Urteil vom Landgericht Arnsberg - 1 O 141/07
Tenor
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg
auf die mündliche Verhandlung vom 11.09.2007
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.065,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt vorweg die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landge-richts Limburg entstandenen Kosten. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits tra-gen die Klägerin 84 % und die Beklagte 16 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegen die Beklagte Forderungen geltend, die sich nach ihrer Behauptung aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag ergeben.
3Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Lieferung und Verlegung von Betonstahl für das Bauvorhaben "Neubau der Ausbildungsanlage Flugsimulator KHS Tiger, #### G1". Grundlage der vertraglichen Einigung war dabei das Angebot der Klägerin vom 27.04.2005, durch das die Klägerin der Beklagten für dieses Bauvorhaben unter Bezugnahme auf ihre Liefer- und Zahlungsbedingungen ein Angebot unter Zugrundelegung von Preisangaben machte. Wegen des Inhalts des Angebots im Einzelnen wird auf die Ablichtung Anlage B1 zur Klageerwiderung (Bl. 144 d. A. ) Bezug genommen. Die dort aufgeführten Preise sollten danach als Festpreise bis zum Monat 10/05 gelten. Handschriftlich finden sich auf diesem Angebot die Worte "kein Mindermengezuschlag", die vom Zeugen H, der auf Seiten der Beklagten die Verhandlungen mit der Klägerin führte, eingefügt worden sind und über deren Bedeutung die Parteien streiten: Während die Klägerin behauptet, damit sei ein Ausschluss von Transportzuschlägen gemeint gewesen, behauptet die Beklagte, damit sei ein Anspruch wegen im Vergleich zu den im Angebot aufgeführten Mengen von 197 t Betonstahl und 292 t Betonstahlmatten abweichenden Mengen ausgeschlossen worden.
4Mit Schreiben vom 02.05.2005 übersandte die Beklagte der Klägerin Stahllisten und Bewehrungspläne. Die Arbeitsaufnahme durch die Klägerin, die mit der Durchführung der Arbeiten ihre Subunternehmerin, die Firma E GmbH Hoch- und Tiefbau, beauftragte, erfolgte am 04.05.2005.
5Die Klägerin übersandte der Beklagten am 30.06.2005 eine Auftragsbestätigung, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Anlage K1 zur Klagebegründungsschrift ( Bl. 38-41 d. A.) Bezug genommen wird. Dieser Auftragsbestätigung waren die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) der Klägerin beigefügt, die unter Ziffer 5 "Sonstiges" folgenden Inhalt haben:
6"5.1. Bei fehlender Bau- oder Leistungsbeschreibung gelten die von uns angebotenen Preise unter Vorbehalt.
75.2. Es wird ausschließlich von uns geliefertes Material verlegt."
8Die im Angebot vom 27.04.2005 in Bezug genommenen "Liefer- und Zahlungsbedingungen" der Klägerin sind nicht zur Akte gelangt. Als Anlage K15 zum Schriftsatz vom 15.08.2006 sind lediglich die "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen" der Klägerin zur Akte übersandt worden, die der Ziffer 5 der BVB entsprechende Bedingungen nicht enthalten.
9Nachdem die Klägerin durch Schreiben vom 05.08.2005 unter anderem den Lieferpreis für Betonstahl auf 455,00 €/t erhöht hatte, kam es am 23.08.2005 zu einer Besprechung zwischen den Parteien, an der auf Seiten der Klägerin der Zeuge M, auf Seiten der Beklagten der Zeuge V1 die Herren T und I2 von der Firma E GmbH teilnahmen.
10Mit Schreiben vom 02.09.2005 übersandte die Klägerin der Beklagten ein Protokoll über den Inhalt der Vereinbarungen, wonach Herr V2 der Beklagten zugesagt habe, die nachgewiesenen Mehrkosten ab 100 % plus 10 % der beauftragten Menge zu bezahlen. Weiterer Inhalt der Vereinbarung sei gewesen, dass aufgrund der Forderung der Firma E GmbH wegen erhöhter Verlegungskosten nach einer Zulage i. H. v. 80,00 € auf die Gesamtmenge Betonstahl versucht werde solle, die Preissteigerung beim Auftraggeber durchzusetzen; falls dies nicht gelinge, sei die Beklagte bereit, 50 % dieser Kosten zu übernehmen, wobei aus einer Rücksprache zwischen Herrn M und Herrn V3 02.09.2005 folgen solle, dass "der Nachtrag beim Auftraggeber durchgehe". Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 02.09.2005 wird auf Anlage K6 zum Klagebegründungsschriftsatz (Bl. 72 d. A.) Bezug genommen.
