Urteil vom Landgericht Aachen - 10 O 483/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem zwischen ihnen geschlossenen Studienfinanzierungsvertrag.
3Der Beklagte schloss mit der Klägerin am 04.08./06.08.2009 einen Studienfinanzierungsvertrag, um sein – inzwischen abgeschlossenes – Maschinenbaustudium anteilig zu finanzieren.
4Der Vertrag enthielt unter § 5 „Höhe der Beitragszahlung“ eine Regelung, die vorsah, dass der Finanzierungsnehmer über einen Zeitraum von 60 Monaten (§ 7 d. Vertrages) 10,98 % seines Brutto-Einkommens als „Beitragszahlung“ an den Finanzierungsgeber zahlt, sofern ein monatliches Einkommen von mehr als 2.500,00€ erzielt würde und die Beitragszahlung in diesem Zeitraum eine Verzinsung von 15% p.a. der Finanzierungssumme nicht übersteige (§ 10 d. Vertrages). Wegen des weiteren genauen Inhalts des Vertrages wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Anlage K1 zur Klageschrift zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung (Bl. 14 ff d.A.) ergänzend Bezug genommen.
5Die Klägerin zahlte über einen Zeitraum von 36 Monaten 400,00 € monatlich an den Beklagten (Gesamtbetrag: 14.400,00 €) und bot zudem Seminare zur Fortbildung und Begründung von Kontakten an. Nach Abschluss seines Studiums leistete der Beklagte im Jahre 2012 2.308,20 € und im Jahre 2013 5.523,64 € an die Klägerin. Das Einkommen des Beklagten betrug im Jahre 2012 21.146,92 € und im Jahre 2013 50.909,26 €. Im Januar 2014 überwies der Beklagte der Klägerin 6.568,16 € mit dem Verwendungszweck „Nettodarlehensbetrag abzgl. geleisteter Raten i.H.v. 8251,84 Euro“. Die Klägerin forderte den Beklagten in der Folgezeit mehrfach auf weiter 10,98% seines Brutto-Einkommens an sie zu leisten. Mit schriftlicher Widerrufserklärung vom 15.06.2016 widerrief der Beklagte seine auf Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages gerichtete Willenserklärung.
6Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet an sie einkommensabhängige Beitragszahlungen i.H.v. 10,98% für einen Zeitraum von 60 Monaten oder dem Erreichen der vertraglichen Höchstsumme zu leisten. Der Beklagte sei zudem dazu verpflichtet, ihr Aufstellungen über sein Einkommen vorzulegen. Der streitgegenständliche Vertrag sei kein Darlehensvertrag, sondern ein Vertrag sui generis, da er auch eine Förderung in Form von Seminaren enthalte, bei Vertragsschluss kein fester Zinssatz bestimmt worden sei und durch die im Vertrag festgelegten Ausschlusstatbestände ein atypisch hohes Risiko bestünde, dass die Klägerin das geleistete Kapital nicht zurück erhalte. Der Vertrag sei auch nicht sittenwidrig, da kein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege und subjektiv kein Ausnutzen der anderen
7Partei, da hier vielmehr ein gemeinsamer Zweck verfolgt worden sei.
