Urteil vom Landgericht Arnsberg - 3 S 177/83
Tenor
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1983 durch
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.09.1983 verkündete Urteil des Amtsge-richts Arnsberg (3 C 576/83) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung.
3Die damals 31-jährige Klägerin stellte am 28.06.1982 unter Vermittlung ihres Vaters, der als örtlicher Generalvertreter für die Beklagte tätig ist, einen Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung mit einem Tagegeld von 30,00 DM. Dabei füllte der Vater der Klägerin die Zeile 1 des Formulars (bestehen gegenwärtig Krankheiten, Unfallfolgen oder Beschwerden?) mit "nein" aus. In den Spalten 4 und 6, in denen nach der Erforderlichkeit einer stationären Behandlung in früherer Zeit sowie nach Krankheiten und Beschwerden in den letzten fünf Jahren gefragt wurde, gab der Vater der Klägerin lediglich das Einsetzen eines Magenbypasses im Jahre 1977 in einer Klinik in E. an. Die Klägerin unterschrieb das Antragsformular, in dem sich der Antragsteller durch vorgedruckten Text u.a. mit der Einholung von Auskünften von Versicherungsträgern einverstanden erklärte.
4Tatsächlich war die Klägerin in den fünf Jahren vor Antragstellung mehrfach erkrankt. So war sie nach dem Inhalt des Krankenblattes für 1979 in diesem Jahr 84 Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben. Wegen einer Gallenkolik befand sie sich eine Woche in stationärer Behandlung. Im Jahre 1968 wurde die Klägerin wegen einer Mandelentzündung stationär behandelt, 1976 wegen einer spastischen Bronchitis. Anfang der 70er Jahre hielt sich die Klägerin mehrmals zur Behandlung ihres Übergewichts im Krankenhaus auf. Außerdem hatte sie noch einen mehrwöchigen Kuraufenthalt unternommen.
5Vom 01.10. bis 27.10.1982 wurde die Klägerin wegen Schmerzen im Thoraxbereich ins Krankenhaus eingewiesen und dort behandelt, wobei sechs verschiedene Krankheiten diagnostiziert wurden. Nachdem die Klägerin für diese Zeit einen Anspruch auf Tagegeld geltend gemacht hatte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 14.12.1982 wegen unvollständiger Angaben über die Vorerkrankungen den Rücktritt vom Versicherungsvertrag, da die Klägerin ambulante Behandlungen aus 1979 bis 1981 und stationäre Versorgungen aus den ersten 70er Jahren verschwiegen habe. Am 14.01.1983 zahlte die Beklagte für den oben angeführten Zeitraum ein Tagegeld von 810,00 DM.
6Mit Schreiben vom 05.05.1983 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihr einen Auszug aus dem Krankenblatt bei der Krankenkasse für 1972 und 1982 zu übersenden, da die stationäre Behandlung der Gallenkolik 1979 wie diejenige der Übergewichtigkeit verschwiegen worden sei.
7Mit Schreiben vom 10.06.1983 erklärte die Beklagte die Anfechtung ihrer Annahmeerklärung vom 09.07.1982 und forderte die gezahlten 810,00 DM zurück.
8Die Klägerin hat für weitere Krankenhausaufenthalte im Dezember 1982 und Januar 1983 (29 Tage) das Tagegeld begehrt und beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 870,00 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 14.12.1982 zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen,
12sowie widerklagend,
13die Klägerin zu verurteilen, an sie 810,00 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 01.02.1982 zu zahlen.
14Die Klägerin hat beantragt,
15die Widerklage abzuweisen.
16Mit am 28.09.1983 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, der Widerklage stattgegeben und ausgeführt, wegen unvollständiger Angaben im Antragsformular und arglistiger Täuschung seien Rücktritt und Anfechtung der Beklagten berechtigt.
17Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Klägerin.
18Sie bestreitet falsche Angaben im Antragsformular und vertritt die Auffassung, weitere Krankheiten und Krankenhausaufenthalte habe sie nicht anzugeben brauchen, da die durchgeführten stationären Behandlungen im wesentlichen nicht erforderlich gewesen seien (Mandelentzündung 1968, Schwangerschaftsprobleme 1971, Fehlgeburt 1976, Entschlackungskur 1977).
19Die Klägerin behauptet:
20Ihr Vater habe ihr die Fragen des Antragsformulars nur vorgelesen und diese dann nach eigenem Gutdünken beantwortet; ihr selbst habe er den Antrag nur kurz zur Unterschrift vorgelegt.
21Die Klägerin meint, die Beklagte müsse sich das Handeln ihres Vaters als Vertreter zurechnen lassen; sie selbst habe nicht getäuscht; die Rückforderung der 810,00 DM verstoße gegen Treu und Glauben.
