Urteil vom Landgericht Arnsberg - I-3 S 84/10
Tenor
hat das Landgericht Arnsberg - 3. Zivilkammer - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2010durch für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 06.05.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Medebach, AZ: 3 C 181/09, wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der von dem Beklagten zu zahlende Betrag auf 2.383,49 € reduziert wird und dass der Beklagte hierauf erst ab dem 11.03.2009 Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen hat.
Wegen des weitergehenden Betrages wird die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin nimmt den Beklagten nach Ablauf der Leasingzeit für einen Pkw Toyota Avensis aus abgetretenem Recht auf Zahlung der Differenz zwischen dessen kalkuliertem Restwert und dem tatsächlich für den Pkw erzielten Erlös sowie auf Zahlung anteiliger Gutachterkosten und Rücklastschriftgebühren in Anspruch.
4Der Beklagte schloss mit der F unter dem 02.02.2005 einen Leasingvertrag über den Pkw. Der von der F gestellte Vordruck sieht die Möglichkeiten „Restwertabrechnung“ und „Abrechnung nach km“ vor, wobei „Restwertabrechnung“ angekreuzt ist. In diesem Feld ist als Restwert (netto) ein Betrag von 11.109,05 € angegeben. Darunter ist als Mehrwertsteuersatz 16 % sowie ein Betrag von 1.777,45 € eingetragen und darunter als Restwert (brutto) ein Betrag von 12.886,50 €. Darunter befindet sich folgende Formulierung:
5„Der Leasing-Nehmer garantiert die Erzielung des Restwertes.
6Eine Nachbelastung kommt auf den Leasing-Nehmer nur zu, wenn der Veräußerungserlös unter dem garantierten Restwert liegt. In allen anderen Fällen erhält der Leasing-Nehmer 75 % des Mehrerlöses erstattet. Der Leasing-Geber kann bei Abschluss eines Folgevertrages die restlichen 25 % als Leasing-Sonderzahlung anrechnen.“
7Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der F für Leasing-Verträge enthalten u.a. folgende Regelungen:
8„XVI. 3:
9Bei Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:
10(…)
11Können sich die Vertragspartner bei einem vom Leasing-Nehmer auszugleichenden Minderwert oder bei Verträgen mit Gebrauchtwagenabrechnungen – über den Wert des Fahrzeuges (Händlereinkaufspreis) nicht einigen, werden Minderwert bzw. Wert des Fahrzeuges – auf Veranlassung des Leasing-Gebers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten tragen die Vertragspartner je zur Hälfte.
12Bei einem Vertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung wird dem Leasing-Nehmer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Sachverständigengutachtens einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem Schätzwert zgl. Umsatzsteuer liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt. Bis zum Abschluss des Kaufvertrages bleibt es dem Leasing-Geber unbenommen, das Fahrzeug zu einem höheren als dem vom Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern.
13(…)“
14„XVIII. 5.
15Übertragungsvorbehalt: Der Leasing-Geber ist berechtigt, die Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Der Leasing-Nehmer stimmt der Übertragung der Verpflichtungen und/ oder der Fortführung des Vertrages durch Dritte zu.“
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Leasingvertrag sowie dessen allgemeine Geschäftsbedingungen (Bl. 15 ff. GA) Bezug genommen.
17In der Folgezeit trat die F ihre Ansprüche aus dem Leasingvertrag im Rahmen der Refinanzierung an die Klägerin ab, blieb jedoch berechtigt, den Leasingvertrag zu verwalten.
18Nach Ablauf der Leasingzeit brachte der Beklagte den Pkw zur Fa. G nach O, wo er mit einem Herrn A sprach. In diesem Gespräch forderte Herr A vom Beklagten eine Zuzahlung von ca. 2.500,- €. Grundlage dieser Forderung war ein sog. Protokoll zur Gebrauchtfahrzeugbewertung vom 16.01.2009 (Bl. 39 GA), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Anschließend fertigte der Kfz-Meister B ein Rückgabeprotokoll, welches er Herrn A übergab. Der Beklagte und Herr A einigten sich nicht über den Wert des Fahrzeuges. Daraufhin forderte Herr A den Beklagten auf, durch seine Unterschrift zu bestätigen, dass man sich nicht habe einigen können. Diese Unterschrift verweigerte der Beklagte mit der Begründung, weiter verhandeln zu wollen. Daraufhin übersandte Herr A das Schreiben per Telefax an die F. In der Folgezeit wurde der Pkw auf einen Auftrag der F hin durch einen Dekra-Sachverständigen begutachtet, wobei ein Händlereinkaufswert von 9.800,- € brutto ermittelt wurde. Die Gutachterkosten betrugen 127,40 €.
