Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom Landgericht Arnsberg - 7 O 306/89

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

7.500,00 DM (i.W. siebentausendfünfhundert Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen ab dem 30. Oktober 1989 zu zahlen.

Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu Ziffer II wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5, die Beklagten zu 2/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000,00 DM.


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