Beschluss vom Landgericht Arnsberg - III StVK 608/08
Tenor
hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg durch den Richter am Landgericht sowie die Richterinnen am Landgericht und
am 29.11.2011
beschlossen:
Die mit Berufungsurteil des Landgerichts Arnsberg vom 25.01.1996 aufrechterhaltene Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 15.09.1994 wird nicht für erledigt erklärt.
Die bedingte Entlassung wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Untergebrachte wurde durch Berufungsurteil des Landgerichts Arnsberg vom 25.01.1996 wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung in zwei Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 15.09.1994, Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen und Aufrechterhaltung der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die Sicherungsverwahrung wird seit dem 21.04.1999 vollstreckt.
4Der Verurteilung wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung liegt zugrunde, das der Untergebrachte während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Werl wahrheitswidrig einen Anstaltspsychologen, der eine negative Stellungnahme zu seinem Antrag auf Vollzugslockerungen abgegeben hatte, bezichtigte, ihn mehrmals sexuell genötigt zu haben, bei ihm den Oralverkehr durchzuführen.
5Das Landgericht Arnsberg bezog in dieses Urteil die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 15.09.1994 ein. Darin wurde der Untergebrachte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Ferner wurde seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieser Verurteilung liegt zusammengefasst der Sachverhalt zugrunde, dass der Untergebrachte am 11. Januar 1994 – nachdem er erst Ende Oktober 1993 aus langjähriger Haft entlassen worden war - ein ihm bis dahin unbekanntes 12-jähriges Mädchen auf dem Schulweg ansprach und es unter dem Vorwand, er sei Kriminalbeamter, in seine Wohnung lockte, um mit dem Kind geschlechtlich zu verkehren. Nachdem das Mädchen in der Wohnung des Untergebrachten Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bekommen hatte und deswegen bat, ihre Mutter anrufen zu dürfen, warf der Untergebrachte das Mädchen zu Boden und erklärte ihr, er sei ein Vergewaltiger. Das Mädchen musste sich entkleiden und der Untergebrachte versuchte – wenn im Ergebnis auch erfolglos – bei ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Später zwang er sie folgenden von ihm diktierten Text zu schreiben:
6"Hi P1
7Ich bin im moment 16 Jahre werde ich am 15.5.94 17 Jahre alt Ich will dich sehen am Gericht will mit dir schlafen Bitte Bitte komme zum Gericht. Ich möchte mit dir gehen. Bis balt ,
8P2
9S1strase XX
10O1"
11Der Untergebrachte fing das Mädchen eine Woche später erneut auf dem Schulweg ab und zwang sie unter der Drohung, ihre Eltern umzubringen, erneut in seine Wohnung mitzukommen. Er nahm sie mit unter die Dusche und führte anschließend den Geschlechtsverkehr mit ihr durch.
12Vor der Begehung dieser Taten war der Untergebrachte bereits erheblich vorbestraft.
13Im Mai 1977 verurteilte ihn das Landgericht Mönchengladbach wegen Mordes und Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von 9 Jahren. Den Sachverhaltsfeststellungen der Jugendkammer zufolge hatte er am Abend des 22.09.1976 eine 23 Jahre alte Frau auf einer menschenleeren Straße überfallen, wobei er ihr den Hals so fest zudrückte, dass sie nicht um Hilfe rufen konnte. Er warf sie über einen niedrigen Gartenzaun in einem Gartengelände. Dann öffnete er der auf dem Boden liegenden Frau gewaltsam die Bluse, zog ihr Hose und Schlüpfer aus, um sodann den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss auszuführen.
14Ferner zog er am Abend des 27.10.1976 ein 14-järiges Mädchen in einen Gartenweg, nachdem er sich erneut zu einer Vergewaltigung entschlossen hatte. Eingeschüchtert und verängstigt befolgte die Geschädigte seine Aufforderung, sich hinzulegen und auszuziehen. Daraufhin führte der Verurteilte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus. Im Anschluss daran soll eine Äußerung des Mädchens, es werde ihren Vater und die Polizei verständigen, den Entschluss des Untergebrachten geweckt haben, sie zu töten. Er würgte sie zunächst bis sie zusammensackte. Danach schlug er das Mädchen mit dem Kopf auf einen Stein. Er zog das Mädchen dann bis zum Ende des Gartenweges und legte es in ein Brennnesselgestrüpp.
