Vertreters werden fällig, wenn der entsprechende Wert für Komplett/Teillieferungen durch den Kunden bezahlt worden ist und Y1 zur Verfügung steht. Anzahlungen werden nicht verprovisioniert.
27…
28§ 7 Provisionsabrechnung
29Die Provisionsabrechnung enthält folgende Angaben: Name und Anschrift des Kunden, Rechnungsdatum und -nummer, Rechnungsnettobetrag und Provision. Die Auszahlung der Provision an den Vertreter erfolgt nach Erstellung der Provisionsabrechnung.
30§ 8 Vertragsdauer
31Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist erstmals zum 31.12.2000 mit einer Frist von 6 Wochen, d.h. bis zum 15.11.2000 kündbar. Danach erfolgt eine stillschweigende Verlängerung, wenn nicht jeweils zum Quartalsende mit einer Frist von 6 Wochen von einem der beiden Vertragspartner gekündigt wird.
32…"
33Im Jahr 2003 wurde in Abänderung von § 6 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages der Provisionssatz für Aufträge mit einem Auftragswert bis zu 500.000 € auf 6,5 % erhöht. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 12 ff. GA) verwiesen.
34Die Klägerin reklamierte mit Schreiben vom 24.06.2014 Provisionsrückstände aufgrund angeblich ungerechtfertigter Provisionskürzungen. Sie rügte die Vorenthaltung provisionsrelevanter Informationen und verlangte unter Fristsetzung bis zum 30.06.2014 die Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87 c Abs. 2 HGB mit folgenden Einzelangaben:
35 Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer
36 Datum des Auftrags
37 Inhalt des Auftrags (Auftragsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
38 Datum der Auftragsbestätigung
39 Inhalt der Auftragsbestätigung, Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
40 Datum der Lieferung
41 Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
42 Datum der Rechnung
43 Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
44 Datum der Kundenzahlung
45 gezahlter Betrag
46 bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag)
47 Gründe für die Nichtauslieferung
48 vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftbetrag)
49 Gründe für die Retouren
50 Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87 Absatz 2 HGB nebst Gründen
51 Provisionssatz
52 gezahlte Provision (ohne MwSt.)
53Nach Austausch diverser, auch anwaltlicher Korrespondenz stellte die Beklagte der Klägerin erstmals mit Schreiben ihrer seinerzeitigen anwaltlichen Bevollmächtigten vom 01.09.2014 ein 42 Seiten starkes Exceltabellen-Konvolut zur Verfügung (separate Anlage B 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.05.2015). Diese Zusammenstellung betraf allerdings nur den Zeitraum von Januar 2011 bis August 2014. Die Klägerin wies die Unterlagen als unzureichend zurück. Sie wurden daraufhin von der Beklagten überarbeitet und der Klägerin mit Schreiben vom 24.09.2014 - wiederum beschränkt ab Januar 2011 - erneut übersandt (separate Anlage B 13 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.05.2015). Die Klägerin rügte weiterhin Defizite der Aufstellung und verlangte erneut die Erstellung eines ihren Vorgaben entsprechenden Buchauszuges. Die erneute Weigerung der Beklagten führte zur Erhebung der vorliegenden, am 30.12.2014 beim Landgericht Aachen eingegangenen Klage.
