Sonstige vom Landgericht Aachen - 1 O 97/18

Tenor

1.

Wegen eines Anspruchs der Antragsteller in Höhe von 650.000,00 € sowie einer Kosten- und Zinspauschale in Höhe von 78.000,00 € gegen die Antragsgegner zu 1) bis 6) wegen des Beitritts der Antragsteller zum Vermögensverwaltungsmandat der Antragsgegnerin zu 1) mit Erklärung vom 28.08.2014 und nachfolgenden Einzahlungen:

02.10.2014:              200.000,00 €

03.03.2015.              150.000,00 €

10.06.2015:              150.000,00 €

16.09.2015:              300.000,00 €

30.06.2016:              100.000,00 €

gesamt:                            900.000,00 €.

wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegner zu 1) – 6) angeordnet.

2.

Wegen eines Anspruchs der Antragsteller gegen die Antragsgegner zu 7) und 8) in Höhe von 605.778,00 € wegen der Zeichnung der Piccox-Inhaberschuldverschreibung gemäß der Auszahlungsanweisung vom 12.05.2017 sowie einer Kosten- und Zinspauschale von 72.600,00 €

wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegner angeordnet.

In Vollziehung des Arrestes werden gepfändet:

a) die Ansprüche der Antragsgegnerin zu 1) aus dem Treuhandverhältnis mit dem Antragsgegner zu 3) gegen diesen, insbesondere auf Auskehrung des Guthabens auf dem U AG, IBAN XXXXXXXXXXX bei der C2 eG,

b) die Ansprüche des Antragsgegners zu 3) gegen die W2 AG, B, 80335 München, auf Herausgabe von Vermögenswerten, die der Antragsgegner zu 3) als Treuhänder für die T AG, C-Straße , CH-6300 Zug, dort verwahrt,

c) die Ansprüche des Antragsgegners zu 3) aus den Geschäftsverbindungen mit der C2 eG, X-Straße, 13509 Berlin, insbesondere die Auszahlungsansprüche aus der Kontoverbindung mit der IBAN XXXXXXXXXXXX,

d) die Ansprüche des Antragsgegners zu 6) gegen die W eG aus der Geschäftsverbindung mit dieser, insbesondere der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Konto IBAN XXXXXXXXXXXXX,

e) die Ansprüche des Antragsgegners zu 6) gegen Herrn C3, T4, 17214 Sparow, auf Rechtsanwaltsvergütung in der Angelegenheit Landgericht Brandenburg 4 O 422/16 und Oberlandesgericht Rostock 3 U 23/17,

Ziff. a) bis e) bis zum Höchstbetrag von 728.000,00 €,

f) die Ansprüche der Antragsgegnerin zu 7) gegen die C AG, Am Markt 14-16, 28195 Bremen, auf Auszahlung des Guthabens auf dem Konto IBAN XXXXXXXXXX sowie sämtliche Ansprüche der Antragsgegnerin zu 7) aus dem Verwahrstellenvertrag mit der C AG auf Herausgabe von Vermögensgegenständen, welche die C AG für das Compartment #####/#### der Antragsgegnerin zu 7) verwahrt sowie Schadensersatzansprüche der Antragsgegnerin zu 7) gegen die C AG wegen Verletzung von Pflichten aus dem Verwahrstellenvertrag,

g) die Ansprüche des Antragsgegners zu 8) gegen die T5 SE, R-Straße. 8-10, 60322 Frankfurt am Main, auf Zahlung von Vergütung für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat,

h) die Geschäftsanteile des Antragsgegners zu 8) an der N2 GmbH, c/o P AG, T-Straße, CH-6300 Zug,

Ziff. f) bis h) bis zum Höchstbetrag von 678.378,00 €.

Durch Hinterlegung von 728.000,00 Euro durch einen der Antragsgegner zu 1) bis 6) wird die Vollziehung dieses Arrestes bezüglich des hinterlegenden Antragsgegners gehemmt und dieser Antragsgegner berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes, soweit er gegen ihn gerichtet ist, zu beantragen, § 923 ZPO.

Durch Hinterlegung von 678.378,00 Euro durch einen der Antragsgegner zu 7) und 8) wird die Vollziehung dieses Arrestes bezüglich des hinterlegenden Antragsgegners gehemmt und dieser Antragsgegner berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes, soweit er gegen ihn gerichtet ist, zu beantragen, § 923 ZPO.

Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern gesamtschuldnerisch auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 216.666,67 EUR festgesetzt.


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