Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 6 T 340/97
Tenor
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg
durch
am 20. 05. 1998
b e s c h l o s s e n:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 27.06.1997 wird der Beschluß des Amtsgerichts Soest vom 18.06.1997 aufgehoben, soweit der Beteiligten zu 2) als Kindesmutter durch diesen Beschluß die Vermögenssorge über das beteiligte Kind zu 1) entzogen worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Durch Beschluß des Amtsgerichts Soest vom 18.06.1997, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen wegen das zugrundeliegenden Sachverhalts Bezug genommen wird, ist der Beteiligten zu 2), welche die Kindesmutter des beteiligten Kindes zu 1) ist, die elterliche Sorge für das beteiligte Kind zu 1) entzogen und auf das beteiligte Amt zu 4) übertragen worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt, dass die Beteiligte zu 2) aufgrund ihrer konkreten Krankheitssituation –sie leidet seit ca. 10 Jahren unter einer chronischen psychischen Erkrankung mit verschiedenen Diagnosen- sorgerechtungeeignet sei. Auf Dauer sei zu befürchten, dass die Beteiligte zu 2) die notwendige Fürsorge und Erziehung ihrer Tochter nicht gewährleisten könne, dass sie entweder Kontrollen seitens des Jugendamtes unterbinden oder diese als derartige Belastung empfinden werde, dass mit einem weiteren Krankheitsschub zu rechnen sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Beschlussinhalt (Bl. 92-96 d. A.) Bezug genommen.
4Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer durch Schriftsatz vom 27. 06. 1997 eingelegten Beschwerde, mit der sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ihr die elterliche Sorge für die Beteiligte zu 1) zurück zu übertragen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei sehr wohl in der Lage, ihre Tochter zu erziehen und das Kindeswohl zu gewährleisten. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit ihrer Entlassung aus den Westf. Kliniken für Psychiatrie bis jetzt stetig gebessert und sei derzeit als stabil zu bezeichnen. Die Gefahr eines erneuten Krankheitsausbruches sei bei ständiger psychiatrischer Betreuung und Einnahme der ihr verordneten Medikamente nicht gegeben bzw. als gering zu bezeichnen. Sie, die Kindesmutter, habe alles ihrerseits Erforderliche getan, um eine kontinuierliche nervenärztliche und psychologische Betreuung zu gewährleisten. So befinde sie sich in nervenärztlicher Behandlung bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H und psychotherapeutischer Behandlung bei Frau Dr. Q. Hinsichtlich der weiteren Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätzen verwiesen.
5Auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 08.10.1997 hat die Kammer ein fachpsychologisches Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Frau
6Dipl.-Psych. Richard-Kopa zu der Frage eingeholt, ob sich aufgrund zwischenzeitlicher Veränderungen bei der Beteiligten zu 2) und der Weiterentwicklung des beteiligten Kindes zu 1) eine vom Erstgutachten der Sachverständigen vom 12. 05. 1997 abweichende Beurteilung der damaligen Beweisfrage, ob es aus psychologischer Sicht wegen Versagens der Kindesmutter erforderlich sei, zur Abwehr von Gefahren für das Kind die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes der Mutter zu entziehen und auf einen Vormund zu übertragen, eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das psychologische Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Richard-Kopa vom 09. 03. 1998 (Bl. 180-219 d. A.) verwiesen. Darüber hinaus hat die Kammer die Beteiligten zu 2) bis 5) angehört.
7II.
8Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Soest vom 18. 06. 1997 ist insoweit begründet, als durch diesen Beschluß der Beteiligten zu 2) auch die Vermögenssorge betreffend das beteiligte Kind zu 1) entzogen worden ist, während sie hinsichtlich der Entziehung des Personensorgerechts keinen Erfolg hat.
9Die Voraussetzungen, unter welchen gemäß §§ 1666 Abs. 3, 1667 Abs. 5 BGB das Vermögenssorgerecht entzogen werden kann, liegen nicht vor.