54Im Verlauf des Rechtsstreits ergänzte die Beklagte unter Vorlage der separaten Anlage B 20 a zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2015 ihre bisherigen Aufstellungen um den bislang nicht berücksichtigten Zeitraum von September bis Dezember 2014. Dieses Tabellenwerk enthält folgende Spaltenbezeichnungen:
55
A |
Auftragsnummer/Auftragsbestätigung |
B |
Kunde |
C |
Incoterms |
D |
Auftragswert/Rechnungsbetrag |
E |
Kundenadresse |
F |
Kundennummer |
G |
Position |
H |
Unterposition |
I |
Rechnungsdatum (Fakturadatum) |
J |
Rechnungsnummer Z&J |
K |
Zahldatum |
L |
Artikelnummer |
M |
Bezeichnung |
N |
Bezeichnung 2 |
O |
Auftragsmenge |
P |
Mengeneinheit |
Q |
Grundpreis |
R |
Wert |
S |
Währung |
T |
Auftragsart |
U |
Liefertermin |
V |
Gebiet |
W |
Kundenbestellnummer |
X |
Datum der Auftragsbestätigung |
AE |
Zugang Auftrag |
Im Schriftsatz vom 19.04.2016 hat die Beklagte die Spaltenbezeichungen
57
G |
Position |
H |
Unterposition |
M |
Bezeichnung |
N |
Bezeichnung 2 |
näher erläutert. Danach enthalten die genannten Spalten nähere, im EDV-System der Beklagten verwendete Bezeichnungen des den Gegenstand eines Auftrags bildenden Artikels bzw. seiner Komponenten.
59Die Klägerin behauptet offene Provisionsforderungen in Höhe von insgesamt mindestens 550.000 €. Sie behauptet weiter, die Beklagte habe einseitig und ohne ihre Zustimmung Provisionssätze gekürzt und Abzüge bei Nebenkosten gemacht. Sie weiterhin verlangt in Kenntnis der Anlagen B 11, B 13 und B 20a weiterhin die Erteilung eines kompletten Buchauszugs. Sie rügt das Fehlen folgender Angaben:
60 Datum der Auftragsbestätigung
61 z.T. Inhalt der Auftragsbestätigung (bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
62 Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
63 z.T. Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
64 gezahlter Betrag
65 bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag)
66 Gründe für die Nichtauslieferung
67 vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftbetrag)
68 Gründe für die Retouren
69 Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87 Absatz 2 HGB nebst Gründen
70 Provisionssatz und gezahlte Provision (ohne MwSt.)
71Zur Begründung der Notwendigkeit der Aufnahme dieser Angaben in einen Buchauszug macht die Klägerin folgendes geltend:
72 Das Datum der Auftragsbestätigung könne schlechterdings nicht identisch sein mit dem Datum des Auftrags.
73 Die Angaben zu dem vom Kunden gezahlten Betrag seien im Hinblick auf die Regelung in § 87 a Abs. 2 HGB von entscheidender Bedeutung.
74 Angaben zum Inhalt der Auftragsbestätigung, zum Umfang der Lieferung und zum Inhalt der Rechnungen seien für die Provisionsberechnung notwendig, da das tatsächliche Auftragsvolumen infolge von Auftragserweiterungen oder -beschränkungen von der Auftragsbestätigung abweichen könne.
75Auch nach Vorlage der Ergänzungen des Buchauszugs durch die Anlage B 20a ist die Klägerin der Ansicht, die für die Prüfung und Berechnung ihrer Provisionsansprüche erforderlichen Angaben lägen noch nicht vor. Sie macht geltend, bei den Spalten „G“, „H“, „L“, „M“, „N“, „P“, „Q“, „R“, „S“ und „U“ sei unklar, ob sich diese Spalten auf den Auftrag, die Auftragsbestätigung, die Lieferung oder die Rechnung beziehe. Bei den Gebietsbezeichnungen in der Spalte „V“ sei unklar, weshalb diese Angabe in dem Buchauszug enthalten sei. In der Spalte „AE“ sei unklar, ob hiermit das für einen Buchauszug erforderliche Datum des Auftrags oder das für einen Buchauszug entbehrliche Datum des Zugangs des Auftrags gemeint sei. Zur Spalte „A“ (Auftragsnummer/Auftragsbestätigung“) beanstandet die Klägerin, dass es richtigerweise „Auftragsbestätigungsnummer“ heißen müsse.
76Gegenüber dem seitens der Beklagten zwischenzeitlich erhobenen Einwand der Verjährung von Auskunfts- und Provisionsansprüchen aus der Zeit von 2005 bis 2010 wendet die Klägerin ein, dass die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis aller anspruchsbegründenden Umstände bei einem Handelsvertreter erst gegeben sei, wenn ihm ein ordnungsgemäßer Buchauszug vorliege.
