Urteil vom Landgericht Arnsberg - 4 O 396/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein arabisches Pferd, und zwar einen Vollbluthengst, der während der Besitzzeit des Klägers durch Kastration zum Wallach mutiert ist.
3Der Kläger kaufte von der Beklagten am 18.03.2002 den Hengst „S„ zum Preis von 7.100,00 €. Das Tier wurde am selben Tag gegen Barzahlung übergeben. Die Beklagte hatte das Pferd gezüchtet und es als Reitpferd und zu Zuchtzwecken genutzt, nachdem es von der Warschauer Rennbahn zurückgekehrt war. Das Pferd hatte während der Besitzzeit der Beklagten ein makelloses Fell, langes ausgeprägtes Schweifhaar sowie eine schulterlange Mähne. Der Kläger ließ das vormals als Zuchthengst verwandte Pferd kastrieren und erklärte mit Schreiben vom 17.09.2002 den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen gesundheitlicher Mängel.
4Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei Unternehmerin im Sinne der §§ 14, 474 ff. BGB. Er habe vor dem Kauf der Beklagten erklärt, er suche ein Pferd für Distanzritte, woraufhin die Beklagte die uneingeschränkte Eignung des dann von ihm erworbenen Pferdes bejaht habe. Das Pferd sei bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mit erheblichen und irreversiblen gesundheitlichen Mängeln behaftet gewesen. Im Vordergrund stehe eine umfassende Allergie, die sich aus Blutproben ergebe, die am 30.08.2002 gezogen und anschließend untersucht worden seien. Aufgrund der Allergie könne das Pferd nicht einmal mehr einen Sattel für den Ritt tragen und habe nur noch Schlachtwert. Ferner sei das Pferd vorne rechts intermittierend lahm und leide offensichtlich an der Hufrollenerkrankung. Für Distanzritte sei das Pferd aufgrund dieser Dauermängel unbrauchbar. Die Kastration sei erforderlich gewesen, um das Pferd für Distanzritte zu verwenden. Zudem sei die Beklagte mit der Kastration einverstanden gewesen. Das Pferd sei nicht rennleistungsgeprüft, wie die Beklagte aber öffentlich durch Annoncen in Zeitschriften behauptet habe. Für das Pferd seien ihm Aufwendungen entstanden, die die Beklagte zu erstatten habe. Wegen der einzelnen von dem Kläger geltend gemachten Kosten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 01.10.2002, 26.11.2002 und 09.01.2004, jeweils nebst Anlagen.
5Der Kläger beantragt,
61.
7die Beklagte zu verurteilen, ihm 13.880,75 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen EZB-Basiszinssatz von 9.554,70 € seit dem 19.09.2002 bis zum 30.11.2002, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen EZB-Basiszinssatz von 10.315,58 € seit dem 01.12.2002 bis zum 15.01.2004 sowie nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen EZB-Basiszinssatz von 13.880,75 € seit dem 16.01.2004 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des am 05.05.1997 geborenen Fuchswallachs „S“, Lebensnummer 00/00000/00, nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass, sowie
8festzustellen, dass
9a)
10sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes seit dem 19.09.2002 in Verzug befindet, und
11b)
12die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen die Haltung des vorstehend bezeichneten Pferdes betreffenden Kosten (Stall, Futter, artgerechte Bewegung, Tierarzt, Hufschmied, Haftpflichtversicherung usw.) zu erstatten.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte trägt vor, sie betreibe die Pferdezucht und –haltung nur als Hobby, sei seit 26 Jahren Chefsekretärin und insgesamt nicht Unternehmerin. Der Kläger habe das Pferd nicht für den Distanzreitsport, sondern für sich und seine Familie als Reitpferd gewünscht.
16Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliches und mündliches Gutachten des Sachverständigen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 20.06.2003, Bl. 150 ff. GA, sowie auf das Protokoll des Termins am 16.01.2004 Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Protokolle und den mündlich vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Parteischriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger ist der ihm obliegende Beweis nicht gelungen, dass dem erworbenen Pferd bei Gefahrübergang Sachmängel anhafteten.
191.
20Der Kläger hat keine Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte. Eine andere Grundlage für die Wirksamkeit des von dem Kläger erklärten Rücktritts ist nicht ersichtlich.
21a)
22Dem Kläger ist der ihm obliegende Beweis nicht gelungen, dass das Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorne rechts an intermittierender Lahmheit bzw. der Hufrollenerkrankung litt. Der Sachverständige hat bei seiner Untersuchung des Pferdes am 22.04.2003 eine Lahmheit vorne rechts nicht festgestellt. Er hat zwar mit Röntgenaufnahmen Normabweichungen der Klassen II und III erkannt, die jedoch – wie der Sachverständige bei seiner Vernehmung im Termin nochmals klarstellte – für sich genommen aus medizinischer Sicht keine Erkrankung darstellen. Das Gericht folgt den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen. Unabhängig von der Frage, ob insoweit die Vermutung des § 476 BGB zur Anwendung gelangt, scheiden Gewährleistungsansprüche mangels feststellbarer Lahmheit oder Hufrollenerkrankung aus.
23b)
24Dem Kläger ist der ihm obliegende Beweis nicht gelungen, dass das Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs an Allergien, insbesondere an dem Sommerekzem litt.
25Der Sachverständige hat insoweit bei seiner Untersuchung des Pferdes keine Symptome einer Erkrankung vorgefunden. Aus den ihm vorliegenden Blutdaten folgert der Sachverständige, dass zumindest im August 2002 eine Allergie in Form des Sommerekzems vorhanden war, da hier entsprechende Antikörper im Blut nachgewiesen wurden. Hieraus lässt sich nach den Gutachten und dessen Erläuterung im Termin allerdings nur schlussfolgern, dass Antikörper bereits 6 bis 8 Wochen vor diesem Zeitpunkt vorhanden waren. Über diesen Zeitraum hinaus ist ein Rückschluss medizinisch nicht möglich. Vielmehr kann es sein, dass die Symptome erstmals in der Fliegensaison 2002 auftraten, was dann im August 2002 zur Nachweisbarkeit der Allergie führte. Es ist daher möglich – so der Sachverständige – dass am 18.03.2002 zwar bereits die Disposition zur Erkrankung am Sommerekzem vorlag, diese aber zu diesem Zeitpunkt weder offensichtlich noch nachweisbar war, weil der Nachweis von Antikörpern erst nach dem ersten Kontakt mit dem Reizstoff möglich ist, der vorliegend nur dahingehend eingegrenzt werden kann, dass er zumindest 6 bis 8 Wochen vor der Entnahme des Blutes im August 2002 erfolgte.
26Aus diesen überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen folgt für die rechtliche Würdigung, dass (unabhängig von der Frage der Unternehmereigenschaft der Beklagten, die hier offen bleiben kann) die Vermutung des § 476 BGB nicht anwendbar ist, da sie mit der Art des Mangels nicht vereinbar ist. Ein Mangel liegt bei dem Sommerekzem noch nicht in der bloßen Disposition, die gar nicht feststellbar ist und nicht zwingend zum Ausbruch der Krankheit führt, sondern erst in der Ausbildung der Symptomatik bzw. in der Bildung von Antikörpern im Blut, die dann auch entsprechend nachweisbar sind. Es handelt sich jedoch um eine kurzfristig auftretende Erkrankung, da ein Rückschluss nur über 6 bis 8 Wochen, nicht aber – wie die gesetzliche Regel in § 476 BGB unterstellt – über 6 Monate mit einer gewissen Zuverlässigkeit möglich ist. Damit scheidet die Vermutung aus (vgl. Bamberger/Roth – Fuchs, BGB, § 476 Rz 4 unter Verweis auf BTDrucks. 14/6040 S. 245; Palandt – Putzo, BGB, 63. Auflage, § 476 Rz. 11).
