Urteil vom Landgericht Arnsberg - 5 S 174/87
Tenor
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1987
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ,
den Richter am Landgericht sowie
den Richter am Landgericht
für R e D h t erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. Juni 1987 verkündete Urteil des Amts-gerichts Brilon - 2 D 499/86 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die an sich zulässige Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg.
4Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative in Verbindung mit § 242 BGB.
5Die dem Beklagten erstellte Abrechnung ist ordnungsgemäß.
6Wenn es auch keinen allgemeinen Rechtssatz dahin gibt, dass dem Vermieter von Wohnraum die Geltendmachung von Nebenkostennachforderungen verwehrt ist, wenn bei vereinbarter Nebenkostenvorauszahlung die sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderungen den Vorauszahlungsbetrag wesentlich übersteigt, so gilt doch dann etwas anderes, wenn besondere Umstände hinzu kommen.
7Derartige besondere Umstände sind vorliegend gegeben.
8Die Vormieter der Klägerin mußten für die Zeit von 01.01.1984 bis zum 31.04.1984 einen Betrag von 860,40 DM an Heizkosten zahlen. Diese Zahlung muss dem Beklagten bei Abschluss des Mietvertrages mit der Klägerin bekannt gewesen sein. Diese Kenntnis verbot es ihm aber dann, gegenüber der Klägerin zu erklären, es würden nur monatliche Heizkosten von etwa 50,00 DM anfallen.
9Dass der Beklagte eine derartige Zusage gemacht hat, ergibt sich aus der Beweisaufnahme des Amtsgerichts.
10Der Beklagte hat seine Erklärung, wie sich aus der Aussage der Zeugin D ergibt, mit Tatsachen untermauert. So hat er gegenüber der Klägerin angegeben, die von ihr anzumietende Wohnung sei die wärmste, best isolierte Wohnung des Hauses. Des weiteren hat er auf die Isolierverglasung hingewiesen und insbesondere auch darauf, dass er die Wohnung selbst bewohnt habe. Damit hat er den Anschein erweckt, dass er über zu erwartende Heizkosten genauestens informiert sei. Außerdem war die Frage der monatlichen Heizkostenvorauszahlungen und die Höhe eventueller Nachzahlungen ausdrücklich Gegenstand der Vertragsverhandlungen. Es kam, was auch für den Beklagten erkennbar war, der Klägerin auf die Höhe der Heizkosten an.
11Ein auffälliges Mißverhältnis ergibt sich hier daraus, dass die Diskrepanz zwischen den Vorauszahlungen und dem in der Heizkostenabrechnung ausgeworfenen Betrag mehr als 260 % ausmacht. Mag der Mieter auch mit einer 100 %-igen Überschreitung der Heizkostenvorauszahlungen rechnen müssen, so kann bei einer 260 %-igen Überschreitung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Mieter sich auf eine derartige Nachforderung einrichten muss.
12Soweit der Beklagte bestreitet, die Heizkosten seien von der Klägerin mit Vorbehalt gezahlt worden, so kann er sich darauf nicht berufen. Er hat dies erst in der Rechtsmittelinstanz behauptet, so dass sein derartiger Vortrag verspätet ist.
13Die Kosten des von der Klägerin eingeholten privaten Sachverständigengutachtens kann sie aus positiver Vertragsverletzung ersetzt verlangen.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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