Urteil vom Landgericht Aachen - 10 O 119/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma N2. BRIMBERG E und W GmbH und macht in dieser Eigenschaft Zahlungsansprüche gegen den Beklagten wegen – von ihm behaupteten – hälftigen Miteigentums an verschiedenen „Peripheriekomponenten“ einer Druckmaschine aus einem Übereignungsvertrag geltend.
3Der Beklagte ist Insolvenzverwalter der Firma E und W GmbH & Co. KG.
4Der Kläger und die Firma E und W GmbH & Co. KG. sind unter anderem durch einen Pachtvertrag vom 28.09.2014 verbunden, kraft dessen der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter Pächter einer Betriebsimmobilie, gelegen E-Y-Straße, 52068 Aachen, ist. Der Beklagte als Insolvenzverwalter ist Verpächter und Erbbauberechtigter der vorgenannten Immobilie.
5Im Zuge von insolvenzrechtlichen Auseinandersetzungen machte der Kläger mit Schreiben vom 25.08.2014 umfangreiche Ansprüche, insbesondere aus insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen, gegen die E und W GmbH & Co. KG. Und gegen deren Gesellschafter geltend. Diese beliefen sich insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 7.815.217,32 €. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung schlossen der Kläger und die E und W GmbH & Co. KG. unter dem 18./19.09.2014 eine wechselseitige Absichtserklärung, deren Ziel eine abschließende außergerichtliche Regelung der gegenseitigen Ansprüche war. Auf Basis dieser Absichtserklärung schlossen sie mit Datum vom 28./29.09.2014 eine Vereinbarung, welche unter anderem die Eigentumsverhältnisse an einer Druckmaschine vom Typ MAN Lithoman J2 Rollen-Offset-Druckmaschine (kurz: Maschine genannt), neu regelte. Danach räumte die E und W GmbH & Co. KG. dem Kläger einen Miteigentumsanteil in Höhe von 50% an der Maschine ein.
6Unter Ziffer 3 der Vereinbarung vom 28./29.09.2014 heißt es:
7Einräumung eines Miteigentumsanteils in Höhe von 50% an der MAN Lithoman J2 Rollen-Offset-Druckmaschine (kurz: Maschine genannt).
83.1
9„E und W GmbH & Co. KG ist Eigentümerin der Maschine, die sie der Sparkasse Aachen zur Absicherung der Finanzierungsdarlehen in Höhe von ursprünglich 8,0 Mio. € zur Sicherheit übereignet hat. Die Finanzierungsdarlehen belaufen sich vor der am 30.09.2014 fälligen Annuität auf insgesamt knapp 6,01 Mio. €. Die Darlehen werden vierteljährlich bedient. Gemäß der als Anlage 3 beigefügten Zusatzvereinbarung räumt hiermit die E und W KG dem E2 annehmenden J2 mit Zustimmung der Sparkasse Aachen das hälftige Miteigentum an der Maschine ein, belastet mit dem Sicherungseigentum der Sparkasse. Weiterhin tritt die E und W GmbH & Co. KG Aachen dem E2 annehmenden J2 ihren diesbezüglichen Freigabe- und / oder Rückübertragungsanspruch in Bezug auf das Sicherungseigentum gegen die Sparkasse ab, wobei der J2 diesen Anspruch im Innenverhältnis nur zu 50 % für sich in Anspruch nehmen bzw. behalten darf und die darüber hinaus gehenden 50% bereits jetzt antizipiert an die E und W GmbH & Co. KG abtritt bzw. überträgt; die E und W GmbH & Co. KG nimmt diese bereits jetzt an.“
10Zudem sicherte der Kläger Finanzierungsdarlehen der E und W GmbH & Co. KG. bei der Sparkasse Aachen pfandrechtlich ab, ohne selbst Kreditnehmer zu sein. Im Gegenzug dazu, dass sich der Kläger bereit erklärte, in der Zeit vom 30.09.2014 bis zum 30.06.2016 die Darlehensraten aus dem Sicherungsgut vorzustrecken, erhielt die Insolvenzmasse einen Betrag in Höhe von 4,0 Mio. € sowie das hälftige Miteigentum an der Maschine. Mit Kaufvertrag vom 23.03.2015 wurde die Maschine schließlich unter Zustimmung der Beteiligten an einen belgischen Käufer veräußert.
