Urteil vom Landgericht Arnsberg - 1 O 533/10
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 7.645,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.429,27 € zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger zu 2) eine monatliche Geldrente in Höhe von 514,40 € ab dem 01.10.2011, zahlbar jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres, bis zum 31.12.2044, längstens aber bis zum Ableben des Klägers zu 2), zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren über den Antrag zu 3) hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 29.04.2011 in B.-W., W.-Straße, zu ersetzen.
Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) zu 9 %, der Kläger zu 2) zu 64 % und die Beklagte zu 27 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 2) 64 % und der Kläger zu 1) 9 %, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte 39 %. Im Übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht statt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 128.719,52 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 29.04.2007 in B., durch den die am 00.00.1960 geborene Ehefrau des Klägers zu 2) und Mutter des Klägers zu 1) tödlich verletzt wurde. Die Beklagte ist der Versicherer des Unfallverursachers. Der Unfallhergang und das Alleinverschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig.
3Die Kläger wohnten gemeinsam mit der verstorbenen Ehefrau des am 00.00.1960 geborenen Klägers zu 2) und Mutter des am 00.00.1983 geborenen Klägers zu 1) in einem Zweifamilienhaus in I.-O. Bei dem Haus handelt es sich um ein „Mehrgenerationenhaus“, d.h. die frühere Familienwohnung befand sich im Obergeschoss des Hauses. Im Untergeschoss wohnten und wohnen die Eltern der verstorbenen Frau T. Die frühere Familienwohnung hat eine Größe von 78 qm. Zu der Wohnung gehört ein Keller, in dem sich 2 Vorratszimmer und 1 Badezimmer, das von sämtlichen das Wohnhaus bewohnenden Parteien genutzt wurde, befinden. Das Grundstück verfügt über einen Nutzgarten, in dem sich Gartenhütten sowie ein Gewächshaus und Nutzbeete sowie eine Zierfläche befinden. Der Garten verfügt über eine Fläche von 700 qm. Die nähere Umgebung des Grundstücks weist eine Bebauung mit Reihenhäusern und teils mehrstöckigen Mehrfamilienhäusern auf.
4Im Februar 2008 zog der Kläger zu 2) aus der vormaligen Familienwohnung aus.
5Seit November 2010 bewohnt er die Wohnung „Am J.-Berg X“ zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin.
6Außergerichtlich zahlte die Beklagte als Schmerzensgeld einen Betrag von 4.000 € an den Kläger zu 2). Bis zum 31.12.2010 leistete sie darüber hinaus nach Behauptung des Klägers Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 13.394,00 €.
7Bis einschließlich Juni 2010 erhielt der Kläger zu 2) von der Deutschen Rentenversicherung monatliche Zahlungen in Form einer sog. „Großen Witwerrente“; wegen der Höhe der Zahlungen wird auf die als Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 05.04.2011 zur Akte gereichten Ablichtungen von entsprechenden Bescheiden Bezug genommen (Bl. 87 – 93 d. A.). Für die Zeit vom 29.04.2007 bis zum 30.06.2007 erhielt der Kläger zu 2) eine Witwerrente von insgesamt 1.550,14 €. In der Zeit vom 01.07.2007 bis zum 31.07.2007 erhielt er Rentenzahlungen in Höhe von 754,09 €, vom 01.08.2007 bis zum 31.12.2007 in Höhe von 195,85 €. Für die Monate vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 wurden an den Kläger zu 2) Rentenzahlungen in Höhe von 235,02 € geleistet. In der Zeit vom 01.07.2008 bis zum 31.12.2008 erhielt er eine Witwerrente in Höhe von 343,80 €, für die Monate vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 eine solche in Höhe von 343,80 €. Für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2009 erhielt der Kläger zu 2) eine Witwerrente in Höhe von 275,28 €. Schließlich erhielt er für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2010 Rentenzahlungen in Höhe von 275,28. Laut Bescheid vom 12.05.2010 stellte die Deutsche Rentenversicherung die Zahlung der Witwerrente an den Kläger zu 2) mit Ablauf des 30.06.2010 ein (Bl. 119 ff. d. A.).
8Weiterhin erhält der Kläger zu 2) eine Betriebsrente für Hinterbliebene in Höhe von 49,07 €. Dabei handelt es sich um eine Rente, die aufgrund von in der Vergangenheit vom monatlichen Gehalt der Verstorbenen einbehaltenen Lohnbestandteile gezahlt wird (Bl. 55).
9Die Beklagte zahlt an den Kläger zu 2) seit Juli 2010 einen monatlichen Betrag in Höhe von 250 €.
10Das Nettoeinkommen des Ehepaars T. belief sich laut Darstellung Bl. 6 des Schriftsatzes vom 30.12.2010 (Bl. 52 d. A.) auf 2.785,00 Euro, wobei der Kläger zu 2) 1.770,00 Euro netto verdiente. Die monatlich angefallenen Fixkosten des Haushalts beliefen sich nach Behauptungen der Kläger auf monatlich 850,00 Euro, wobei wegen der Berechnung dieses Betrages auf die Ausführungen auf Bl. 6 des klägerischen Schriftsatzes vom 30.12.2010 (Bl. 52 d. A.) Bezug genommen wird. Die Kläger behaupten weiter, die anfallenden Arbeiten im Haushalt seien zu 70% von Frau T., zu 20% durch den Kläger zu 2) und zu 10% durch den Kläger zu 1) erledigt worden.