15Während eines Ausgangs aus der der Vollstreckung dieser Jugendstrafe zugrundeliegenden Haft beging er im August 1981 eine weitere Straftat, wegen der er vom Landgericht Köln am 12.05.1982 wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Entführung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt wurde. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Untergebrachte zunächst absprachegemäß eine Herrenmodemesse in Köln besuchte. Nach dem Messerundgang fuhr er mit dem Bus zum Hauptbahnhof, um von dort zu seiner ehemaligen Freundin nach Mönchengladbach zu fahren. Nachdem er den Rest der von ihm aus der Haftanstalt mitgeführten 1,5 bis 2 g Haschisch geraucht hatte – den anderen Teil hatte er schon auf dem Messegelände konsumiert -, wollte er im Kaufhofrestaurant in Köln etwas essen, gelangte dort aber auf das Parkdeck des Kaufhofs. Spätestens dort fasste er den Entschluss, sich einer Frau sexuell zu nähern und ein Auto in seinen Besitz zu bringen, um nach Mönchengladbach zu fahren. Gegen 11.30 Uhr erblickte er eine Frau, die mit ihrem 20 Monate alten Sohn ihr Auto bestieg. Er packte sie am Hals, würgte sie und drückte sie quer auf die vorderen Sitze nieder. Dann setzte er sich ans Steuer und fuhr über die Autobahn und eine Landstraße bis zu einem Feldweg. Nachdem die Frau sich hatte entkleiden müssen, versuchte er, sie zu küssen, berührte sie an der Brust und führte seine Finger in ihre Scheide ein. Sein Versuch, den Geschlechtsverkehr auszuführen, misslang, weil er keine Erektion hatte. Er übte dann bei seinem Opfer den Oralverkehr aus und verlangte Entsprechendes auch von ihr. Als die Geschädigte, die zeitweise Weinkrämpfe hatte, dies verweigerte, schrie der Untergebrachte sie mehrfach derart an, dass das Kind sich weinend auf dem Rücksitz stellte und die Arme nach seiner Mutter ausstreckte. Nachdem der Untergebrachte das Kind mehrfach zurückgestoßen hatte, gelang es der Geschädigten, ihren Sohn zu sich auf den Beifahrersitz zu nehmen. Kurz darauf musste sie auf Geheiß des Verurteilten mit dem Kind und ihrer Kleidung in der Hand das Fahrzeug verlassen, während der Untergebrachte davonfuhr.
16Beide zuvor genannten Strafen hat der Untergebrachte vollständig verbüßt, er wurde am 28.10.1993 aus der Haft entlassen. Bereits am 11.01.1994 beging er – wie bereits geschildert – die dieser Vollstreckung zugrundeliegenden Straftaten.
17Somit befand sich der Untergebracht seit seiner Festnahme im Herbst 1976 nur die bereits erwähnten ca. 2 ½ Monate in Freiheit.
18II.
19Nachdem der Untergebrachte auch die dieser Vollstreckung zugrundeliegende Gesamtfreiheitsstrafe voll verbüßt hatte, ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen mit Beschluss vom 18.12.1998 den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. In dem Beschluss führte die Kammer aus, dass eine erfolgreiche Aufarbeitung der Persönlichkeitsproblematik und insbesondere der Ursachen seiner in der Vergangenheit zu Tage getretenen massiven Sexualdelinquenz nicht zu erkennen sei. Zwar sei positiv hervorzuheben, dass der Untergebrachte seit Mai 1998 in einer externen psychotherapeutischen Behandlung sei, inwieweit diese jedoch erfolgreich sei, könne noch nicht beurteilt werden.
20Im Dezember 2004 wurde der Untergebrachte, der sich zwischenzeitlich in der Justizvollzugsanstalt Werl befand, auf die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Bochum verlegt. Im Oktober 2006 wurde er jedoch wegen erheblicher disziplinarischer Verstöße in Form von aggressiven Durchbrüchen, Missachtung von Vorschriften, Diebstahls, u.a. in die Justizvollzugsanstalt Werl zurückverlegt.