11Der Kläger behauptet, ihm sei durch die Vereinbarung vom 28./29.09.2014 auch das hälftige Miteigentum an der sog. „Peripherie“ der Maschine, bestehend aus verschiedenen Aggregaten, eingeräumt worden.
12Mit E-Mail vom 04.03.2015 forderte der Kläger die E und W GmbH & Co. KG. unter Fristsetzung bis zum 10.03.2015 auf, das Miteigentumsrecht an der „Peripherie“ anzuerkennen. Diese wies das Ansinnen mit anwaltlicher E-Mail vom 10.03.2015 zurück.
13Mit der Klageschrift vom 25.03.2015 hat der Kläger zunächst angekündigt, zu beantragen,
141.
15festzustellen, dass die nachfolgend aufgeführten Aggregate
16 2 x Kurvenband
17 2 x Ferag Aufgabenstation UTR-AU-SI-MA mit Antrieb
18 1 x Ferag Aufgabestation UTR-AU-SI-OA ohne Antrieb
19 ca. 175 N2 UTR-Kette, UTR Klammer, UTR Kanal, Auslöseapparate
20 2 x Schrägbogenkontrollen
21 1 x Übergabe Doppelnutzen UML-DON links
22 2 x Ferag Schneidtrommeltrommel SNT-U, inkl. Zuführrundlauf, Kombientnahme
23 2 x Anlagen- und Linienzubehör
24 2 x Elektrisches Anlagenzubehör
25 1 x 80 N2 UTR-Kette, UTR Klammer, UTR Kanal, Auslöseapparate
26 1 x Anlagen- und Linienzubehör
27 1 x Ersatzteilpaket
28 2 x Ferag Abgabestation UTR-AB-SO
29 2 x T3 Kreuzleger ISC98
30 2 x Auslaufband Lufttisch
31 2 x T3 elektrostatische Verblockung VBS95
32 Förderband Pos. 4-9 und 15-20 (zwischen Kreuzleger und Palettierer)
33 2 x AMPAG Sprint 600 Transit
34 2 x T3 Palettenterminal PTW80
35 2 x T3 Palettierer MPA
36(zusammengefasst „Peripherie“ genannt) im hälftigen Miteigentum des Klägers stehen;
372.
38hilfsweise, festzustellen, dass dem Kläger 50 % des aus dem Verkauf der „Peripherie“ zu erzielenden Kaufpreises zustehen.
39Mit Kaufvertrag vom 21.07.2015 und Zustimmung des Klägers vom 04.07.2015 wurde die „Peripherie“ zu einem Brutto-Betrag in Höhe von 416.500,00 € an die Firma an die N GmbH veräußert.
40Nach der Veräußerung der „Peripherie“ hat der Kläger seine Klageanträge mit Schriftsatz vom 13.08.2015, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, geändert und angekündigt, zu beantragen:
411.
42Die Beklagte wird verurteilt, RA T2, c/o H Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB anzuweisen, den hälftigen Kaufpreis in Höhe von 208.250,00 €, hinterlegt bei der Deutschen Bank, IBAN:####, an den Kläger auszukehren,
43hilfsweise, den Betrag von 208.250,00 € an den Kläger zu zahlen.
442.
45Weiterhin beantragen wir zusätzlich hilfsweise, für den Fall, dass die Kammer die Klage abweist, weil das hälftige Miteigentum des Klägers an der Anlage nach Auffassung der Kammer nicht vereinbart worden ist,
46die Beklagte zu verurteilen den gesamten Kaufpreiserlös aus dem Verkauf der Maschine in Höhe von 416.500,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes an den Kläger zu zahlen.
