Beschluss vom Landgericht Aachen - 6 T 81/16
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 11.07.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23.06.2016, 92 IK 184/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Mit Schreiben vom 19.05.2016 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Als Anlage 2 legte die Schuldnerin eine Bescheinigung ihres Verfahrensbevollmächtigten über die erfolglose Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs vom 19.05.2016 vor. Hierin heißt es u.a.: „Ich bescheinige/Wir bescheinigen auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, dass die Schuldnerin mit meiner/unserer Unterstützung erfolglos versucht hat, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zu erzielen“.
4Auf die entsprechende Aufforderung des Amtsgerichts teilte die Schuldnerin mit, dass die Schuldnerberatung am 06.04.2016 durch Frau T erfolgt sei.
5Mit Beschluss vom 23.06.2016 hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag der Schuldnerin als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die vorgelegte Bescheinigung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entspreche. Denn es sei nötig, dass die Bescheinigung von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgestellt werde. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sei als Rechtsanwalt zwar eine geeignete Person, die Beratung sei jedoch nicht von ihm persönlich durchgeführt worden. Dass es sich bei der Frau T um eine Mitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten handele, reiche nicht aus.
6Gegen den vorgenannten Beschluss, hat die Schuldnerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11.07.2016, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass die Beratung nicht höchstpersönlich durch die geeignete Person stattfinden müsse und es ausreiche, dass Frau T gegenüber der bescheinigenden Person weisungsgebunden und eine hinreichende organisatorische Eingebundenheit in den Betrieb der bescheinigenden Person gegeben sei. Frau T verfüge im Übrigen über einen Abschluss als Diplom-Sozialpädagogin und damit über einen Katalogberuf gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGInsO NRW. Schließlich sei die Beratung durch den Verfahrensbevollmächtigten zwischenzeitlich nachgeholt worden.
7Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 27.07.2016 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
8Die Schuldnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
9II.
10Die nach §§ 4, 36 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 4 S. 1 InsO, 793, 567 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
11Denn das Amtsgericht hat den Eröffnungsantrag der Schuldnerin zu Recht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass die vorgelegte Bescheinigung über die erfolglose Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entspreche.
12Voraussetzung eines zulässigen Eröffnungsantrages ist nach der vorgenannten Norm die Vorlage einer Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.
131.
14Vorliegend wird die vorgelegte Bescheinigung diesen Erfordernissen nicht gerecht, da sie nicht auf Grundlage einer persönlichen Beratung durch eine geeignete Person ausgestellt worden ist. Denn nach den eigenen Ausführungen der Schuldnerin hat eine persönliche Beratung und Prüfung durch den bescheinigenden Rechtsanwalt nicht stattgefunden. Vielmehr erfolgte die Beratung durch eine Mitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten, die nicht Angehörige eines rechtsberatenden Berufes ist und unstreitig auch nicht über eine Anerkennung nach den Vorschriften des AGInsO NRW verfügt. Dass Frau T über eine Berufsausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGInsO NRW verfügt, reicht für die Einordnung als geeignete Person mangels Anerkennung nicht aus, da nur Angehörige rechtsberatender Berufe und Steuerberater als sogenannte geborene geeignete Personen anzusehen sind (vgl. Sternal in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 305 Rn. 60).
15Soweit die Schuldnerin in diesem Zusammenhang einwendet, Frau T sei in die Organisation des bescheinigenden Rechtsanwalts eingebunden und diesem gegenüber weisungsgebunden, führt dies nicht dazu, dass die Beratung der Frau T als persönliche Beratung des bescheinigenden Rechtsanwalts zu bewerten ist.
16Die Möglichkeit der uneingeschränkten Delegation würde dazu führen, dass die bescheinigende, geeignete Person überprüfen und die Gewähr dafür übernehmen würde, dass die tatsächlich beratende Person oder Stelle den gesetzlichen Anforderungen der §§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, 2 AGInsO NRW genügt. Dies zu überprüfen, steht aber nicht in ihrer Kompetenz, sondern gemäß § 3 AG InsO NRW in der ausschließlichen Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf (vgl. AG Köln, Beschluss v. 20.08.2015, 73 IK 373/15, zitiert nach juris).
17Aber auch bei Bestehen einer Weisungsgebundenheit und Eingebundenheit der tatsächlich beratenden Person in den Betrieb des bescheinigenden Rechtsanwalts, kann von einer persönlichen Beratung des Rechtsanwalts als geeignete Person nicht ausgegangen werden. Entscheidend ist nämlich, dass ein Rechtsanwalt allein aufgrund seiner juristischen Befähigung und seinen berufsrechtlichen Vorgaben als sogenannte geborene geeignete Person anzusehen ist, ohne dass es einer besonderen staatlichen Anerkennung bedarf. Aus diesem Grund kann der Rechtsanwalt die von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geforderten Beratungsleistungen nur in eigener Person erbringen, denn nur in seiner Person sind diese Voraussetzungen der Geeignetheit erfüllt; für die übrigen Stellen, die etwa als juristische Personen oder Personenmehrheiten die Beratungsleistungen naturgemäß nicht in eigener (natürlicher) Person erbringen können, ist ein besonderes staatliches Anerkennungsverfahren vorgesehen (vgl. LG Köln, Beschluss v. 24.11.2015, 13 T 96/15; AG Hamburg, Beschluss v. 07.04.2016, 68c IK 110/16, jeweils zitiert nach juris; Schmerbach, NZI 2016, 171, 173).
182.
19Eine hinreichende Bescheinigung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin ausgeführt hat, nunmehr persönlich ein Beratungsgespräch mit der Schuldnerin geführt zu haben. Denn hieraus lässt sich bereits nicht entnehmen, dass durch den Verfahrensbevollmächtigten eine eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Schuldnerin stattgefunden hat. Darüber hinaus ergibt sich aus den Ausführungen auch nicht, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. Denn nach dem Sinn und Zweck der vorgenannten Vorschrift hat der Aussteller der Bescheinigung, der – wie vorliegend – selbst nicht an dem Einigungsversuch mitgewirkt hat, nachvollziehbar und nachprüfbar darzulegen, in welcher Weise er sich davon überzeugt hat, dass der Schuldner sich tatsächlich und ernsthaft um eine einvernehmliche außergerichtliche Vereinbarung zur Schuldenbereinigung bemüht hat (vgl. Ott/Vuia in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 305 Rn. 42;.). Der neuerlichen Bescheinigung lässt sich aber gerade nicht entnehmen, dass die bereits erfolgten Bemühungen der außergerichtlichen Einigung überprüft worden sind.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO.
21Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 574 ZPO i.V.m. § 4 InsO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert.
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Referenzen
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