27Die Beweislast für das Vorhandensein des Sommerekzems zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes am 18.03.2002 liegt folglich bei dem Kläger. Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Insbesondere hat er keine tauglichen Beweismittel benannt, mit denen der von dem Sachverständigen als möglich bezeichnete Fall ausgeschlossen werden könnte, dass das Sommerekzem erstmals nach Übergabe aufgetreten ist aufgrund erstmals nach Übergabe erfolgten Kontakts mit dem Reizstoff.
28c)
29Gewährleistungsansprüche ergeben sich auch nicht wegen öffentlicher Äußerungen der Beklagten, das Pferd sei rennleistungsgeprüft (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Es ist bereits nicht ohne weiteres erkennbar, was hieran falsch sein soll. Das Pferd ist unstreitig auf der Rennbahn in Warschau gelaufen und einmal an fünfter Stelle platziert gewesen, so dass insoweit durchaus von Rennleistungsprüfung gesprochen werden kann. Der Kläger stützt sich auf die als Anlage zur Klageschrift eingereichte Annonce Bl. 9 der Akten. Unstreitig handelt es sich hierbei um eine Deckanzeige, nicht um eine Verkaufsanzeige. Die Beklagte muss sich auch aus diesem Grund vorliegend nicht an dem Inhalt der für ganz andere Zwecke aufgegebenen Anzeige festhalten lassen. Ohnehin hat der Kläger aber nicht schlüssig dargetan, inwieweit gerade die Rennleistungsprüfung für seinen Kaufentschluss entscheidend war. Der Vortrag des Klägers, aus dem Einsatz des Pferdes in nur zwei Rennen sei der sichere Schluss zu ziehen, dass das Pferd sich verletzt habe oder krank war, lässt zum einen hinreichende Substantiierung vermissen. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, dass sich gerade hieraus die fehlende Eignung des Pferdes für Distanzritte ergeben haben soll. Wäre es dem Kläger tatsächlich hierauf angekommen, hätte er die entsprechenden Rennunterlagen eingesehen und sich nicht darauf verweisen lassen, diese lägen bei dem Verband. Entsprechendes gilt im Übrigen für angebliche Hinweise der Beklagten, das Pferd habe die Hengstleistungsprüfung absolviert und sei prämiert. Was die Prämierung betrifft, ergibt sich ohnehin aus der vom Kläger selbst vorgelegten Stellungnahme des Verbandes der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes e.V. vom 18.07.2003, dass die Bezeichnung eines Hengstes, der eine Schleife bekommen hat (vorliegend ist unstreitig eine weiße Schleife verliehen worden), als prämiert üblich ist, da es dem Verband noch nicht gelungen sei, die Nomenklatur, auf die der Kläger sich berufen möchte, den Mitgliedern zu vermitteln.
30d)
31Gewährleistungsansprüche ergeben sich schließlich nicht im Hinblick auf eine entgegen einer diesbezüglich von der Beklagten erklärten Zusicherung fehlende Eignung des Pferdes für Distanzritte. Dem Kläger ist der Beweis nicht gelungen, dass dem Pferd diese Eignung zum Zeitpunkt der Übergabe fehlte. Insoweit wird auf vorstehende Ausführungen zu lit. a) und b) Bezug genommen.
322.
33Die Feststellungsanträge sind unbegründet. Die Beklagte, die zur Rücknahme des Pferdes nicht verpflichtet war, befand sich mit der Rücknahme nach alledem auch nicht in Annahmeverzug. Auch ist eine Anspruchsgrundlage, aus der der Kläger Erstattung von Tierhaltungskosten von der Beklagten verlangen könnte, aus den vorgenannten Gründen nicht ersichtlich.
343.
35Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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Referenzen
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