19Mit Schreiben vom 02.02.2009 übersandte die F das Gutachten an den Beklagten, eröffnete ihm die Möglichkeit, bis zum 19.02.2009 einen Käufer zu benennen, der bereit sei, den Pkw mindestens zum ermittelten Wert zu erwerben und kündigte an, nach Fristablauf das Fahrzeug bestmöglich zu verwerten. Tatsächlich veräußerte die F den Pkw dann zu einem Preis von 10.900,- € brutto. Die F nahm dann unter dem 20.02.2009 eine Endabrechnung vor, wonach sie ausgehend von dem garantierten Restwert von netto 11.109,06 unter Berücksichtigung eines Mehrwertsteuersatzes von 19 % einen garantierten Restwert von 13.219,78 € in Ansatz brachte und hiervon den erzielten Betrag von 10.900,- € in Abzug brachte. Unter Hinzurechnung der hälftigen Gutachterkosten von 63,70 € ergab sich eine Forderung von 2.383,49 €. Anschließend zog die F diese Summe vom Konto des Klägers ein. Die Abbuchung machte der Beklagte durch Widerspruch rückgängig, wodurch der F Kosten in Höhe von 8,- € entstanden.
20Die Klägerin hat beantragt,
21den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.391,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2009 zu zahlen.
22Der Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er hat behauptet, die durch das Autohaus veranschlagte Handelsspanne von 2.555,00 € sei deutlich überhöht. Zudem hat er die Ansicht vertreten, die Abtretung der Forderungen an die Klägerin sei unwirksam. In der Sache sei eine Einigung hinsichtlich des Restwertes des Fahrzeuges nicht gescheitert, er sei vielmehr weiterhin verhandlungsbereit gewesen. Im Übrigen sei auf den zunächst durch Herrn A ermittelten Fahrzeug-Verkaufswert abzustellen.
25Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Beklagte sei nach dem Leasingvertrag verpflichtet, die Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und dem erzielten Erlös zu tragen.
26Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Die Restwertklausel sei unwirksam, da sich die Regelung der Klausel mit denen der AGB widerspreche. Denn nach der Restwertklausel sei allein der Verkaufserlös entscheidend, auf eine Begutachtung komme es hingegen nicht an. Zudem werde der Leasingnehmer in der Restwertklausel nicht ausreichend über das durch ihn zu übernehmende Risiko informiert. Die Risikoverteilung sei zudem unbillig. Denn dem Leasingnehmer werde das Marktrisiko auferlegt, obwohl dieser im Unterschied zum Leasinggeber bzw. dem dahinter stehenden Hersteller den Marktwert nicht beeinflussen könne. Der Hersteller könne dies schon, z.B. durch die Einführung neuer Modelle. Zudem trage der Hersteller die Verantwortung für Werteinbußen durch Rückrufaktionen.
27Der Beklagte beantragt,
28das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29Die Klägerin beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31II.
32Die zulässige Berufung hat in der Sache nur hinsichtlich der Rücklastschriftgebühren von 8,- € und teilweise hinsichtlich der Zinsforderung Erfolg.
331. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 2.383,49 € aus dem zwischen der F und dem Beklagten geschlossenen Leasingvertrag aus abgetretenem Recht.
34Die Abtretung der Ansprüche der F an die Klägerin aus dem Leasingvertrag ist wirksam. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die entsprechende AGB-Klausel wirksam ist, denn auch bei deren Unwirksamkeit ist die Abtretung wirksam. Es bestehen weder gesetzliche noch vertragliche Abtretungsverbote.
35Ein Anspruch auf Zahlung des um den Veräußerungserlös verminderten kalkulierten Restwertes des Fahrzeuges folgt schon aus der von dem Beklagten übernommenen Restwertgarantie. Diese auf dem Vollamortisationsprinzip beruhende Regelung ist leasingtypisch und auch im Übrigen rechtlich unbedenklich (vgl. BGH NJW 1997, 3166, 3167 m.w.N.).