11Der Kläger zu 1) vertritt die Ansicht, die Beklagte schulde ihm Schadensersatz aufgrund nach dem unfallbedingt eingetretenen Tode seiner Mutter ihm entgangenen Naturalunterhalts, weil zwischen ihm und seiner Mutter Einvernehmen geherrscht habe, dass diese ihm bis zum mit Ablauf des Jahres 2007 eingetretener Beendigung seiner Ausbildungszeit kostenlos Unterkunft und Verpflegung zukommen lassen würde. Zur Berechnung dieses mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Anspruchs verweist die Kammer auf die Ausführungen Bl. 3/4 der Klageschrift vom 28.12.2010 (Bl. 3/4 d. A.).
12Der Kläger zu 2) macht gegen die Beklagte weitergehende Schmerzensgeldansprüche in Höhe von zumindest weiteren 8.000,00 Euro sowie Schadensersatzansprüche aufgrund vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten und aufgrund entgangener Unterhaltsleistungen geltend, wegen deren Berechnung auf die Ausführungen Bl. 5 – 10 des Schriftsatzes vom 30.12.2010 (Bl. 51 – 56 d. A.) verwiesen wird. Außerdem begehrt er eine Verurteilung zur Zahlung zukünftigen Schadensersatzes in Form einer monatlichen Geldrente sowie die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung weiteren Schadensersatzes verpflichtet sei.
13Der Kläger zu 1) beantragt,
14- 1. 15
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.556,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 05.05.2010 zu zahlen,
- 2. 16
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren, über den Antrag zu 1) hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 29.04.2007 in B.-W., W.-Straße, zu ersetzen,
- 3. 17
die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 558,66 € zu zahlen
Nachdem der Kläger zu 2) mit seinem Antrag zu 3) ursprünglich beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Geldrente in Höhe von 1.094,78 € ab 01.01.2011, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres bis zum 31.12.2045, hat er aufgrund der seitens der Beklagten erbrachten monatlichen Zahlungen in Höhe von 250 € den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Er beantragt nunmehr,
19- 1. 20
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2010 zu zahlen,
- 2. 21
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.475,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2011 zu zahlen,
- 3. 22
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine monatliche Geldrente in Höhe von 844,78 € ab 01.01.2011, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres, bis zum 31.12.2045 zu zahlen,
- 4. 23
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren über den Antrag zu 2) und 3) hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 29.04.2011 in B.-W., W.-Straße, zu ersetzen,
- 5. 24
die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.256,62 € zu zahlen,
- 6. 25
die Beklagte zu verurteilen, ihn von weiteren Rechtsanwaltsgebühren durch Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten in Höhe von 451,25 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte behauptet ausweislich der Ausführungen Bl. 10 / 11 des Schriftsatzes vom 05.04.2011 (Bl. 81 / 82 d. A.), insgesamt bereits 16.394,00 € als Unterhaltsschadensersatz gezahlt zu haben. Dieser Betrag setze sich zusammen aus Zahlungen von 9.000 € im September 2009 (Bl. 94), 2.500 im November 2009 (Bl. 95), von 3.520,60 € im Januar 2010 (Bl. 96) und 1.873,40 € (Bl. 97). Ferner habe die Beklagte in der Zeit von Januar bis Juni 2010 monatlich 185,40 € sowie ab Juli 2010 monatlich 250 € gezahlt. Dies ergebe sich aus der Anlage B10 (Bl. 97). Sie ist der Ansicht, weitergehende Ansprüche stünden den Klägern aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht zu.
29Mit Beschluss vom 11.04.2011 hat das Gericht die ursprünglich selbstständig geführten Rechtsstreitigkeiten I-1 O 533/10 und I-1 O 541/10 unter Führung des erstgenannten Aktenzeichens zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden, § 147 ZPO.
30Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
33A. Kläger zu 1)
34Der Kläger zu 1) hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Ersatz des Naturalunterhalts. Weder § 10 Abs. 2 S. 1 StVG noch § 844 Abs. 2 BGB kommen als Anspruchsgrundlage in Betracht. Folglich ist auch der Feststellungsantrag unbegründet.
35I. Klageantrag zu 1)
36Dem Kläger zu 1) steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
37Voraussetzung eines Anspruchs aus § 10 Abs. 2 S. 1 StVG bzw. § 844 Abs. 2 BGB ist das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gegen die getötete Person. Darunter ist derjenige Unterhaltsanspruch zu verstehen, der im konkreten Fall das Ergebnis eines Unterhaltsprozesses des Klägers gegen seine Mutter gewesen wäre. Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmt sich im Hinblick auf den Haushaltsführungsschaden nicht nach § 10 Abs. 2 S. 1 StVG bzw. § 844 Abs. 2 BGB, sondern nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften. Denn den nach diesen Normen geschuldeten Unterhalt setzen die genannten Normen voraus (BGH, NJW 2006, 2327). Ein solcher Unterhaltsanspruch bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt (29.04.2007) bereits dem Grunde nach nicht.
