Urteil vom Landgericht Arnsberg - 8 O 128/10

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses vom 11.11.2010 wird es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs mit einer Kurzbezeichnung zu werben, die neben dem Namen der Verfügungsbeklagten noch den Namen „L.“ enthält, solange die Kanzlei der Verfügungsbeklagten nicht aus mindestens zwei Berufsträgern besteht, wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage K1 überreichten Briefbogen der Antragsgegnerin mit dem Datum 26.10.2010.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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