Urteil vom Landgericht Arnsberg - 2 O 105/05
Tenor
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg
auf die mündliche Verhandlung vom 13.01.2006
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht N,
dem Richter am Landgericht H
und die Richterin L2
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gegen die Beklagte insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche geltend.
3Die spätere Insolvenzschuldnerin, die Fa. P2 GmbH & Co. KG, unterhielt bei der Beklagten ihr Geschäftskonto mit der Nummer ####2. Auf diesem Konto wurde der Insolvenzschuldnerin seitens der Beklagten zunächst ein Kontokorrentkredit in Höhe von 400.000,00 DM gewährt. Durch Kreditzusage der Beklagten gegenüber dem damaligen Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin und Streitverkündeten vom 07.12.1999 wurde der Insolvenzschuldnerin (im folgenden: Schuldnerin) ein weiterer Kredit bis zur Höhe von 600.000,00 DM eingeräumt, so dass sich der gewährte Gesamtkredit nunmehr auf einen Betrag von 1.000.000,00 DM (= 511.291,88 €) belief. Zur Absicherung diente zunächst eine Bürgschaft des Streitverkündeten in Höhe 720.000,00 DM. Bereits am 07.09.1994 hatte der damalige Geschäftsführer der Schuldnerin eine mit "Abtretung von Außenständen (Globalabtretung)” überschriebene Urkunde unterzeichnet. Danach trat die Schuldnerin zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten aus der gesamten Geschäftsverbindung der Beklagten Forderungen ab. Insoweit heißt es in der Vertragsurkunde wie folgt: "Zur Sicherung aller Ansprüche... tritt/treten Firma P. GmbH & Co. KG, J-Straße, #### X3... der die ihm/ihnen aus Warenlieferungen und Leistungen sowie aus Abrechnungen gegen Krankenkassen bzw. gegen die Verrechnungsstellen der Krankenkassen gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen ab. Sie sind unter Nummer 1.1 näher bezeichnet.”
4Der in der Urkunde vorgedruckte Halbsatz, wonach Ansprüche, die der Schuldnerin aus Warenlieferungen und Leistungen "gegen alle Kunden bzw. Schuldnern mit den Anfangsbuchstaben” zustehen abgetreten werden, ist durchgestrichen. Wegen des genauen Aussehens der Urkunde wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen (Bl. 13/77 f. d. A.) Bezug genommen.
5Am selben Tage unterzeichnete der Streitverkündete ein mit den Worten "generelle Abtretungsanzeige” überschriebenes Schriftstück, das weiter folgenden Inhalt hat:
6"Mit Erklärung vom 07.09.1994 hat die unterzeichnende Fa. P. GmbH & Co. KG, J-Straße, #### X3 die gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Ihren Geschäftsbetrieben an die X3 abgetreten. Diese Erklärung stellt eine generelle Abtretungsanzeige an die Drittschuldner dar gemäß Ziffer 4.3 der Abtretungserklärung. Die Sparkasse ist ermächtigt, von dieser Anzeige nach ihrem Ermessen Gebrauch zu machen. Der Forderungsbetrag kann nach erfolgter Anzeige der Abtretung rechtswirksam nur noch an die Sparkasse X3 in X3 gezahlt werden.”
7Der Unternehmensaufbau der späteren Schuldnerin stellte sich wie folgt dar: Der Streitverkündete hatte im Laufe seiner Geschäftstätigkeiten mehrere Gesundheitshäuser aufgebaut, die er jeweils in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieb. Jede dieser Gesellschaften betrieb ein Gesundheitshaus in eigenen Namen und für eigene Rechnung. Bei den Gesundheitshäusern, die in den alten Bundesländern betrieben wurden, waren bis 1998 der Streitverkündete sowie Herr U als Gesellschafter beteiligt; an den in den neuen Bundesländern betriebenen Gesellschaften war neben dem Streitverkündeten Herr L als Gesellschafter beteiligt. Im Jahr 1998 verkaufte der Streitverkündete seine Beteiligungen an den Gesellschaften, die im alten Bundesgebiet lagen, an den Mitgesellschafter U und die an den Gesellschaften, die in den neuen Bundesländern lagen, an den Mitgesellschafter T. Schon vor dem 07.09.1994 hatten die Geschäftsführer und Gesellschafter der eben genannten Gesellschaften bestimmte Funktionen ausgegliedert und auf die Schuldnerin übertragen, die dazu mit jeder einzelnen Gesellschaft Dienstleistungsverträge abschlossen hatte. Als Gegenleistung für die Ausführung dieser Dienstleistungen erhielt die