8Die Klägerin beantragt,
91 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 4.018,79 nebst Zinsen von 8,90 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz wie folgt zu zahlen:
10auf EUR 336,39 seit dem 06.03.2015,
11auf EUR 460,30 seit dem 06.04.2015,
12auf EUR 460,30 seit dem 06.05.2015,
13auf EUR 460,30 seit dem 06.06.2015,
14auf EUR 460,30 seit dem 06.07.2015,
15auf EUR 460,30 seit dem 06.08.2015,
16auf EUR 460,30 seit dem 06.09.2015,
17auf EUR 460,30 seit dem 06.10.2015,
18auf EUR 460,30 seit dem 06.11.2015;
192. den Beklagten zu verurteilen, ihr eine schriftliche Aufstellung seiner Einnahmen aus sämtlichen beruflichen Tätigkeiten im Kalenderjahr 2014 zur Verfügung zu stellen, wobei diese Einnahmen für jeden Monat des Jahres 2014 gesondert darzustellen sind und Einnahmen aus etwaigen Nebentätigkeiten mit umfassen; dabei sind diese Einnahmen den Grundsätzen des Deutschen Einkommenssteuergesetzes zu und unter Einschluss von Einnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 7 des EStG zu ermitteln; wobei hiervon ausgenommen sind Einkünfte und Einnahmen aus der Verwaltung eigenen Vermögens des Beklagten, beispielsweise aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung sowie Vermögensmehrung durch Erbschaft, Schenkung, Zugewinnausgleich, sofern diese nicht mit der beruflichen Tätigkeit des Beklagten zusammenhängen; Auskünfte aus unternehmerisch tätigen Personengesellschaften sofern die unternehmerische Tätigkeit der Personengesellschaft nicht mit der beruflichen Tätigkeit des Beklagten zusammenhängt;
203. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr zum 30.05.2016 eine Verdienstaufstellung für das Jahr 2015 zukommen zu lassen, die im Übrigen die Anforderungen der Verdienstaufstellung nach Ziff. 2 der Anträge dieser Klage erfüllt;
214. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie monatlich Beitragszahlungen aus dem Studienfinanzierungsvertrag vom 04.08./06.08.2009 zu zahlen, die 10,85 % seines Verdienstes betragen, bis er entweder Beitragszahlungen im Sinne des Finanzierungsvertrages vom 04.08.#####/####.08.2009 zwischen den Parteien über insgesamt 60 Monate gezahlt hat oder bis er aufgrund laufender Beitragszahlungen die vertraglich geschuldete Höchstsumme von 22.819,83 EUR erreicht;
225. an die Klägerin die vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte X in Höhe von 729,23 EUR zu zahlen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Der Beklagte ist der Ansicht, bei dem Vertrag handele es sich um einen Darlehensvertrag. Ein solcher setze eine vorherige Festlegung des Zinssatzes nicht voraus. Die Klägerin trage auch kein atypisch hohes Risiko, da durch eine sorgfältige Bewerberauswahl die Rückzahlung faktisch gesichert und zudem eine Langzeitarbeitslosigkeit im Bereich der hier allein betroffenen sogenannten MINT-Fächer unüblich sei. Darüber hinaus sei das Insolvenzrisiko hier nicht höher als bei normales Verbraucherdarlehen. Hinzu komme, dass im Falle eines nicht ordnungsgemäßen Geschehensablaufes z.B. bei einem Studienabbruch/-wechsel, hier ebenfalls eine Rückzahlungspflicht inkl. Zinsen entstünde. Die gesetzlich geforderten Pflichtinformationen seien bei dem in Rede stehenden Vertrag nicht vollständig, da keine Angaben über den Gesamtkreditbetrag gemacht würden. Der Darlehensvertrag sei sittenwidrig, da Leistung und Gegenleistung in einem besonders hohen Missverhältnis stünden. So überschreite der letztlich hier vereinbarte Zinssatz einen marktüblichen Zinssatz um mehr als 100%. Er sei deshalb nur verpflichtet gewesen, den Netto-Darlehensbetrag zurückzuzahlen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
29Die Klage ist – auch hinsichtlich der Feststellungsbegehren – zulässig. Die Klägerin hat das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO. Denn sie begehrt die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses und der daraus resultierenden, derzeit indes noch nicht bezifferbaren zukünftigen Verpflichtungen des Beklagten.
30Die Klage ist jedoch unbegründet.
31Zum einen hat der Beklagte seine Willenserklärung zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages wirksam widerrufen. Zum anderen ist der zwischen den Parteien geschlossene Studienfinanzierungsvertrag als wucherähnliches Geschäft nichtig.
32Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag ist als Darlehensvertrag zu qualifizieren.
33Dies ergibt die Auslegung des Vertrages selbst unter Berücksichtigung aller Begleitumstände.
