Urteil vom Landgericht Arnsberg - I-4 O 72/10
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, 9.895,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2010 sowie weitere Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.099,00 € an den Kläger zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden in Form der Leitungsverluste für den Strom aus seiner Photovoltaikanlage am Standort „A-Straße ##“ in #### A ersetzen muss, der durch die Anbindung an den Netzverknüpfungspunkt „A-Straße 32“ gegenüber einem Anschluss am Hausanschluss „A-Straße 41“ entsteht.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 95 % und der Kläger zu 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger betreibt eine Photovoltaikanlage auf seinem Grundstück „A-Straße 41“ in A zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom. Die Beklagte ist Netzbetreiberin. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Photovoltaikanlage an einen Anschlusspunkt auf dem Grundstück des Klägers oder an einen etwa 250 m entfernten Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden musste.
3Auf dem Grundstück des Klägers existiert ein Hausanschluss, der Bestandteil des örtlichen Niederspannungsnetzes der Beklagten ist, welches auch im Bereich seines Grundstücks verläuft. Das auf dem Grundstück des Klägers verlaufende Niederspannungsnetz ist in Bezug auf die Spannungsebene grundsätzlich zum Anschluss seiner Photovoltaikanlage geeignet.
4Auf den Antrag des Klägers auf Anschluss seiner geplanten Photovoltaikanlage an dem Standort „A-Straße 41“ erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 07.09.2009 eine Anschlusszusage. Die Photovoltaikanlage sollte danach an den von dem Grundstück des Klägers etwa 800 m entfernten Netzverknüpfungspunkt „A-Straße 13“ angeschlossen werden. Diesen Netzverknüpfungspunkt lehnte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15.09.2009 wegen Unwirtschaftlichkeit ab und forderte die Beklagte auf, die geplante PV-Anlage an den vorhandenen Hausanschluss auf seinem Grundstück, hilfsweise an den Netzverknüpfungspunkt des Niederspannungsnetzes der Beklagten anzuschließen, welcher direkt im Bereich des Grundstücks „A-Straße ##“ liegt. Zudem forderte der Kläger die Beklagte auf, ihr Netz notwendigenfalls auszubauen, soweit das Netz im vorliegenden Zustand nicht zur Abnahme des Stroms geeignet sein sollte.
5Daraufhin bot ihm die Beklagte mit Schreiben von September 2009 den Anschluss seiner Anlage an den Netzverknüpfungspunkt „A-Straße ##“ an. Dieser weist eine Entfernung von ca. 250 m vom Standort der Anlage „A-Straße 41“ auf. Der Anschlusspunkt „Trift 32“ ist Bestandteil des Niederspannungsnetzes, welches auch auf dem Grundstück des Klägers verläuft. Der Kläger sollte einen Übergabeschaltschrank mit den entsprechenden technischen Einrichtungen und den Messvorrichtungen errichten, die sodann an das Netz der Beklagten angeschlossen werden sollten.
6Mit Schreiben vom 09.10.2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass der Netzverknüpfungspunkt „A-Straße ##“ weder den gesetzlichen Vorgaben noch dem gewählten Netzverknüpfungspunkt „A-Straße ##“ entspreche, lehnte aber angesichts des Zeitablaufes einen Netzverknüpfungspunkt „A-Straße ##“ ab. Der Kläger unterzeichnete die Anschlusszusage der Beklagten unter Vorbehalt und forderte sie nochmals zur unverzüglichen Kapazitätserweiterung ihres Netzes auf. Im November 2009 verstärkte die Beklagte den Netzverknüpfungspunkt „A-Straße ##“, so dass der Kläger seine Anlage anschließen konnte.
7Die Kosten für ein privates Sachverständigengutachten zur Bestimmung der durch Zuweisung des Netzverknüpfungspunktes „A-Straße ##“ entstehenden Leitungsverluste betrugen 320 €. Für 290 m Kabelmaterial zur Verbindung der Anlage mit dem Netz wendete der Kläger einen Betrag i.H.v. 2811,72 € netto und für die Verbindung bei einer Distanz von 234 lfdm einen Betrag i.H.v. 7.768,80 € netto auf. Die Summe dieser Positionen abzüglich der fiktiven Kabelkosten bei Anschluss der Anlage an seinen Hausanschluss verlangt er als Schadensersatz von der Beklagten.