47Der Kläger ist der Ansicht, dass infolge der zwischenzeitlich erfolgten Tilgung der Darlehensforderungen ein Forderungsübergang auf ihn stattgefunden habe.
48In der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2016 hat der Kläger hinsichtlich der von ihm gestellten Anträge erklärt, dass er die Anträge aus dem Schriftsatz vom 13.08.2015 unter Ziffer 1. einschließlich des dortigen Hilfsantrags stellt, den unter Ziffer 2. genannten Hilfsantrag allerdings nicht.
49Der Kläger beantragt nunmehr.
50die Beklagte zu verurteilen, Rechtsanwalt T2, c/o H Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB anzuweisen, den hälftigen Kaufpreis in Höhe von 208.250,00 €, hinterlegt bei der Deutschen Bank, IBAN: ####, an den Kläger auszukehren,
51hilfsweise,
52den Betrag von 208.250,00 € an den Kläger zu zahlen.
53Der Beklagte beantragt,
54die Klage abzuweisen.
55Er bestreitet, dass dem Kläger hälftiges Miteigentum an der sog. „Peripherie“ eingeräumt wurde. Gegenstand der Verhandlungen zwischen dem Kläger und der E und W GmbH & Co. KG sei allein die Übertragung des hälftigen Miteigentums an der „manroland Rollen-Offset-Druckmaschine J gewesen. Eine Übereignung der sog. „Peripherie“ an den Kläger habe nicht stattgefunden.
56Der Beklagte ist der Ansicht, das Eigentum an der „Peripherie“ sei auch nicht infolge der Tilgung der Restvaluta durch die Parteien kraft gesetzlichen Forderungsübergangs anteilig auf den Kläger übergegangen.
57Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
58Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen D, Bernd P, Elwine G2, Dr. T, Hannelore L und Christoph T2. Darüber hinaus ist der Kläger zur weiteren Sachaufklärung informatorisch angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Inhalts der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2016 (Bl. 243 ff. d. A.) verwiesen.
59E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
60Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
61Die Klage, die sich nunmehr gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der ursprünglichen Beklagten richtet, ist zulässig.
62Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E und W GmbH & Co. KG, Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 20.03.2016 (Aktenzeichen: 91 IN 405/15), und Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter ist ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite eingetreten. Der Insolvenzverwalter ist nach ständiger Rechtsprechung Partei kraft Amtes (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2006 - IX ZR 282/03 Rn. 6, zitiert nach juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 74. Auflage 2016, Grdz § 50 Rn. 11). Die zunächst nach § 17 ZPO gegebene örtliche Zuständigkeit folgt nunmehr auch aus § 19a ZPO. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung des Insolvenzverwalters auf Beklagtenseite richtet sich die Klage gegen den Insolvenzverwalter, so dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 19a ZPO erfüllt sind. Es handelt sich (nunmehr) V eine Klage gegen einen Insolvenzverwalter (Passivprozess), die sich auf die Insolvenzmasse bezieht (Thomas/Putzo/Hüßtege, § 19a Rn. 4; Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, § 19a Rn. 1). Dass der hälftige Kaufpreis derzeit auf einem Anderkonto der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten verwahrt wird, ändert an der Massebezogenheit der Klage nichts (§ 35 Abs. 1 InsO).
