Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 2 T 44/02

Tenor

Die Kostenberechnung der Beteiligten zu 1.) vom 12.12.2001 zu UR-Nr. in der berichtigten Fassung vom 04.03.2003 wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.


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