8Der Kläger behauptet, ihm seien durch den Anschluss der Anlage an den Netzverknüpfungspunkt „A-Straße ##“ Mehrkosten i.H.v. 9.895,67 € (netto) entstanden. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte gem. § 280 I BGB in Höhe dieses Betrages zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei.
9Die Beklagte habe die aus § 5 EEG resultierende Pflicht die PV-Anlage des Klägers an seinen Hausanschluss, hilfsweise an ihr direkt im Bereich des Grundstücks „A-Straße ##“ verlaufendes Niederspannungsnetz anzuschließen, verletzt. Soweit das Netz der Beklagten dort zur Abnahme des angebotenen Stroms nicht geeignet sei, sei die Beklagte jedenfalls zur Verstärkung bzw. zum Ausbau ihres Netzes verpflichtet gewesen.
10Die Beklagte habe es ferner versäumt, von dem ihr gem. § 5 III EEG 2009 zustehenden Recht Gebrauch zu machen, dem Kläger einen von der Regelung des § 5 I EEG 2009 abweichenden Anschlusspunkt zuzuweisen.
11Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
121.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.900,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie weitere Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.099 € zu zahlen und
132. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden in Form der Leitungsverluste ersetzen muss, der durch die Anbindung an den Netzverknüpfungspunkt „A-Straße ##“ gegenüber einem Anschluss am Hausanschluss „A-Straße ##“ entsteht.
14Mit Erklärung vom 28.05.2010 hat er die Klage in Bezug auf den Leistungsantrag in Höhe von 1045,07 € zurückgenommen.
15Der Kläger beantragt nunmehr,
161. die Beklagte zu verurteilen 9.895,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.099,00 € an den Kläger zu zahlen.
172. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden in Form der Leitungsverluste für den Strom aus seiner Photovoltaikanlage am Standort „A-Straße ##“ in ##### A ersetzen muss, der durch die Anbindung an dem Netzverknüpfungspunkt „A-Straße ##“ gegenüber einem Anschluss am Hausanschluss „A-Straße ##“ entsteht.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte behauptet, der vorhandene Hausanschluss des Klägers sei technisch nicht geeignet, eine Energiemenge von insgesamt 72,08 kWp aufzunehmen. Der Anschluss an den Hausanschluss hätte einen Verstoß gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik bedeutet, deren Einhaltung nach der gesetzlichen Regelung in § 49 II EnWG vermutet werde. Der klägerische Hausanschluss hätte auch nicht verstärkt werden können.
21Sie ist der Ansicht, ein Anspruch auf Anschluss der Anlage an den Verknüpfungspunkt „A-Straße 41“ aus § 5 I EEG 2009 bestehe nicht, da sich aus dem Normtext, namentlich aus der Formulierung … „an der Stelle“… ergebe, dass es nur auf die Übertragungskapazität am jeweils in Betracht kommenden Verknüpfungspunkt der geeigneten Spannungsebene ankomme. Ein Anspruch auf Anschluss an jeder Stelle des die geeignete Spannung aufweisenden Netzes ergebe sich aus der Norm jedoch nicht.
22Außerdem sei nach ständiger Rechtsprechung des BGH zum EEG 2004 für die Frage nach der „kürzesten Entfernung“ im Sinne von § 5 I EEG maßgeblich darauf abzustellen, bei welchem der technisch möglichen Anschlüsse die gesamtwirtschaftlich betrachtet geringsten Kosten für die Herstellung des Anschlusses zu erwarten seien. Auch die veränderte Formulierung des § 5 I EEG 2009 „in der Luftlinie kürzeste Entfernung“ ändere nichts am Verständnis der Regelung.
23Die Beklagte bestreitet zudem die Entstehung des Schadens der Höhe nach.
24Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
25Die Klage ist zulässig und begründet.
26I.
27Mit dem Klageantrag zu 1. hat der Kläger Erfolg. Er hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 9.895,67 € aus § 280 I BGB.