10Gem. § 1667 Abs. 5 BGB kommt die Entziehung der Vermögenssorge in Betracht, wenn das erforderlich ist, um eine Gefährdung des Kindesvermögens durch einen Elternteil abzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
11Gem. § 1666 Abs. 3 BGB kann das Gericht einem Elternteil die Vermögenssorge entziehen, wenn er das Recht des Kindes auf Gewährung des Unterhaltes verletzt hat und für die Zukunft eine Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist. Auch diese Voraussetzungen liegen nach dem Akteninhalt ersichtlich nicht vor. Danach war der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts Soest hinsichtlich der Entziehung des Vermögenssorgerechts aufzuheben.
12 13III.
14Soweit durch den angefochtenen Beschluß der Beteiligten zu 2) das Personensorgerecht für das beteiligte Kind zu 1) entzogen worden ist, ist die Beschwerde unbegründet. Die Voraussetzungen für die Entziehung der elterlichen Sorge gem. §§ 1666 Abs. 1 S. 1,1666 a BGB liegen vor.
151.
16Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die (von der Beteiligten zu 2) langfristig beabsichtigte) Herausnahme des Kindes aus dem Pflegeverhältnis zu den Beteiligten zu 5) dessen (körperliches, geistiges oder seelisches) Wohl gefährdet. Zu dieser Feststellung ist die Kammer aufgrund des eingeholten Ergänzungsgutachtens der Sachverständigen Richard-Kopa vom 09. 03. 1998 sowie den durchgeführten Anhörungen gelangt.
17Das Zusatzgutachten der Sachverständigen kommt zu dem Ergebnis, dass trotz der positiven gesundheitlichen Entwicklung der Beteiligten zu 2) aufgrund des bereits hohen Differenzierungsgrades der Eltern-Kind-Beziehungen sowie der Beziehungen zu weiteren Personen und der Verwurzelung des beteiligten Kindes zu 1) in seinem Lebensumfeld auf der einen Seite und der ungünstigen Familienkonstellation seitens der Kindesmutter auf der anderen Seite eine Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie zu ihrer leiblichen Mutter mit einem so hohen Risiko schwerwiegender und langanhaltender negativer Konsequenzen für die Entwicklung des Kindes behaftet ist, dass sie aus fachlicher Sicht nicht vertretbar erscheint.
18Die Gutachterin hat eine Verhaltensbeobachtung beim Besuchskontakt im Jugendamt Soest im Rahmen ihres Erstgutachtens vom 09. 04. 1997 sowie ein Explorationsgespräch mit der Kindesmutter durchgeführt. Im Rahmen des Zusatzgutachtens hat die Sachverständige ein erneutes Gespräch mit der Beteiligten zu 2) geführt sowie am 29. 01. 1998 einen Hausbesuch bei der Pflegefamilie des beteiligten Kindes zu 1) gemacht. Die Sachverständige hatte somit Gelegenheit, eine Befragung und Beobachtung der Beteiligten zu 2) mit und ohne Anwesenheit des beteiligten Kindes durchzuführen sowie die Interaktion zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) sowie zwischen den Beteiligten zu 1) und 5) zu beurteilen.
19Aufgrund der überzeugenden Sachverständigengutachten, insbesondere des Zusatzgutachtens, ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Sachverständigen Richard-Kopa gezogenen Schlüsse tragfähig und nachvollziehbar sind. Die von dem beteiligten Kind zu 1) beim Hausbesuch der Gutachterin gezeigten Verhaltensweisen lassen nur den Schluß zu, dass bei ihrer Rückführung zu der leiblichen Mutter schwere und langandauernde Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Maßgeblich für diese Schlußfolgerung ist für die Kammer vor allem die zwischen dem beteiligten Kind zu 1) und seinen Pflegeeltern bestehende enge Eltern-Kind-Beziehung und für die Verwurzelung des Kindes in seinem Lebensumfeld. Wie die Sachverständige anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, hat die Verhaltensbeobachtung der Beteiligten zu 1) und 5) gezeigt, dass das Kind Chantal ein sicher an seine Pflegeeltern gebundenes Kind ist.