22Schließlich beruft sich die Klägerin auf einen Wegfall der Bereicherung.
23Die Klägerin beantragt,
24unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Sie verteidigt die Erwägungen des Amtsgerichts, verweist auf die fehlenden Krankenblätter für 1972 bis 1982 und meint, die Klägerin müsse sich eine Täuschung durch ihren Vater zurechnen lassen.
28Entscheidungsgründe
29Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
30Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht für die stationären Krankenhausaufenthalte vom 14.12.1982 bis 21.12.1982 und vom 03.01.1983 bis 25.01.1983 kein Anspruch auf Tagegeld (29 Tage zu je 30,00 DM) zu.
31Mit Schreiben vom 14.12.1982 ist die Beklagte vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 16 Abs. 2 VVG wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Im Antragsformular vom 28.06.1982 hat die Klägerin über mehrere erhebliche Umstände unrichtige Angaben gemacht. Zunächst ist unstreitig in Zeile 4 von der Vielzahl stationärer Krankenhausaufenthalte (Mandelentzündung 1968, Schwangerschaftsprobleme 1971, Übergewichtsbehandlung mehrfach Anfang der 70er Jahre, Fehlgeburt 1976, Entschlackungskur 1977) nur die 1977 erfolgte Behandlung in der Klinik in E. erwähnt (Einsetzen eines Magenbypasses). Sämtliche stationären Behandlungen müssen als erforderlich im Sinne der Zeile 4 angesehen werden, da sie aufgrund ärztlicher Einweisung und mit
32– unstreitiger – Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgten. Die Frage der Zeile 6 a (Krankheiten der letzten fünf Jahre) ist ebenfalls objektiv unrichtig nur unter Erwähnung des Klinikaufenthaltes in E. (1977) beantwortet worden. Tatsächlich war die Klägerin, wie im Verhandlungstermin vom 19.12.1983 erörtert worden ist, im Jahre 1979 nach dem vorliegenden Krankenblatt allein 84 Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben, davon noch 6 Tage wegen einer Kolik und 9 Tage wegen vorzeitiger Wehen in stationärer Krankenhausbehandlung. Allein der in der Berufungsbegründung so bezeichnete blaue Fleck am rechten Knie führte für 23 Tage zur Arbeitsunfähigkeit (12.04. bis 04.05.1979).
33Die vorbezeichneten, unrichtigen Angaben in den Zeilen 4 und 6 a des Antragsformulars betrafen erhebliche Umstände im Sinne der §§ 16 Abs. 1 Satz 3, 3 Abs. 2 VVG. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG gilt ein Umstand, nach dem der Versicherer schriftlich gefragt hat, schon deshalb im Zweifel als erheblich. Vorliegend kommt hinzu, dass selbst Krankenhausaufenthalte oder Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen leichterer Erkrankungen durchaus erheblich sind, weil sie nämlich auf den Gefahrenumstand einer besonderen Anfälligkeit des Versicherungsnehmers hindeuten. Die behauptete, subjektiv geringere Bewertung der Krankheiten durch die Klägerin ist ohne Belang. Dies folgt schon daraus, dass in Zeile 6 a sogar unwesentliche oder gar nicht behandelte Krankheiten angegeben werden sollen.
34Der Rücktritt war nicht nach § 16 Abs. 3 VVG wegen Kenntnis des Versicherers oder fehlenden Verschuldens des Versicherungsnehmers (der Klägerin) ausgeschlossen. Wenn dieser einen Gefahrenumstand, nach dem ausdrücklich und schriftlich gefragt wird, für unerheblich hält, so schließt dies sein Verschulden nicht aus (Prölss-Martin, VVG, 20. Auflage, München 1975, §§ 16, 17 Anmerkung 2). Insoweit schadet schon einfache Fahrlässigkeit (OLG Hamm Versicherungsrecht 1973, 834). Diese liegt auch vor, wenn der Agent dem Versicherungsnehmer unrichtig erklärt, die Angaben seien reine Formsache (OLG Köln Versicherungsrecht 1973, 1017).
35Eine den Rücktritt ausschließende Kenntnis der Beklagten käme nur dann in Betracht, wenn sie sich den Wissensstand des Vaters der Klägerin – ihres "Generalvertreters" – gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsste. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine derartige Zurechnung erfolgt gemäß § 44 VVG grundsätzlich nur für den Abschlussagenten, nicht jedoch für den allein mit der Vermittlung von Versicherungen betrauten Vertreter. Ausweislich des Antragsformulars hat der Vater der Klägerin nur als Vermittlungsagent gehandelt. Die Beklagte muss sich auch nicht nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als hätte ihr Vertreter Abschlussvollmacht gehabt. Die Bezeichnung als Generalvertreter reicht vorliegend allein nicht aus, da sie noch keinen Rechtsschein für eine Vollmacht begründen kann.