28II.
29Auf den vorliegenden Sachverhalt finden gem. Artikel 7 i.V.m. Art. 1 § 66 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften die Regelungen des EEG in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung Anwendung (nachfolgend: EEG 2009).
30III.
31Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz folgt aus §§ 5 I, II EEG 2009 i.V.m. § 280 I BGB. Der Kläger ist Anlagenbetreiber im Sinne des § 5 EEG, die Beklagte ist Netzbetreiberin. Im Falle eines Verstoßes gegen den sich aus § 5 ergebenden Anschluss- und Einspeiseanspruch macht sich der Netzbetreiber unter den Voraussetzungen des § 280 BGB schadensersatzpflichtig (vgl. Reshöft, Kommentar zum EEG, 3. Auflage, § 5 Rn. 15).
321.
33Der Anschluss der PV-Anlage des Klägers an dem Netzverknüpfungspunkt „A-Straße 32“ anstatt an der Anschlussstelle „A-Straße 41“ war pflichtwidrig, denn der gem. § 5 EEG 2009 geschuldete Anschluss hätte an der Verknüpfungsstelle „A-Straße 41“ erfolgen müssen:
34Während zur Zeit sowohl des EEG 2000 als auch des EEG 2004 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die „geschuldete Anschlussstelle“ regelmäßig dadurch zu ermitteln war, dass ein gesamtwirtschaftlicher Kostenvergleich der jeweiligen Anschlussstellen anzustellen war (BGH Urt. V. 8.10.2003, VIII ZR 165/01; Urt. V. 10.11.2004, Az. VIII ZR 391/03 sowie VIII ZR 288/05 und 21/07), ist in § 5 I EEG 2009 nunmehr geregelt:
35Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist.
36Bei den Anschlussstellen „A-Straße ##“ und „A-Straße ##“ handelt es sich um Bestandteile desselben Niederspannungsnetzes, welches von der Beklagten betrieben wird. Es ist insoweit unstreitig, dass die klägerseits anzuschließende Anlage zumindest im Hinblick auf die Stromspannung geeignet ist, dort angeschlossen zu werden.
37a)
38Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nach Ansicht der Kammer für die „Geeignetheit“ des Netzanschlusses nicht darauf an, ob das Netz neben der Spannungsgeeignetheit auch im Hinblick etwa auf die Kapazität und die einzuspeisenden Strommengen und Stromstärken ohne Verstärkung auskommt. Denn der Gesetzgeber hat – anders noch als in § 4 EEG 2004 – die Eignung im Hinblick auf die Spannungsebene konkretisiert und beschränkt, also hinsichtlich Niederspannung, Mittelspannung, Hoch- und Höchstspannung (zutreffend: Salje, § 5 Rn. 8, 9 EEG; vgl. auch Reshöft, a.a.O., Rn. 17, der insoweit allgemein auf die „Aufnahmefähigkeit“ und die damit zusammenhängende Frage der generellen oder einzelfalltypischen Betrachtung abstellt). Eine geeignete Spannungsebene liegt nach dem hier gegebenen Verständnis der Eignung vor. Selbst wenn jedoch erweiternd auch auf die technische Eignung im Hinblick auf die Netzkapazität abzustellen wäre, würde dies dem Anschluss letztlich aufgrund der Netzverstärkungspflicht des Netzbetreibers (§ 5 IV EEG i.V.m. § 9 EEG) nicht entgegenstehen (Salje, a.a.O., Rn. 9). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht erfolgreich auf technische Probleme bzw. darauf berufen, beim Anschluss der PV-Anlage an die Anschlussstelle „A-Straße ##“ würde eine nach der geltenden VDEW-Richtlinie unzulässige Spannungsänderung eintreten.
39Auch soweit die Beklagte aus der Formulierung des § 5 I EEG „…an der Stelle…“ ableitet, dass der Anschlussanspruch sich nur auf die „Stellen“ innerhalb eines im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes bezieht, die geeignet sind, die aus den Anlagen erzeugte Energie aufzunehmen, schließt sich die Kammer diesem Verständnis nicht an. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es nur darauf an, ob die Anschlussstelle „im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist“, was hier gegeben ist.