20Bei Verunsicherung (Erscheinen einer fremden Person - der Sachverständigen) hat sie die Nähe und den Schutz der Pflegemutter gesucht. Nach einer Gewöhnungsphase hat es die ihr Sicherheit gebende Nähe ihrer Pflegeeltern ermöglicht, altersentsprechend Neugier- und Erkundungsverhalten an den Tag zu legen. Schließlich hat sie sich unbefangen der Sachverständigen zuwenden können; d. h. das Kind vertraut aufgrund der bisherigen positiven Beziehungserfahrungen darauf, dass Erwachsene ihr freundlich begegnen. Dabei hat die Gutachterin sogar eine solch enge Bindung zur Pflegemutter festgestellt, wie sie durchaus nicht bei allen Kindern gleichen Alters vorzufinden ist. Das beteiligte Kind zu 1) hat zudem nicht nur zu seinen Pflegeeltern, sondern auch zu seinen Pflegegeschwistern und seiner gesamten Umwelt dort bereits dichte und differenzierte Beziehungen entwickelt. Aus dem im Rahmen des Hausbesuches beobachteten Rollenspiel der Beteiligten zu 1) (Nachahmen hausfraulicher Tätigkeiten) ergibt sich, dass der Identifikationsprozeß mit den Menschen und Dingen ihrer Umgebung zum Zeitpunkt der Untersuchung am 29.01.1998 bereits eingesetzt und mittlerweile weiter fortgeschritten sein dürfte.
21Aufgrund der von ihr festgestellten engen Bindung des Kindes Chantal zu den Pflegeeltern und der Verwurzelung in ihrem Lebensumfeld ist die Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, dass eine Wegnahme von ihren
22faktischen Eltern für das beteiligte Kind Chantal mit großer Sicherheit mit einem hohen und unkalkulierbaren Risiko der Gefährdung ihrer weiteren Entwicklung und ihrer seelischen Gesundheit verbunden wäre. In dieser Einschätzung sieht sich die Sachverständige –wie sie nachvollziehbar ausführt- im Einklang mit anderen Wissenschaftlern, die bei einer Befragung 1985 angegeben haben, für Pflegekindern, die seit den ersten Lebenswochen ununterbrochen bei elternähnlich liebevoll aufziehenden Pflegeeltern gelebt und dort den 18. Lebensmonat erreicht hätten, bedeute die Verpflanzung von den Pflegeeltern fort mit "ziemlicher Sicherheit eine Gefährdung" im Sinne des § 1666 BGB. Dabei könne die Gefährdung des Kindes nach einer solchen Verpflanzung zeitlich nicht begrenzt werden, sondern es könnten vielmehr Dauer- und Spätschäden entstehen.
23Eine Gefährdung des Kindeswohles ist damit zur Überzeugung der Kammer gegeben.
242.
25Ferner liegt auch die weitere Voraussetzung für die Entziehung der elterlichen Sorge gem. § 1666 Abs. 1 S. 1 in Form des unverschuldeten Versagens der Beteiligten zu 2) als Kindesmutter vor. Aufgrund des durchgeführten Zusatzgutachtens der Sachverständigen Richard-Kopa steht zur Überzeugung der Kammer ebenfalls fest, dass die persönlichen Voraussetzungen der
26Kindesmutter derzeit nicht ausreichen, um eine so schwierige Aufgaben wie es die Bewältigung des Trennungstraumas des beteiligten Kindes zu 1) von den Pflegeeltern und einer damit ausgelösten Entwicklungskrise ist, zu meistern.
