Urteil vom Landgericht Aachen - 9 O 261/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer Kapitallebensversicherung.
3Der Kläger hat im Jahr 2004 bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer ##### eine Kapitallebensversicherung (AIRBAG) auf den Erlebens- und Todesfall abgeschlossen. Sein Antrag vom 11.11.2004 wurde von der Beklagten durch Übersendung des Versicherungsscheins mit Schreiben vom 02.12.2004 angenommen. Versicherungsbeginn sollte der 01.12.2004 sein.
4Bei der Beantragung des Versicherungsvertrages bediente sich der Kläger zwecks Vertragsschluss und –durchführung der Firma N AG.
5Im Schreiben der Beklagten vom 02.12.2004 heißt es auf Seite 2 (Bl. 9 GA - Rückseite):
6„Sie können diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer Widerspruchserklärung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form). Selbstverständlich werden wir Ihnen in diesem Falle bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten.“
7In den am 02.12.2004 ebenfalls übersandten Verbraucherinformationen (Bl. 17 ff. GA) heißt es unter der Rubrik „Können Sie dem Versicherungsvertrag widersprechen?“:
8„Durch unsere Annahme Ihres Antrages kommt der Versicherungsvertrag zum Abschluss. Anschließend können Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsschein, der Verbraucherinformationen und der Versicherungsbedingungen dem Abschluss des Versicherungsvertrages widersprechen. Die Frist ist eingehalten, wenn Sie die Widerspruchserklärung innerhalb der genannten Zeit absenden, auch wenn Sie uns erst nach Ablauf der Frist zugehen sollte.“
9In den Jahren 2006, 2007, 2011, 2013 und 2016 teilte der Kläger der Beklagten jeweils Adressenänderungen mit. Der Kläger akzeptierte, mit einer Ausnahme, die dynamische Anpassung der Versicherungsprämie. Mit Schreiben vom 12.06.2012 beantragte der Kläger „Beitragsferien“ gem. § 11 Abs. 2 AVB, wonach er für ein Jahr von der Beitragszahlungspflicht befreit wurde (Bl. 86 GA). Im Übrigen leistete der Kläger an die Beklagte die bedingungsgemäßen Prämien auf den Versicherungsvertrag.
10Im November 2015 beantragte der Kläger eine Anpassung des Bezugsrechts für den Todesfall.
11Mit Schreiben vom 18.02.2016 hat der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch erklärt und die Beklagte aufgefordert, den Vertrag rückabzuwickeln. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 02.03.2016 den Widerspruch zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 17.03.2016 teilte der Kläger der Beklagten nochmals eine Adressenänderung mit.
12Der Kläger forderte die Beklagte nochmals mit anwaltlichen Schreiben vom 12.04.2016 zur Rückabwicklung des Vertrages auf (Bl. 33 ff. GA). Die Beklagte hielt im Schreiben vom 19.04.2016 (Bl. 35 GA) jedoch an ihrer Rechtsauffassung fest und wies den Widerspruch erneut zurück.
13Der Kläger hat auf die Versicherung bis zum Widerspruch Beiträge i.H.v. etwa 13.500,00 € geleistet.
14Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihn nicht ausreichend und nicht zutreffend über das ihm nach § 5a VVG a.F. zustehende Widerspruchsrecht informiert habe. Er sei daher auch noch am 02.03.2016 berechtigt gewesen, den Widerspruch zu erklären. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt.
15Die Widerspruchsbelehrung vom 02.12.2004 sei unzutreffend, da in ihr eine Widerspruchsfrist von „30 Tagen“ anstatt – wie von § 5a VVG a.F. vorgeschrieben – von „14 Tagen“ genannt sei. Die gesetzliche Verlängerung der der Widerspruchsfrist für Lebensversicherungsverträge sei erst am 08.12.2004 und damit nach Zustandekommen des Vertrages in Kraft getreten. Die Widerspruchsbelehrung sei zudem irreführend gewesen, da in den Verbraucherinformationen eine Widerspruchsfrist von „14 Tagen“ genannt sei.
16Die Widerspruchsbelehrung in den Verbraucherinformationen sei unwirksam, da in ihr nicht darauf hingewiesen werde, dass der Widerspruch in Textform zu erfolgen habe. Die Widerspruchsbelehrung sei zudem aufgrund ihrer Gestaltung und fehlenden Hervorhebung unwirksam. Die Belehrung sei zwar „fett gedruckt“, doch finde sie sich inmitten eines Fließtextes. Es werde weder eine andere Schriftart noch eine Umrandung verwendet. Zudem handele es sich um einen von insgesamt fünf in Fettdruck gehaltenen Absätzen.
17Der Kläger beantragt,
181. festzustellen, dass der Kapitallebensversicherungsvertrag bei der Beklagten zu Versicherungsschein Nr. ##### aufgrund des Widerspruchs des Klägers nicht wirksam zustande gekommen ist;
192. die Beklagte zu verurteilten, an den Kläger 576,76 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten neben Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
20Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger im Policenbegleitschreiben vom 02.12.2004 (Bl. 9 ff. GA) wirksam über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Der Versicherungsvertrag sei daher nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam zustande.