11Dieses Schreiben der Klägerin beantwortet die Beklagte mit Schreiben vom 05.09.2005 (Anlage B6 zu Klageerwiderungsschrift, Bl. 153 d. A.), das folgenden Inhalt hat:
12"Sehr geehrter Herr M,
13nach Prüfung ihres Schreibens zur Besprechung vom 23.08.2005 muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie die Hauptbedingung zur Beantragung und Regulierung eines Mehrpreises für Stahl und Verlegung leider nicht erwähnt haben:
14Sie wollten uns kurzfristig eine hieb- und stichfeste Begründung mit Nachweisen hereingeben, die uns in die Lage versetzt, gemäß VOB (B) einen Massenmehrungsnachtrag an den Bauherren zu stellen. Dies trifft ebenso für die Preisgleitklausel für den Stahl zu.
15Bis heute liegt Ihr Antrag nicht in unserem Hause vor!
16Wir bitten um kurzfristige Erledigung."
17Die Firma E GmbH als Subunternehmerin der Klägerin stellte dieser durch mit Schreiben vom 25.09.2005 übersandte Rechnungen vom 05. und 20.09.2005 einen Nachtrag über die gesamte Tonnage des Bauvorhabens in G i. H. v. 40,00 € / t in Rechnung, woraus sich Beträge von 13.462,34 € sowie 2.950,81 € ergaben (vgl. Anlagen K18 zum klägerischen Schriftsatz vom 15.08.2006, Bl. 170/171 d. A.). Diese sandte die Klägerin an die Firma E GmbH mit Schreiben vom 04.10.2005 (Anlage K19 zum vorgenannten Schriftsatz, Bl. 172 d. A.) mit folgendem Anschreiben zurück:
18"Sehr geehrte Damen und Herren,
19anbei erhalten Sie o. g. Rechnungen zu unserer Entlastung zurück. Wie Ihnen bekannt ist, haben wir unser Nachtragsbegehren gestellt. Hierzu haben wir von Q2 bis heute noch nichts Werthaltiges erhalten. Mit Schreiben vom 22.09.2005 teilte uns die Fa. Q2 überraschender Weise mit, dass "der berechtigte Mehraufwand" direkt mit der Verlegefirma (also mit Ihnen) ausgeglichen wird.
20Bitte legen Sie uns aktuelle Unbedenklichkeitserklärungen vor.
21Wir bitten um Stellungnahme und verbleiben
22Mit freundlichen Grüßen
23T3 GmbH."
24Zuvor hatte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 22. und 26.09.2005 (Anlagen B8 und B9 zur Klageerwiderung, Bl. 155/156 d. A.) darauf hingewiesen, dass weiterhin der Nachweis für einen Mehrpreis hinsichtlich der Erhöhung der Tonnage im Betonstahl gegenüber dem Mattenstahl fehle; außerdem teilte sie mit, sie werde den berechtigten Mehraufwand durch Massenmehrungen in der Position Stabstahl gegenüber Mattenstahl direkt mit der Verlegefirma E GmbH ausgleichen.
25Eine unmittelbare Beantwortung dieses Schreibens durch die Klägerin erfolgte nicht. Vielmehr stellte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 18.01.2006 im Wege eines Nachtrages "Betonstahl liefern / Mehrmengen" einen Betrag von 8.867,73 € in Rechnung. Wegen der Zusammensetzung diese Betrages im Einzelnen wird auf die Anlage K7 zu Klagebegründungsschrift (Bl. 73 d. A.) Bezug genommen.
26Dieses Schreiben beantwortet die Beklagte mit Schreiben vom 16.02.2007, in dem sie darlegte, der Nachtrag sei allein hinsichtlich des Punktes "Betonstahl liefern" berechtigt, und hier auch nur in Höhe von 2.239,76 €. Wegen der Berechnung dieses Betrages und des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K8 zur Klagebegründungsschrift (Bl. 74 d. A.) Bezug genommen.
27Die Klägerin macht mit ihrer nunmehr erhobenen Klage zunächst einen Betrag von
281.825,66 € wegen seitens der Beklagten zu Unrecht einbehaltener Skontobeträge geltend, wobei diese Position zwischen den Parteien unstreitig ist.