40Die Kammer schließt sich auch nicht der Argumentation der Beklagten an, die Forderung des Klägers, das ohnehin auf dem Hof des Klägers vorhandenen Niederspannungsnetz dergestalt auszubauen bzw. zu verstärken, dass ein Anschluss der PV-Anlage an den Netzverknüpfungspunkt „A-Straße ##“ möglich wird, laufe auf eine – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht bestehende – Verpflichtung zur quantitativen Erweiterung des Netzes hinaus. Die vom Kläger geforderte Maßnahme dient vielmehr der qualitativen Verbesserung (Verstärkung) des Netzes, um dieses aufnahmefähig zu machen. Eine Verstärkung kann nach der Rechtsprechung des BGH auch gerade durch Errichtung einer Parallelleitung oder Ersetzung einer vorhandenen Leitung geschehen (BGH, Urt. vom 07.02.2007, Az: VIII ZR 225/05 unter II 2. b); Urt. vom 10.11.2004, Az: VIII ZR 391/03 unter II 2 b bb).
4142
b)
43Auch das weitere Kriterium gem. § 5 I EEG 2009 (der „Luftlinie“ nahestgelegene Anschlusspunkt) ist bei einem Anschluss an den Netzverknüpfungspunkt „A-Straße ##“ erfüllt.
44c)
45Soweit zwischen den Parteien ferner Streit darüber besteht, ob diese beiden Voraussetzungen nach dem Wortlaut des § 5 I 1 EEG 2009 ausreichen, um einen Anspruch auf einen Netzanschluss an der Stelle „A-Straße ##“ für die PV-Anlage zu begründen, oder ob zusätzlich entsprechend der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung der Gesamtkosten (Anschluss und Ausbau) abzustellen ist, ist Letzteres nach Auffassung der Kammer im Sinne des Klägers zu verneinen:
46aa)
47Die wie obenstehend ermittelte Anschlussstelle muss nicht generell einer gesamtwirtschaftlichen Kostenbetrachtung standhalten. Vielmehr kommt die entsprechend den eingangs genannten Kriterien ermittelte Anschlussstelle nur dann nicht zum Tragen, wenn gem. § 5 I S. 1 letzter Halbsatz EEG 2009 ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist.
48Bei den Verknüpfungspunkten „A-Straße ##“ und „A-Straße ##“ handelt es sich um zwei Anschlussstellen innerhalb ein und desselben Netzes (§ 3 Nr. 7 EEG), da beide Anschlussstellen vom selben Netzbetreiber geführt werden und auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass die Anschlusspunkte etwa nicht ein- und derselben Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen angehört (vgl. hierzu: Reshöft, § 5 Rn. 24).
49Die streitige Frage, ob bei einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung die Anschlussstelle „A-Straße ##“ oder „A-Straße ##“ kostengünstiger zu realisieren ist, ist daher unerheblich, da hierauf nach dem klaren Wortlaut des § 5 I 1 letzter Halbsatz nur abzustellen ist, wenn sich der alternative Anschlusspunkte in einem „anderen Netz“ im Sinne des § 5 EEG befindet (ebenso: Salje § 5 Rn. 12; Reshöft, a.a.O.).
50bb)
51Diese Wortlautauslegung bedarf auch keiner Korrektur im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum EEG 2004 oder 2000.
52Der Bundesgerichtshof vertrat zur Vorgängerregelung die Rechtsansicht, dass der Wortlaut des Gesetzes erweiternd auszulegen sei und es somit ausreiche, wenn nicht nur ein Verknüpfungspunkt eines anderen Netzes wirtschaftlich in Betracht käme, sondern auch ein Verknüpfungspunkt desselben Netzes (vgl. Reshöft, 3. Auflage, § 5 EEG Rn. 25 unter Bezugnahme auf BGH IIX ZR 165/01, XII ZR 288/05 u. w.). Hierbei stützte sich der BGH auf den Sinn und Zweck der Norm, nämlich der Vermeidung volkswirtschaftlich unsinniger Kosten und auf die Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 1 S. 2 EEG 2004 bei BT-Drucksache 15/2864, S. 33.
53Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den §§ 4 Abs. 2, 13 Abs. 1 EEG 2004 ist nach Wortlaut, Systematik und unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien der neuen Regelung des § 5 Abs. 3 EEG und § 13 Abs. 2 EEG nicht übertragbar. Insbesondere der Sinn und Zweck gebietet nicht mehr eine vom Wortlaut abweichende Auslegung. Denn während der wortlautgleiche § 4 Abs. 2 S. 1 EEG 2004 den verpflichteten Netzbetreiber definierte, bestimmt § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 erstmalig unmittelbar die Kritierien für die Ermittlung des Verknüpfungspunktes (Reshöft, a.a.O. Rn. 26). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nicht – wie beispielsweise in der Begründung zu §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2, Abs. 4, 18, 22 EEG – ausgeführt hat, dass sich die Rechtslage nicht verändern solle. Ein Festhalten an der gesamtwirtschaftlichen Betrachtung (vgl. BT-Drucksache 16, 8148) bedeutet daher nicht, dass diese stets relevant ist. Während der Gesetzgeber noch zum EEG 2004 ausdrücklich ausgeführt hat, dass ein Anschluss an einem anderen Verknüpfungspunk „des selben Netzes oder an einem anderen Netz“ mit geringeren wirtschaftlichen Gesamtkosten eine Rolle spielt (BT-Drucksache 15, 2864, S. 33), findet sich in der neuen Gesetzesbegründung zum EEG 2009 keinerlei Hinweis auf eine solche erweiterte Auslegung des Gesetzes. Dabei ist ebenfalls von Bedeutung, dass der Gesetzgeber nunmehr den Netzbetreiber durch die Möglichkeit der Zuweisung eines anderweitigen Verknüpfungspunktes gem. § 5 Abs. 3 EEG Gelegenheit gegeben hat, gesamtwirtschaftlich übersetzte Kosten zu vermeiden (ebenso Reshöft, a.a.O. u. a.). Daraus folgt, dass die gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann noch von Relevanz ist, wenn es um die Zuweisung eines Verknüpfungspunktes in einem anderen Netz geht (ebenso Reshöft, a.a.O. Rn. 27). Insbesondere spricht auch der Wille des Gesetzesentwurfsverfassers nicht hiergegen, da die auf Blatt 41 der BT Drucks. 16/8148 einbezogene gesamtwirtschaftliche Betrachtung nur zum Tragen kommt, wenn es sich um einen Anschluss an ein anderes Netz handelt (ebenso: Reshöft, a.a.O.).
54d) Eine Pflichtverletzung der Beklagten scheidet auch nicht unter dem Gesichtspunkt aus, dass sie von ihrem Zuweisungsrecht gem. § 5 III EEG 2009 Gebrauch gemacht hat und dem Kläger den Anschlusspunkt „A-Straße ##“ zugewiesen hat. Die Beklagte hat ihr Zuweisungsrecht nicht ausgeübt. Macht der Netzbetreiber von seinem Zuweisungsrecht Gebrauch, muss er gem. § 13 II EEG 2009 die Mehrkosten des Anlagenbetreibers übernehmen, die aus dem von § 5 I EEG 2009 abweichenden Netzverknüpfungspunkt resultieren. Mit ihrer auf einen gesamtwirtschaftlichen, auch auf einen Vergleich mit Anschlusspunkten in demselben Netz abstellenden Argumentation versucht die Beklagte den Anschlusspunkt „A-Straße ##“ als einzig möglichen Anschlusspunkt im Rahmen des § 5 I EEG darzustellen und auf diesem Wege die Tragung der Mehrkosten gem. § 13 II EEG zu umgehen.
552.
56Die pflichtwidrige Zuweisung des für den Kläger kostenintensiveren Anschlusses an die Anschlussstelle „A-Straße ##“ erfolgte auch schuldhaft (§ 276 BGB) im Sinne des § 280 I BGB, da nach dem klaren Wortlaut des § 5 I EEG ein Anschluss an der Anschlussstelle „A-Straße ##“ auch für die Beklagte erkennbar geschuldet war. Die Voraussetzungen eines gegebenenfalls entschuldbaren Rechtsirrtums sind nicht erfüllt.
