Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom Landgericht Arnsberg - 7 O 306/89
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
7.500,00 DM (i.W. siebentausendfünfhundert Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen ab dem 30. Oktober 1989 zu zahlen.
Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu Ziffer II wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5, die Beklagten zu 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000,00 DM.
1
Tatbestand
2Der am 18.08.1969 geborene Kläger wurde am 19.10.1986 als Mopedfahrer bei einem Verkehrsunfall verletzt, den der Beklagte zu 1) allein verschuldet hatte. Der Beklagte zu 2) ist die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1). Der Kläger erlitt im einzelnen bei dem Unfall folgende Verletzungen:
3Offene distale Unterarmtrümmerfraktur links,
4Mittelhandknochenfraktur links,
5Tibiakopffraktur am linken Bein.
6Zur unmittelbaren Behandlung der erlittenen Knochenbrüche mußte sich der Kläger zunächst zwei Operationen unterziehen, einer am 23.10.1986 (Osteosynthese der Unterarmtrümmerfraktur, Reposition des Mittelhandknochens, Fixierung mit Drähten) und einer weiteren am 03.11.1986 (offene Reposition und Plattenosteosynthese der Tibiakopffraktur). Die stationäre Behandlung dauerte zunächst vom 19.10.1986 bis zum 26.01.1987. Danach bestand im Zeitraum bis zum 09.02.1987 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zu 80 %, vom 09.02.1987 bis 09.11.1987 zu 30 % und vom 09.11.1987 bis zum 30.11.1987 zu 20 %. Im Zeitraum vom 01.12. bis 16.12.1987 wurde der Kläger erneut zwecks Entfernung der Implantate stationär behandelt.
7Nach dem von dem Beklagten zu 2) vorgerichtlich eingeholten Arztbericht des Prof. Dr. T. vom 11.07.1988 besteht beim Kläger eine dauerhafte Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit der betroffenen Gelenke. Ferner ist danach mit posttraumatisch bedingten früharthrotischen Veränderungen in den betroffenen Gelenken zu rechnen. Eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit wird mit 20 % angegeben.
8Die bisherigen Sachschäden des Klägers sind vom Beklagten zu 2) ausgeglichen worden. Auf die Schmerzensgeldansprüche zahlte er bereits vorgerichtlich 17.500,-- DM. Im Schreiben vom 28.03.1989 an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers erklärte der Beklagte zu 2) seine Bereitschaft, auch die künftigen Schäden des Klägers zu ersetzen.
9Mit seinen ursprünglichen Klageantrag zu Ziffer 1) hat der Kläger Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes für den Zeitraum vom 19.10.1986 bis 31.10.1989 abzüglich bereits gezahlter 17.500,-- DM nebst 4 % Zinsen aus dem Differenzbetrag seit dem 07.01.1988 verlangt. Mit dem ursprünlgichen Klageantrag zu Ziffer 2) hat er beantragt festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materielle und immaterielle Schäden – letztere, soweit sie nach dem 31.10.1989 entstehen – aus dem Unfall vom 19.10.1986 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
10Er ist der Ansicht, die erlittenen erheblichen Verletzungen, die sich daran anschließenden zum Teil schmerzhaften Behandlungen und die lange Behandlungsdauer rechtfertigen ein weitaus höheres Schmerzensgeld, als vom Beklagten zu 2) bereits gezahlt. Zu berücksichtigen sei, daß er erheblich in seiner Lebensführung eingeschränkt sei, da er nicht mehr Sport treiben könne und insoweit von den Freizeitaktivitäten seiner Bekannten weitgehend ausgeschlossen sei. Er behauptet des weiteren, der Umstand, daß er eine Jahrgangsstufe in der Schule habe wiederholen müssen, sei ursächlich auf die lange Krankenhausbehandlung infolge des Unfalls zurückzuführen. Hierdurch werde künftig ein Verdienstausfall entstehen, da er erst ein Jahr später mit der Berufsausübung beginnen könne.
11Der Kläger beantragt nunmehr,
12die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 30.10.1989 zu zahlen.
13Den ursprünglichen Feststellungsantrag zu Ziffer 2) hat er in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.1990 nicht gestellt.
14Die Beklagten beantragten,
15Die Klage abzuweisen, und zwar hinsichtlich des Feststellungsantrages zu Ziffer 2) durch Versäumnisurteil.