Schuldnerin von jeder der Gesellschaften eine Vergütung von 4 % zuzüglich 2,5 % des jeweiligen Umsatzes. Ferner gestaltete sie den Einkauf zentral. Das geschah wie folgt: Die einzelnen Gesellschaften bestellten ihren Bedarf an Waren bei der Schuldnerin, die daraufhin Kaufverträge mit diesen Gesellschaften abschloss. Die Schuldnerin ihrerseits kaufte im eigenen Namen und für eigene Rechnung diese für den Weiterkauf benötigten Waren bei den Herstellern bzw. Großhändlern ein. Zu Gunsten der Schuldnerin entstanden dadurch gegenüber den Gesellschaften Ansprüche auf Provisionszahlungen aus den übernommenen Dienstleistungen sowie auf Zahlung des Kaufpreises für die gelieferten Waren. Die Außenbeziehungen der Schuldnerin beschränkten sich daher auf die geschäftlichen Kontakte zu diesen Gesellschaften. Anderweitige Erbringungen von Dienstleistungen oder Lieferungen von Waren erfolgten seitens der Schuldnerin nicht. Beziehungen zu den Krankenkassen und deren Abrechnungsstellen hatten lediglich die einzelnen von ihr belieferten Gesellschaften, die den Verkauf und die Dienstleistungen direkt gegenüber dem Endkunden erbrachten; diese rechneten demnach - je nach Vorgang - entweder direkt gegenüber dem Endkunden ab oder gegenüber den (Abrechnungsstellen der) jeweiligen Krankenkassen. Wenn deren Einstandsverpflichtung gegeben war, überwiesen die Krankenkassen den geprüften Rechnungsbetrag - in der Regel über ihre Verrechnungsstellen - an die Gesellschaften; die Überwachung und Kontrolle des Geldeinganges lag aufgrund der mit diesen geschlossenen Dienstleistungsverträge bei der Schuldnerin. Vor diesem Hintergrund versteht sich die Formulierung im Obersatz der als "Globalabtretung” bezeichneten Urkunde vom 07.09.1994. Bis Ende September 1998 war der Streitverkündete an den in den neuen Bundesländern betriebenen Gesellschaften zu 75 %, Herr T zu 25 % beteiligt; an den in den alten Bundesländern gelegenen Gesellschaften war er neben Herrn D mit unterschiedlichen Anteilen beteiligt. Wegen der Beteiligungsverhältnisse im einzelnen wird auf die von den Prozessbevollmächtigten des Streitverkündeten als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 22.09.2005 (Bl. 276 d. A.) überreichte zeichnerische Darstellung verwiesen. Durch Vertrag vom 29.09.1998 veräußerte der Streitverkündete mit Wirkung zum 01.10.1998 die von ihm zuvor gehaltenen Anteile am Stammkapital der W GmbH sowie S und U GmbH I und X3 an Herrn D; mit weiterem Vertrag vom 27.11.1998 veräußerte er mit Wirkung zum 31.12.1998 im Wesentlichen die von ihm zuvor gehaltenen Anteile am Stammkapital der S GmbH und T GmbH in Döbeln sowie W GmbH in X5 an Herrn L. Zur Darstellung der Beteiligungsverhältnisse am 01.01.1999 wird auf das - ebenfalls als Anlage zum vorgenannten Schriftsatz überreichte - Schaubild Anlage 2 (Bl. 277 d. A.) verwiesen. Der Kaufpreis für diese verkauften Geschäftsanteile ist mit insgesamt 3.015.655,00 DM ermittelt worden.
8Der Streitverkündete führte nach diesen Anteilsverkäufen seine Geschäftsbeziehungen auch mit Herrn L fort. Im Jahre 2004 kam es jedoch zu erheblichen Streitigkeiten zwischen dem Streitverkündetem und Herrn T. So wurde dem Streitverkündetem außergerichtlich die Abschrift einer Klageschrift zugestellt; wegen des darin enthaltenen Antrags wird auf Bl. 278 - 280 d. A. Bezug genommen. Eine Zustellung durch das angerufene Gericht ist bislang nicht erfolgt. Eine weitere Klage wurde von der Ehefrau des Herrn T gegen den Streitverkündeten erhoben; diese ist inzwischen rechtskräftig abgewiesen worden. Weiterhin sind seitens des damaligen Bevollmächtigten des Herrn T Strafanzeigen gegen den Streitverkündeten eingereicht worden. Hintergrund dieses Vorgehens war, dass der damals durch einen Rechtsanwalt Dr. H - dieser ist inzwischen aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden - beratene Herr T der Ansicht war, sämtliche abgeschlossenen Verträge seien aufgrund Täuschung und widerrechtlicher Drohung sowie wegen Wuchers nichtig. Aufgrund dessen erfolgten Zahlungen der Gesellschaften, an denen Herr T beteiligt waren, die Schuldnerin nicht mehr. Diese geriet daraufhin in einen Liquiditätsengpass.
