Urteil vom Landgericht Arnsberg - 6 O 21/05

Tenor

Der Beschluss der Bezirksregierung Arnsberg vom 12.08.2005 wird dahin abgeändert, dass seitens der Bundesrepublik Deutschland an Frau K. E. keine Entschädigung zu zahlen ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beteiligten zu 3) (K. E.) auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligte zu 3) kann die Vollstreckung durch die Beteiligte zu 1) gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beteiligte zu 1) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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