38Maßgebender Anknüpfungspunkt ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht das Erreichen der Volljährigkeit an sich, sondern die Systematik und gesetzliche Wertung der §§ 1601 ff. BGB: Bis zum Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes bzw. im Falle eines sogenannten privilegierten Kindes i. S. d. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB – d.h. eines volljährigen unverheirateten Kindes, das bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres im Haushalt mindestens eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet – kann der dem Unterhaltsberechtigten zu gewährende Kindesunterhalt im Rahmen der Personensorge gem. §§ 1626, 1631 BGB auch in Form von Naturalunterhalt gewährt werden, d.h. insbesondere durch Pflege und Betreuung. Entscheidend stellt § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB auf die Vollendung des 21. Lebensjahres und die Absolvierung einer allgemeinen Schulausbildung ab. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelte Gleichstellung von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt allein für minderjährige Kinder; nur diesen gegenüber erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen (BGH, NJW 2002, 2026).
39Da der Kläger im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits 23 Jahre alt war und nach den Angaben der Kläger eine berufsbildbezogene Ausbildung absolvierte, findet eine Gleichstellung von minderjährigen unverheirateten Kindern mit dem Kläger nicht statt. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und – als Teil hiervon – insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfassende Personensorge nach §§ 1626, 1631 BGB. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt. Beruht der geltend gemachte Unterhaltsanspruch also auf der Betreuung und Pflege und damit der Haushaltsführung durch die Mutter des Klägers zu 1), so endete dieser Anspruch gegen die Mutter bereits mit Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. dem Abschluss der allgemeinen Schulausbildung. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den vom Kläger zu 1) herangezogenen Entscheidungen BGH NJW 2006, 2327 und OLG Hamm, NJW-RR 1987, 539, da diese besondere, hier nicht vorliegende Fallgestaltungen betrafen.
40II. Klageantrag zu 2)
41Bestand schon für die Zeit seit dem Unfall kein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2) gegen seine verstorbene Mutter, den er nunmehr als Haushaltsführungsschaden gegenüber der Beklagten geltend macht, so fehlt ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren, über den Klageantrag zu 1) hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 29.04.2007 zu ersetzen.
42III. Klageantrag zu 3)
43Damit ist auch der Antrag zu 3) unbegründet. Da dem Kläger zu 1) kein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, bestand auch kein Anlass, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
44B. Kläger zu 2)
45Die vom Kläger zu 2) erhobene Klage ist teilweise begründet.
46I. Klageantrag zu 1) (Schmerzensgeldanspruch)
47Insoweit hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger zu 2) hat gegen die Beklagte keinen über den unstreitig gezahlten Betrag von 4.000 Euro hinausgehenden Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, 823, 253 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
48Der Kläger zu 2) macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei nicht in der Lage, die persönlichen Gegenstände der Getöteten zu verändern. Er habe medikamentös behandelt werden müssen. Angesichts des Schocks sei ein ärztlich empfohlener Wohnungswechsel erforderlich geworden, um Abstand zu gewinnen. Er leide auch heute noch unter Angstzuständen. Wegen dieser Ängste sei er nicht in der Lage, überhaupt ein Fahrzeug zu führen. Er erleide Schweißausbrüche und Zittern im Straßenverkehr. Daher habe er nicht mehr seinen Beruf als LKW-Fahrer ausüben können, sondern habe in den Innendienst wechseln müssen. Auch das Motorradfahren habe er einstellen müssen. Die Erlebnisse aus dem Unfallgeschehen hätten dazu geführt, dass er sich aus seinem sozialen Umfeld zurückgezogen habe. Beim Aufbau eines neuen sozialen Umfeldes habe er Schwierigkeiten. Durch den Unfall sei ihm die Freude am Leben abhanden gekommen.
49Schmerzensgelderhöhend wirke der Umstand, dass er auf dem vorherfahrenden Motorrad gefahren sei und den Unfall im Rückspiegel habe mit ansehen müssen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Schädiger – das ist unstreitig - einschlägig vorbestraft sei und sich besonders rücksichtslos verhalten habe. Eine ca. 1,5 Stunden nach dem Unfall entnommene Blutalkoholprobe habe eine Blutalkoholzentration von 2,99 o/oo ergeben.
