Urteil vom Landgericht Arnsberg - 4 O 608/92

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamt-schuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1) und Widerkläger 2.094,91 DM (i. B. zweitausendvierundneunzig 91/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 06.11.1992 zu zahlen.

Die Drittwiderbeklagten werden des weiteren verurteilt, an den Beklagten zu 1) und Widerkläger ein Schmerzensgeld von 25.000,-- DM (i. B. fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten zu 1) sämtlichen materiellen Schaden sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner weiter verpflichtet sind, dem Beklagten zu 1) sämtlichen immateriellen Schaden, der ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 07.07.1991 auf der J. Straße in D.-G. in Höhe des Hauses Nr. 2 entstehen wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 10 %, der Beklagte zu 1) 25 % und die Drittwiderbeklagte 65 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1) 30 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Klägerin 10 % und die Drittwiderbeklagten 65 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1) 25 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 36.000,-- DM.

Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,-- DM abwenden.


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