21Mit Beschluss vom 20.02.2008 lehnte die Kammer die bedingte Entlassung des Untergebrachten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von Frau P2 ab. Die Kammer stellte in diesem Beschluss aufgrund des Gutachtens von Frau P2 fest, dass bei dem Untergebrachten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliegt. Ferner stellte sie deutliche Merkmale der antisozialen Persönlichkeitsstörung fest. Die Kammer konnte sich im Rahmen ihrer damaligen Anhörung von den Verhaltensauffälligkeiten des Untergebrachten selbst ein Bild machen, da er sich gegenüber der ebenfalls anwesenden Sachverständigen zum Teil überheblich und beleidigend verhielt. Die Kammer ging aufgrund des Sachverständigengutachtens davon aus, dass die dissozialen narzisstischen Persönlichkeitseigenschaften und der darauf resultierende Mangel an Selbstkritik ebenso wie letztlich das Fehlen der Bearbeitung von rückfallprophylaktischen Strategien bzgl. erneuter Sexualstraftaten weiterhin als erhebliche Risikofaktoren anzusehen seien.
22Am 20.04.2009 befand sich der Untergebrachte 10 Jahre in der Sicherungsverwahrung. Die Kammer holte zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 67 d Abs. 3 StGB zunächst ein Sachverständigengutachten von Frau P3 ein, welches diese unter dem 11.05.2009 schriftlich erstattete. Durch die Übergabe weiterer Unterlagen im darauffolgenden Anhörungstermin und auf Anraten von Frau P3 – die die Situation des Untergebrachten als therapeutisch aussichtslos beurteilte - holte die Kammer ein weiteres Sachverständigengutachten von Herrn Dr. P4 ein, welches unter dem 24.02.2010 erstattet wurde.
23Die Kammer erklärte mit Beschluss vom 16.06.2010 die Sicherungsverwahrung nicht für erledigt und lehnte die bedingte Entlassung des Untergebrachten aus der Sicherungsverwahrung ab.
24Die Kammer führte dazu folgendes aus:
25"Die angeordnete Sicherungsverwahrung ist nicht für erledigt zu erklären, da weiterhin die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 67 d Abs. 3 S. 1 StGB).
26Nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB ist die Maßregel zwingend für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr weiterer Straftaten der in Satz 1 genannten Art besteht. Das Gesetz lässt mithin den Ausschluss der negativen Prognose für die Erledigung genügen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2005, 4 Ws 343/05). Vorliegend ist die Prognose für den Untergebrachten jedoch als negativ zu bewerten.
27Sowohl die Sachverständige Frau P3 als auch der Sachverständige Herr Dr. P4 diagnostizierten bei dem Untergebrachten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten narzisstischen Zügen. Beide Gutachter stuften den Probanden ferner als "Psychopath" nach Hare ein. Dieser Psychopathenbegriff aus dem angloamerikanischen Raum ist ein spezifischer Persönlichkeit-Typus in der Gruppe dissozialer Personen und unterliegt strengeren Voraussetzungen als der deutsche Psychopathenbegriff. Es handelt sich dabei um Personen mit selbsterhöhendem narzisstischem Egoismus mit hoher Anspruchshaltung, wobei sie anderen Menschen gegenüber eine kaum achtende, sondern eine gefühlsarme Einstellung zeigen, einhergehend mit fehlender Verantwortungsübernahme für eigenes Verhalten. Ihr Lebensstil ist über Dauer wechselhaft, kurzschlüssig und impulsiv. Daneben zeigt sich eine Unzuverlässigkeit in zwischenmenschlichen Beziehungen, aber auch im Arbeitsleben. Bei einem Psychopathen – auch dies erklären beide Sachverständigen übereinstimmend – ist das Rückfallrisiko deutlich erhöhter als bei anderen Personen, die zwar eine dissoziale Persönlichkeit aufweisen, bei denen die Voraussetzungen des Psychopathen nach Hare jedoch nicht vorliegen.
28Auch aufgrund der kriminellen Vergangenheit des Untergebrachten ist von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen. Der Untergebrachte ist schon in jungen Jahren massiv straffällig geworden. Er war erst 17, als er zunächst die 23-jährige Frau und dann das 14-jährige Mädchen vergewaltigte und letztere auch tötete. Insgesamt verbrachte er seit dem Alter nur 2 ½ Monate in Freiheit. Bei Lockerungen versagte er, indem er eine weitere schwere Straftat, nämlich die Entführung der Mutter mit ihrem kleinen Kind, beging. Auffällig und letztendlich negativ zu werten ist auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit, die zu den Taten führte, wegen derer die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Auch ein augenscheinlich positiver sozialer Empfangsraum vermochte den Untergebrachten in der Vergangenheit nicht von Straftaten abzuhalten. Nach seiner Haftentlassung im Oktober 1993 wohnte er mit seinem Lebensgefährten zusammen und wurde auch finanziell von seiner Familie unterstützt. Trotzdem beging er nach kurzer Zeit erneut massive Straftaten.