9Nach mehreren Beratungen im Juni/Juli 2004 zwischen dem Streitverkündeten, seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten und dem Steuerberater, Herrn Dr. E2, ergab sich für diese am 21.07.2004 folgendes Bild,: Aufgrund der langwierigen erfolglosen Verhandlungen mit Herrn T erschien es ausgeschlossen, dass die im Wesentlichen von ihm inne gehaltenen Gesellschaften freiwillig und kurzfristig ihren Zahlungsverpflichtungen nachkämen, sodass die Notwendigkeit entstehen würde, die Forderung im Klagewege geltend zu machen; das geführte Gespräch ergab, dass vorsorglich wegen drohender Zahlungsunfähigkeit über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren angemeldet werden sollte, was am 22.07.2004 auch geschah.
10In der Zeit seit dem 22.06.2004 wurde der auf dem Geschäftskonto mit der Kontonummer ####2 in Anspruch genommene Kontokorrentkredit weitgehend zurückgeführt: der Sollsaldo belief sich am 22.06.2004 auf 540.086,58 €, am 22.07.2004 auf 190.951,32 € und am 16.08.2004 auf 178.031,02 €. Dabei ließ die Beklagte in der fraglichen Zeit aber weiterhin Abbuchungen zu und führte alle ihr von der Schuldnerin erteilten Überweisungsaufträge aus. Die Zurückführung ist im Wesentlichen auf 2 Einzelzahlungen zurückzuführen: Am 08.07.2004 erfolgte eine Überweisung seitens der Firma S und U2 GmbH & Co. KG in Höhe von 325.000,00 €, am 13.07.2004 eine solche durch die Firma D e. K. in Höhe von 80.000,00 € auf das fragliche Konto. Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang diese Zahlungen auf der Schuldnerin zustehende Ansprüche aus Warenlieferungen und Leistungen erfolgten. Einem Schreiben der Firma S und U GmbH & Co. KG vom 06.09.2005, welches an den jetzigen Kläger gerichtet ist, lässt sich entnehmen, dass der Überweisung in Höhe von 325.000,00 € Ansprüche der Schuldnerin in Höhe von 289.055,62 € und der Zahlung von 80.000,00 € Ansprüche in Höhe von 77.381,90 € zugrunde lagen; denn mit diesem Schreiben (Anlage K 18 zum Schriftsatz des Klägers vom 02.12.2005) wird mitgeteilt, nach der Bezahlung der Gesamtverbindlichkeit bei der Schuldnerin ergäbe sich eine Überzahlung hinsichtlich der Zahlung vom 09.07.2004 in Höhe von 35.944,38 €, hinsichtlich vom 13.07.2004 in Höhe von 2.618,10 €; dem Schreiben vom 06.09.2005 lässt sich weiter entnehmen, dass diese Überzahlungen auch gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter am 13.10.2004 geltend gemacht worden sind.
11Mit einem Schreiben vom 15.07.2004 - dessen Eingang bei der Schuldnerin der Streitverkündete allerdings bestreitet - teilte die Beklagte der Schuldnerin folgendes mit:
12"Kontokorrentkreditlinie Konto ####2; Sehr geehrter Herr S, nach Eingang eines Betrages von insgesamt 400.000,00 € von der U-Gruppe haben wir auf den Kontokorrentkredit entsprechend auf 120.000,00 € bis auf weiteres angepasst. Sollten Sie aufgrund der derzeitigen Umstrukturierungen auf Dauer einen höheren Liquiditätsbedarf haben, so sprechen Sie uns bitte an.”
13Hintergrund dieses Schreibens ist, dass die Beklagte behauptet, am 27.05.2004 sei zwischen der Beklagten und dem Streitverkündeten als Geschäftsführer der Schuldnerin eine Vereinbarung getroffen worden, wonach der der Schuldnerin zur Verfügung gestellte Kreditrahmen zunächst auf 200.000,00 € und sodann auf 120.000,00 € reduziert werden solle. Der Streitverkündete bestreitet allerdings eine solche Vereinbarung.
14Durch Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 01.09.2004 (21 IN 280/04) wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt, nachdem er bereits durch Beschluss des Amtsgerichts vom 23.07.2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war. Mit an die Beklagte gerichteten vorprozessualem Schreiben vom 02.09.2004 hat er die Rückführung des Debetssaldos auf dem von der Schuldnerin bei der Beklagten unterhaltenen Konto mit der Kontonummer ####2 in Höhe des Betrages, in dem zwischen dem 22.06. und dem 16.08.2004 eine Zurückführung erfolgt ist (540.086,58 € - 178.031,02 €) ,zunächst gem. § 133 I Nr.1 InsO angefochten; inzwischen stützt er die Anfechtung aber auch auf die §§ 130, 131 InsO.
15Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Rückführung benachteilige die übrigen Gläubiger. Die Abtretungsvereinbarungen vom 07.09.1994 änderten daran nichts, da diese zu unbestimmt seien und damit keine der Forderungen, auf dem die Gutschriften auf dem vorgenannten Geschäftskonto beruhten, zu erfassen vermöchten. Die Rückführung des Debetssaldos in der vorgenannten Zeit stelle daher eine inkongurente Deckung dar, weil die Beklagte auf eine solche Rückführung nach dem Inhalt der zwischen ihr und der Schuldnerin bestehenden Kontokorrentabrede keinen Anspruch gehabt habe. Vielmehr sei die Rückführung aufgrund einer Absprache zwischen der Schuldnerin und der Beklagten erfolgt, die der Bevorzugung der Beklagten und der Benachteiligung der übrigen Insolvenzschuldner gedient habe; das sei der Beklagten bei Vereinbarung der Rückführung auch bekannt gewesen. Im Übrigen würden jedenfalls die Einzelzahlungen von 325.000,00 € und 80.000,00 € nicht von der Abtretung vom 07.09.1994 erfasst, da diesen Zahlungen keine Ansprüche aus Warenlieferungen und/oder Leistungen zugrunde lägen. Jedenfalls seien auf dem Konto auch Verwaltungskosten eingegangen, die von der Abtretung ebenfalls nicht erfasst würden.
16Zum Zeitpunkt der Zahlungseingänge sei die Schuldnerin auch zahlungsunfähig gewesen: Aufgrund der erheblichen Rückstände betreffen die Zahlungsverpflichtungen der in den neuen Bundesländern gelegenen Gesellschaften und des Herrn T, die der Kläger auf insgesamt 911.218,69 € beziffert, sei eine Liquidität der Schuldnerin nicht mehr gegeben gewesen. Das sei der Beklagten auch aufgrund des Umstandes, dass die Schuldnerin sämtliche Geschäftskonten bei ihr geführt habe, bekannt gewesen.
17Mit Schriftsatz vom 01.06.2005 hat der Kläger dem vormaligen Geschäftsführer der Komplementärin der Schuldnerin den Streit verkündet aufgrund des Umstandes, dass dieser sich gegenüber der Beklagten in Höhe von 720.000,00 DM zur Sicherung aller Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin wegen des dieser eingeräumten Kontokorrentkredites über 1.000.000,00 DM verbürgt hatte. Der Kläger vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, die Bürgschaft unterliege den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzes, so dass der Streitverkündete ihm gegenüber aus der Rückführung des Kontokorrentrahmens und der dadurch gleichzeitig frei werdenden Sicherheit hafte; das ergebe sich auch aus seiner Kommanditistenstellung bei der Schuldnerin.
18Der Kläger beantragt,
19die Beklagte zu verurteilen, an ihn 362.055,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2004 zu zahlen.
20Die Beklagte und der Streitverkündete, der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, beantragen,
21die Klage abzuweisen.
22Sie meinen, die Klage sei schon aufgrund der Abtretung vom 07.09.1994 abweisungsreif: Daraus folge nämlich, dass eine Gläubigerbenachteilung nicht vorliege, weil diese wirksame Abtretung zur Folge habe, dass die Beklagte zur abgesonderten Befriedigung berechtigt gewesen sei. Selbst wenn auf dem vormaligen Geschäftskonto der Schuldnerin Gutschriften eingegangen seien, die von der Abtretung nicht erfasst würden, so stellten diese konguente Deckungen dar. Eine Anfechtbarkeit sei nicht gegeben, weil keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe, eine solche der Beklagten jedenfalls nicht bekannt gewesen sei. Auch etwaige Überzahlungen hinsichtlich der Überweisungen über 325.000,00 € und 80.000,00 € führten nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung, da die Gläubiger auf solche Zahlungen keinen Anspruch gehabt hätten.
23Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gem. § 143 I 1 InsO zu.
26I.
27Es fehlt schon zu einer - für jede Anfechtung gem. § 129 I InsO nötige - Gläubigerbenachteiligung:
281.
29Eine Gläubigerbenachteiligung liegt dann vor, wenn sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet hätte; das ist nur dann der Fall, wenn die betreffenden Forderungen ihrer anteiligen Befriedigung gedient hätten.
302.