77Die Klägerin beantragt,
78die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
791. der Klägerin einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte bezüglich der Produktgruppen:
80 Armaturen für die Eisen- und Stahlindustrie, einschließlich Gichtgasentspannungsturbinenanlagen
81 Armaturen für die chemische und Petra chemische Industrie
82 Ersatzteile und Reparaturaufträge, bezogen auf die oben genannten Produktgruppen mit Ausnahme von Armaturen und Ausrüstungen für die Glasindustrie sowie Gießsysteme und Einrichtungen für die Hüttenindustrie
83mit Abnehmern im Vertretungsgebiet Österreich in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2014 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:
84 Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer
85 Datum des Auftrags
86 Inhalt des Auftrags (Auftragsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
87 Datum der Auftragsbestätigung
88 Inhalt der Auftragsbestätigung, Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
89 Datum der Lieferung
90 Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
91 Datum der Rechnung
92 Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
93 Datum der Kundenzahlung
94 gezahlter Betrag
95 bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag)
96 Gründe für die Nichtauslieferung
97 vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftbetrag)
98 Gründe für die Retouren
99 Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87 Absatz 2 HGB nebst Gründen
100 Provisionssatz und gezahlte Provision (ohne MwSt.)
101zu 1. hilfsweise
102der Klägerin einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte bezüglich der Produktgruppen:
103 Armaturen für die Eisen- und Stahlindustrie, einschließlich Gichtgasentspannungsturbinenanlagen
104 Armaturen für die chemische und Petra chemische Industrie
105 Ersatzteile und Reparaturaufträge, bezogen auf die oben genannten Produktgruppen mit Ausnahme von Armaturen und Ausrüstungen für die Glasindustrie sowie Gießsysteme und Einrichtungen für die Hüttenindustrie
106mit Abnehmern im Vertretungsgebiet Österreich in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2014 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:
107 Datum der Auftragsbestätigung
108 z.T. Inhalt der Auftragsbestätigung (bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
109 Datum der Rechnung
110 Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
111 z.T. Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, sobald ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
112 gezahlter Betrag
113 bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag)
114 Gründe für die Nichtauslieferung
115 vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftbetrag)
116 Gründe für die Retouren
117 Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87 Absatz 2 HGB nebst Gründen
118 Provisionssatz und gezahlte Provisionen (ohne MwSt.)
1192. an die Klägerin die sich aus dem Buchauszug ergebende, bislang noch nicht gezahlte Provision zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer nebst 5 % Zinsen hierauf seit jeweiliger Fälligkeit bis Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit Zinsen i.H.v. 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
120Die Beklagte beantragt,
121die Klage abzuweisen
122Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Provisionsabrechnungen seien stets korrekt gewesen. Provisionen für Auftragsvolumina von mehr als 500.000 € seien stets im Einzelnen einvernehmlich festgelegt und ausgezahlt worden. Teilweise seien von den Parteien auch für Aufträge mit einem Volumen von unter 500.000 € geringere Provisionssätze vereinbart worden. Weiterhin sei zur Ermittlung der provisionsrelevanten Nettobestellwerte vereinbart worden, von den Bestellwerten der Aufträge pauschal prozentuale Abschläge vorzunehmen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass den Kunden der Beklagten aus Vereinfachungsgründen Nebenkosten für Verpackung und Transport nicht in Rechnung gestellt würden.
123Die Beklagte behauptet weiterhin gegenüber den Zahlungsansprüchen der Klägerin, dass die Klägerin ihr aus einer Warenlieferung von über 402.000 € noch einen Restbetrag i.H.v. 92.315,01 € schulde.
124Im übrigen ist die Beklagte der Ansicht, sie habe durch die bisher der Klägerin überlassenen Unterlagen den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs erfüllt, allenfalls bestehe nach Konkretisierung eventueller Defizite ein Anspruch auf bloße Ergänzung des bisher erteilten Buchauszugs.