29Diese historischen Fakten, die nach Einschätzung der Sachverständigen für ein hohes Rückfallrisiko sprechen und ein Prädiktor für spätere Gewalttätigkeiten sind, bilden die Basis für die sich daran anschließende Bewertung klinischer und situativer Faktoren. Auch in diesen Bereichen lassen sich jedoch nach Einschätzung beider Sachverständigen nicht genügend protektive Faktoren erkennen, die die sich aus den statischen Prognosekriterien ergebenen hohen Risikofaktoren ausgleichen und damit das Deliktrisiko verringern würden. Insoweit stellen auch hier beide Sachverständige den immer noch vorhandenen Mangel an Empathie in den Vordergrund. Der Untergebrachte lässt kein Einfühlungsvermögen in andere erkennen, er steht ausschließlich selbst im Mittelpunkt seines Denkens, Fühlens und Erlebens. Er selbst sieht sich immer wieder als Opfer der Justiz, oder seiner Familie und neigt dazu die Schuld auf andere zu schieben. So erklärte der Untergebrachte gegenüber der Sachverständigen Frau P3 im Hinblick auf die Schilderung des Deliktes von 1981 (Entführung der Mutter mit Kind): "Die war so selbstsicher, die hat mich noch in die falsche Richtung gelenkt, nach Mönchengladbach, in dem Sinne bin ich noch von ihr verarscht worden. Aber da muss ich mir keine Gedanken drüber machen, warum sie das gemacht hat, das ist ihre Sache…….. Die Frau war sehr hübsch, hatte eine schöne Figur. Es war Hochsommer, wo eh ein Mann eher Sex im Kopf hat als an etwas anderes zu denken. Die war luftig gekleidet……… Ich will ihr nicht die Schuld geben, aber so hat es sich ergeben."
30Zu Recht stellte die Sachverständige Frau P3 im Hinblick auf diese Äußerungen fest, dass sich ein Mangel an Empathie und Schuldverschiebung kaum deutlicher darstellen lässt.
31Auch die bei dem Untergebrachten durchgeführten Therapien vermochten seine Verhaltensauffälligkeiten nicht positiv zu beeinflussen. Zwar forderte der Untergebrachte immer wieder Therapien ein, dies aber nur zu seinen Bedingungen. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Intelligenz und seiner psychopathischen und narzisstischen Persönlichkeitsanteile haben die Therapien ihn befähigt, eloquent über seine Delikte zu sprechen, ohne dass es zu einer Verhaltensveränderung oder eine Verantwortungsübernahme gekommen ist. Durch frühere Therapien hat er oberflächliches "Wissen um die Ursachen", ohne jedoch inneren Zugang zu seiner Delinquenz gefunden zu haben. Er versteht nicht, dass reine Verbalbekundungen nicht ausreichen und seine Delinquenz auch für die nunmehr zu treffende Prognose eine erhebliche Rolle spielt. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. P4 hat er erklärt, er sei so intelligent, dass er wisse, dass er keine Straftaten mehr begehen werde. Auch diese Äußerung macht das überzogene und von wenig Zweifeln geprägte Selbstbild deutlich, dass der Untergebrachte von sich hat. Auch der Sachverständige Dr. P4 führte aus, dass die äußerst verfestigte
32Persönlichkeitsproblematik es dem Untergebrachten kaum möglich mache, sich selbstkritisch und auch ergebnisoffen auf gegenteilige Einschätzungen einzulassen. Negative Aspekte wehrt er immer noch ab, oder stellt sie anders dar, zum Teil diskreditiert bzw. beschimpft er auch einzelne Urheber dieser Einschätzungen. Dies zeigte sich z.B. im Hinblick auf die Vorfälle, die zum Abbruch der sozialtherapeutischen Behandlung bei dem Untergebrachten geführt haben. Diese Vorfälle im Rahmen der sozialtherapeutischen Behandlung machen nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. P4 deutlich, dass die dissozialen Anteile in seiner Persönlichkeit weiter in deutlicher Form bestehen, da es ihm auch in einem für ihn wichtigen und strukturierten Rahmen nicht gelungen ist, diese Anteile zumindest im Sinne einer formalen Anpassung zu beherrschen oder sein Fehlverhalten einzuräumen. Im Hinblick darauf, dass der Untergebrachte die Vorfälle im Rahmen der Sozialtherapie anders darstellt, führt der Sachverständige zurecht an, dass es dort natürlich auch Situationen gegeben haben mag, die vom Standpunkt des Untergebrachten durchaus verständlich und nachvollziehbar, sich evtl. anders zugetragen haben bzw. anders zu bewerten sein könnten. Das allerdings in einer derartigen Breite und Absolutheit, wie es der Untergebrachte dokumentiert und wie er den jeweiligen Vorhaltungen und Vorwürfen entschieden entgegentritt, sie leugnet oder anders darstellt, dies jeweils ungerecht und unzutreffend gewesen sein soll, sei nicht plausibel nachzuvollziehen.