50Der Kläger stützt den Anspruch somit auf Fernwirkungen, die vom Unfalltode seiner Ehefrau ausgegangen sind und ihn, den Kläger zu 2), als Folge des daraus resultierenden seelischen Schmerzes erst mittelbar betroffen haben. Grundsätzlich versagt das geltende Recht Ersatzansprüche für seelischen Schmerz, soweit dieser nicht Auswirkung einer Verletzung des eigenen Körpers oder der eigenen Gesundheit ist. Kommt es, wie in der hier vorliegenden Sache, wegen des Todes eines nahen Angehörigen des Betroffenen bei diesem zu gesundheitlichen Auswirkungen, so kann u. U. ein eigener Schadensersatzanspruch wegen einer psychisch vermittelten Primärverletzung entstehen (OLG Hamm, OLGR 2002, 169 ff.). Allerdings führt nicht jede medizinisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigung per se zu einem eigenen Anspruch auf Schmerzensgeld des durch die Verletzungshandlung nur mittelbar Geschädigten. Eine Ersatzpflicht tritt nur dort ein, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die die auch sonst nicht leichten Nachteile, wie sie bei Tod oder schwerer Verletzung von Verwandten auftreten, erheblich übersteigen und deshalb auch nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden. Deswegen genügt es nicht allein, dass aus medizinischer Sicht eine nachhaltige traumatische Schädigung verursacht ist. Selbst tiefe Depressionen reichen nicht aus, auch wenn sie medizinisch fassbar sind (OLG Hamm, a. a. O.; OLG Köln VersR 1989, 519). Die vom Kläger vorgetragenen Beeinträchtigungen stellen verständliche und nachvollziehbare psychische Reaktionen dar, die jedoch nicht über die Folgen hinausgehen, die mit dem Verlust eines nahen Angehörigen aufgrund eines Unfalltodes verbunden sind. Schweißausbrüche, Ängste, Rückzug aus dem sozialen Umfeld und Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Alltags sind psychische Reaktionen auf den Verlust eines nahen Angehörigen. Diese Fernwirkungen, die der Kläger zu 2) erleidet, sind keine Beeinträchtigungen, die den natürlichen Prozess der Verarbeitung eines erheblichen negativen Ereignisses übersteigen. Ein starkes negatives Erlebnis, das Empfindungen wie Schmerz, Trauer und Schrecken hervorruft, stört regelmäßig physiologische Abläufe und seelische Funktionen in oft sehr empfindlicher Weise. Gleichwohl liegt darin noch keine Gesundheitsbeeinträchtigung (OLG Hamm, a. a. O.; BGH NJW 1971, 1884).
51Allein in der vom Kläger zu 2) vorgetragenen Einschränkung, aufgrund der erlittenen Erlebnisse in den Innendienst wechseln zu müssen, kommt eine gesteigerte, über das natürliche Maß an Trauerbewältigung hinausgehende Beeinträchtigung zum Ausdruck. Allerdings ist die Kammer der Ansicht, dass auch unter Berücksichtigung dieser Umstände letztlich die geleistete Zahlung in Höhe von 4.000,00 Euro angemessen und ein darüber hinausgehender Schmerzensgeldanspruch nicht begründet ist.
52II. Klageantrag zu 2) (Schadensersatzanspruch für die Zeit vom 29.04.2007 bis 31.12.2010)
53Der Kläger zu 2) hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 29.04.2007 bis 30.09.2011 einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 7.645,94 € aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB, § 844 Abs. 2 BGB; §§ 7 Abs. 1; 18 Abs. 1, 10 Abs. 2 S. 1 StVG; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
54Die Ehefrau des Klägers zu 2) wurde bei dem Verkehrsunfall vom 29.04.2011 in B. getötet. Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde, § 10 Abs. 2 S. 1 StVG, § 844 Abs. 2 S. 1 BGB. Zum Zeitpunkt des Unfalls bestand eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Getöteten gegenüber dem Kläger zu 2) aus § 1360 BGB, da sie seine Ehefrau war. Dieses Unterhaltsrecht wurde dem Kläger zu 2) durch den Unfalltod seiner Ehefrau entzogen.
55Der Ersatz ist grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. Dabei hat nach § 10 Abs. 2 S.1 StVG, § 844 Abs. 2 BGB der Schädiger dem Geschädigten bei Vorliegen der Voraussetzungen insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre. Dies zwingt die Kammer zu einer Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem unterhaltsberechtigten Kläger zu 2) und der Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung ihres Fortlebens nach dem Unfall entwickelt hätten. Die Kammer hat dabei gem. § 287 ZPO eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen, in die sie alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der (unterstellten) Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen, wäre sie noch am Leben, einzubeziehen hat.
56Die Unterhaltspflicht bestimmt sich dabei nicht nach § 10 Abs. 2 S. 1 StVG, § 844 Abs. 2 BGB, sondern nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften. Den nach diesen Normen geschuldeten Unterhalt setzen die genannten Normen voraus (BGH, NJW 2006, 2327). Nach § 1360 BGB sind die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Hierzu gehört auch, wie sich in den Regelungen des § 1360 S. 2 und § 1360a Abs. 1 BGB bestätigt, die Mitarbeit im Haushalt. Dabei kommt es auf nicht auf den tatsächlich gewährten Unterhalt an, sondern maßgebender Anknüpfungspunkt und zugleich Obergrenze für die Höhe und die Dauer ist der voraussichtlich geschuldete fiktive Unterhaltsanspruch des Berechtigten, d.h. der Unterhalt, den der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens an den Berechtigten voraussichtlich hätte leisten müssen, nicht jedoch derjenige, den er tatsächlich geleistet hat (BGH, NJW 2004, 358; Palandt/Sprau, BGB 70. Auflage, § 844, Rdn. 8).
57Für den Barunterhaltsschaden aus § 10 Abs. 2 S. 1 StVG, § 844 Abs. 2 BGB ist daher zu fragen, welche Beträge des Einkommens die Getötete, wenn sie am Leben geblieben wäre, hätte aufwenden müssen, um dem unterhaltsberechtigten Angehörigen den Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie nach den Vorschriften des Unterhaltsrechts Anspruch gehabt hätte. Der Hinterbliebene erhält also nie mehr, als er familienrechtlich zu beanspruchen gehabt hätte. Er kann sogar weniger zu beanspruchen haben, soweit er sich schadensersatzrechtlich die Anrechnung von Vorteilen gefallen lassen muss, zu denen etwa die von Dritten geleisteten Witwen- und Waisenrenten gehören (OLG Koblenz, OLGR 2008, 342).