63Die Parteifähigkeit der früher beklagten Insolvenzschuldnerin ergab sich ursprünglich aus § 50 Abs. 1 ZPO i.V.N2. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB. Ihre Prozessfähigkeit folgte aus § 51 Abs. 1 ZPO i.V.N2. §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 51 Rn. 16). Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten ist der Beklagte Partei kraft Amtes. Zwar verliert die – ursprüngliche – Beklagte die Parteifähigkeit nicht schon infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. Ott/Vuia, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 80 Rn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 50 Rn. 9). Nach § 80 Abs. 1 InsO geht die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen aber auf den Insolvenzverwalter über. Die Parteifähigkeit des Schuldners wird durch die Insolvenzeröffnung grundsätzlich nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - IX ZB 232/08 Rn. 7; BGH, Urteil vom 26.01.2006 - IX ZR 282/03 Rn. 6; BGH, Urteil vom 28.03.1996 - IX ZR 77/95 Rn. 7, jeweils zitiert nach juris). Prozessführungsbefugt ist indes der Insolvenzverwalter, der im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht (vgl. Zöller/Vollkommer, Vor § 50 Rn. 18). Das Verfahren ist durch den Beklagten insoweit wirksam aufgenommen worden (§§ 240 f ZPO).
64Die Klage ist jedoch unbegründet.
65Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte, Herrn Rechtsanwalt T2, c/o H Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, anweist, den hälftigen Kaufpreis in Höhe von 208.250,00 €, hinterlegt bei der Deutschen Bank, an ihn auszukehren.
66Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der am 28./29.09.2014 geschlossenen Vereinbarung noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.
67Denn dem Kläger ist hier kein hälftiges Miteigentum an der sogenannten Peripherie eingeräumt worden. Ein solches Recht des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut der zwischen den Parteien getroffenen Abrede. Die Parteien haben eine Vereinbarung getroffen, wonach „die E und W KG dem E2 annehmenden J2 mit Zustimmung der Sparkasse Aachen das hälftige Miteigentum an der Maschinen [einräumt], belastet mit dem Sicherungseigentum der Sparkasse Aachen“. Diese Vereinbarung lässt sich nicht dahingehend auslegen, dass mehr als das hälftige Miteigentum an der eigentlichen Druckmaschine übertragen werden sollte.
68Ausgangspunkt einer jeden Auslegung ist der Wortlaut der Vereinbarung (vgl. Singer, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, § 133 Rn. 45; Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 133 Rn. 14; Mansel, in: Jauernig, Kommentar zum BGB, 16. Aufl. 2015, § 133 Rn. 8). Obgleich der wirkliche Wille zu erforschen ist, sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (ständige Rechtsprechung vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1992 - IX ZR 141/91 Rn. 19; Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 133 Rn. 9 N2.w.N.). Maßgeblich für die Auslegung ist danach in erster Linie die von den Parteien bei der Abfassung ihrer Vereinbarung vom 28./29.09.2014 gewählte Formulierung. Dem Wortlaut nach räumt die Vereinbarung dem Kläger hälftiges „Miteigentum an der Maschinen“ ein (Bl. 47 d. A.). Der Wortlaut der Abrede ist insoweit „schief“, als dass der verwendete bestimmte Artikel vor dem Substantiv „Maschinen“ erkennbar auf eine Einzahl hindeutet. Zwar kann der von den Vertragsparteien verwendete bestimmte Artikel „der“ auch vor Substantiven im Plural verwendet werden (z.B. die Aggregate der Maschinen), dann aber regelmäßig als Anknüpfung zu einem Genitivobjekt. Die Parteien verwendeten den streitgegenständlichen Begriff „der Maschinen“ indes nicht im „2. Fall“, also als Genitivkonstruktion. Vielmehr gingen sie erkennbar von einer Einzahl aus, soweit es V die Einräumung eines hälftigen Miteigentumsanteils geht. E2 wird auch aus der Überschrift der Klausel deutlich, wonach die „Einräumung eines Miteigentumsanteils in Höhe von 50% an der MAN Lithoman J2 Rollen-Offset-Druckmaschine (kurz: Maschine genannt)“ vereinbart wurde. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass Teile der sog. Peripherie bisweilen selbst als „Maschine“ bezeichnet wurden. So heißt es im Sicherungsübertragungsvertrag mit der Sparkasse Aachen vom 06.09.2011 unter Angaben zum Sicherungsgut: „T3 Paketierung und Palettierung Maschine zur Entsorgung einer Rotationspresse der T3 GmbH & Co. KG gemäß Angebot Nr. SEG-ENG 032063 vom 29.06.2011, laut Aufstellungsplan SEG-ENG 031642“ (Bl. 78 d. A.). Werden aber bereits Teile der Peripherie als eigenständige Maschine bezeichnet, so ist nicht ersichtlich, warum mit „der Maschine“ die Rollen-Offset-Druckmaschine inklusive Peripherie hätte gemeint sein sollen.