33Auch der bei dem Verurteilten durchaus bestehende soziale Empfangsraum stellt keinen derartigen günstigen protektiven Faktor dar, dass das festgestellte hohe Rückfallrisiko in auch nur ansatzweise ausreichendem Maße einschränken würde. Der Untergebrachte will nach seiner Entlassung zu seiner Schwester ziehen, die ihm ein eigenes Zimmer mit Bad bieten kann und auch angeboten hat, sich um ihn zu kümmern. Insgesamt sind auch keine unrealistischen Erwartungen des Untergebrachten an seine Zukunft festzustellen. Aufgrund seiner problematischen Persönlichkeitsstruktur ist jedoch mit zahlreichen destabilisierenden Einflüssen in Form von Konflikten aller Art mit Angehörigen oder sonstigen Menschen aus seiner Umgebung, vermeintlichen und tatsächlichen Kränkungen und bzw. oder diskriminierenden Ereignissen zu rechnen. Wie er im freiheitlichen Rahmen auf diese Einflüsse reagieren wird, kann nicht abgeschätzt werden. Aufgrund seiner narzisstischen Grundhaltung und des Umstandes, dass er im Rahmen des Vollzuges mit Kritik kaum umzugehen wusste und teilweise abwehrend und aggressiv reagierte, ist jedoch nicht zu erwarten, dass er in Freiheit besser damit umzugehen weiß. Vielmehr besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er in alte Verhaltensmuster zurückfallen wird. Konfliktlösungsstrategien hat er nicht erlernt. Vor dem Hintergrund dieser komplexen Problematik ist die Kammer mit den Sachverständigen der Auffassung, dass die erforderliche Unterstützung allein von der Schwester oder auch weiteren Familienangehörigen nicht geleistet werden kann.
34Die Kammer schließt sich nach eigenständiger Prüfung den übereinstimmenden und sehr ausführlichen Sachverständigengutachten der ihr als sehr erfahren bekannten Sachverständigen Frau P3 und Herrn Dr. P4 an.
35Mildere Mittel in Form von Auflagen und Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht hält sie nicht für ausreichend aufgrund der dargestellten Persönlichkeitsproblematik.
36Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung im Hinblick auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung auch die extrem lange Haft- bzw. Unterbringungsdauer des Untergebrachten berücksichtigt. Sie hält jedoch die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in Anbetracht der bisher zutage getretenen hohen Rückfallgeschwindigkeit und des massiven Versagens bei Lockerungen im Hinblick auf die Qualität der bedrohten Rechtsgüter für verhältnismäßig. Ferner hat die Kammer nicht übersehen, dass nach der Rückverlegung aus der Sozialtherapie bei dem Untergebrachten keine weiteren therapeutischen Versuche mehr durchgeführt worden sind. Der Grund dafür ist jedoch in der Persönlichkeitsproblematik des Untergebrachten zu sehen. Die verfestigten Persönlichkeitsstörungen bei dem Untergebrachten und seine Abwehrstrukturen erschweren die therapeutische Arbeit. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Frau P3 ist vor diesem Hintergrund eine weitere therapeutische Auszeit indiziert. Sie hält den erneuten Versuch einer Sozialtherapie zu einem späteren Zeitpunkt für angezeigt, wobei der Erfolg ungewiss ist. Derzeit bleibt nach ihrer Auffassung nur die Verwahrung. Hinzukommt, dass auch Versuche durch den psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt, ihm Wege aus der "Einbahnstraße" zu zeigen, keinen Erfolg hatten, weil der Untergebrachte sich dafür nicht offen zeigte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und im Hinblick auf die klaren Ausführungen der Sachverständigen zur weiterhin bestehenden Gefährlichkeit sind daher die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als höherrangig gegenüber dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten zu bewerten."