29Weiterhin verlangt sie im Hinblick auf einen entgangenen Gewinn für 9.510 Stück Abstandhalter, der sich nach ihrer Berechnung auf einen Betrag von 18.069,00 € beläuft, einen Teilbetrag i. H. v. 9.034,50 €. Sie behauptet, seitens der Beklagten seien von ihr lediglich 4.490 Stück Abstandhalter bezogen worden, während tatsächlich 14.000 Stück verlegt worden seien. Der Gewinn pro Stück belaufe sich auf 1,90 €. Sie meint, der Anspruch ergebe sich – wie der Geschäftsführer der Klägerin im Verhandlungstermin vom 11.09.2007 dargelegt hat – unmittelbar aus dem Angebot vom 27.04.2005, jedenfalls aus Ziffer 5.2. der BVB.
30Außerdem stellt die Klägerin der Beklagten eine Forderung wegen Massenverschiebung in Rechnung. Diesen leitet sie aus der Vereinbarung vom 23.08.2005 i. H. v. 8.867,63 € gemäß ihrem Schreiben vom 18.01.2006 her. Wegen der hierzu vertretenen Rechtsansichten der Klägerin wird auf die Ausführung Bl. 9 – 11 der Klagebegründung (Bl. 31 – 33 d. A.) Bezug genommen.
31Schließlich meint die Klägerin, sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von ihr nach ihren Behauptungen entstandenen Mehraufwendungen für die Verlegearbeiten i. H. v. 323.513 kg x 80,00 €/t = 26.601,04 €, wovon sie einen Teilbetrag von 5.272,11 € im vorliegenden Rechtsstreit geltend macht. Wegen der Berechnung dieses Betrages im Einzelnen wird auf die Ausführungen Blatt 12 – 14 der Klagebegründungsschrift (Bl. 34-36 d. A.) Bezug genommen.
32Die Klägerin hat zunächst Klage vor dem Landgericht Limburg erhoben, das sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß Beschluss vom 16.02.2007 in der Fassung des Beschlusses vom 20.03.2007 (Bl. 267/271 d. A.) an das Landgericht Arnsberg verwiesen hat.
33Die Klägerin beantragt,
34die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.000,00 € nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2005 zu zahlen.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie bestreitet nicht die Berechtigung der Klägerin zur Rückforderung eines Betrages i. H. v. 1.825,66 €. Hinsichtlich der Position "Anspruch wegen Massenverschiebung" hält sie allenfalls einen Betrag i. H. v. 2.239,76 € für angemessen unter Bezugnahme auf ihr vorprozessuales Schreiben vom 16.02.2006 (Anlage K 8 zur Klagebegründungsschrift, Bl. 74 d. A.). Im Übrigen meint sie, der Klägerin ständen schon aus Rechtsgründen keinerlei weitergehende Ansprüche zu. Solche ergäben sich insbesondere nicht aus der Absprache vom 23.08.2005, weil die Klägerin die nach dieser Vereinbarung zu führenden Nachweise nicht erbracht habe.
38Die Kammer hat Beweis erhoben über den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen durch Vernehmung der Zeugen M und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird die auf die Sitzungsniederschrift vom 11.09.2007 (Bl. 301 – 306 d. A.) Bezug genommen.
39Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
40Entscheidungsgründe:
41Die Klage ist nur zu einem geringem Teil begründet.
42I.
43Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung eines Betrages i. H. v. 1.825,66 € ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB sowie aus § 280 Abs. 1 BGB. Nach den vertraglichen Vereinbarungen war die Beklagte zur Einbehaltung eines Betrages von 2 % Skonto nur bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen berechtigt. Hinsichtlich der o. g. Beträge ist zwischen den Parteien unstreitig, dass insoweit diese Bedingung nicht eingehalten worden ist. Die Beklagte hat durch Einbehaltung dieses Betrages sowohl ihre vertraglichen Pflichten verletzt als sich auch ungerechtfertigt bereichert.
44II.
45Hingegen steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung entgangenen Gewinns wegen der nicht erfolgten Abnahme von 9.510 Stück Abstandhaltern zu, so dass die zwischen den Parteien tatsächlich streitige Frage, ob überhaupt eine solche Menge an Abstandhaltern nicht abgenommen worden ist, dahinstehen kann.
46Ein entsprechender Anspruch könnte sich nämlich aus § 280 Abs. 1 BGB ergeben. Voraussetzung dafür ist, dass die Beklagte eine Pflicht zur Abnahme der Abstandhalter verletzt hat. Das Bestehen einer entsprechenden Pflicht hat die Klägerin aber nicht schlüssig dargelegt:
471.
48Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht aus dem Inhalt der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung, wie sie zwischen den Parteien auf der Grundlage des Angebots der Klägerin vom 27.04.2005 zustande gekommen ist. Aus diesem Angebot ergibt sich zur Frage der Abstandhalter gemäß Ziffer 4 des Angebotes, dass diese seitens der Klägerin für einen Preis nach ihrer Lagerpreisliste abzüglich eines Rabattes von 50 % angeboten wurden. Eine Abnahmepflicht ergibt sich aus diesem Angebot nicht.
49Wie das Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben hat, ist bei der Verhandlung dieses Angebots, die zwischen den Zeugen M und H stattgefunden hat, über eine solche Pflicht auch nicht gesprochen worden. Eine Alleinbezugsverpflichtung der Beklagten ist daher nicht Vertragsbestandteil geworden.
50Entgegen der vom des Geschäftsführer der Klägerin im Termin vertretenen Ansicht ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht allein aus dem Umstand, dass ein entsprechendes Angebot der Klägerin auf Lieferung von Abstandhaltern gemacht wird. Denn die Abgabe eines solchen Angebots bedeutet lediglich, dass Abstandhalter zum vereinbarten Preis bezogen werden können, nicht aber, dass sie bezogen werden müssen. Eine solche Verpflichtung muss vielmehr vertraglich vereinbart werden; daran fehlt es hier, wie bereits dargelegt.
512.
52Eine Bezugsverpflichtung könnte sich somit nur aus 5.2. der BVB ergeben, wonach ausschließlich von der Klägerin geliefertes Material zu verlegen sei. Diese BVB sind jedoch nicht Vertragsinhalt geworden:
53Sie sind der Beklagten durch mit dem Wort "Auftragsbestätigung" überschriebenes Schreiben der Klägerin vom 30.06.2005 übersandt worden. Da die Beklagte sich auf dieses Schreiben nicht eingelassen, insbesondere nicht dargelegt hat, sie sei mit den Bedingungen dieser "Auftragsbestätigung" einverstanden, ist weder der Inhalt dieses Schreibens noch der der mit diesem Schreiben übersandten BVB Vertragsinhalt geworden. Der Umstand, dass dieses Schreiben mit dem Wort "Auftragbestätigung" überschrieben wurde, ändert daran nichts: Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei diesem Schreiben um ein sogenanntes "kaufmännisches Bestätigungsschreiben" handelt. Selbst wenn das zu bejahen sein sollte, entfaltet es zwischen den Parteien keine rechtlichen Wirkungen. Denn ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kann nur dann Rechtswirkungen erzeugen, wenn es in zeitlich unmittelbarem Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen abgesandt wird, wobei die äußerste Frist mit einem Zeitraum von drei Wochen nach den Vertragsverhandlungen zu bemessen ist (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 147 Rdnr. 14 m. w. N.). Hier sind zwischen dem Angebot der Klägerin und der Auftragsbestätigung aber zwei Monate verstrichen.
543.
55Weitergehende Umstände, aus denen sich eine Bezugsverpflichtung der Beklagten ergeben könnte, werden von der Klägerin nicht vorgetragen. Da das Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung der Beklagten somit nicht festgestellt werden kann, liegt insoweit auch keine Vertragsverletzung vor.
56III.
57Der Klägerin steht zwar ein von ihr so bezeichneter "Anspruch wegen Massenverschiebung" zu, jedoch lediglich in der Höhe, wie er sich aus dem vorprozessualen Schreiben der Beklagten vom 16.02.2006 ergibt, somit in Höhe eines Betrages von 2.239,76 €. Zur Berechnung dieses Betrages wird auf dieses Schreiben der Beklagten verwiesen. In diesem Schreiben liegt ein Anerkenntnis der Beklagten, sodass sich die Verurteilung insoweit auf § 781 BGB stützt.
58Ein weitergehender Anspruch der Klägerin besteht hingegen nicht:
591.
60Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Ursprungsvereinbarung gemäß Angebot der Klägerin vom 27.04.2005. Danach war ein Festpreis bis zum Monat Oktober 2005 vereinbart.
612.