58Der Unterhaltsschaden der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen errechnet sich aus dem Zeitbedarf der rechtlich geschuldeten Leistung für die Führung des konkreten Haushalts, vermindert um den auf die Eigenversorgung des Haushaltsführenden entfallenden Anteil und die etwaige Mitarbeitspflicht des Anspruchsstellers, der mit dem Lohn einer vergleichbaren Ersatzkraft zu bewerten ist. Dieser rechnerische Betrag ist um den weggefallenen Barunterhaltsbeitrag zu kürzen, den der überlebende Ehegatte für die Getötete zu leisten hatte (BGH VersR 1984, 79). Daraus ergibt sich die folgende Berechnung, wobei die Kammer mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 2009, 2060 m. w. N.) die Berechnung des dem Kläger zu 2) entstandenen Haushaltsführungsschadens nach dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hoffmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) vornimmt.
59Da der Kläger zu 1) nach dem oben Gesagten im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht mehr unterhaltsberechtigt war, ist Ausgangspunkt der Berechnung für die Zeit vor dem Unfall ein 2-Personen-Haushalt. Folgerichtig ist der Berechnung für den dem Kläger zu 2) entstandenen Haushaltsführungsschaden nach dem Unfall ein reduzierter 2-Personen-Haushalt zu Grunde zu legen. Dieser reduzierte 2-Personen-Haushalt ist entgegen der Auffassung des Klägers zu 2) in die Anspruchsstufe 2 einzuordnen. Merkmale sind nach der Tabelle von Schulz-Borck/Hofmann die Wohnverhältnisse, d.h. Zuschnitt und Wohnfläche sowie technische Ausstattung.
60Die Wohnung hat nach Angaben des Klägers eine Wohnfläche von 78 qm. Bereits die Quadratmeterzahl der Wohnung deutet auf einen Durchschnittshaushalt hin und somit auf eine Einstufung in die Anspruchsstufe 2. Eine Einordnung in Stufe 3 kommt erst bei überdurchschnittlichen Wohnverhältnissen, größeren Wohnflächen und überdurchschnittlicher technischer Ausrüstung in Betracht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Wohnung von 78 qm entspricht durchschnittlichen Wohnverhältnissen und ist daher in die Anspruchsstufe 2 einzuordnen. Damit liegt das Gericht auf der Ebene einer Entscheidung des OLG Dresden (SP 2008, 292 ff.). Dort hatte das OLG eine Wohnung mit 84 qm ebenfalls in Anspruchsstufe 2 der Tabelle von Schulz-Borck/Hofmann eingeordnet. Dass die Wohnung über einen Keller verfügt, ändert an dieser Einstufung nichts. Das Vorhandensein eines Gartens ändert an dieser Einordnung ebenfalls nichts, sondern führt allenfalls zu Zuschlägen bei der Berechnung der Wochenarbeitszeit.
61Der Arbeitszeitbedarf in einem reduzierten 2-Personen-Haushalt kann auf der Grundlage der Tabelle 1 nach Schulz-Borck-Hoffmann auf grundsätzlich 22,7 Stunden in der Woche geschätzt werden. Von dieser Wochenarbeitszeit sind aufgrund der fortschreitenden Technisierung Abzüge für Geschirrspüler und Wäschetrockner in Höhe von 1,3 Wochenstunden für den Geschirrspüler und 1,5 Wochenstunden für den Wäschetrockner vorzunehmen. Daraus ergibt sich ein Wochenarbeitszeitbedarf von 19,9 Stunden. Dem ist wiederum eine Wochenarbeitszeit von 5,3 Stunden aufzuschlagen. Das streitbefangene Objekt des Klägers zu 2) verfügt über einen Nutz- und Ziergarten von 700 qm, der mit einem Zuschlag von 0,4 Arbeitsstunden pro qm im Jahr zu berücksichtigen ist. Bei einer Nutzfläche von 700 qm und 0,4 Arbeitsstunden im Jahr errechnet sich eine Wochenarbeitszeit von 5,3 Stunden in der Woche (700 qm x 0,4 = 280 / 52 = 5,3). Der auf dieser Berechnungsgrundlage errechnete Gesamtaufwand der Haushaltführung bemisst sich daher auf 25,2 Wochenstunden. Da der Kläger zu 2) jedoch im Haushalt mitgearbeitet hat, ist diese Wochenarbeitszeit in dem Verhältnis der jeweils im Haushalt eingesetzten Arbeitskraft zu kürzen. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2011 glaubhaft erklärt, im Haushalt nicht mitgeholfen zu haben, sodass er bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen ist.