69Zu berücksichtigen ist G2, dass zwei getrennte Sicherungsvereinbarungen mit der Sparkasse bestanden, beide datiert auf den 06.09.2011 (Bl. 75 u. Bl. 78 d. A.). Darin wurde zum einen die „manroland Offset Rotationsdruckmaschine J2 Werk-Nr. 4080691 inkl. Zubehör gemäß Vertrag vom 21.06.2011“ an die Sparkasse sicherungsübereignet (Bl. 75 d. A.). Zum anderen wurden „Transporteursystem UTR sowie Schneidtrommel SNT-U der G GmbH gemäß Angebot Nr. 5000 15/B-8466/II vom 25.05.2011“ nebst „T3 Paketierung und Palettierung Maschine zur Entsorgung einer Rotationspresse der T3 GmbH & Co. KG gemäß Angebot Nr. SEG-ENG 032063 vom 29.06.2011, laut Aufstellungsplan SEG-ENG 031642“ an die Sparkasse sicherungsübertragen (Bl. 78 d. A.). Das Vorhandensein von zwei getrennten Sicherungsvereinbarungen spricht insoweit ebenfalls gegen eine einheitliche Betrachtungsweise des von den Parteien verwendeten Begriffs „der Maschine“.
70Die mit der Sparkasse Aachen geschlossenen, getrennten Sicherungsvereinbarungen fußen sachenrechtlich auf dem Bestimmtheitsgrundsatz, welcher auch im Rahmen eines antizipierten Besitzkonstituts zu beachten ist (vgl. Oechsler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, Anhang zu §§ 929-936 Rn. 4; Berger, in: Jauernig, Kommentar zum BGB, § 930 Rn. 16). Da die für die Übereignung nach §§ 929, 930 BGB erforderliche dingliche Einigung und die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses antizipiert erfolgen können, können auch erst zukünftig in das Eigentum des Sicherungsgebers gelangende Gegenstände zur Sicherung übereignet werden (vgl. Oechsler, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 930 Rn. 24). Dabei ist jedoch zwingend das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.1990 - 11 U 63/89; Oechsler, in: Münchener Kommentar zum BGB, Anhang zu §§ 929-936 Rn. 8).