36Insbesondere ist diese im Leasingvertrag selber getroffene Regelung nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Das Transparenzgebot erfordert bei Leasingverträgen, dass hervorgehoben zum Ausdruck gebracht wird, dass den Leasingnehmer eine Ausgleichspflicht trifft, wenn der vereinbarte Restwert durch die Verwertung des Fahrzeugs bei Vertragsende nicht erzielt wird, also ein hinter dem garantierten Restwert zurückbleibender Erlös auszugleichen ist (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.01.2010, BRS 2010, 02858 m.w.N.). Eine solche Klarstellung der Bedeutung der Restwertgarantie enthält die verwendete Klausel, in der es ausdrücklich heißt: „Eine Nachbelastung kommt auf den Leasing-Nehmer nur zu, wenn der Veräußerungserlös unter dem garantierten Restwert liegt.“ Soweit das LG Mönchengladbach in der o.g. Entscheidung eine Intransparenz angenommen hat, beruht diese Entscheidung gerade auf dem Umstand, dass im dortigen Fall eine entsprechende Erläuterung der Bedeutung einer Restwertgarantie im Leasingvertrag selbst nicht enthalten war, sondern lediglich auf eine näher bezeichnete Regelung in den entsprechenden AGB verwiesen worden ist.
37Schließlich ist die als allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte Restwertgarantie auch nicht in Verbindung mit den AGB zum Leasingvertrag gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn ein Widerspruch zwischen beiden Regelungen existiert nicht. Der Leasingvertrag selber enthält die Restwertgarantie, in den AGB ist dieser Restwert näher definiert und zudem das Verfahren zur Ermittlung des Restwertes geregelt. Auch der Umstand, dass nur in den AGB auf den Händlereinkaufspreis abgestellt wird, im Leasingvertrag selbst jedoch von „Veräußerungserlös“ die Rede ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn die hierin möglicherweise liegende unangemessene Bindung wird durch die Einräumung des Drittkäuferbenennungsrechts kompensiert (vgl. BGH NJW 1996, 455).
38Der Anspruch der Klägerin aus der Restwertgarantie besteht in der von ihr geltend gemachten Höhe von 2.319,79 €. Hinsichtlich des garantierten Restwertes hat die F rechtmäßig den neuen Mehrwertsteuersatz von 19 % zu Grunde gelegt. Aus der gesonderten Ausweisung des Mehrwertsteuersatzes ergibt sich in Verbindung mit dem Vollamortisationsprinzip, dass die Garantie den zum Zeitpunkt der Veräußerung geltenden Mehrwertsteuersatz erfasst. Hiervon ist der tatsächlich erzielte und über dem Schätzwert liegende Erlös in Abzug zu bringen. Aus den am Tag der Fahrzeugrückgabe vorab durch Herrn A mittels eines Computerprogramms ermittelten Werten kann der Beklagte nichts herleiten. Bei diesen Daten handelte es sich lediglich um den ersten, noch vor Untersuchung durch den Kfz-Meister liegenden Schritt zur Herbeiführung einer Einigung über den Wert des Fahrzeuges, die dann nicht zu Stande gekommen ist.
392. Der Beklagte ist aus Ziffer XVI.3 der AGB des Leasingvertrages auch verpflichtet, die hälftigen Gutachterkosten zu tragen. Diese Regelung ist weder unangemessen noch überraschend (vgl. BGH NJW 1997, 3166).
403. Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich der Rücklastschriftgebühren in Höhe von 8,- € besteht jedoch nicht. Denn die F hat den Betrag eigenmächtig abgebucht, obwohl sich die Einzugsermächtigung im Leasingvertrag nur auf die monatlichen Leasingraten, nicht jedoch auf etwaige Nachforderungen bezieht.
414. Zudem besteht der Zinsanspruch nur im tenorierten Umfang. Soweit die Klägerin ausführt, die Minderwertforderung sei mit Ablauf des Leasingvertrages fällig geworden, zudem sei gem. Ziffer V. der AGB Verzug gegeben, wenn die Zahlung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt bei der F eingegangen sei, ist dies nicht zutreffend.
42Gem. Ziffer V. der AGB müssen Zahlungspflichten nach Rückgabe des Fahrzeuges 14 Tage nach Rechnungsstellung oder Stellung einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ausgeglichen sein. Diese Fälligkeitsklausel ist wirksam, vgl. BGH, X ZR 49/05 vom 19.09.2006. Die Endabrechnung vom 20.02.2009 dürfte am Dienstag, 24.02.2009 zugegangen sein, so dass die Forderung am 10.03.2009 fällig war. Der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen gem. § 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 BGB bestand daher ab dem 11.03.2009.
435. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 10 ZPO.
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