Beschluss vom Landgericht Aachen - 5 T 20/18
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 16.01.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 18.12.2017 (Az. 10 M 2593/17) wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
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G r ü n d e
2Die statthafte sofortige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet.
3Es wird zunächst vollumfänglich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 18.12.2017 Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin löst der Antrag auf Einholung der Drittauskünfte keine zusätzliche Gebühr nach Nummer 3309 VV RVG aus (vgl. hierzu ausführlich Volpert, RVGreport 2017, 82 ff.; AG Hechingen, Beschl. v. 28.02.2017, Az.: 8 M 87/17; AG Meißen, Beschl. v. 07.06.2017, Az.: M 6264/17 – jeweils zitiert nach juris und jeweils unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 25.05.2016, Az.: 2/9 T 20/16). Bei der Einholung der Drittauskünfte handelt es sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 18 Abs.1 Nr.1 GVG, sondern stellt sich vielmehr als Ergänzung und gegebenenfalls Fortsetzung des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft dar. Die Einholung der Drittauskünfte hat keinen anderen Zweck als die Vermögensauskunft und hat auch keine andere Funktion als diese. Insbesondere dient sie nicht unmittelbar der Befriedigung des Gläubigers, sondern bereitet dessen Befriedigung allenfalls durch Einholung der Auskünfte über die persönliche und wirtschaftliche Situation des Schuldners vor. Würde die Einholung von Drittauskünften als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne vom § 18 Abs.1 S.1 RVG erachtet, müsste dies auch für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft gelten - dann wäre die Regelung in § 18 Abs.1 Nr.16 RVG unverständlich, bestenfalls überflüssig (vgl. AG Meißen, a.a.O.).
4Beschwerdewert: 21,42 €.
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Referenzen
- GVG § 18 1x
- RVG § 18 Besondere Angelegenheiten 2x
- 10 M 2593/17 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Amtsgericht Hechingen - 8 M 87/17 1x
- 9 T 20/16 1x (nicht zugeordnet)