125Wegen eventueller Ansprüche betreffend die Jahre vor 2011 beruft sich die Beklagte auf Verjährung. Sie ist der Ansicht, die Verjährungsfrist beginne bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem der Handelsvertreter eine Provisionsabrechnung erhalte. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges sei ein Hilfsanspruch zur Geltendmachung des Provisionsanspruchs. Derartige Hilfsansprüche unabhängig von dem zugrunde liegenden Provisionsanspruch. Durch den Zugang der Provisionsabrechnung erhalte der Handelsvertreter auch die zur Geltendmachung des Anspruchs auf den Buchauszug erforderliche Kenntnis.
126Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze und die dazugehörenden Anlagen Bezug genommen.
127Entscheidungsgründe
128I.
129Die von der Klägerin erhobene Stufenklage war durch Teilurteil über die Auskunftsstufe zu bescheiden. Hinsichtlich der vom Auskunftsbegehren erfassten Jahre 2005 bis 2010 war die Klage wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abzuweisen. Hinsichtlich der Jahrgänge 2011 bis 2014 hatte die Klage keine Erfolg, weil die insofern unverjährten Ansprüche der Klägerin bereits erfüllt worden und deshalb untergegangen sind (§ 362 BGB).
130II.
131Die Klage ist nicht begründet.
1321. Hinsichtlich der Jahrgänge 2005 bis 2010 ist der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszugs verjährt. Die Verjährungsfrist für Auskunftsansprüche beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem dem Handelsvertreter eine Provisionsabrechnung erteilt worden ist, die er durch den Buchauszug überprüfen möchte. Das hier zur Entscheidung berufene Gericht folgt nicht der Auffassung, die Verjährung des Informationsrechts des Handelsvertreters beginne erst in dem Zeitpunkt, zu welchem erstmals die Forderung auf Erfüllung eines konkreten Informationsrechts wegen bestimmter Zahlungsansprüche erhoben werde. Dieser Standpunkt lässt sich nicht damit begründen, dass der Handelsvertreter im Interesse einer möglichst störungsfreien Zusammenarbeit während der Dauer des Vertragsverhältnisses regelmäßig von der Wahrnehmung seiner Informationsrechte Abstand nehme. Die Wahrnehmung von Rechten, auch von Kontrollrechten, innerhalb eines Dauerschuldverhältnisses und damit möglicherweise einhergehende Spannungen zwischen den Vertragsparteien liegen in der Natur der Sache. Es ist dem Inhaber eines derartigen Rechts zuzumuten, bereits unmittelbar nach Erteilung der Provisionsrechnung und der damit verbundenen Entstehung des Kontrollrechts die erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen und zwischen seinem Interesse an der Wahrnehmung seiner Kontrollrechte um den Preis von Spannungen einerseits und dem Verzicht auf die Geltendmachung von Kontrollrechten zur Gewährleistung des Vertragsfriedens abzuwägen. Die Bereitstellung einer Frist von mindestens 3 Jahren ab Entstehung des Kontrollrechts, wie sie durch das Verjährungsrecht (§ 199 Abs. 1 BGB) eingeräumt wird, gewährleistet ausreichend Zeit für das Anstellen der erforderlichen Überlegungen.
133Zuzustimmen ist dem Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 04.04.2011 – 13 U 27/10 – BB 2011, 1154). Zutreffend weist der Senat darauf hin dass es andernfalls der Handelsvertreter in der Hand hätte, die Verjährung der Informationsrechte während der Vertragsdauer beliebig hinauszuzögern. Dies widerspricht auch nach Auffassung der Kammer dem Sinn der Verjährungsvorschriften, nach denen nach einer bestimmten Zeitdauer Rechtsfrieden eintreten soll. Bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt obliegt es dem Handelsvertreter, die Abrechnung zeitnah auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Hat er Zweifel, ob die Abrechnung seinen Anforderungen entspricht, ist es ihm zuzumuten, das zur Prüfung der Abrechnung dienende Buchauszugsrecht innerhalb von 3 Jahren nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Abrechnung erteilt wurde, geltend zu machen.