62Den Anteil der Arbeitskraft des Klägers zu 2) und seiner verstorbenen Ehefrau vor dem Unfallereignis setzt das Gericht mit einem Anteil von 70 % (Ehefrau) und 30 % (Kläger zu 2) an. Dieses Verhältnis ist angesichts der vom Kläger zu 2) geschilderten Haushaltsführung gerechtfertigt. Vor dem Unfall führte die Ehefrau des Klägers den Haushalt im Wesentlichen selbstständig. Der Kläger zu 2) trocknete manchmal ab. Der Kläger zu 2) übernahm stattdessen im Wesentlichen die Arbeit im Garten und die körperlich anstrengenden Arbeiten. Da diese jedoch nicht in der Häufigkeit anfallen wie häusliche Tätigkeiten, ist ein Verhältnis von 70 % zu 30 % angemessen.
63Dieses Verhältnis der Arbeitsteilung, das vor dem Unfallereignis galt, ist freilich auch im Rahmen der Berechnung des Haushaltsführungsschadens auf der Grundlage eines reduzierten 2-Personen-Haushalts zu Grunde zu legen. Daraus folgt bei einer Gesamtwochenarbeitszeit von 25,2 Stunden im Verhältnis eine Wochenarbeitszeit von 17,64 Stunden (70 %) bzw. 7,56 Stunden (30 %). Daraus ergibt sich folgerichtig, dass dem Kläger zu 2) ein Haushaltsführungsschaden von 17,64 Stunden in der Woche entstanden ist.
64Nach Ermittlung des Arbeitszeitbedarfes ist zur Berechnung des entstandenen Haushaltsführungsschadens die Einstufung einer vergleichbaren Ersatzkraft festzulegen. Die Stundenlohnvergütung schätzt die Kammer anhand gerichtsbekannter Erfahrungswerte gem. § 287 ZPO auf 10 € (so auch BGH NJW 09, 2060). Daraus ergibt sich die folgende Berechnung für die entgangene Haushaltsführung: 17,64 Wochenstunden x 10 € = 176,40 € pro Woche; 176,40 € x 52 Wochen : 12 Monate = 764,40 € im Monat.
65Von diesem Betrag sind nunmehr die Einkünfte des Klägers zu 2) und seiner verstorbenen Ehefrau im Wege der Vorteilsausgleichung zu Lasten des Klägers zu 2) abzuziehen:
66Die Eheleute verfügten vor dem Tod der Ehefrau des Klägers zu 2) über ein Gesamtnettoeinkommen von 2.785,00 €. Bei einem Nettoverdienst des Klägers von 1.770 € sowie der Frau in Höhe von 1.015,00 € hat der Kläger zu 2) im Verhältnis 65 % und Frau T. 35 % des gesamten Familiennettoeinkommens erwirtschaftet. Der Berechnung sind Fixkosten in Höhe der vom Kläger gemachten Angaben von monatlich 850,00 € zu Grunde zu legen. Die Kammer macht sich aufgrund der dort wiedergegebenen überzeugenden Begründung die Ausführungen des OLG Frankfurt im Urteil vom 24.10.1986 (DAR 1990, 464, 465) zu eigen, wonach im Rahmen des der Kammer gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Schätzungsermessens der Fixkostenanteil bis zu 41 % des Haushaltseinkommens betragen kann, sodass gegen einen Ansatz von 850,00 € keine Bedenken bestehen.
67Daraus ergibt sich die folgende Berechnung:
6869Monatliches Nettoeinkommen des Klägers zu 2): 1.770,00 €
minus monatliche Gesamtfixkosten 850,00 €, wovon
70für den Kläger zu 2) anteilig 65 % zu berücksichtigen sind: 552,50 €
71ergibt für die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten ein verfügbares
72Einkommen des Mannes 1.217,50 €
73Dieser frei verfügbare Betrag geteilt durch 2 ergibt einen ersparten
74Unterhaltsbeitrag des Klägers zu 2) gegenüber der Ehefrau in Höhe von 608,75 €
75Monatliches Nettoeinkommen der Frau T: 1.015,00 €
76minus monatliche Gesamtfixkosten 850,00 €,
77wovon für Frau T. anteilig 35 % zu berücksichtigen sind: 297,50 €
78ergibt für die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten ein verfügbares
79Einkommen der Frau in Höhe von 707,50 €
80Dieser frei verfügbare Betrag geteilt durch 2 ergibt einen dem
81Kläger zu 2) entgangenen Unterhaltsbaranteil in Höhe von 358,75 €
82Vorteilsausgleichung zu Lasten des verwitweten Klägers zu 2):
83Ersparter Unterhaltsbeitrag in Höhe von 608,75 €
84minus entgangener Unterhaltsbaranteil in Höhe von 358,75 €
85ergibt einen monatlich anzurechnenden Vorteilsbetrag in Höhe von 250,00 €.
86Dieser Betrag ist von dem oben errechneten Ersatzbetrag für entgangene Haushaltsführung in Höhe von 764,40 € abzuziehen. Daraus folgt ein Haushaltsführungsschaden von monatlich 514,40 € (764,40 € - 250,00 €).
