Urteil vom Landgericht Arnsberg - 1 O 219/08
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die
Streitverkündung entstandenen Kosten, die der Streitverkündeten auferlegt
werden.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend.
3Die Klägerin ist Gebäudeversichererin der Immobilie "Am S., in N.", in dem es durch Hitzeübertragung vom Kaminofen und dessen Ofenrohr auf die Wand im Flur des ersten Obergeschosses am 16.11.2007 zu einem Brand kam. Der Beklagte hatte aufgrund seiner beruflichen Stellung als Bezirksschornsteinfegermeister den Versicherungsnehmern der Klägerin und Eigentümern des Hauses, den Eheleuten Q., eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 7 der Bauordnung NW ausgestellt, die zum Inhalt hatte, dass der Kaminofen nach den baurechtlichen Vorschriften begutachtet wurde.
4Die Klägerin behauptet, zum Brandereignis sei es gekommen, weil der Beklagte die Regelung des § 8 Abs. 3 der Feuerungsverordnung vom 21.07.1998, wonach Verbindungsstücke von Schornsteinen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mind. 40 cm einhalten müssen (ein Abstand von mind. 10 cm genügt nur dann, wenn die Verbindungsstücke mind. 2 cm dick mit nicht brennbaren Dämmstoffen ummantelt sind) nicht beachtet habe. Vorliegend habe der Abstand zwischen Verbindungsrohr und Tapete – die durch übermäßige Erhitzung letztlich brandursächlich geworden sei - lediglich 8,5 cm betragen. Der Umstand, dass die Tapete in Brand geraten sei – wie sie behaupten -, zeigt ihrer Ansicht nach, dass es sich um keine "Tapete" im Sinne der LBauONW und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift vom 12.10.2000 gehandelt habe. Vielmehr sei der als Prägetapete mit Putzstruktur zu bezeichnende Wandbelag aus Vinyl gefertigt gewesen und habe eine deutlich stärkere Struktur als 0,5 mm aufgewiesen; ein solcher Wandbelag sei nicht mit der klassischen Papiertapete gleichzusetzen.
5Im Übrigen hafte der Beklagte auch deshalb, weil der nach den technischen Daten des Herstellers des aufgestellten und vom Beklagten abgenommenen Ofens einzuhaltende Wandabstand von 200 mm mit 35 mm deutlich unterschritten worden sei. Dies habe beim Betrieb der Feuerstätte zwangsläufig zu einer deutlich verringerten Wärmeabführung und einem Wärmestau geführt, der geeignet gewesen sei, die aufgetretenen Beschädigungen zu verursachen und zu beschleunigen. Pflicht des Beklagten sei gewesen – so meint die Klägerin -, die Materialeigenschaften des Wandbelages näher zu prüfen. Eine Pflichtverletzung im Hinblick auf die unbeachtet gebliebenen Aufstelleranweisungen des Herstellers folge erst recht daraus, dass der Ofen auf Ratschlag des Beklagten näher an die Wand geschoben worden sei, wobei er sinngemäß geäußert habe, die vorhandene Tapete sei nicht brennbar, sie könne allenfalls braun werden, ohne dass hierdurch ein Schaden entstehen könne.
6Die Klägerin behauptet, sie habe in ihrer Eigenschaft als Wohngebäudeversicherin Schadensbeseitigungsaufwendungen in Höhe von 15.718,16 € gemäß Rechnung der Firma W. vom 31.01.2008, wegen deren Inhalt auf Anlage 1 zur Klageschrift verwiesen wird, gehabt. Hiervon macht sie zunächst 70 % geltend, somit einen Betrag von 11.002,60 €. Außerdem verlangt sie Begleichung der nach ihrer Behauptung auf sie übergegangenen Ansprüche der Geschädigten von 1.107,50 € (Mietausfall für 2,5 Monate zu je 443,00 €) und von den Versicherungsnehmern erbrachten Eigenleistungen in Höhe von 1.500,00 €. Die Summe dieser Beträge macht die Klageforderung aus.
7Die Klägerin hat der Firma D. Versicherung AG den Streit mit der Aufforderung verkündet, dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten. Dieser Aufforderung ist die Streitverkündete nachgekommen.