573.
58Dem Kläger ist in Höhe von 9.895,67 € (netto) ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Er hat ausweislich der vorgelegten Rechnungen und Kontoauszüge für 290 Meter Kabel und die Verlegung von 234 lfdm Kabel zur Verbindung des Hausanschlusses mit dem Anschlusspunkt „A-Straße ##“ insgesamt 10.580,52 € und für Gutachterkosten zur Berechnung der Leitungsverluste 320 € aufgewendet. Die Beklagte hat bezüglich der Schadensberechnung gerügt, dass der Kläger 290 m Kabelmaterial ersetzt verlangt, obwohl der Abstand zwischen den Grundstücken nur 250 m beträgt. Deshalb hat der Kläger von seiner Forderung die fiktiven, bei Anschluss seiner PV-Anlage an den Hausanschluss entstehenden Kosten abgezogen, die einen höheren Betrag ausmachen, als er für 40 m Kabel aufgewendet hat.
59IV.
60Auch der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
611.
62Dem Kläger steht das gem. § 256 I ZPO für Feststellungsklagen erforderliche rechtliche Interesse zu. Es besteht eine Unsicherheit im Hinblick auf das Recht des Klägers, aufgrund der Zuweisung des Netzverknüpfungspunktes „A-Straße ##“ und der damit verbundenen Leitungsverluste Schadensersatz von der Beklagten zu verlangen. Denn die Beklagte bestreitet das Recht des Klägers auf Anschluss seiner Anlage an den am nächsten gelegen Netzverknüpfungspunkt. Der Kläger hat auch keine anderen geeigneten Rechtschutzmöglichkeiten. Eine Klage auf Leistung ist zumindest hinsichtlich der zukünftig eintretenden Leitungsverluste nicht möglich. Der Kläger muss aber auch die bereits bezifferbaren Leitungsverluste nicht im Wege einer Leistungsklage verfolgen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich ein Kläger aus prozessökonomischen Gründen bei einer noch andauernden Schadensentwicklung grundsätzlich auf einen Feststellungsanspruch beschränken darf. Eine sukzessive Einführung einzelner Schadenspositionen und eine fortwährende Antragsumstellung würde dem Beklagten ständig neue Angriffspunkte liefern, was zu einer unangemessenen Verfahrensverzögerung führen könnte.
632.
64Die Beklagte muss dem Kläger nach den vorstehenden Erwägungen gem. § 280 I BGB i.V.m. § 5 I EEG 2009 auch den Schaden in Form der Leitungsverluste ersetzen, der durch die pflichtwidrige Anbindung an den Netzverknüpfungspunkt „A-Straße ##“ gegenüber einem Anschluss am Hausanschluss „A-Straße ##“ entsteht. Den Eintritt von Leitungsverlusten hat der Kläger durch die in der Anlage K 11 abgedruckten Berechnungen des Privatgutachters Hollmann substantiiert dargelegt.
65V.
66Der Kläger hat gem. § 280 I BGB auch Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.099 €. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war aus Sicht des Klägers erforderlich und zweckmäßig. Bei der Berechnung des vorgerichtlichen Gegenstandswertes durfte der Klägervertreter auch Anschlusskosten zu dem 800 m entfernten Netzverknüpfungspunkt „A-Straße ##“ (= 33.856 €) zugrunde legen. In dem Zeitpunkt, in dem sich der Kläger anwaltlicher Hilfe bediente, hatte die Beklagte ihm pflichtwidrig das Grundstück „A-Straße ##“ als Netzverknüpfungspunkt zugewiesen, wovon sie nur durch Intervention des Prozessbevollmächtigten des Klägers abrückte.
67Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 291, 288 I 2 BGB.
68VI.
69Der Ausspruch über die prozessualen Nebenentscheidungen folgt aus den §§ 92 I 1, Alt.2, 269 III 2, 708 Nr.11, 709 S.2, 711 ZPO.
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