Urteil vom Landgericht Arnsberg - 5 S 70/09
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 24.04.2009 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 145,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2008 sowie 39,00 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼, die Beklagte ¾.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend, wobei die 100%ige Haftung der Beklagten zwischen den Parteien unstreitig ist.
3Am 14.04.2008 verunfallte die unmittelbar geschädigte Zeugin L. mit ihrem Fahrzeug, einem H. (75 KW. EZ: 7/2000). Vom 23.04. bis 25.04.2008 mietete sie bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Tarifgruppe 2 an. Die Klägerin berechnete ihr hierfür mit Rechnung vom 28.04.2008 einen Betrag in Höhe von 294,33 €, auf den die Beklagte zu 2) 99,96 € zahlte.
4Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die in Rechnung gestellten Beträge erforderlich i. S. d. § 249 BGB gewesen seien. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Unfallersatzwagengeschäfts sei der vorgenommene Aufschlag auf den Normaltarif nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
5Die Klägerin hat beantragt,
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 194,37 € nebst
7Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
813.05.2008 sowie 46,41 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
9Die Beklagten haben beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie haben die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Ferner haben sie die Ansicht vertreten, der abgerechnete Tarif sei nicht erforderlich i. S. d. § 249 BGB. Tatsachen für einen Aufschlag oder unfallbedingte Zusatzleistungen seien nicht vorgetragen. Auch stelle die Schwacke Liste keine geeignete Schätzgrundlage dar, weil die Erhebung methodische Mängel aufweise und dementsprechend keine aktuellen Marktpreise wiedergebe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Geschädigte auf günstigere Tarife hingewiesen worden und ihr Hilfestellung im Zusammenhang mit der Anmietung angeboten worden sei.
12Das AG hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil in Höhe von 169,01 € sowie in Höhe von 39,00 € vorgerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dabei hat es im Wesentlichen eine Abrechnung auf der Basis der Schwacke - Liste – Tarifgruppe 3 - für zulässig und sachgerecht erachtet, im vorliegenden Fall jedoch einen Zuschlag auf den so ermittelten Normaltarif nicht für gerechtfertigt angesehen, da nicht ersichtlich sei, dass der Geschädigten im Zeitraum von 9 Tagen zwischen Unfallereignis und Anmietung des Ersatzfahrzeugs die Anmietung zu einem Normaltarif nicht möglich gewesen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
13Hiergegen wenden sich die Klägerin mit ihrer – vom AG zugelassenen - Berufung, mit der sie die weitergehende Klageforderung (25,36 € + 7,41 €) weiterverfolgt, und die Beklagten mit ihrer Anschlussberufung, mit der sie weiter Abweisung der Klage verlangen.
14Die Klägerin hält weiter einen Zuschlag von 25% zum gewichteten Mittel der Mietpreise nach Schwacke – Liste für gerechtfertigt, wobei sie den Tarif für ein Fahrzeug der Klasse 2, wie von der der Zedentin angemietet, zugrundelegt, ferner die Forderung nach Ersatz auch der Mehrwertsteuer auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten, da der Zedent selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei.
15Die Klägerin beantragt,
16unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
17die Beklagten zur Zahlung weiterer 25,36 € nebst Zinsen in Höhe von
185 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2008 und weiterer
197,41 € vorgerichtlicher Kosten zu verurteilen.
20Die Beklagten beantragen,
21die Berufung zurückzuweisen
22und im Wege der Anschlussberufung
23das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt
24abzuweisen.
25Sie halten die Schwacke - Liste zur Ermittlung der durchschnittlichen Mietwagenpreise für ungeeignet.