31Das ist hier aufgrund der wirksamen Vereinbarung vom 07.09.1994 zu verneinen:
32a)
33Nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung erfasst die Abtretung sämtliche Forderungen, die der Schuldnerin aus Warenlieferungen und Leistungen sowie aus Abrechnungen gegen Krankenkassen bzw. gegen die Verrechnungsstellen der Krankenkassen gegenwärtig und zukünftig zustanden. Der Auslegung des Klägers, diese Abtretung erfasse nur Ansprüche gegen Krankenkassen bzw. gegen die Verrechnungsstellen der Krankenkassen, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Das ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Passus "gegen alle Kunden bzw. Schuldnern mit den Anfangsbuchstaben” durchgestrichen worden ist. Dieser Auslegung könnte nun näher getreten werden, wenn auch der Satzteil "aus Warenlieferungen und Leistungen sowie aus” durchgestrichen worden wäre. Das ist aber gerade nicht geschehen. Eine solche Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 07.09.1994: Aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Schuldnerin konnte diese den Passus nur so verstehen, dass die Beklagte sich auch durch Abtretung der der Schuldnerin aus Warenlieferungen und Leistungen zustehenden Forderungen absichern wollte. Bei der Auslegung ist ebenfalls zu berücksichtigten, dass eine Sparkasse grundsätzlich zu einer möglichst umfassenden Absicherung interessiert ist. Auch vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die Streichung des Halbsatzes "Aus Warenlieferungen und Leistungen sowie aus” etwa versehentlich unterblieben ist. Nur am Rande weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Kläger dies offensichtlich zunächst selbst so gesehen hat, wie sich aus Blatt 1 des Klagebegründungsschriftsatzes vom 17.03.2005 (Bl. 8 d. A.) ergibt: Hier führt der Kläger selbst aus, die Beklagte habe sich zur Sicherung der Ansprüche gegen die Schuldnerin unter dem 07.09.1994 alle Ansprüche aus Warenlieferungen und Leistungen sowie aus Abrechnungen gegen Krankenkassen bzw. gegen die Verrechnungsstellen der Krankenkasse abtreten lassen. Erst auf Blatt 3 dieses Schriftsatzes (Bl. 10 d. A.) führt er dann (widersprüchlich) auch nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Abtretungserklärung würden von der Abtretung nur Ansprüche gegen Krankenkassen bzw. gegen die Verrechnungsstellen der Krankenkassen umfasst.
34b)
35Die Vereinbarung vom 07.09.1994 ist auch wirksam und führte somit zur umfassenden Abtretung sämtlicher aus den Geschäftsbeziehungen der Schuldnerin entstehender Forderungen an die Beklagte. Der gegenläufigen Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, auf die der Kläger maßgeblich seine abweichende Rechtsaufassung stützt, vermag die Kammer sich nicht anzuschließen.
36Das OLG Karlsruhe (ZIP 2005, 1248, 1249) meint, da die Vorausabtretung künftiger Forderungen erst mit dem Entstehen der entsprechenden Forderungen wirksam werde, hänge die Frage, ob eine Bank mit der Entstehung der im voraus abgetretenen Forderungen eine kongruente oder inkongruente Deckung erhalte, davon ab, ob sie einen Anspruch auf den Erwerb dieser Forderung habe; einen solchen Anspruch habe sie aber nur, wenn die Vereinbarung hinreichend bestimmt sei, das heißt, wenn die Abtretung auf von vorn herein individualisierbare Forderungen gerichtet sei. Eine pauschale Einigung dahingehend, dass sämtliche für den Kunden entstehenden Ansprüche an sie abgetreten werden sollten, sei nicht ausreichend, um im Voraus kongruente Sicherungen zu begründen.
37Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht der Kammer aus mehreren Gründen nicht zutreffend:
38Rechtsmethodisch kann ihr deshalb nicht gefolgt werden, weil dadurch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verletzt werden würde. Für die Frage, ob eine wirksame Abtretung im Sinne des § 398 S. 1 BGB vorliegt, ist nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung allein maßgeblich. Dabei ist eine Klausel der vorliegenden Art unproblematisch als ausreichend für eine Bestimmbarkeit bezeichnet worden (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 398, Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Ist eine künftige Forderung in einer diesen Anforderungen entsprechenden Art abgetreten worden, wird die jeweilige Sparkasse mit Entstehen der Forderung auch Forderungsinhaberin. Dazu steht es aber im diametralen Widerspruch, die Ansicht zu vertreten, die jeweilig Sparkasse habe zu diesem Zeitpunkt die durch die Inhaberschaft an der Forderung eintretende Befriedigung nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich das OLG Karlsruhe auf Ausführungen des BGH (BGHZ 150, 122 ff.) stützt. Die Rechtsprechung verhält sich aber nur zu Nr. 14 I AGB-Banken bzw. Nr. 21 I AGB-Sparkassen, das heißt auf Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vorliegend handelt es sich aber um individualvertragliche Absprachen, auf die diese Rechtsprechung nicht automatisiert angewendet werden kann. Die Bedenken der Kammer stützen sich im übrigen auch auf wirtschaftliche Aspekte: Sollte diese Rechtsprechung so zu verstehen sein, wie das OLG Karlsruhe das tut, so könnten gerade mittelständige Unternehmen nur noch unter äußerst erschwerten Bedingungen Kreditzusagen von Banken erhalten; denn Banken müssten dann damit rechnen, dass Sicherungsabtretungen oder Verpfändungen sowie die Übertragung von Sicherungseigentum etwa zu dem Zeitraum des letzten Monates vor Stellung des Insolvenzeröffnungsantrages wirtschaftlich wertlos wären; Folge wäre, dass Kredite entweder nur zu schlechteren Bedingungen oder gar nicht mehr bewilligt werden würden. Weitere Folge wäre, dass viele Geschäftsideen entweder nicht mehr umsetzbar wären - was dem gesetzgeberischen und für die Schaffung des GmbH-Gesetzes widerspräche - oder ein Forderungsausfall hinsichtlich aller Gläubiger früher eintreten würde, was letztlich zum Schutz der Gläubiger ebenfalls nicht gewährleisten würde.