8Die Klägerin und die Streitverkündete beantragen,
9den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.610,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2007 zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er vertritt die Ansicht, er sei den ihn aufgrund seiner Stellung als Bezirksschornsteinfegermeister treffenden Anforderungen in genügender Weise nachgekommen.
13Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist unbegründet.
16A.
17Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten ergibt sich nicht aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 67 VVG.
18I.
19Zwar nimmt der Beklagte in seiner Funktion als Bezirksschornsteinfegermeister bei bestimmten Tätigkeiten öffentliche Aufgaben wahr. Dazu gehören insbesondere die Aufgaben gemäß § 13 Schornsteinfegergesetz (SchFG). Abgesehen von den Aufgaben der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchFG) gehören zu diesen öffentlich wahrgenommenen Aufgaben insbesondere Arbeiten zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit), wie sich aus § 13 Abs. 2 S. 2 SchFG ergibt (vgl. zum Ganzen auch BGHZ 62, 372 ff.). Um die Wahrnehmung solcher Aufgaben geht es im vorliegenden Fall.
20Für Verletzungen im Rahmen dieser Aufgaben vorzunehmender Handlungen haftet der Beklagte persönlich, weil durch § 1 Abs. 3, § 4 des preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 01.08.1909 eine Haftung der Körperschaft, in deren Diensten er steht, gemäß Art. 34 GG ausgeschlossen ist (vgl. dazu OLG Hamm, NJW 1972, 2088; BGHZ 62, 372 ff.).
21II.
22Jedoch vermag die Kammer eine Verletzung von Amtspflichten durch den Beklagten im Zusammenhang mit der Erteilung der Bescheinigung vom 12.02.2007 (Anlage K 2 zur Klageschrift) nicht zu bejahen.
231.
24In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die sich aus § 43 Abs. 7 S. 1 BauONW ergebende Verpflichtung des Bauherren, sich beim Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder Abgasleistungen vom Bezirksschornsteinfeger bescheinigen lassen zu müssen, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossenen Feuerstätten geeignet ist, ihre Grundlage im Aspekt der Brandsicherheit hat. Das ergibt sich schon daraus, dass es sich bei dieser Norm ebenso wie bei der des § 13 SchFG um öffentlich-rechtliche Sicherheitsvorschriften handelt (vgl. dazu auch BGHZ 62, 372 ff.).
25Ein Verstoß gegen Bestimmungen der letztgenannten Norm lässt sich aber nicht feststellen: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 SchFG obliegt dem Bezirksschornsteinfegermeister auch insbesondere die Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen auf ihrer Feuersicherheit. Bei dieser Überprüfung hatte der Beklagte auch die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten (so ausdrücklich BGH, Versicherungsrecht 1974, 1027, 1028 = BGHZ 62, 372 ff.). Um solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften handelt es sich bei der Feuerungsverordnung vom 21.07.1998. Insoweit kommt hier eine Verletzung der Regelung des § 8 Abs. 3 S. 1 in Betracht, wonach Verbindungsstücke zu Schornsteinen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mind. 40 cm einhalten müssen. Bei der Auslegung dieser Regelung ist die Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung gemäß Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen sowie Kultur und Sport vom 12.10.2000 (SMBl.NRW 23210) zu beachten, dort insbesondere § 17 zum Brandschutz. Danach sind unter "brennbaren Baustoffen" solche Baustoffe zu verstehen, die beim Brand brennend abfallen oder brennend abtropfen können. Diese Anforderungen gelten auch für Bekleidungen, worunter an Bauteilen (z. B. Rohdecken) befestigte Baustoffe zu verstehen sind. Solche Bekleidungen und somit die Oberfläche von Bauteilen sind grundsätzlich in die Beurteilung der Brennbarkeit mit einzubeziehen, es sei denn, es handelt sich um Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke, um Anstriche oder um Tapeten auf Mauerwerk, Beton oder mineralischen Putz.