36Die Berufung ist auch insoweit erfolglos, als sich die Klägerin gegen die Verurteilung auf die Widerklage hin wendet. Das Amtsgericht hat der Widerklage zu Recht stattgegeben.
37Die Beklagte kann aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, erste Alternative BGB) die Rückzahlung der für den Krankenhausaufenthalt von Oktober 1982 geleisteten 810,00 DM (27 Tage zu je 30,00 DM) verlangen. Der Rechtsgrund für diese Leistung – der Versicherungsvertrag – ist nach erfolgreicher Anfechtung seitens der Beklagten vom 10.06.1983 wegen arglistiger Täuschung (§§ 123 Abs. 1, 142 BGB) nachträglich weggefallen.
38Der zuvor erklärte Rücktritt vom 14.12.1982 ließ diese spätere Anfechtung nach § 123 BGB noch zu (vgl. § 22 VVG). Mit der Erklärung der objektiv unrichtigen Angaben in den Zeilen 4 und 6 a des Antragsformulars hat die Klägerin eine arglistige Täuschung begangen. Dazu ist subjektiv erforderlich, dass der Versicherungsnehmer auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer im Falle wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben den Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird (Pröhlss-Martin, a.a.O., § 22 Anmerkung 2). Diese innere Vorstellung muss vorliegend bei der Klägerin angenommen werden: Sie hat objektiv eine Vielzahl stationärer Krankenhausaufenthalte und ambulanter Behandlungen verschwiegen. Auch für einen versicherungsrechtlichen Laien wie die Klägerin musste dabei klar sein, dass gerade beim Abschluss einer Krankenhaustagegeldversicherung wahrheitsgemäße Angaben über die in der Vergangenheit diagnostizierten und – teilweise stationär – behandelten Krankheiten möglicherweise zur Ablehnung des Antrages durch den Versicherer führen würden.
39Darüber hinaus muss sich die Klägerin aber auch eine arglistige Täuschung seitens ihres Vaters zurechnen lassen, der das Formular für sie ausgefüllt und ihr zur Unterschrift vorgelegt hat. Als berufsmäßiger Vermittlungsagent mit der herausgehobenen Bezeichnung "Generalvertreter" muss die entsprechende Kenntnis des Vaters von einer Offenbarungspflicht bezüglich der vollständigen Angaben zu den Zeilen 4 und 6 a ebenso vorausgesetzt werden wie sein Wissen um die Gefahr der Ablehnung des An-trages für den Fall, dass die zahlreichen Erkrankungen etwa in 1979 sowie alle stationären Krankenhausaufenthalte angegeben wurden.
40Der Vater der Klägerin war nicht im Verhältnis zur Beklagten Dritter im Rahmen des § 123 Abs. 1 BGB, mit der Folge, dass sich die Klägerin seine Täuschungshandlung nur unter den engen Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen müsste. Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige nicht, der auf Seiten des Erklärungs-gegners steht und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäftes mitgewirkt hat, so insbesondere nicht der Vertreter einer Partei (Palandt-Heinrichs, BGB, 41. Auflage, München 1982, § 123 Anmerkung 1 dcc). Hier ist der Generalvertreter der Beklagten aber in seiner verwandtschaftlichen Stellung als Vater der Klägerin beim Ausfüllen der Zeilen 4 und 6 a gerade für diese – seine Tochter – tätig geworden. Die Klägerin trägt auf Seite 10 der Berufungsbegründung ausdrücklich vor, ihr Vater habe ihr die entscheidenden Fragen lediglich vorgelesen, sodann aber nach eigenem Gutdünken beantwortet. Damit hatte die Klägerin ihren Vater auf ihrer Seite in den Abschluss des Versicherungsvertrages eingeschaltet.
41Ein Rückforderungsausschluss nach § 814 BGB liegt nicht vor. Die Klägerin hat nicht unter Beweis gestellt, dass die Beklagte schon vor dem 14.01.1983 (Tag der Zahlung) Kenntnis von den stationären Behandlungen wegen einer Gallenkolik (1979) und wegen erheblicher Übergewichtigkeit (Anfang der 70er Jahre) hatte. Einen die Rückforderung ausschließenden Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Der Vortrag, sie habe die 810,00 DM ausgegeben, reicht so nicht aus, da auch ein Verbrauch für allgemeine Lebenshaltungskosten in Betracht kommt. Ein Hinweis gemäß § 139 ZPO war insoweit jedoch entbehrlich, da die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in § 6 Nr. 14 die Geltendmachung eines Wegfalls der Bereicherung ohnehin ausschließen. Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen Regelung bestehen nicht.
42Die Entscheidung des Amtsgerichts zur Verzinsung der Widerklageforderung ist nicht angegriffen.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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