1342. Hinsichtlich der Jahrgänge 2011 bis 2014 ist der Anspruch der Klägerin durch Erfüllung untergegangen, § 362 BGB. Jedenfalls das von der Beklagten vorgelegte Anlagenkonvolut B 20 a erfüllt die an einen abrechnungstauglichen Buchauszug zu stellenden Anforderungen.
135a) Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. § 87 c Abs. 2 HGB auf Erteilung eines völlig neuen, andersartigen Buchauszuges besteht angesichts der Detailliertheit, Erweiterung und Aktualisierung des von der Beklagten als Ablage B 20 a zuletzt vorgelten Tabellenwerks nicht. Die Klägerin hat nach Vorlage dieses Konvoluts nicht im Ansatz dargelegt, inwiefern sie immer noch insgesamt außerstande ist, die bisherigen Provisionszahlungen zu überprüfen und gegebenenfalls Nachforderungen zu erheben.
136b) Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Auch ein Anspruch auf Ergänzung des bereits vorgelegten Buchauszuges besteht nicht. Die der Klägerin bisher gemachten Angaben zu den im Relevanzzeitraum 2011 bis 2014 getätigten Geschäften erfüllen die Anforderungen an Information, die an einen Buchauszug zu stellen sind. Das Gericht verkennt nicht, dass die bereits vorgelegten Provisionsabrechnungen einen Buchauszug nicht ersetzen können, sondern dass ein Buchauszug auch darüber hinausgehende Informationen zu enthalten hat, sofern diese zur Berechnung der Provision erforderlich sind. Eine derartige Berechnung ist der Klägerin indes möglich.
137Maßgeblich für die Höhe der von der Klägerin zu beanspruchenden Provisionen ist vor allem der Rechnungsbetrag. Dies folgt aus § 6 des Handelsvertretervertrages, demzufolge die Provision aus dem (Netto-) Bestellwert berechnet wird, den der Kunde – nach Maßgabe der Rechnung – zu zahlen hat. Darüber hinausgehende Angaben zu Auftragserweiterungen oder Auftragsbeschränkungen schuldet die Beklagte jedenfalls dann nicht, wenn es zu derartigen Änderungen nach Rechnungserteilung nicht gekommen ist und daher eine Berichtigung der Provisionszahlung nicht veranlasst war. Soweit also die Beklagte derartige Änderungen in ihrem Buchauszug nicht mitgeteilt hat, hat die Klägerin zunächst davon ausgehen, dass es zu solchen Änderungen des Auftragsvolumens auch nicht gekommen ist.
138Auch die seitens der Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 11.11.2015 (Bl. 271 ff. GA) erhobenen Einwendungen sind nicht berechtigt. Mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte geltend macht, dass ihre Angaben in den Spalten X (Datum der Auftragsbestätigung), A (Auftragsnummer/Auftragsbestätigung), M (Artikelbezeichnung), N (weitergehende Artikelbezeichnung), L (Artikelnummer), Q (Grundpreis) und D (Rechnungsbetrag) für Auftrag, Auftragsbestätigung, Rechnung und Lieferung gleichermaßen gelten, kann die Klägerin in einem Buchauszug eine nicht erkenntnissteigernde Wiederholung dieser Angaben nicht verlangen.
139Ein Anspruch auf Mitteilung des Provisionssatzes und des Provisionsbetrages besteht ohnehin nicht.
140c) Gleichwohl vermuteten Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten kann die Klägerin nach Maßgabe von § 87 c Abs. 4 HGB im Rahmen ihres Einsichtsrechts nachgehen.
141III.
142Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
143IV.
144Streitwert: 550.000 €
145
C |
Handelsrichter Dr. S ist ortsabwesend und kann daher das Urteil nicht unterzeichnen. C |
O |
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Referenzen
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