71Die zur Sicherung übereigneten Gegenstände müssen deshalb grundsätzlich so bestimmt sein, dass jeder, der die Vereinbarungen der Vertragspartner kennt, die übereigneten Sachen ohne Schwierigkeiten von anderen unterscheiden kann (BGH, Urteil vom 20.03.1986 - IX ZR 88/85 Rn. 18, zitiert nach juris). Es muss grundsätzlich ohne Heranziehung weiterer Umstände möglich sein, festzustellen, auf welche Gegenstände sich die Übereignung bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1993 - II ZR 156/92 Rn. 11, zitiert nach juris). Die zwischen den Vertragsparteien eines Sicherungsübereignungsvertrages getroffenen Vereinbarungen müssen derart sein, dass sie eine einwandfreie, klare Bestimmung des in das Eigentum des Erwerbers übergehenden Gegenstandes ermöglichen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.1990 - 11 U 63/89). Es ist regelmäßig nicht ausreichend, wenn diese Bestimmung erst aufgrund außerhalb des Vertrages liegender Umstände vorgenommen werden kann (OLG Düsseldorf a.a.O.). Insoweit geht der Verweis des Klägers auf das als Anlage K12 zur Klageschrift gereichte Anlagengitter der E und W GmbH & Co. KG, dort Buchungskonto Nr. 260000 (Bl. 95 d. A.), fehl. Zwar ist nach der neueren Rechtsprechung bei der Übereignung einer Sachgesamtheit durch Besitzkonstitut die Bezugnahme auf ein Inventarverzeichnis zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 - IX ZR 96/06 Rn. 16, zitiert nach juris). Erforderlich ist aber, dass die Parteien in ihrer Einigung auf das Verzeichnis Bezug nehmen (vgl. Oechsler, in: Münchener Kommentar zum BGB, Anhang zu §§ 929-936 Rn. 7). Die Inbezugnahme muss im Vertrag selbst erfolgen. Das ist der Fall, wenn das Verzeichnis bei Abschluss der Vereinbarung tatsächlich vorgelegen hat und Bestandteil des Vertrages geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 - IX ZR 96/06 Rn. 17, zitiert nach juris). Eine derartige Inbezugnahme hat hier aber gerade nicht stattgefunden.
72Auch das klägerische Vorbringen in Bezug auf eine bloße Falschbezeichnung unter dem Gesichtspunkt der „falsa demonstratio non nocet“ greift nicht durch. Diese Rechtsfigur findet Anwendung, soweit Vertragsparteien in Wirklichkeit einen Konsens erzielt haben, dieser jedoch irrtümlich in einer unzutreffenden Bezeichnung festgehalten worden ist (vgl. Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 133 Rn. 8; Mansel, in: Jauernig, Kommentar zum BGB, § 133 Rn. 9). In einer solchen Konstellation geht das übereinstimmend Gewollte dem Wortlaut des Vertrages vor (BGH, Urteil vom 20.01.1994 - VII ZR 174/92 Rn. 19, zitiert nach juris). So liegt der Fall indes hier nicht. Unabhängig von der Frage, ob im Rahmen einer Sicherungsübereignung die Grundsätze der „falsa demonstratio“ überhaupt Anwendung finden, sind die Vertragsparteien nämlich gerade nicht übereinstimmend von einer Übereignung der Maschine nebst Peripherie ausgegangen. Mithin haben sie auch nicht etwa trotz übereinstimmenden Willens das tatsächlich Gewollte lediglich falsch bezeichnet. Vielmehr bestand und besteht ja gerade Uneinigkeit im Hinblick darauf, was genau der Gegenstand der Übereignung sein sollte. Ein Fall der bloßen Falschbezeichnung scheidet damit erkennbar aus.
73Die streitgegenständliche „Peripherie“ ist auch kein wesentlicher Bestandteil der Rollen-Offset- Druckmaschine. E2 zeigt sich bereits daran, dass Peripherie und Druckmaschine getrennt voneinander veräußert wurden. Der Peripherie teilt damit nicht das rechtliche „Schicksal“ der Druckmaschine. V wesentlicher Bestandteil einer Sache zu sein, ist aber erforderlich, dass die Bestandteile nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (vgl. Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 93 Rn. 1). Selbstständiges Zubehör, das im Gegensatz zum wesentlichen Bestandteil nicht bloß unselbstständiger Teil einer einheitlichen (Haupt-)Sache ist, ist als solches sonderrechtsfähig und kann ohne die Hauptsache übereignet oder belastet werden (vgl. Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 97 Rn. 1). Es ist zwar einer anderen Sache wirtschaftlich untergeordnet, verfolgt aber ein selbstständiges rechtliches „Schicksal“ und ist daher getrennt zu beurteilen (vgl. Marly, in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 1, Stand: Frühjahr 2000, § 97 Rn. 37). Mangels Eigenschaft der Peripherie als wesentlicher Bestandteil der Maschine lässt sich auch unter diesem Aspekt kein hälftiges Miteigentum des Klägers herleiten.