37Gegen diesen Kammerbeschluss legte der Untergebrachte sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht in Hamm stellte die Entscheidung über die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 10.08.2010 bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 04.08.2010 zurück. Mit Beschluss vom 30.11.2010 ordnete das Oberlandesgericht im Hinblick auf den Beschluss des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2010 die Einholung eines weiteren Gutachtens zu der Frage, ob eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt– und Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten sind. Es bezog sich dabei auf den Prognosemaßstab entsprechend dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2010 – 5 StR 394/10. Als Sachverständigen benannte es Herrn Prof. Dr. P5.
38Zeitlich parallel zu dem Beschwerdeverfahren stellte der Leiter der Justizvollzugsanstalt Werl am 20.01.2011 einen Antrag auf Unterbringung des Untergebrachten in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung gem. § 1 ThUG, woraufhin die 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 25.01.2011 zwei weitere Sachverständigengutachten in Auftrag gab. Als Sachverständige benannte die Kammer Herrn Dr. P6 und den Dipl.-Psych. Herrn P7. Diese erstatteten ihre Gutachten schriftlich unter dem 11.04.2011 bzw. unter dem 01.06.2011.
39Mit Beschluss vom 9.06.2011 hob das Oberlandesgericht Hamm den Kammerbeschluss vom 16.06.2010 auf und ordnete die Freilassung des Untergebrachten für den 19.12.2011 an. Das Oberlandesgericht Hamm führte in seinem Beschluss u.a. folgendes aus:
40"In allen über ihn eingeholten Gutachten ist der Untergebrachte als hoch rückfallgefährdet und gefährlich beschrieben worden, so im Gutachten des Sachverständigen Dr. P8 im Rahmen des Hauptverfahrens und in dem Prognosegutachten der Sachverständigen P2 vom 05.12.2007, der Sachverständigen P3 vom 11.05.2009, des Sachverständigen Dr. P4 vom 27.03.2010 sowie des Sachverständigen Prof. Dr. P5 vom 07.03.2011. Dieser ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Untergebrachte weiterhin ein Mann sei, bei dem ein deutlich erhöhtes und erhebliches Rückfallrisiko für gravierende Sexualstraftaten bestehe, also für Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, der sexuellen Nötigung und der Körperverletzung. Sexualdelikte wie die bisher begangenen seien mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Letztlich nicht ausschließbar sei auch, dass der Untergebrachte, wenn er sich in einer bestimmten Situation dadurch wesentlich bessere Chancen ausrechne, auch ein erneutes Tötungsdelikt begehen könnte, dies allerdings mit einer niedrigeren Wahrscheinlichkeit. Die in seinen Taten zutage getretene Gefährlichkeit bilde argumentativ die Grundlage für die Beurteilung der Kriminalprognose. Bedeutsam sei in diesem Zusammenhang, dass der Untergebrachte sogar trotz der relativ günstigen Entlasssituation Ende 1993 bereits nach sehr kurzer Zeit erneut in schwerer Weise einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Im Laufe der Zeit habe sich bei dem Untergebrachten immer mehr Verantwortungsverweigerung aufgebaut. Er weise eine anhaltende und, gefördert durch Therapien, tendenziell eher zunehmende Weigerung auf, wichtige soziale und ethische Normen für sich selbst zu akzeptieren und die Taten überhaupt als etwas anzusehen, für das er anderen Rechenschaft schuldig sei. Er bezichtige seine Opfer als Lügner, stelle unhaltbare Behauptungen auf wie die, die Frau in Köln habe ihn erst auf die Idee gebracht, sie zu vergewaltigen, und vermöge auch nicht die Gefühlskälte erkennen, die in seiner Behauptung steckt, er habe das 14-jährige Mädchen rein übungshalber umgebracht. Für den Senat passt in dieses Bild nahtlos der Umstand hinein, wie der Untergebrachte auf die Frage des Sachverständigen P9 1994 reagiert hat, warum er denn das Mädchen dann vorher vergewaltigt habe, nämlich mit dem Vergleich eines Gaststätteneinbruchs und dem Leeren einer Bierflasche. Hier wird eine nahezu beispiellose Gefühlskälte und Ignoranz essentieller sozialer Normen und Werte überdeutlich. Der Sachverständige Prof. Dr. P5 hat weiter ausgeführt, die Egozentrik des Untergebrachten, die er mit wortreichen Schuldzuweisungen an andere zu rechtfertigen wisse, habe dessen ganzes Leben bestimmt, ohne dass es bis heute zu einer Einstellungsänderung gekommen sei. Er habe vielmehr ein unangreifbares Bollwerk von Selbstrechtfertigungen aufgebaut und für sich immer weiter ausgebaut. Seine hohe Gefährlichkeit sei an der großen Intensität der begangenen Straftaten, der früheren Bereitschaft zum Morden, seiner emotionalen Unberührbarkeit, des völlig fehlenden Lernens aus eigenen Fehlern, der nachdrücklichen Abwehr jeglicher Versuche zur Persönlichkeitsnachreifung und Verhaltenskorrektur sowie der ausgesprochen raschen Rückfälligkeit festzumachen. Der Untergebrachte sei daher ein "Hochrisikoproband, der in eine hohe Gefährlichkeitsstufe einzuordnen" sei. Weder das zwischenzeitlich erreichte Lebensalter noch der soziale Empfangsraum seien geeignet, diese Gefährlichkeit soweit zu mindern oder zu kontrollieren, dass eine Entlassung in die Freiheit verantwortet werden könne.