87Somit ergibt sich für die Zeit vom 29.04.2007 bis 30.09.2011 ein Haushaltführungsschaden des Klägers zu 2) in Höhe von 27.263,20 € (514,40 x 53 Monate). Der Haushaltsführungsschaden ist trotz der anders lautenden Antragstellung aufgrund der Regelung des § 760 Abs. 2 BGB bis zum 30.09.2011 zu berechnen. Zwar hat der Kläger die Antragstellung für das Jahr 2011 konsequent – da Klageeinreichung am 30.12.2010 erfolgte – an § 258 ZPO ausgerichtet. Jedoch ist die Kammer der Ansicht, dass bei Eintritt der Fälligkeit im Verlauf des Rechtsstreits schlechthin zu verurteilen ist (so auch Baumbach/Lauterbach/Hart- mann, ZPO, 68. Aufl., § 258 Rdnr. 6 / § 257 Rdnr. 6).
88Von diesem Betrag sind vom Kläger zu 2) erhaltene Rentenzahlungen wiederum in Höhe von 3.973,26 € in Abzug zu bringen. Insoweit fehlt es an der Aktivlegitimation des Klägers zu 2). Dieser hat nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien von der Deutschen Rentenversicherung (Bund) Rentenzahlungen bis einschließlich Juni 2010 erhalten, auf die gem. § 116 Abs. 1 SGB X der Anspruch in dieser Höhe übergegangen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist deshalb die Witwerrente vom Haushaltsführungsschaden in Abzug zu bringen. Auf den Ersatzanspruch aus § 10 Abs. 2 S. 1 StVG, § 844 Abs. 2 BGB sind nämlich diejenigen Vorteile bzw. Zahlungen anzurechnen, die mit dem Schadensereignis in einem inneren Zusammenhang stehen. Dies ist bei der Witwenrente der Fall. Die Hinterbliebenenrente ist wie der Haushaltsführungsschaden dazu bestimmt, durch den Tod des Versicherten entstehende Unterhaltseinbußen der Familienangehörigen auszugleichen. Diese Übereinstimmung in ihrer Funktion begründet zwischen der Witwerrente und dem Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens den erforderlichen inneren Zusammenhang (BGH, NJW 1982, 1045 f. = VersR 1982, 291). Es verbleibt somit zunächst ein Betrag von 23.289,94 €.
89Anders stellt sich die Rechtslage hinsichtlich der Betriebsrente für Hinterbliebene dar. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine aus dem Sozialversicherungsrecht stammende und deshalb wegen „Kongruenz“ anzurechnende Rente. Vielmehr ist diese durch Einbehalt von Lohn in der Vergangenheit selbst erarbeitet worden und stellt deshalb keinen auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Anspruch auf Ersatz des Schadens i. S. d. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X dar.
90Von dem Haushaltsführungsschaden sind ebenfalls Zahlungen der Beklagten in Abzug zu bringen. Nach übereinstimmendem Vortrag zahlte die Beklagte an den Kläger zu 2) bis zum Ablauf des Jahres 2010 einen Betrag in Höhe von 13.394,00 € sowie für die Monate Januar bis September 2011 weitere 2.250,00 € (9 Monate x 250,00 €). Soweit die insoweit beweisbelastete Beklagte geltend macht, über diesen Betrag hinaus Beträge an den Kläger zu 2) geleistet zu haben, hat sie den Beweis nicht erbracht.
91Somit ergibt sich letztlich ein fälliger Anspruch des Klägers zu 2) gegen die Beklagte in Höhe von 7.645,94 € (23.289,94 € - 13.394,00 € - 2.250,00 €).
92Dass der Kläger zu 2) nunmehr mit einer neuen Lebensgefährtin eine neue (Miet-) Wohnung bezogen hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Kammer hält an ihren Ausführungen im Beschluss vom 20.07.2011 fest, dass sich der Kläger zu 2) etwa von seiner neuen Lebensgefährtin empfangene Versorgungsleistungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt – insbesondere nicht aus dem Aspekt der Vorteilsausgleichung - anrechnen lassen muss, sodass dahinstehen kann, ob solche Versorgungleistungen überhaupt erbracht werden (BGHZ 91, 357 f. = BGH NJW 1984, 2520 ff.). Die Kammer ist nicht wie die Beklagte der Ansicht, dass Artikel 6 GG und / oder die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse eine andere Beurteilung gebieten.
93Die Entscheidung über die Zinsen folgt insoweit aus den §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1BGB.
94III. Antrag zu 3) (Zahlung einer monatlichen Geldrente)
95Der Kläger zu 2) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Geldrente in Höhe 514,40 € aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB, § 844 Abs. 2 BGB; §§ 7 Abs. 1; 18 Abs. 1; 10 Abs. 2 S. 1 StVG; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG bis zum 31.12.2045, längstens bis zum Tode des Klägers.
96Der Antrag ist zulässig gem. § 258 ZPO, jedoch lediglich in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe – und nur, wie bereits oben dargelegt, für die Zeit ab dem 01.10.2011 – begründet.
97Nach überwiegender Ansicht, der die Kammer sich anschließt, besteht ein Anspruch wegen entgangener Haushaltsführung für die Dauer der statistischen Lebenserwartung der Ehefrau (BGH VersR 1988, 490, 493), die unter Berück- sichtigung aktueller Sterbetafeln – wie vom Kläger angegeben – gemäß § 287 Abs. 1 ZPO mit 37,5 Jahren zu schätzen ist. Somit ist der Anspruch auf die Zeit bis zum 31.12.2044, längstens aber auf die Zeit bis zum Tode des Klägers zu 2) (BGH, a. a. O.), zu beschränken.
98Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sowohl der Kläger zu 2) als auch seine verstorbene Ehefrau voraussichtlich etwa im Jahre 2036 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären. Daraus folgt nach Ansicht der Kammer jedoch kein weitergehender Anspruch des Klägers zu 2). Zwar verringerte sich aus diesem Grunde möglicherweise seine Barunterhaltsverpflichtung. Stattdessen hätte ihn dann aber die Verpflichtung zur gesteigerten Mitarbeit im Haushalt getroffen (vgl. dazu Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rdnr. 392 m. w. N.), die in etwa gleichwertig zu bemessen wäre, sodass es beim Anspruch in der dargestellten Höhe auch für die Zeit nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbleibt.
99IV. Antrag zu 4) (Feststellungsantrag)
100Der Feststellungsantrag ist teilweise unzulässig, im Übrigen begründet.
1011.
102Soweit der Kläger einen Feststellungsantrag im Hinblick auf einen über den Antrag zu B II. hinausgehenden Betrag geltend macht, so ist dieser Antrag unzulässig. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, kann der Kläger diesen Anspruch konkret be- ziffern, sodass insoweit für eine Feststellungsklage das Feststellungsinteresse fehlt. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem Zahlungsantrag zu B II. um einen An- spruch für die Vergangenheit handelt, mit dem der Kläger einen Restunterhaltsan- spruch für die Zeit seit dem Verkehrsunfall bis zum 31.12.2010 geltend macht. Sämtliche Ansprüche aus diesem Zeitraum sind für den Kläger bezifferbar.
1032.
104Der Feststellungsantrag im Hinblick auf einen über den Antrag zu B III. hinaus gehenden Rentenanspruch ist zulässig und begründet. Zwar steht in den Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich das Instrument der Abänderungsklage gem. § 323 Abs. 1 ZPO zur Verfügung (BGH VersR 1988, 490; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 256, Rdnr. 78). Jedoch besteht dann ein Feststellungsinteresse, wenn der Eintritt eines weiteren Schadens in gewissem Maße wahrscheinlich ist, dessen Ausgleich (im Fall des Eintritts des Schadens) nicht über § 323 Abs. 1 ZPO verlangt werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O.). Das ist hier im Hinblick auf einen möglichen Steuerschaden der Fall, da ein Anspruch auf Ersatz etwaiger auf die Schadensersatzrenten entfallender künftiger Steuern in gewissem Maße möglich ist (vgl. BGH NJW 1998, 985).
105V. Antrag zu 5) (Vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren)
106Der Kläger zu 2) hat einen Anspruch gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 S. 1 StVG; §§ 823, 249 Abs. 2 BGB; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.429,27 €. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Der Berechnung ist ein Gegenstandswert von 55.831,54 € zu Grunde zu legen. Dieser bestimmt sich durch 9.821,60 € wegen der Geltendmachung der Beerdigungskosten. Der Antrag zu 1) ist mangels Erfolgsaussicht nicht in die Berechnung des Gegenstandswertes einzubeziehen. Der Antrag zu 2) ist in Höhe von 7.645,94 € begründet und entsprechend auf den Gegenstandswert anzurechnen. Der Streitwert des Antrags zu 3) beträgt gem. § 42 Abs. 2 GKG 30.864,00 € (514,40 € x 12 = 5.467,20 € x 5 = 30.864,00 €), derjenige des Feststellungsantrags ist mit 7.500,00 € zu bemessen.
107Aus dem so errechneten Gegenstandswert ergibt sich eine einfache Gebühr von 1.123,00 €. Die Kammer erachtet angesichts der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Geschäftsgebühr von 1,8 gerechtfertigt, somit einen Betrag von 2.021,40 €. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 20,00 € sowie der Umsatzsteuer von 19 % ergeben sich erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.429,27 €.
108VI. Antrag zu 6) (Gebühren für Einholung einer Deckungszusage)
109Der Kläger zu 2) hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Deckungsschutzanfrage des Klägers bei seiner Rechtsschutzversicherung. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, NJW 2011, 155 ff.). Die Anfrage an eine Rechtsschutzversicherung ist eine Standardangelegenheit, die im Rahmen der vorgerichtlichen Bearbeitung einer Sache aus Sicht des Mandanten regelmäßig "nebenbei" erfolgt und keinen gesonderten - über die ohnehin vorzunehmende Prüfung und Begründung des geltend zu machenden Anspruchs hinaus - Aufwand erfordert. Sie ist zwar nicht unmittelbar mit dem Schadensfall selbst verknüpft, steht aber für den sachbearbeitenden Anwalt bei objektiver Betrachtung in einem inneren Zusammenhang mit der gesamten Angelegenheit. Denn eine solche Anfrage dient der Vorbereitung der Rechtsvertretung und letztlich auch der Absicherung des anwaltlichen Prozesskostenrisikos (OLG Celle, SP 2011, 265 f.). Im Übrigen ist insoweit eine anwaltliche Deckungszusage nicht „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. LG Nürnberg, MDR 2010, 1451), sodass sich ein Anspruch weder aus §§ 823, 249 BGB noch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 S. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ergibt.
110VII. Nebenentscheidungen
111Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a, 92 Abs. 1 ZPO, die
112über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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