39Dementsprechend hat der BGH auch in einer späteren Entscheidung (NJW 2003, 360, 361) keine Bedenken an der Wirksamkeit der Globalzession künftiger Forderungen geäußert. Vielmehr heißt es im Leitsatz 2: "Hat die spätere Gemeinschuldnerin künftige Forderungen sicherungshalber rechtswirksam an ein Kreditinstitut abgetreten, so werden die Konkursgläubiger regelmäßig nicht benachteiligt, soweit das Kreditinstitut die bei ihm eingehenden Zahlungen der Drittschuldner gegen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin verrechnet.” Letzteres ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, aufgrund der Sicherungsabtretung erfolgten die Einzahlungen durch die jeweiligen Schuldner jeweils unmittelbar in das Vermögen in des Kreditinstituts, welches den Erlös sogar im Falle einer noch nicht offen gelegten Abtretung als wahre Berechtigte erhalte.
40c)
41Da die Abtretung gem. Vereinbarung vom 07.09.1994 somit wirksam und die abgetretenen Forderungen hinreichend bestimmt sind, fehlt es an der Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 I InsO, weil die Beklagte zur abgesonderten Befriedigung berechtigt war (§§ 51 Nr. 1 Alternative 2, 50 Abs. 1 InsO).
42d)
43An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es auch, sofern - wie aus Anlage K18 zum Schriftsatz des Klägers vom 02.12.2005 folgt - den Zahlungen in Höhe von 325.000,00 € und 80.000,00 € auf das vorstehend genannte Konto in Höhe von insgesamt 38.562,48 € kein Anspruch aus Warenlieferungen und Leistungen sowie aus Abrechnungen gegen Krankenkassen bzw. gegen deren Verrechnungsstellen zugrunde lag. Zwar läge dann grundsätzlich eine sogenannte inkongruente Deckung im Sinne des § 131 I InsO vor. Jedoch fehlt es an der Gläubigerbenachteiligung: Wenn den Zahlungen kein Anspruch der Schuldnerin zugrunde lag, ist sie auch nicht Inhaberin derselben geworden; vielmehr hatten die Überweisenden einen Rückforderungsanspruch gem. §§ 812 I S. 1 Alternative 1, 818 II BGB. Konsequenterweise haben sie entsprechende Forderungen gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter am 13.10.2004 geltend gemacht, wie aus dem aus Anlage K 18 überreichten Schreiben vom 06.09.2005 hervorgeht. Bestand aber kein Anspruch der Schuldnerin auf diese Zahlungen, so musste sie diese Beträge zurückzahlen, denn es fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 I InsO.
44II.
45Selbst wenn man der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe folgen wollte, ergäbe sich aber kein anderes Ergebnis: Denn auch dann ist ein Anspruch des Klägers nicht gegeben:
461.
47Der Kläger kann die seitens der Beklagten auf dem vorgenannten Geschäftskonto vorgenommenen Verrechnungen nicht anfechten, weil sie eine kongruente Erfüllung der Kreditforderung der Beklagte begründeten. Denn die Verrechnung stellte eine kongruente Deckung im Sinne des § 130 InsO und keine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO dar, weil die Beklagte im vorliegenden Fall von der Schuldnerin dem Grunde nach mehr als den hier verrechneten Betrag in Höhe der Klageforderung zu fordern hatte. Die Verrechnung als Erfüllungsart war zudem vertraglich vereinbart und entsprach § 387 BGB. Die Beklagte hatte diese Verrechnung schließlich auch schon zur fraglichen Zeit zu beanspruchen:
48Aufgrund der Giroabrede ist die Bank berechtigt und verpflichtet, für den Kunden bestimmte Geldeingänge entgegen zunehmen und gutzuschreiben; aus der Giroabrede folgt regelmäßig zugleich das Recht der Bank, bei einem debitorischen Girokonto das Sollsaldo zu verringern (BGH NJW 2002, 1722, 1723). Umgekehrt verpflichtet sich die Bank, Überweisungsaufträge des Kunden zu Lasten seines Girokontos auszuführen, sofern es eine ausreichende Deckung aufweist. Von dieser Vertragslage hat die Bank auszugehen; da sie nicht zur Prüfung berechtigt ist, ob der Einzahlende möglicherweise auf andere Weise an seinen Gläubiger (den Bankkunden, hier die Schuldnerin) hätte leisten dürfen, kommt es auch für die Kongruenz nicht darauf an, ob die Bank die Einzahlung auf ein gerade bei ihr geführtes Konto hätte verlangen dürfen. Zwar ist für die Abgrenzung der Kongruenz zu der Inkongruenz von Sicherungen oder Befriedigungen allgemein maßgeblich, ob der Empfänger dieser Art der Deckung zu beanspruchen hatte. Dieses Kriterium ist dagegen bedeutungslos, solange und soweit die Annahme der Leistung nicht einer Deckung wegen eigener Forderungen des Empfängers dient, sondern seiner vorwiegend fremdnützigen Erfüllung von Vertragspflichten gegenüber sachlich betroffenen Auftraggebern.