41Nichts anderes ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. P7 vom 11.04.2011 und des Sachverständigen Dr. P6 vom 01.06.2011, die vom Landgericht Arnsberg im Verfahren nach dem ThUG eingeholt worden sind. Der Sachverständige P7 hat sein Gutachten als Aktengutachten erstatten müssen, nachdem sich der Untergebrachte geweigert hatte, sich explorieren zu lassen. Er hat ihm ein "hohes Risiko neuer ähnlicher Straftaten wie früher" für den Fall bescheinigt, dass der Untergebrachte in die Freiheit entlassen würde und damit für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche oder persönliche Freiheit.
42Auch der Sachverständige Dr. P6 war gehalten, sein Gutachten im Wesentlichen als Aktengutachten zu erstatten, weil der Untergebrachte zu einer ausführlichen Exploration nicht bereit war, sondern nur zu einem rund einstündigen orientierenden Kontakt. Auch nach seinem Gutachten steht außer Frage, dass es sich bei dem Untergebrachten um einen gefährlichen Straftäter handelt, dem man im Falle seiner Freilassung eine hohe Rückfallgeschwindigkeit im Hinblick auf Sexualdelikte attestieren muss.
43Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat ohne jede Einschränkung an.
44Die weitere vom Bundesverfassungsgericht und dem folgend vom 5. Senat des Bundesgerichtshofs aufgestellte Voraussetzung, unter der ausnahmsweise die Unterbringung über 10 Jahre hinaus aufrechterhalten werden kann, vermag der Senat jedoch nicht festzustellen. Der Untergebrachte leidet nicht an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG).
45……..
46Der Senat verkennt nicht, dass dem Untergebrachten in früheren Gutachten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und psychopathischen Anteilen mehrfach attestiert worden ist, die von der Sachverständigen P2 (Gutachten vom 05.12.2007: Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F60.2) mit deutlichen Merkmalen einer antisozialen Persönlichkeitsstörung und Übergängen zu narzisstischen Persönlichkeitsstörung), der Sachverständigen P3 (Gutachten vom 11.05.2009: stark hospitalisierte, dissoziale Persönlichkeit mit ausgeprägten narzisstischen und psychopathischen Zügen) und dem Sachverständigen Dr. P4 (Gutachten vom 27.03.2010: dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten narzisstischen Zügen (ICD 10: F60.2)).
47Auch Prof. Dr. P5 hat sich im Rahmen seines Gutachtens zum Vorliegen einer psychischen Störung/Erkrankung und zur Beziehung zwischen einer etwaigen Störung und der Gefährlichkeit ausführlich und – wie der Senat meint – in jeder Hinsicht überzeugend geäußert. Prof. Dr. P5 hat ausgeführt:
48" Die in den Taten zutage getretene Gefährlichkeit von Herrn bildet argumentativ die Grundlage der Beurteilung der Kriminalprognose. Diese Gefährlichkeit entsteht nicht aus einer psychischen Störung von Herrn , die ihn immer wieder zu erheblichen Straftaten drängen würde. Vielmehr geht es Herrn ..... in seiner absolut egozentrischen Art ausschließlich um die Befriedigung durchaus normaler, menschlicher Bedürfnisse und Wünsche, nämlich nach sexueller Befriedigung, nach Einfluss, Macht, Durchsetzungsvermögen, dem Gefühl eigener Stärke und Überlegenheit. Diese im Grundsatz normalen menschlichen Bedürfnisse hat Herr ..... der Vergangenheit nicht in prosozialer, kooperativer, einvernehmlicher Form zu entwickeln versucht, sondern im Rahmen seiner Straftaten ohne jegliche Rücksichtnahme auf andere, ohne irgendeine Bereitschaft zum Einfühlen und Mitfühlen mit anderen Menschen, gegenüber Schwächeren durchgesetzt.