34Ein entscheidender Hinweis darauf, dass die Parteien, insbesondere die Klägerin selbst, vom Abschluss eines Darlehensvertrages und nicht eines Vertrages „sui generis“ ausgingen, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die von der Klägerin verwendete Vertragsgestaltung den § 26 des Vertrages, ausdrücklich mit der Überschrift „Angaben zum Verbraucherdarlehen“ versah. Diesem Verständnis entspricht es, dass in diesem Vertragsparagraphen die bei Verbraucherdarlehen gesetzlich geforderten Pflichtangaben – jedenfalls weiten Teils – aufgeführt werden. Darüber hinaus hat die Klägerin dem Beklagten eine umfassende Widerrufsbelehrung erteilt, die sich explizit an der Musterwiderrufsbelehrung zu Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne der BGB-InfoV orientiert. Die Parteien haben auch im Übrigen die vertragswesentlichen Bestandteile eines Darlehensvertrages vereinbart, nämlich Darlehenssumme und Zinssatz. Die Darlehenssumme ist hier die von der Klägerin gezahlte Förderung. Auch die Zinshöhe ist vorliegend geregelt. Zins ist die Vergütung für den Gebrauch eines – wie hier – auf Zeit überlassenen Kapitals (Palandt/Grüneberg, § 246 Rn. 2). Dabei muss die Zinshöhe nicht in einem Prozentsatz des Kapitals ausgedrückt werden (vgl. Palandt/Grüneberg, § 246 Rn. 2), sondern kann bspw. beim Beteiligungsdarlehen vielmehr auch eine Beteiligung an dem Gewinn eines geförderten Zweckes sein (Palandt/Weidenkaff, v § 488 Rn. 20). Die Parteien vereinbarten keinen festen Zinssatz, sondern einigten sich darauf, dass der Beklagte 10,98% seines Brutto-Jahreseinkommens als „Beitragszahlung“ an die Klägerin abführt.
35Auch liegt für die Klägerin kein erhöhtes, bzw. außerhalb des für Darlehensverträge Üblichen liegendes Risiko vor, welches einer Qualifikation als Darlehensvertrag entgegen stünde. Eine Rückzahlungspflicht würde nur entfallen, wenn der Finanzierungsnehmer in einem Zeitraum von 80 Monaten mehr als 61 Monate arbeitslos ist (vgl. § 14 Abs. 2 d. Vertrages). Ein durch Arbeitslosigkeit begründetes Ausfallrisiko liegt zwar im Bereich des Möglichen, ist jedoch in Anbetracht des geförderten Maschinenbaustudiums eher unwahrscheinlich. Im Falle einer derartigen Langzeitarbeitslosigkeit wäre zudem eine vertragsgemäße Rückzahlung auch bei einem „klassischen“ Darlehen unwahrscheinlich. Darüber hinaus entfällt die Zahlungspflicht nicht, wenn der Finanzierungsnehmer weniger als 2.500 € monatlich verdient. In diesem Falle müsste der Finanzierungsnehmer zwar im 80-monatigen Bemessungszeitraum nicht 10,98% seines Bruttogehaltes an die Klägerin zahlen, sondern müsste nach Ablauf des Bemessungszeitraumes das erhaltene Kapital anteilig mit 8,9% p.a. ab Fälligkeit der einzelnen Finanzierungsleistungen verzinst an die Klägerin zurückzahlen (vgl. § 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 d. Vertrages). Darüber hinaus muss der Darlehensnehmer sowohl im Falle eines freiwilligen, als auch unfreiwilligen Studienwechsels, bzw. Abbruchs das erhaltene Kapital mit 8,9% p.a. ab Fälligkeit der einzelnen Finanzierungsleistungen verzinst zurückzahlen.
36Auch der Umstand, dass die Klägerin ihren Vertragspartnern neben der Kapitalgewährung auch weitere Leistungen, wie etwa die Teilnehme an Seminaren anbietet, führen nicht zu einer Veränderung der Vertragsnatur. Denn – anders als in den, der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen – haben diese Zusatzleistungen, insbesondere die angebotenen freiwilligen Seminare keinen Eingang in die Vertragsurkunde selbst gefunden und sind damit kein fester Vertragsbestandteil geworden. Bereits deshalb ist die hier streitgegenständliche Fallgestaltung nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem klägerseits zitierten Beschluss des OLG Naumburg zugrunde lag.
37Der streitgegenständliche Vertrag kann auch nicht als Gesellschaftsvertrag betrachtet werden. Zum einen fehlt ein gemeinsamer Zweck der erreicht werden soll, zum anderen muss der Finanzierungsnehmer in den meisten vertraglich vorgesehenen Konstellationen (z.B. bei Nichterreichen des beabsichtigten Zieles durch freiwilligen oder
38unfreiwilligen Studienabbruch oder einer Arbeitslosigkeit von weniger als 61 Monaten) die erhaltenen Leistungen zurück zahlen, sodass ein gemeinsames Tragen von Risiken ausgeschlossen ist. Die Interessen der Vertragsparteien sind insoweit gegenläufig: Während Ziel des Finanzierungsnehmers die Studienfinanzierung ist, zielt das Interesse der finanzierenden Klägerin erkennbar darauf ab, das eingesetzte Kapital im Regelfall mit mindestens 8,9% p.a. verzinst zu erhalten. Es fehlt zudem an der bei einer Gesellschaft üblichen Verteilung von Verlusten, da negatives Einkommen des Vertragspartners der Klägerin bei der Berechnung des monatlichen Beitrags nicht berücksichtigt wird.
39Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist durch den vom Beklagten mit Schreiben vom 15.06.2016 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden.
40Auf den am 04.08./06.08.2009 geschlossenen Darlehensvertrag finden gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die §§ 495, 355, 312c
41BGB und § 1 BGB-InfoVO in der zwischen dem 08.12.2004 und 10.06.2010 geltenden Fassung Anwendung.
42Unabhängig von der Frage, ob hier eine ordnungsgemäße oder jedenfalls der damals gültigen Musterbelehrung entsprechende Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen.
43Denn die Klägerin hat Ihre Informationspflichten nach § 312 c Abs. 2 BGB a.F. iVm § 1 Abs. 1, 2 u. 4 BGB-InfoV a.F nur unzureichend erfüllt.
44Erforderlich wäre insoweit gewesen, dass der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung, einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für die Berechnung des Unternehmers angegeben wird, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht.
45Die Vertragsurkunde enthält unter „§ 26 Angaben zum Verbraucherdarlehen“ Informationen über Laufzeit, sowie entsprechende Zinssätze. Die gegebenen Informationen geben aber keinen ausreichenden Aufschluss darüber, welchen Gesamtpreis die Dienstleistung (das Gewähren des Darlehens) letztlich hat. Insbesondere sind die insgesamt anfallenden Zinsen nicht genannt. Zwar orientiert sich die Höhe der Rückzahlung und damit der Zinssatz am – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht feststehenden späteren Gehalt des Beklagten – jedoch liegen dem Vertrag bei regulärem Verlauf zumindest Mindest- und Höchstgrenzen (mind. 10,98% von 2.500 € brutto monatlich bzw. eine Verzinsung der Darlehenssumme mit höchstens 15,00% p.a. für einen Zeitraums von 60 Monaten) zu Grunde. Diese hätten beispielhaft ausgerechnet und angegeben werden können und müssen, um dem Beklagten die Möglichkeit der Überprüfung des Preises auf Grundlage repräsentativer Beispiele zu eröffnen. Darüber
46hinaus wäre auch eine exakte Preisangabe für die unter § 26 Nr. 3 genannten Fälle (Studienabbruch, Studienwechsel, Tod oder Kündigung) möglich und erforderlich gewesen.
47Unabhängig von der Frage der Widerrufbarkeit des Vertrages, scheitert die Klage hier allerdings auch daran, dass der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag gemäß § 138 BGB nichtig und auch aus diesem Grunde rückabzuwickeln ist.
48Denn es handelt sich um ein sitttenwidriges, wucherähnliches Geschäft iSd 138 Abs. 1 BGB.
49Ein Geschäft ist sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges, bzw. besonders grobes Missverhältnis besteht (Palandt/Ellenberger, § 138 Rn. 66). Auffällig ist das Missverhältnis, wenn die vom Schuldner zu erbringende Gegenleistung den Marktpreis zu 100% übersteigt (Palandt/Ellenberger, § 138 Rn. 27, sowie Rn. 67). Die subjektive Komponente, die vorsätzliche oder fahrlässige Ausnutzung der schwächeren Lage des Darlehensnehmers gilt dabei als erfüllt, wenn objektiv ein auffälliges Missverhältnis vorliegt (Palandt/Ellenberger, § 138 Rn. 30).
50Hier liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Die Zinshöhe stellt ein grobes Missverhältnis dar, da der Marktpreis um mehr als 100% überschritten wird. Denn der Beklagte soll letztlich verpflichtet sein, eine Gegenleistung in Höhe des vertraglich vorgesehenen maximalen Zinssatzes von 15% p.a. erbringen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätte der Beklagte – unstreitig – laut EWU-Zinsstatistik einen Konsumentenkredit mit einer durchschnittlichen Verzinsung von 5,28% p.a. erhalten können. Damit sind hier die Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Rechtsgeschäfts erfüllt.
51Mangels Bestehens der Hauptforderungen kommt auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Betracht.
52Nach all dem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
54Streitwert: 6.952,81 €
55Rechtsbehelfsbelehrung:
56Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
571. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
582. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
59Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
60Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
61Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
62Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
63X2 |
||
als Einzelrichter |
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.