49Durch die Kontokorrentabrede werden die einzelnen Gut- und Lastschriften - mit dem Ziele der Verrechnung und Saldofeststellung - in einer einheitlichen Rechnung zusammengefasst. Diese Kontokorrentbindung gilt für sämtliche nach der zugrundeliegenden Abrede erfassten Ansprüche und Leistungen ohne Rücksicht auf die Buchung; der - rein technische - Vorgang der Buchung wäre also weder erforderlich noch für sich allein geeignet, kontokorrentrechtliche Wirkungen zu erzeugen: Während die Belastungsbuchung rein deklaratorische Bedeutung hat, stellt die Gutschrift regelmäßig ein - kontokorrent gebundenes - Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen der Bank gegenüber dem Kunden dar. Indem die Bank diese Absprachen einhält und den Giroverkehr fortsetzt, handelt sie vertragsgemäß, also Kongruent. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie den Kunden weiter in der vereinbarten Weise Verfügungen vornehmen lässt und ihm auch den vertraglich eingeräumten Kreditrahmen offen hält. In diesem Zusammenhang kann es vorliegend dahinstehen, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, der sich ursprünglich auf einen Betrag von 1.000.000,00 DM sich belaufende Kreditrahmen sei im Einvernehmen mit der Schuldnerin auf zunächst 200.000,00 € und sodann auf 120.000,00 € zurückgeführt worden. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft - die der Streitverkündete (allerdings gem. § 67 Halbsatz 2 ZPO prozessrechtlich unbeachtlich) bestreitet -, ändert das am Vorliegen einer kongruenten Deckung nichts. Denn die Beklagte hat die Schuldnerin unstreitig weiter über das vorstehend genannte Geschäftskonto verfügen lassen, und zwar auch über den nach ihrer Behauptung später vereinbarten Kreditrahmen von 120.000,00 € hinaus. So belief sich der Sollsaldo am 16.08.2004 immerhin noch auf einen Betrag von 178.031,02 €.
50Eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO ist nach der Rechtsprechung des BGH aber erst dann zu bejahen, wenn die Bank Verfügungen des Kunden nicht mehr in der vereinbarten Weise zulässt (vgl. BGH, a.a.O); letzteres behauptet aber der Kläger selbst nicht.
51Liegt eine kongruente Deckung vor, scheidet eine Anfechtung aufgrund des § 142 InsO aus. Die Verrechnung für den von der Anfechtung erfassten Zeitraum stellt nämlich ein Bargeschäft im Sinne dieser Norm dar (BGH, NJW 2002, 1722, 1724 mit weiteren Nachweisen).
522.
53Nur ergänzend weist die Kammer daraufhin, dass selbst dann, wenn man eine Anfechtbarkeit entgegen § 142 InsO bejahen will, die Voraussetzungen des § 130 I S. 1 Nr. 1 InsO nicht vorlägen, weil der Kläger eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt des Anfechtungszeitraums nicht hinreichend dargelegt hat. Zahlungsunfähigkeit ist dann zu bejahen, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit setzt mithin einen Vergleich zwischen den fälligen Zahlungspflichten einerseits und dem zu ihrer Erfüllung zur Verfügung stehenden Mitteln andererseits voraus. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bedarf es daher - sofern (wie hier) Zahlungsunfähigkeit bestritten wird - erforderlich die Fälligkeit und erkennbare Einforderung der Forderungen darzulegen, aus denen sich die Überschuldung und damit Zahlungsunfähigkeit ergeben soll (vgl. OLG Köln, NZI 2005, 112, 115). Jedenfalls zu letzteren Voraussetzung fehlt trotz des Bestreitens seitens der Beklagten und der Gemeinschuldnerin jeglicher Vortrag des Klägers; ein solcher erfolgt auch nicht im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.01.2006.
54Aus den vom Kläger vorgetragenen Vermögensverhältnissen der Schuldnerin ergibt sich auch keine Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 II S. 2 InsO, die als Beweisanzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit herhalten könnte. Dementsprechend trägt der Kläger auch keinen Sachverhalt vor, nach dem Zahlungseinstellung erfolgt sein soll. Somit hat der Kläger die Behauptung des Streitverkündeten - die prozessrechtlich gem. § 67 Halbsatz 2 am Anfang ZPO beachtlich ist -, Grund für die Stellung des Insolvenzeröffnungsantrages sei lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 I InsO gewesen, nicht substantiiert widerlegt. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht aber für die Bejahung von Zahlungsunfähigkeit im Sinne der §§ 130, 131 InsO nicht aus (Heidelberger Kommentar zur InsO-Kreft, § 130, Rn. 15; Münchener Kommentar zur InsO-Kirchhoff, § 130, Rn. 28).