27Die Kammer verkennt nicht, dass die Beteiligte zu 2) alles ihr Mögliche zur Stabilisierung und Gesundung ihres psychischen Krankheitsbildes getan hat. Die Beteiligte zu 2) befindet sich in neurologisch-psychiatrischer Behandlung bei Dr. H, welcher nach seinem aktuellen Gutachten der Beteiligten zu 2) deutliche Fortschritte bei der Akzeptanz ihrer schweren Erkrankung und beim adäquaten Umgang damit bescheinigt hat. Darüber hinaus hat sich die Beteiligte zu 2) in psychotharapeutsche Behandlung bei Frau Q begeben, nach deren Einschätzung sie trotz eines gewissen Residuums mit entsprechender Unterstützung sozial ausreichend integriert bleibt und ihr Kind adäquat versorgen kann. Schließlich hat sich die Kindesmutter einer Selbsthilfegruppe psychisch kranker Menschen angeschlossen. Trotz dieser unzweifelhaft erheblichen Bemühungen und Fortschritte der Beteiligten zu 2), ihre schwere chronische Erkrankung zu bewältigen, ist sie nach Auffassung der Kammer auf Dauer nicht in der Lage, das körperliche, seelische und psychische Wohl der Beteiligten zu 1) zu gewährleisten.
28Hierbei hat die Kammer zum einen das ausgeprägt enge Bindungsgeflecht zwischen dem beteiligten Kind zu 1) und den Pflegeeltern und die mit einer Trennung einhergehende Traumatisierung des Kindes einerseits sowie die persönlichen Voraussetzungen der Kindesmutter andererseits berücksichtigt.
29Wie bereits ausgeführt, sind im Falle der Herausnahme des beteiligten Kindes zu 1) aus dem Pflegeverhältnis aufgrund der trennungsbedingten Reaktionen und Verhaltensweisen und zur Vermeidung traumatischer Erlebnisse erhebliche Anforderungen an die leibliche Mutter zu stellen. Nach der Überzeugung der Kammer ist die Beteiligte zu 2) diesen –im Vergleich zu anderen Müttern- wesentlich höheren Belastungen und Anforderungen nicht gewachsen. Ihre Erziehungskompetenz hat die Beteiligte zu 2) bisher nicht unter Beweis stellen können, denn das beteiligte Kind zu 1) ist ihr erstes Kind, und sie hat noch nie mit ihm zusammen gelebt. Die Kammer verkennt nicht, dass die Beteiligte zu 2) hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten alles in ihrer Macht Stehende getan hat, um sich möglichst gut auf ihre Aufgabe als Mutter vorzubereiten. Darüber hinaus hat sie insgesamt eine positive gesundheitliche Entwicklung durchlaufen, so dass sich ihre chronisch psychiatrische Erkrankung in einem Remissionszustand befindet, der es ihr erlaubt, mit entsprechender medizinisch-therapeutischer Hilfestellung sozial integriert zu bleiben und ihren Alltag zu bewältigen. Der erreichte Remissionszustand weist jedoch nach dem Bericht der Psychotherapeutin Frau Q "Defizite" in den Bereichen der Stressbewältigung, Problemlösungsstrategien, Nutzung sozialer Ressourcen und der eigenen Kompetenz, die einen Ausbruch der Krankheit Vorschub leisten können, auf.
30Angesichts dieser beschriebenen Defizite sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beteiligte zu 2) als alleinerziehende Mutter ohnehin schon besonderen Belastungen ausgesetzt wäre, erscheint es der Kammer nicht möglich, dass die Beteiligte zu 2) die mit der Herausnahme des beteiligten Kindes zu 1) aus der Pflegefamilie einhergehenden Schwierigkeiten bewältigen kann. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil nach dem persönlichen Eindruck der Kammer von der Beteiligten zu 2) von dieser die mit dem Trennungstrauma ihres Kindes einhergehenden persönlichen Belastungen offenbar unterschätzt werden.
31Selbst wenn die Beteiligte zu 2) bereit und in der Lage wäre, Hilfestellungen Dritter anzunehmen, so ist sie nach Auffassung der Kammer jedoch nicht den außerordentlichen Belastungen des Alltags mit der Beteiligten zu 1) gewachsen, insoweit folgt die Kammer der Einschätzung der Gutachterin Dipl.-Psych. Richard-Kopa.