26Vorliegend ist nach Behauptungen der Klägerin die auf Mauerwerk aufgebrachte Tapete im Hause der Versicherungsnehmer der Klägerin brandursächlich geworden. Damit hat der Beklagte nach Ansicht der Kammer seine ihm obliegenden Pflichten aber nicht verletzt. Denn ausweislich der Verwaltungsvorschrift zur Regelung des § 8 Abs. 3 der Feuerungsverordnung waren Tapeten in die Beurteilung gerade nicht mit einzubeziehen. Dabei verkennt die Kammer nicht die Argumentation der Klägerin, es habe sich angesichts der Dicke der Bekleidung nicht um eine Tapete, sondern um eine Beschichtung über 0,5 mm Dicke gehandelt. Dieser Argumentation vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Denn der Umstand, dass eine Tapete – und sei es durch Auftrag von Farbe – eine Dicke von mehr als 0,5 mm hat, ändert nach Ansicht der Kammer nichts daran, dass es sich um eine Tapete im Sinne der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung handelte.
27Weitergehende Pflichtverletzungen des Beklagten im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Sicherheitsvorschriften sind nicht ersichtlich.
282.
29Die Klägerin sieht allerdings eine Pflichtverletzung des Beklagten darin, dass dieser nicht nur die Aufstellanweisungen des Herstellers des aufgestellten Ofens nicht beachtet, sondern vielmehr – wie sie behauptet –den Hausherren noch den Rat erteilt hat, der Ofen könne näher zur Wand verbracht werden, wobei er zum Hinweis des Hausherrn, nach der Bedienungsanleitung müsse ein größerer Wandabstand eingehalten werden, sinngemäß geäußert habe, die vorhandene Tapete sei nicht brennbar, sie könne allenfalls etwas braun werden, ohne dass hierdurch ein Schaden entstehen könne.
30Auch unter Zugrundelegung dieses klägerischen Vortrags ergibt sich nach Auffassung der Kammer kein anderes Ergebnis:
31Im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Sicherheitsvorschriften war diese (behauptete) Äußerung nicht unrichtig. Denn wie die Kammer gerade dargelegt hat, entsprach diese Ansicht des Beklagten der Regelung gemäß der Verwaltungsvorschrift vom 12.10.2000.
32Zwar beachtete der Beklagte nach der entsprechenden Behauptung der Klägerin trotz entsprechenden Hinweises des als Zeugen benannten Hausherrn nicht die Aufstellanweisungen des Herstellers des aufgestellten Ofens, wonach der Wandabstand nach hinten 200 mm zu betragen hatte. Jedoch führt auch dieser Aspekt nach Ansicht der Kammer nicht zu einer Haftung des Beklagten:
33Gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB haftet er nur persönlich, wenn er eine ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Amtspflichten ergeben sich aus öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschriften, hier den Regelungen des Schornsteinfegergesetzes, der Feuerungsverordnung sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. (Aufstell-)Anweisungen eines privaten Herstellers können nach Ansicht des Gerichts den Kreis der zu beachtenden Amtspflichten nicht erweitern. Folge wäre nämlich, dass jeder Private die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes, der Feuerungsverordnung und anderer Normen zu Lasten eines Bezirksschornsteinfegermeisters verändern könnte, so dass sich dieser bei jeder Feuerstättenschau über die jeweiligen Aufstellanweisungen und Herstellerrichtlinien informieren müsste, und zwar auch für den Fall, dass diese beim Hausherrn gar nicht vorrätig sind. Schon Gründe der Rechtssicherheit dürften eine solche Auslegung des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB verbieten.
34B.
35Der klägerische Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 67 Abs. 1 VVG. Voraussetzung wäre nämlich der Abschluss eines (privatrechtlichen) Werkvertrages zwischen den Bauherren und dem Beklagten. Jedoch ist der Beklagte am 13.02.2007 bei den Hausherren erschienen, um die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Feuerstättenschau wahrzunehmen. Schon das spricht gegen den Abschluss eines Werkvertrages, der dementsprechend auch nicht von der Klägerin behauptet wird. Es verbleibt daher bei der bereits vom OLG München in seinem Urteil vom 29.01.2004 – 1 U 4881/03 – vertretenen Auffassung, der sich die Kammer anschließt, dass regelmäßig bei einer Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Abschluss eines (privatrechtlichen) Werkvertrages nicht zu bejahen ist (OLGR München 2004, 227 f.).
36C.
37Die Klage war daher mit der Kostenfolge gemäß §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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