Urteil vom Landgericht Arnsberg - 8 O 173/06

Tenor

hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis zum 15.04.2007 durch

als Vorsitzenden für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, unaufgefordert im geschäftlichen Ver-kehr ohne Einverständnis per Email Verkaufswerbung zu versenden.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ord-nungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die einer Ordnungsstrafe bis zu zwei Jahren angedroht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten jedoch nur gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.


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