Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 3 S 157/06

Tenor

wird auf folgendes hingewiesen:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 27. Sept. 2006 hat keine Aussicht auf Erfolg. Deshalb ist ihre Zurückweisung durch Beschluss beabsichtigt (§ 522 Abs. 2 ZPO).


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