32Die gegen das erstellte Zusatzgutachten seitens der Beteiligten zu 2) vorgebrachte Kritik vermag nicht zu überzeugen. Allein der Umstand, dass das Ergebnis des Gutachtens nicht das Einverständnis der Beteiligten zu 2) findet, rechtfertigt noch nicht, die Einholung eines Obergutachtens. Nach Auffassung der Kammer entspricht das eingeholte Gutachten den fachlichen Anforderungen, die an ein wissenschaftliches Sachverständigengutachten gestellt werden. Mögliche
33Unvollständigkeiten bei den Literaturangaben machen das Ergebnis des Gutachtens noch nicht falsch. Nach Auffassung der Kammer ist das Sachverständigengutachten in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Die durchgeführten Tests mit der Beteiligten zu 2) werden hinreichend dargestellt und nachvollziehbar begründet. Auch hat die Kammer keine Veranlassung, an der fachlichen Kompetenz der Sachverständigen zu zweifeln, da die Gutachterin über umfangreiche familienpsychologische und forensische Erfahrung verfügt.
34Schließlich hält die Kammer die von der Beteiligten zu 2) schriftsätzlich vorgeschlagene gemeinsame Begutachtung der Beteiligten zu 1) und 2) in einem der von ihr genannten psychiatrischen Krankenhäuser mit Mutter-Kind-Einrichtung nicht für eine notwendige und geeignete Maßnahme. Dies zum einem deshalb, weil die Kammer das eingeholte Zusatzgutachten der Dipl.-Psych. Richard-Kopa für zutreffend und ausreichend erachtet, zum anderen, weil –wie bereits ausgeführt- eine Herausnahme der Beteiligten zu 1) aus dem Pflegeverhältnis (auch zu Zwecken der Begutachtung) des Kindeswohl gefährden würde.
353)
36Die Entziehung der gesamten Personensorge verletzt auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da anzunehmen ist, dass andere Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen (§ 1666 a Abs. 2 2. Alternative BGB). Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen der Sachverständigen Richard-Kopa, welche begründete Zweifel an der Belastbarkeit und mütterlichen Kompetenz der Beteiligten zu 2) hegt. Nach den Untersuchungen und Ausführungen der Sachverständigen ist die Kammer –wie bereits dargelegt –davon überzeugt, dass die Kindesmutter trotz ihrer insgesamt erfreulichen Fortschritte nicht in der Lage ist, die zu erwartenden heftigen Trennungsreaktionen der Beteiligten zu 1) im Falle der Herausnahme aus der Pflegefamilie zu ertragen und ohne eine Schädigung des Kindes zu bewältigen. Denn für die positive Bewältigung des Trennungstraumas benötigt sie ein
37stabiles positives Selbstwertgefühl, eine hohe emotionale Stabilität und Frustrations- und Konflikttoleranz, welche die Kammer nicht für gegeben hält. Dabei hat die Kammer –ebenso wie Gutachterin- Zweifel, ob die Kindesmutter die notwendige intensive Hilfe von institutioneller Seite tatsächlich längerfristig in Anspruch zu nehmen bereit ist, oder ob sie sich vorwiegend unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens zu diesem Punkt jetzt anders stellt als in ihren ablehnenden Aussagen gegenüber der Sachverständigen in dem Erstgutachten vor ca. einem Jahr. Eine ausreichende Hilfestellung durch Dritte ist nach Ansicht der Kammer nicht möglich.
38Da der Gefahr körperlicher, psychischer und seelischer Beeinträchtigung des Kindeswohl durch die Beteiligte zu 2) nicht durch andere Maßnahmen begegnet werden kann, verstößt die Trennung des beteiligten Kindes zu 1) von der Beteiligten zu 2) nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 1666 a Abs. 1 BGB).
394.
40Die Kammer hat über ein Besuchsrecht zugunsten der Beteiligten zu 2) nicht entschieden, weil Besuchskontakte zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) ohnehin gewährt werden.
41Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 131 Abs. 3, Abs. 2, 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 KostO.
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