74Schließlich steht auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Vertragsparteien in der Vereinbarung vom 28./29.09.2014 auch über einen Eigentumsübergang an der sogenannten „Peripherie“ geeinigt hätten. Die Aussagen der Zeugen G2 und P lassen keinerlei Rückschlüsse darauf zu, ob eine Übereignung der „Peripherie“ zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Denn die Bekundungen dieser Zeugen beschränken sich im Wesentlichen auf Ausführungen zu den Sicherungsrechten der Sparkasse. Aus Sicht der Zeugen war nämlich bei ihrer Befassung mit der in Rede stehenden vertraglichen Vereinbarung allein die Frage maßgeblich, ob durch die Vereinbarung Sicherungsrechte der Sparkasse beeinträchtigt würden, wobei die Zeugin G2 allerdings darauf hingewiesen hat, dass im Darlehensvertrag „auch nur von einer Einzahl“ die Rede sei. Dem steht indes der Umstand gegenüber, dass – wie oben gezeigt – zwei getrennte Sicherungsvereinbarungen mit der Sparkasse getroffen wurden. Insoweit stützen die Aussagen der Zeugen G2 und P den klägerischen Vortrag letztlich nicht. Der Zeuge D hat demgegenüber zwar bekundet, dass der Begriff „Maschine“ letztlich falsch sei, da es sich V ein System handele, welches sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetze. E2 allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass Gegenstand der Übereignung die Rollen-Offset-Druckmaschine J3 nebst der sog. „Peripherie“ gewesen wäre, zumal der Zeuge D auch bekundet hat, dass, wenn man von einer „Lithoman“ rede, „man natürlich primär von einem Drucksystem“ rede. Da es sich bei der sog. „Peripherie“ unstreitig auch V eine „Paketierung und Palettierungs Maschine“ handelt, sind die Bekundungen des Zeugen D mithin nicht frei von Widersprüchen. Für eine Überzeugungsbildung des Gerichts im Hinblick auf eine etwaige Übereignung der „Peripherie“ reicht die Aussage des Zeugen jedenfalls nicht aus. Die Aussage des Zeugen Dr. T ist unergiebig, nachdem er bekundet hat, dass er in der betreffenden Zeit in Australien gewesen sei und sich an den Vorgang „nicht mehr erinnern kann“. Schließlich haben die Zeugen T2 und L bekundet, dass Gegenstand der zwischen den Vertragsparteien geführten Gespräche und Vergleichsverhandlungen lediglich die Übereignung der Druckmaschine gewesen sei. Beide Zeugen haben darauf bestanden, dass nur über die Übereignung der „MAN-Druckmaschine“, „Roland-Druckmaschine“ oder schlicht „MAN-Roland“ gesprochen worden sei. Die „Peripherie“ sei demgegenüber nicht Thema der geführten Gespräche gewesen. Auch habe man nicht über „beides“, d.h. Druckmaschine inklusive „Peripherie“ gesprochen. Die Zeugin L hat insoweit bekundet, dass sie gar nicht bereit gewesen wäre, das hälftige Miteigentum an der „Peripherie“ an die Insolvenzmasse zu übertragen, falls E2 vom Kläger im Rahmen der Vergleichsvereinbarung verlangt worden wäre. Auch die informatorische Anhörung des Klägers rechtfertigt hier kein anderes Ergebnis. Zwar hat der Kläger ausgeführt, dass er, soweit von der „Lithoman“ gesprochen wurde, grundsätzlich von einer einheitlichen Maschine ausgegangen sei. Den Begriff „Peripherie“ oder die diversen dafür stehenden Einzelbezeichnungen habe er „sehr viel später erst wahrgenommen“. Dieser Umstand ist aber, für sich genommen, nicht geeignet, die Annahme von hälftigem Miteigentum an der Peripherie zu begründen. Auch rein wirtschaftliche Erwägungen des Klägers vermögen hier keine andere Auslegung der streitentscheidenden Vereinbarung zu begründen.
75Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 208.250,00 €.
76Soweit der Kläger meint, dass ein gesetzlicher Forderungsübergang gemäß §§ 1225, 774, 401, 268 Abs. 3 BGB stattgefunden habe, kraft dessen die Forderung nebst Sicherheiten auf ihn übergegangen sei, geht diese Überlegung fehl..
77Denn die Vorschrift des § 1225 BGB ist grundsätzlich dispositiv, so dass durch Parteivereinbarung von ihr abgewichen werden kann (Bassenge, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1225 Rn. 1; Habersack, in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 16, Stand: Frühjahr 2001, § 1225 Rn. 1). Die Vereinbarung vom 28./29.09.2014 beinhaltet aber gerade eine solche Abweichung. Denn die Vertragsparteien haben sich in Kenntnis aller bestehenden Darlehensverpflichtungen und der diesbezüglichen Sicherungsrechte darüber geeinigt, wie u.a. Maschinen verfahren werden soll, die Gegenstand von Sicherungsrechten waren. Dabei ergibt die Auslegung – wie gezeigt - , dass lediglich an der Rollen-Offset-Druckmaschine J2 hälftiges Miteigentum des Klägers entstehen sollte. Diese Vereinbarung haben die Vertragsparteien in Kenntnis der Sicherungsrechte der Beteiligten getroffen. Diese Vereinbarung würde aber konterkariert werden, wenn über den „Umweg“ der Sicherungsübereignung und der Bestellung des Pfandrechts durch den Kläger auch hälftiges Miteigentum an der Peripherie entstehen würde. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien die Restvaluta jeweils hälftig getilgt, so dass, wenn überhaupt, nur ein anteiliger Forderungsübergang in Betracht käme (vgl. BeckOK/Sosnitza, § 1225 Rn. 4). Nach Tilgung der Forderungen der Sparkasse aus den Darlehensverträgen bestand jedoch gegen die Schuldnerin keine mit akzessorischen Nebenrechten gesicherte Forderung der Sparkasse mehr, die hätte übergehen können.
78Zudem sind die Vorschriften der §§ 1225, 401, 412 BGB nach herrschender Meinung auf das Verhältnis zwischen Pfandrecht und selbstständiger, nichtakzessorischer Sicherheit (wie z.B. Sicherungseigentum) nicht anwendbar (vgl. Damrau, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 1225 Rn. 12; T, in: Erman, Kommentar zum BGB, 14. Auflage 2014, § 1225 Rn. 12 N2.w.N.). In Ansehung der Sicherungsübereignung findet demnach grundsätzlich keine cessio legis statt. Ein etwaiger Anspruch des Klägers könnte sich danach, wenn überhaupt, nur gegen den Pfandgläubiger richten (vgl. Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 774 Rn. 9). Hinzu kommt, dass die §§ 1225 S. 2, 774 Abs. 1 S. 3 BGB den Vorrang des Innenverhältnisses zwischen Verpfänder und Schuldner statuieren. Der Schuldner kann bei auf den Verpfänder übergegangener Hauptforderung sämtliche Einwendungen aus dem Innenverhältnis geltend machen (vgl. Habersack, in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1225 Rn. 8), so dass letztlich das Innenverhältnis „durchschlägt“. Mangels Übergang einer mit einem akzessorischen Sicherungsrecht gesicherten Forderung auf den Kläger kommt es hierauf indes nicht an.
79Nach all dem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht § 709 ZPO.
80Streitwert:
81bis 12.08.2015: 165.000,00 €
82ab 13.08.2015: 208.250,00 €
83Rechtsbehelfsbelehrung:
84Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
851. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
862. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
87Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
88Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
89Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
90Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
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