62Zwar behauptet die Klägerin, die entsprechende Vertragsklausel gemäß Angebot vom 27.04.2005 sein in einer zwischen den Parteien in Person der Zeugen M und H geführten Besprechung vom 23.08.2005 abgeändert worden. Dabei verkennt sie jedoch, dass die Abänderung unter einer Bedingung getroffen worden ist, die von ihr nicht erfüllt wurde: Dabei kann von dem Verhandlungsergebnis, wie es die Klägerin in ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 02.09.2005 darlegt, ausgegangen werden. Danach ist nämlich seitens der Beklagten zugesagt worden, die nachgewiesenen Mehrkosten ab 110 % der beauftragten Menge würden bezahlt. Mit Schreiben vom 05.09.2005 wies die Beklagte noch einmal ausdrücklich auf diesen Punkt hin und verlangte eine Begründung mit Nachweisen. Dem Inhalt dieses Schreibens widersprach die Klägerin nicht, sodass auch aufgrund des Schreibens vom 05.09.2005 feststeht, dass Vertragsinhalt die Führung eines entsprechenden Nachweises durch die Klägerin war. Ein solcher Nachweis ist aber in der Folgezeit nicht erfolgt, insbesondere nicht durch die Rechnungen der Firma E GmbH vom 05. und 20.09.2005, zumal diese Rechnungen scheinbar seitens der Klägerin an die Beklagte nicht weitergeleitet, sondern – wie aus dem klägerischem Schreiben vom 04.10.2005 folgt – an die Firma E GmbH aufgrund des Schreiben der Beklagten vom 22.09.2005 zurückgesandt wurden. Ein Nachweis hätte nämlich – wie schon aus dem Schreiben der Beklagten vom 05.09.2005 folgt – erfordert, eine Begründung abzugeben, wieso ein Massenmehrungsnachtrag zu stellen war.
63Die Darlegungen im klägerischen Schreiben vom 22.09.2005 (Anlage K12 zu Klagebegründungsschrift, Bl. 85 d. A.) reichen als Begründung insoweit nicht aus. Die Beklagte weist in ihrem Antwortschreiben vom 26.09.2005 (Anlage B9 zu Klageerwiderungsschrift, Bl. 156 d. A.) zu Recht darauf hin, dass allein die (behauptete) Tatsache, die Klägerin müsse mehr Arbeitskräfte einsetzen, als Begründung für die Mehrpreisforderung von 80 €/t nicht ausreiche, vielmehr eine Kalkulation unter Zugrundelegung der klägerischen Urkalkulation erforderlich sei, um einen Massenmehraufwand gegenüber dem Bauherren rechtfertigen zu können. Eine solche Kalkulation ist seitens der Klägerin unstreitig nicht geliefert worden.
64Die Übersendung von Rechnungen, die der Klägerin selbst von Lieferunternehmen gestellt worden sind – hier Rechnung vom 11.10.2005 als Anlage K9 zur Klagebegründungsschrift (Bl. 75 d. A.) -, reicht ebenso wenig aus wie die Vorlage von Lieferscheinen oder eine Lieferübersicht.
65IV.
66Aus den vorstehend genannten Gründen steht der Klägerin auch kein Anspruch wegen einer Erhöhung des Verlegepreises durch die Firma E GmbH zu. Auch insoweit war Voraussetzung – wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 05.09.2005 ergibt -, dass die Klägerin entsprechende Nachweise führte, was ihr nicht gelungen ist. Wie bereits dargelegt, reicht die Vorlage der Rechnungen der Firma E GmbH vom 05. und 20.09.2005 nicht aus. Die zwischen den Parteien streitige Behauptung, Ansprüche der Firma E GmbH würden gegen die Klägerin schon deshalb nicht mehr geltend gemacht, weil solche Ansprüche seitens der Beklagten befriedigt worden seien, kann daher ungeklärt bleiben.
67Nur ergänzend führt die Kammer aus, das es befremdet, wenn die Klägerin insoweit einen Verlegemehraufwand von 80,00 €/t geltend macht, obwohl sich aus den vorgenannten Rechnungen der Firma E GmbH ergibt, dass diese der Klägerin lediglich einen Mehraufwand von 40,00 €/t in Rechnung zu stellen beabsichtigte.
68V.
69Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass der Klägerin lediglich ein Anspruch i. H. v. 4.065,42 € zusteht, während die weitergehende Klage der Abweisung als unbegründet unterliegt.
70Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 2 BGB, nachdem die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung vom 16.12.2005 erfolglos zur Zahlung der im einzelnen geltend gemachten Ansprüche aufgefordert hat.
71Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 281 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 S. 1 ZPO.
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