26Darüber hinaus sei kein Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen gerechtfertigt, da die Reparatur des beschädigten und – unstr. – fahrbereiten Fahrzeugs erst neun Tage nach dem Unfall erfolgt sei und bis dahin ohne weiteres die Möglichkeit bestanden habe, sich über Normaltarife zu informieren. Die Geschädigte sei darüber hinaus durch einen Mitarbeiter am 14.04.2008 darauf hingewiesen worden, dass die Anmietung eines Fahrzeugs der Klasse 2 (ohne Abzug der Eigenersparnis) zu einem Tagespreis von 33,32 brutto möglich gewesen sei. Das AG habe jedoch seiner Berechnung fehlerhaft den Tarif für die Fahrzeugklasse 3 zugrunde gelegt.
27Die Klägerin beantragt,
28die Anschlussberufung zurückzuweisen.
29II.
30Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die zulässige Anschlussberufung ist teilweise begründet. Sie führt unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils und –weiteren- Abweisung der Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
31Die Klägerin ist aktivlegitimiert, denn die vorgelegte Abtretungserklärung vom 23.04.2008 verstößt aus den bereits vom Amtsgericht dargelegten Gründen, denen die Kammer folgt, nicht gegen Art. 1 § 1 RberG oder die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes.
32Unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze ist hier davon auszugehen, dass es der Klägerin bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte ging, sondern darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Bereits der Wortlaut der Abtretungserklärung enthält hier einen eindeutigen Hinweis darauf, dass die Zweckbestimmung in der Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten liegt und dass dieser seine Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Außerdem hat sich die Klägerin nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen; die Abtretung ist vielmehr auf Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten.
33Die Klägerin kann von den Beklagten über den vorgerichtlich gezahlten Betrag von 99,96 € hinaus Ersatz weiterer Mietwagenkosten, allerdings nur in Höhe von 145,13 € gem. §§ 7, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. §§ 249, 251 Abs. 2, 398 BGB verlangen.
34Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urt. v. 14.02.2006, VI ZR 32/05 VersR 2006, 564).
35Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter zu schätzen. Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif' rechtfertigen (BGH, aa0.).
36War der Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich", kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war. Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 25.10.2005, VI ZR 9/05 NJW 2006, 360).
37Aus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, kann die Klägerin hier nur die üblichen Mietwagenkosten ohne Aufschlag erstattet verlangen.
38Die Klägerin hat weder dargelegt noch bewiesen, dass der Geschädigten unter Berücksichtigung ihrer individuellen Fähigkeiten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die Geschädigte den Unfall am 14.04.2008 (Montag) erlitt und erst am 23.04.2008 (Mittwoch) ein Ersatzfahrzeug anmietete. Wenngleich sie - entgegen der Annahme des Amtsgerichts – zwar nicht auf ein Fahrzeug verzichten konnte, sondern bis zur Reparatur auf die Nutzung ihres fahrbereiten Pkw angewiesen war, bestand für sie ausreichend Zeit und Gelegenheit, sich bei verschiedenen Anbietern auch nach üblichen und zum Normaltarif anzumietende Pkw zu erkundigen. Dies gilt umso mehr, als ihr angesichts des Zeitablaufs, der damit verbundenen Kontaktmöglichkeiten zur Versicherung und der geringen Höhe der Kosten sogar eine Vorfinanzierung zuzumuten gewesen wäre (vgl. BGHZ 163, 19, 26). Die Geschädigte hätte ohne nennenswerten Aufwand Vergleichsangebote mehrerer Vermieter einholen können, zumal sie von Seiten der Beklagten zu 2) sowohl telefonisch als auch schriftlich auf günstigere Anmietmöglichkeiten hingewiesen worden war.
39Auch nach Auffassung der Kammer kann der zu ersetzende Normaltarif durchaus anhand des "SchwackeMietpreisspiegels" ermittelt werden. Derjenige, der sich nicht nach Vergleichsangeboten erkundigt, muss sich nicht stets so behandeln lassen, als ob er im Rahmen der Erkundigungen den günstigsten am Markt erzielbaren Preis erfahren hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er einen "Durchschnittspreis" erzielt hätte. Hier gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil die Beklagte zu 2) zuvor auf günstigere Anmietmöglichkeiten hingewiesen hatte. Denn einen konkreten Anbieter, dessen Angebot die Geschädigte nur noch hätte annehmen müssen, hatte sie nicht benannt. Eben so wenig musste sich die Geschädigte auf eine Vermittlungstätigkeit der Beklagten einlassen.
