Urteil vom Landgericht Aachen - 73 Ns 26/20
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 00.00.0000 – 00 Ds 00/00 – aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
1
Gründe
2(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 00.00.0000 – 000 Ds 000/00 – wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80,00 € verurteilt worden.
5Gegen seine Verurteilung hat er mit Verteidigerschriftsatz vom 04.11.2015 ein Rechtsmittel eingelegt, das später als Berufung bezeichnet wurde; auch die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
6Mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 00.00.0000 – 00 Ns 00/00 – wurde das amtsgerichtliche Urteil unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 € verurteilt wurde.
7Gegen dieses Urteil haben zunächst die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt; die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision zurückgenommen. Die Revision des Angeklagten wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 00.00.0000 – 0000-0 Rvs 00/00 – als unbegründet verworfen.
8Der Angeklagte hat gegen seine Verurteilung Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit Entscheidung vom 00.00.0000 – 0 BvR 000/00 - hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Landgerichts Aachen sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.
9II.
10Der nicht vorbestrafte Angeklagte ist 00 Jahre alt und verheiratet. Er ist (….).
11III.
12Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 00.00.0000 wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, am 17.10.2014 und in der Zeit bis zum 22.10.2014 den Zeugen X gegen dessen Willen fotografiert zu haben und die Bilder anschließend an Mitarbeiter der T-Zeitung weitergegeben zu haben, die Bilder des Zeugen X in der Folge teils unverpixelt veröffentlichten.
13IV.
14Zum Tatgeschehen konnten die folgenden Feststellungen getroffen werden:
15Am 00.00.0000 gegen 17.30 Uhr hielt sich der Angeklagte als Patient im Bereich der Anmeldung der Notaufnahme des Universitätsklinikums Z auf. Dort nahm er den Patienten X wahr und hörte die Wortfetzen „Fieber“, „Ebola“, „Belgien“ und „Kongo“. Der Patient X wurde von den Mitarbeitern des Klinikums mit Mundschutz und Handschuhen versorgt und aufgefordert, bis zu seiner ärztlichen Untersuchung Abstand zu anderen Personen zu wahren.
16Der Angeklagte, der sich im Oktober 2014 aus beruflichen Gründen mit dem Thema Ebola beschäftigte und an einer Dokumentation über Ebola für das P-Magazin F 21 arbeitete, schloß aus diesem Vorgang, dass der Zeuge X möglicherweise an Ebola erkrankt war. Er fertigte mit seinem Diensthandy Fotos des Zeugen an, um die Öffentlichkeit über den seiner Meinung nach fahrlässigen Umgang mit möglichen Ebola-Fällen zu informieren. Er folgte dem Zeugen X ins Behandlungszimmer; dieser rief laut, er wolle nicht fotografiert werden.
17Der Angeklagte wurde in der Folgezeit seitens der Ärzte des Klinikums aufgefordert, die gefertigten Aufnahmen zu löschen. Die seitens des Klinikums eingeschaltete Polizei wiederholte diese Aufforderung – ebenfalls vergeblich - gegenüber dem Angeklagten.
18Der Angeklagte bot die von ihm gefertigte Bilddatei dem lokalen Zeitungsverlag Z Nachrichten / Z Zeitung, dem Z Stadtanzeiger, dem Magazin F 21 und den M-Nachrichten an, die eine Veröffentlichung jedoch ablehnten. Sodann gab er die Aufnahme an die T-Zeitung weiter, wobei er dem Zeugen Y – seiner dortigen Kontaktperson – den Hintergrund der Aufnahme und die Umstände ihrer Anfertigung erläuterte. Am 00.00.0000 erschien in der Online-Ausgabe der T-Zeitung im Internet und in der bundesweiten Print-Ausgabe ein Artikel unter der Überschrift „Ebola-Verdächtiger wartet 40 Minuten im Klinik-Flur“. Dabei war dem Online-Artikel ein vom Angeklagten gefertigtes Foto beigefügt, auf dem der Zeuge X zunächst unverpixelt im Bereich der Notaufnahme stehen zu sehen war. In der Printausgabe war das Bild im Bereich der Augen- und Stirnpartie verpixelt.
19III.
20Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den sonstigen Beweismitteln.
21IV.
22Eine Strafbarkeit des Angeklagten ergibt sich aus dem feststehendem Sachverhalt unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 00.00.0000 nicht.
23Gem. § 33 KunstUrhG macht sich strafbar, wer entgegen §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet, wobei nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung des Betroffenen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet werden dürfen, wobei im Rahmen des § 23 Abs. 2 KunstUrhG eine Abwägung vorzunehmen ist.
24Dabei sind nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts die Arbeits- und Verantwortungsstrukturen der Pressearbeit und vorangehender Recherchen zu berücksichtigen, insbesondere zu klären, ob der Angeklagte die Redaktion auf den für die Wahrung der Rechte des Betroffenen bei der Veröffentlichung relevanten Umstand hingewiesen hatte, dass dieser der Aufnahme von Fotos ausdrücklich widersprochen hatte, da nicht bereits die bloße Weitergabe der unverpixelten Fotos berechtigte Interessen des Abgebildeten verletze.
25Der Angeklagte hat sich für die Kammer unwiderleglich dahingehend eingelassen, er habe bei der Weitergabe der Fotos an die T-Redaktion sämtliche Umstände der Entstehung der Bilder mitgeteilt.
26Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte sich – trotz der grundsätzlichen Zulässigkeit der Verbreitung der Bilder nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG – nach §§ 33, 22 f. KunstUrhG strafbar gemacht hat.
27Der Angeklagte war daher – wie in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft geschehen – freizusprechen.
28V.
29Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
30Die VorsitzendeB |
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Aachen,Landgericht, 3. kleine Strafkammer ,
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 00 Ds 00/00 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- 00 Ds 000/00 1x (nicht zugeordnet)
- 00 Ns 00/00 1x (nicht zugeordnet)
- 0 Rvs 00/00 1x (nicht zugeordnet)
- 0 BvR 000/00 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Am 00.00 1x (nicht zugeordnet)
- KunstUrhG § 33 2x
- KunstUrhG § 22 1x
- KunstUrhG § 23 3x
- §§ 33, 22 f. KunstUrhG 1x (nicht zugeordnet)