16Sie sind der Ansicht, daß die geschilderten Verletzungen kein über den bereits gezahlten Betrag hinausgehendes Schmerzensgeld rechtfertigen. Ernsthafte Dauerschäden seien nicht zu befürchten. Die Behandlung des Klägers sei abgeschlossen. Sie bestreiten, daß das Wiederholen eines Schuljahres ursächlich auf den Unfall zurückzuführen ist.
17Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf den Arztbericht Prof. Dr. T. vom 11.07.1988 (Bl. 10-18 d.A.) verwiesen.
18Entscheidungsgründe
19Hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages zu Ziffer 1) ist die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu Ziffer 2) war die Klage durch Versäumnisurteil auf Antrag der Beklagten abzuweisen.
20Der Kläger kann gemäß §§ 823, 847 BGB, 3 Nr. 1 und 2 PflVG von den Beklagten als Gesamtschuldnern über die bereits gezahlten 17.000,-- DM hinaus Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500,-- DM verlangen.
21Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Verletzungen des Klägers und deren Folgen, wie sie sich aus dem vom Beklagten zu 2) vorgerichtlich eingeholten Arztbericht des Herrn Prof. Dr. T. vom 11.07.1988 ergeben. Über die Verletzungsfolgen selbst besteht zwischen den Parteien kein Streit, lediglich über die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen für die Bemessung des Schmerzensgeldes oder die Frage, ob gegebenenfalls ein Teilschmerzensgeld für einen bestimmten abgrenzbaren Zeitraum in Betracht kommt.
22Zu berücksichtigen waren demnach zunächst die Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen an Bein und Arm, die sich daran anknüpfende Dauer der stationären Behandlungen vom 19.10.1986 bis 26.01.1987 und vom 01.12. bis 16.12.1987, die damit verbundenen Operationen am 23.10., 03.11.1986 sowie das operative Entfernen der Implantate. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit betrug nach den Feststellungen des Prof. Dr. T. in der Zeit außerhalb der stationären Behandlungen vom 26.01.1987 bis 09.02.1987 80 %, vom 0 9.02. bis 09.11.1987 30 % und vom 09.11.1987 bis 30.11.1987 20 %. Ferner stellt der Sachverständige eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % fest. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass der Kläger während der Behandlungszeit und auch darüberhinaus trotz erfolgreichen Behandlungsverlaufes erheblich in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist und aufgrund der geringeren Belastbarkeit der betroffenen Gelenke auch nicht mehr in der Lage ist, Sport zu treiben, wie Surfen, Skifahren, Radfahren und dergleichen. Die Kammer geht auch davon aus, daß die lange Dauer der stationären Behandlung zumindest in erheblicher Weise mit dazu beigetragen hat, daß der Kläger das betreffende Schuljahr bzw. die Jahrgangsstufe wiederholen mußte. Es ist nur allzu naheliegend, daß das Versäumen von etwa 3 ½ Unterrichtsmonaten während des entscheidenden ersten Schulhalbjahres letztlich dazu geführt hat, daß die Jahrgangsstufe wiederholt werden mußte. Einer vollständigen Klärung der Frage, inwieweit der Unfall letztlich alleinige oder doch weit überwiegende Ursache für den Schuljahresverlust war, bedarf es hingegen zur Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs nicht. Entscheidende Bedeutung kommt dieser Frage erst bei der Geltendmachung eines eventuellen künftigen Verdienstausfallschadens zu.
23Schon jetzt können bei der Bemessung des Schmerzensgeldes darüberhinaus auch die sich abzeichnenden Dauerfolgen berücksichtigt werden, wie sie im Arztbericht vom 11.07.1988 niedergelegt sind, nämlich eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %, eine dauerhafte eingeschränkte Belastbarkeit der betroffenen Gelenke und eine Neigung zu früharthrotischen Veränderungen. Zu berücksichtigen ist dabei auch eine davon ausgehende Unsicherheit und psychische Belastung des Klägers hinsichtlich noch künftig eintretender gravierender Veränderungen und Verschlechterungen, die heute zumindest nicht ausgeschlossen werden können. Der tatsächliche Eintritt derartiger gravierender Schadensfolgen –etwa eine erhebliche weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des Unfalls, eine Versteifung der betroffenen Gelenke etc.- ist hingegen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes naturgemäß nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, auch des Verschuldens des Beklagten zu 1) und des im wesentlichen abgeschlossenen guten Heilungsverlaufs erschien der Kammer ein Schmerzensgeld von insgesamt 25.000,-- DM angemessen, aber auch ausreichend. Die Beklagten sind demgemäß noch zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 7.500,-- DM verpflichtet.
24Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.
25Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 2, 709 ZPO.
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