55Allerdings könnte sich im letztgenannten Falle ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückgewähr eines Betrages in Höhe von 15.113,70 € gem. § 143 I S. 1 InsO ergeben. Dann könnte die Insolvenzanfechtung gem. § 130 I Nr. 2 InsO in dieser der Höhe Erfolg haben könnte, nämlich bezüglich des Betrages, um den das Sollsaldo am 26.07.2005 nach der nach den Behauptungen des Klägers erfolgen Information der Beklagten von der Stellung des Insolvenzeröffnungsantrages durch die Gemeinschuldnerin zurückgeführt worden ist. Nähere Ausführungen dazu sind jedoch entbehrlich, da es dem oben Gesagten schon an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO fehlt und im Übrigen die Anfechtung im Sinne des § 130 InsO aufgrund der Regelung des § 142 InsO ausgeschlossen ist.
563.
57Aus diesem Grunde kommt auch eine Anfechtung der Verrechnung mit den Zahlungseingängen, die nicht auf Forderungen im Sinne der Abtretungsvereinbarung vom 07.09.1994 beruhen, nicht in Betracht. Der Kläger stützt die Anfechtung nämlich auch darauf, dass die Beklagte auch eine Verrechnung mit den auf das fragliche Geschäftskonto eingezahlten Verwaltungskosten und Abrechnungsgebühren vorgenommen hat. Aufgrund der Verrechnungsabrede war sie dazu aber berechtigt. Aus diesem Grunde ist auch insoweit eine Anfechtung der demnach kongruenten Deckung gem. § 142 InsO ausgeschlossen. Im Übrigen scheitert die erfolgreiche Anfechtung hier auch am nicht genügenden Vortrag zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im fraglichen Zeitraum, den der Kläger auf Blatt 2 des Schriftsatzes vom 21.12.2005 (Bl. 342 d. A.) insoweit auf den 30.04. - 13.07.2004 datiert.
58III.
59Auch die Anfechtung gem. § 131 InsO bleibt ohne Erfolg.
601.
61Eine Anfechtung der Abtretungsvereinbarung vom 07.09.1994 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Insolvenzanfechtung nicht gegen Willenserklärungen als solche richtet, sondern allein gegen deren (gläubigerbenachteiligende) Wirkungen (siehe dazu BGH, NJW 1995, 1668, 1670).
622.
63Die rechtlichen Wirkungen der Abtretungsvereinbarung vom 07.09.1994 im Sinne des § 140 I InsO treten aber erst mit Entstehen der jeweiligen Ansprüche der Schuldnerin aus den von ihr erbrachten Leistungen ein. Anfechtbar wäre demnach allein die von der Schuldnerin vorgenommene Verrechnung auf oben genanntem Kontokorrentkonto. Diese kommt aber deshalb nicht in Betracht - wie bereits dargelegt, - weil es sich insoweit um eine kongruente Deckung handelt und die Anfechtbarkeit dem entsprechend gem. § 142 InsO ausgeschlossen ist. Zum anderen hat der Kläger die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt nicht substantiiert genug dargelegt.
64IV.
65Auch eine Anfechtung gem. § 132 InsO kommt nicht in Betracht. Abgesehen vom Vorliegen der Voraussetzung des § 142 InsO fehlt es - wie bereits dargelegt - an hinreichend substantiiertem Vortrag des Klägers zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 132 I Nr. 1 InsO); Erfolg könnte die Insolvenzanfechtung somit auch insoweit allenfalls in Höhe eines Betrages von 15.113,70 € haben gem. § 132 I Nr. 2 InsO; wie bereits dargelegt, liegen jedoch die weiteren Voraussetzungen dafür nicht vor.
66V.
67Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht liegen auch die Voraussetzungen des § 133 InsO nicht vor. Der Kläger stützt sich insoweit auf den von der Beklagten bestrittenen Vortrag, der Streitverkündete habe gesprächsweise der Beklagten gegenüber erklärte, er beabsichtige den Geschäftsbetrieb einzustellen. Dieser Vortrag des Klägers kann als wahr unterstellt werden: Allein aus der angekündigten Absicht des Streitverkündeten, (irgendwann einmal) seinen Geschäftsbetrieb einzustellen, folgt noch nicht, dass die weitere Entgegennahme von Zahlungen auf einem Kontokorrentkonto, von dem auch weiterhin Abbuchungen erlaubt und Überweisungsaufträge ausgeführt werden, in Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erfolgt
68Die Voraussetzung des § 133 II S. 1 InsO liegen nicht vor.
69VI.
70Da auch die Voraussetzungen einer erfolgreichen Anfechtung gem. §§ 134 - 137 InsO nicht gegeben sind, war die Klage abzuweisen.
71VII.
72Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I, 101 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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