Urteil vom Landgericht Arnsberg - 9 O 18/11
Tenor
hat das Landgericht - 2. Kammer für Handelssachen – Arnsberg
durch
am 29.08.2011
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO
für Recht er¬kannt:
1
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Gutscheine zu werben, ohne bereits in der Werbung für den Gutschein die Einzelheiten und Bedingungen der Inanspruchnahme des Gutscheins anzugeben, insbesondere wenn dies geschieht wie: "Holen Sie sich Ihr persönliches Valentinsgeschenk! Zum Valentinstag (14. Februar) möchten wir Ihnen eine kleine Freude machen. In der Valentinswoche vom 14.02. – 19.02.2011 erhalten Sie daher als Inhaberin unserer Kundenkarte einen 10 Euro Gutschein. Sie werden bei uns bestimmt was Schönes finden."
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2011 zu zahlen.
- Die Beklagte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziffer 1. ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4Der Streitwert wird auf 10.208,65 € festgesetzt.
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