21Die abweichenden Widerspruchsfristen im Policenbegleitschreiben einerseits und in den Verbraucherinformationen andererseits seien unschädlich.
22Die im Policenbegleitschreiben genannte Widerspruchsfrist von 30 Tagen weiche zugunsten des Klägers von § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. ab und sei daher wirksam.
23Der Kläger habe sein Widerspruchsrecht zudem verwirkt, da der Kläger bis zur Beendigung des Vertrages das Vertragsverhältnis „aktiv gelebt“ habe.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe
26Die zulässige Klage ist unbegründet.
27I.
281.
29Der Widerspruch vom 18.02.2016 ist unwirksam.
30a)
31Der Widerspruch war bereits verfristet.
32Die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben vom 02.12.2004 (Bl. 9 GA - Rückseite) genügt den Formvorschriften des § 5a Abs. 2 VVG a.F. Insbesondere ist sie drucktechnisch ausreichend hervorgehoben.
33Die abweichende Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben einerseits und in den Verbraucherinformationen andererseits führt nicht zur Unwirksamkeit der Widerspruchsbelehrung. Diesbezüglich hat der BGH in einer vergleichbaren Konstellation in einem Urteil vom 16.12.2015 (IV ZR 71/14) ausgeführt:
34„Wenn - anders als in dem der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2004 (II ZR 352/02, NJW-RR 2005, 180) zugrunde liegenden Fall - eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten wird. Dies ist hier nicht der Fall, zumal der Hinweis in der Verbraucherinformation im Unterschied zu der Belehrung im Begleitschreiben drucktechnisch nicht hervorgehoben ist. Im Übrigen hätte sich der Versicherer - wie die Revisionserwiderung zu Recht bemerkt - zugunsten d. VN an der im Begleitschreiben genannten Frist festhalten lassen müssen. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 30-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht.“
35Auch vorliegend war die „Widerspruchsbelehrung“ in der Verbraucherinformation – wie der Kläger selbst vorträgt – drucktechnisch nicht gesondert hervorgehoben (Bl. 19 GA - Rückseite).
36Der Kläger durch die abweichenden Angaben der Beklagten zu der anwendbaren Widerspruchsfrist („14 Tage“ bzw. „30 Tage“) auch nicht irregeführt bzw. von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten. Wenn zwei abweichende Widerspruchsfristen vom Versicherungsunternehmen genannt werden, so liegt es im Eigeninteresse des Versicherungsnehmers, den Widerspruch jedenfalls zum späteren Zeitpunkt zu erklären, an den sich der Versicherer, aufgrund seiner eigenen Angaben, festhalten lassen muss. Der Versicherungsnehmer wird durch die Nennung zweier abweichender Widerspruchsfristen daher nicht davon abgehalten, den Widerspruch überhaupt zu erklären.
37b)
38Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Widerspruchsbelehrung wirksam war, da der der Widerspruch vom 18.02.2016 jedenfalls nach § 242 BGB, aufgrund des Grundgedanken der Rechtssicherheit und Einheit der Rechtsordnung, unwirksam war.
39Dieser Grundgedanke gebietet die Einhaltung einer zeitlichen Obergrenze für die Ausübung des Widerspruchsrechts. Als Richtmaß kann hier die im Anfechtungsrecht und bei der Verjährung geltende Zehn-Jahres-Grenze dienen (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 29.07.2016 – 10 O 641/15). Diese zeitliche Grenze ist vorliegend überschritten.
40So ist nach § 124 Abs. 3 BGB die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind. § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB sieht vor, dass „sonstige Schadensersatzansprüche“ ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren. Sinn und Zweck der Verjährung ist vor allem die Schaffung von Rechtssicherheit. Der Schuldner soll nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen.
41Eine solche Rechtssicherheit muss im Hinblick auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. auch dem Versicherer gewehrt werden, der den Versicherungsnehmer nicht oder fehlerhaft über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt hat. Zwar mag dem Versicherer eine fehlerhafte oder fehlende Widerspruchsbelehrung vorzuwerfen sein. Jedoch verfolgt der Versicherer, anders als ein Vertragspartner im Falle einer der Anfechtungsfrist von zehn Jahren unterliegenden arglistigen Täuschung, nicht das Ziel, den anderen in unredlicher Weise zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen. Das Erfordernis einer zeitlichen Begrenzung, die mit zehn Jahren auch im Übrigen angemessen erscheint, besteht daher erst Recht.
422.
43Aufgrund der Unbegründetheit des Klageantrages zu 1) besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
44II.
451.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
482.
49Streitwert: 16.000,00 €.
50Dr. G |
L |
Dr. G2 |
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Referenzen
- § 11 Abs. 2 AVB 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a VVG 3x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 1 S. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 2 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 71/14 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 352/02 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2005, 180 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- 10 O 641/15 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 124 Anfechtungsfrist 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x