40Der erstattungsfähige "Normaltarif" darf vom Tatrichter auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "SchwackeMietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden (BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 ZfS 2007, 330). Die Anwendung des "SchwackeMietpreisspiegels 2007" ist nicht zu beanstanden. Denn aus dem Editorial zum Mietpreisspiegel ergibt sich, dass die Erhebung einer repräsentativen, wissenschaftlichen und grundsätzlichen Marktforschung entspricht. Beim Mietpreisspiegel 2007 wurden mehr als 8.700 Vermieterstationen befragt, was eine Rate von 12 Meldungen pro Postleitzahlengebiet entspricht. Warum dies nicht ausreichen soll, wird von Beklagtenseite nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen ist es nicht Sinn und Zweck des § 287 ZPO, eine mathematisch exakte Ermittlung zu ermöglichen. Vielmehr soll die Schätzung "der Wahrheit möglichst nahe kommen". Solange keine genauere Schätzgrundlage vorhanden ist, bestehen daher gegen die Anwendung des SchwackeMietpreisspiegels aus juristischer Sicht keine durchgreifenden Bedenken (so auch OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; LG Bielefeld, NJW 2008,1601).
41Die von der Beklagten angeführte FraunhoferErhebung im Raum X. ist für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, da ein Geschädigter im Raum B. keine Erkundigungen bis in den X-Bezirk anstellen muss.
42Im vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob sich die Geschädigte, deren Pkw vom Typ H. nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch in Gruppe 4 einzuordnen ist, angesichts des Alters des Fahrzeuges lediglich auf ein Mietfahrzeug der nächst niedrigeren Fahrzeugklasse 3 oder aber zur Vermeidung eines Abzugs von Eigenersparnissen auch auf ein Fahrzeug der Klasse 2 hätte verweisen lassen müssen. Entscheidend ist, dass sie in Absprache mit dem Haftpflichtversicherer, der Beklagten zu 2), tatsächlich nur einen Pkw der niedrigeren Gruppe angemietet hat. An dieser Wahl hat sie sich festhalten zu lassen, zumal es um den Ersatz tatsächlich angefallener Mietwagenkosten, nicht um eine – unzulässige - fiktive Abrechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten geht. Insoweit ist die Schadensberechnung, die das Amtsgericht vorgenommen hat, auf die Anschlussberufung der Beklagten geringfügig wie folgt zu korrigieren:
433 Tagespauschale nach Schwacke Gruppe 2 (mittel) 222,12 €
44zzgl. Zustellung/Abholung (modus) 22,97 €
45Zwischensumme 245,09 €
46Abzgl. vorprozessualer Zahlung ./. 99,96 €
47Rest = 145,13 € statt vom Amtsgericht zuerkannter 169,01 €.
48Da der SchwackeMietpreisspiegel Bruttopreise enthält, war keine weitere Mehrwertsteuer hinzuzusetzen.
49Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.
50Eine Kürzung bei den Anwaltskosten in Höhe des Unterliegens war aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht vorzunehmen, weil zwischen dem geltend gemachten und dem zugesprochenen Betrag kein Gebührensprung liegt und die Kosten somit auch bei Geltendmachung des zugesprochenen Betrages angefallen wären.
51Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Amtsgericht zu Recht den Mehrwertsteueranteil abgesetzt, da die Klägerin Auftraggeberin des Prozessbevollmächtigten ist und dementsprechend allein wesentlich ist, dass bei ihr Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Es handelt sich gerade nicht um einen bereits der Geschädigten entstandenen und an die Klägerin abgetretenen Schadensersatzanspruch, sondern um Kosten der Rechtsverfolgung, die der Klägerin im Rahmen ihres Betriebes angefallen sind.
52Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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