Urteil vom Landgericht Arnsberg - 4 O 300/97
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Unfallereignisses auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch.
3Am 17. September 1995 besuchte der damals 11 ½ Jahre alte Kläger gemeinsam mit der Familie den Freizeitpark der Beklagten in C. Er benutzte dort einige Fahrgeschäfte, u.a. das sogenannte „Traumboot“, eine Art Riesenschiffsschaukel. Er betrat unverletzt das „Traumboot“ und machte eine Fahrrunde mit. Nach der Fahrt hatte er eine blutende Quetschung an der Kuppe des Ringfingers der rechten Hand und wurde von Mitarbeitern der Beklagten zunächst im Bedienerhäuschen versorgt und sodann ins örtliche Krankenhaus verbracht. Die Einzelheiten des Unfallhergangs, bei dem der Kläger die Verletzungen erlitten hat, sind streitig. Wegen der Einzelheiten der erlittenen Ringfingerverletzungen wird auf die ärztlichen Erstberichte des Dr. S. vom 21.Februar 1997 (Bl. 37 GA), Dr. W. vom 06. Februar 1997 (Bl. 38 GA) und des Krankenhauses T. vom 18. September 1995 und 10. Oktober 1995 (Bl. 39/40 GA) Bezug genommen. Das „Traumboot“ befindet sich nicht mehr im Freizeitpark der Beklagten. Die Gebrauchsabnahme des Gerätes war am 06. April 1995 erfolgt; vom TÜV war es anschließend geprüft worden. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen des TÜV wird auf dessen Bericht vom 20. Juli 1995 (Bl. 32 ff GA) Bezug genommen.
4Der Kläger behauptet:
5Er habe in der vorletzten Reihe gesessen. Beim Aufstehen habe er sich mit der rechten Hand an der Lehne seines Sitzes festgehalten. Plötzlich sei ein Haltebügel in der letzten nichtbesetzten Reihe nach vorne geklappt und habe so heftig gegen die Lehne, die er gerade angefasst habe, geschlagen, dass die Fingerkuppe seines rechten Ringfingers abgequetscht worden sei. Möglicherweise habe er sich an der Lehne festgehalten, um sein Gleichgewicht nach der Fahrt wiederzugewinnen.
6Der Finger sei zwischenzeitlich zwar verheilt, jedoch noch empfindlich und müsse später nochmals operiert werden.
7Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (12. Juli 1997) zu zahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 17. September 1995 in G. zu ersetzen, soweit Ersatzansprüche nicht von Gesetzes wegen auf Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen. Die Bügel würden mittels einer hydraulischen Steuerung nach Ende der Fahrt zentral geöffnet. Es handele sich um einen gleichmäßigen Öffnungsvorgang. Ein Zurückschlagen der Bügel gegen die Lehne erfolge nicht. Es bestehe zwischen dem zurückklappenden Bügel und der Rücklehne der Vorderreihe ein so großer Zwischenraum, dass ohne weiteres ein Finger in diesen passe. Der Zustand des „Traumboots“ sei technisch einwandfrei gewesen. Jeden Morgen würden Probeläufe durchgeführt. Desweiteren erfolge regelmäßig eine Wartung der Technik des Gerätes.
14Die Kammer hat den Kläger gem. § 141 ZPO gehört und den Zeugen U. vernommen. Desweiteren hat der Ingenieur X. ein mündliches Sachverständigengutachten erstellt. Wegen der Einzelheiten der Erklärung des Klägers, der uneidlichen Zeugenaussauge und des Sachverständigengutachtens wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.12.1997 (Bl. 90 ff GA) Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage war abzuweisen. Dem Kläger steht weder ein Schadensersatzanspruch bezüglich des materiellen Zunkunftsschadens aus PVV oder § 823 BGB gegen die Beklagte zu noch bezüglich des immateriellen Schadens aus §§ 823, 847 BGB. Dies ergibt sich aus folgendem:
17Zwar ist mit dem Gutachten des Sachverständigen X. der Hergang des Unfalls vom 17. September 1995, so wie vom Kläger dargestellt bewiesen. Der Sachverständige hat im Hinblick auf die vorliegende Verletzung, die vorhandenen Metallschienen an der Rückseite der Lehnen der Sitze und den Schließvorgang der Haltebügel ausgeführt, dass diese Verletzung nur so entstanden sein kann, dass ein Bügel stärker nachgegeben und den Kläger am Finger getroffen hat, als er seine Hand an dieser Stelle hatte, die dem zurückschnappenden Bügel am nächsten lag. Die Kammer schließt sich dieser Beurteilung an. Es gibt keine sonstige vernünftige Erklärung für den Unfall. Der Kläger hat das Fahrgeschäft unverletzt betreten und nach Verlassen des Fahrgeschäfts genau diese Verletzung gehabt. Andere gefährliche Teile im Bereich der Sitze, an denen sich der Kläger den Finger dergestalt hätte verletzen können, gibt es nicht. Deshalb hat die Kammer sachverständig beraten keine Bedenken, den Unfallhergang als bewiesen anzusehen.
18Jedoch kann der Beklagten keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden. Der Beklagten obliegt aufgrund des Betreibens dieser Riesenschiffsschaukel eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, die Benutzer vor solchen Gefahren zu schützen, die über das bei der Benutzung übliche Maß hinaus gehen und vom Benutzer nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. LG Köln VersR 53, 343; OLG Stuttgart VersR 1957, 49; OLG Nürnberg NJW RR 1986, 1224; LG Berlin VersR 1994, 998), jedoch können Vorkehrungen gegen jede denkbare nur entfernt liegende Möglichkeit einer Gefährdung nicht verlangt werden (vgl. LG Berlin aaO m.w.N.). Hier liegt nach Ansicht der Kammer die eingangs beschriebene Gefährdungsquelle so weit entfernt, dass der Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, an diese Schadensquelle nicht gedacht und sie nicht durch irgendwelche konkreten Maßnahmen gesichert zu haben. Der Sachverständige X., der gerade dieses „Traumboot“ noch wenige Monate vor dem Unfall auf Einhaltung der Sicherheitsvorschriften untersucht hat, hat ausgeführt: er selbst habe bezüglich eines Quetschschutzes“ an den Sitzen keinerlei Probleme gesehen. Außerdem habe er noch nie gehört, dass es bei einem vergleichbaren Gerät oder konkret dieser Riesenschiffsschaukel irgendwann einmal zu einem vergleichbaren Unfall gekommen wäre. Er und die übrigen Mitarbeiter des TÜV hätten bei der Mechanik der aufklappbaren Bügel keine Besonderheiten und insbesondere keine Gefährdung für die Passagiere gesehen. Der TÜV habe die konkrete Mechanik in der installierten Form akzeptiert. Wenn aber der Sachverständige, der als Mitarbeiter des TÜV, für die Sicherheitsüberprüfungen der Fahrgeschäfts zuständig ist, keine Bedenken im konkreten Betreib des „Traumbootes“ sieht, kann der Beklagten nicht abverlangt werden, an diese nur entfernt liegende Gefahrenquelle zu denken. Da die Beklagte auch nicht durch einen anderen Unfall auf diese Gefahrenquelle aufmerksam gemacht worden ist, wie der Zeuge U. bestätigt hat, trifft sie kein Vorwurf, eine gegenüber dem Kläger bestehende Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben.
19Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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