49Er hat damit ausgeprägte dissoziale Verhaltensmuster gezeigt, die er lebensgeschichtlich offenbar früh erworben hat, für die möglicherweise auch anlagemäßig bestimmte Vorgaben der Charakterentwicklung vorhanden waren. Ob die Eltern wirklich so schlimm und unleidlich waren wie sie von ihm immer wieder geschildert wurden, muss dahingestellt bleiben. Allemal hat der Proband wohl relativ frühzeitig die feste Glaubensüberzeugung entwickelt, dass er berechtigt sei, ausschließlich seine eigenen Interessen zu verfolgen und auf die Belange anderer, wenn sie seinen Interessen entgegenstehen, keine Rücksicht zu nehmen. Andererseits wusste er sich, insbesondere in den langen Haftjahren, im Grundsatz auch immer der Macht zu unterwerfen, wenn es einfach besser war, sich anzupassen, und nach Möglichkeit dann mit manipulativen Mitteln nach eigenem Erfolg zu streben.
50Wir haben in der Aufbereitung der Aktenlage weniger Gewicht auf das Referat früherer gutachterlichen Einschätzungen gelegt, die ohnehin ziemlich gleichlautend waren, sondern versucht, die Einlassungen und Aussagen von Herrn ..... zu seinen bedenkenswerten Taten in ihrer Entwicklung zum immer mehr Verantwortungs- Verweigerung nachzuzeichnen und mit den aktenkundigen Fakten abzugleichen. Dabei wird deutlich, dass es natürlich nicht einfach nur um legitimes Verteidigungsverhalten geht – die Fälle sind rechtskräftig abgeschlossen, an der Täterschaft besteht kein Zweifel – sondern um eine anhaltende und gefördert durch Therapien, tendenziell eher zunehmende Weigerung, wichtige soziale und ethischen Normen für sich selbst zu akzeptieren und die Taten überhaupt als etwas anzusehen, für das er anderen Rechenschaft schuldig ist. Im Zweifel werden die Opfer als Lügner dargestellt, und es kommen so dreiste Behauptungen wie die, Frau Th. habe ihn überhaupt erst auf die Idee gebracht, sie zu vergewaltigen. Faszinierend ist schon, dass sich Herr ..... auch gar nicht des Abgrundes der Gefühlskälte bewusst wird, der in seiner Behauptung steckt, dass er ein 14-jähriges Mädchen rein übungshalber umgebracht habe.
51Subjektiv mag Herr ..... an die Wirkkraft seines Entschlusses glauben, "so etwas" nie wieder zu tun. Die kriminalpsychiatrische Erfahrung zeigt, dass solche, frisch nach dem Urteil oder gleich nach der Festnahme gefassten Absichten oft nach Entlassung schnell verblassen, zumal dann, wenn für das Verhalten in möglichen Versuchungssituationen keinerlei geistige Vorsorge getroffen wurden. Vor allem wird Herr ..... dann rasch herausfinden, warum er gar nichts dafür kann, dass er wieder rückfällig geworden ist. Im Zweifel wird es daran liegen dass man ihn nicht sofort nach dem Straßburger Urteil entlassen hat.
52Diese Egozentrik des Probanden, die er mit wortreichen Schuldzuschreibungen an andere zu rechtfertigen weiß, hat sein ganzes Leben bestimmt und auch in der jetzt zurückliegenden Zeit von Haft und Maßregel der Sicherungsverwahrung zu keinerlei Einstellungsveränderung geführt. Vielmehr hat er das Bollwerk seiner Selbstrechtfertigung durch Angriffe auf andere noch immer weiter ausgebaut, und es ist an keiner Stelle zu erkennen, dass er nun irgendwo einmal imstande wäre, eigene Schwächen und Fehler zu erkennen, eigene Schuld anzuerkennen, Verantwortung für das eigene Verhalten zu übernehmen, statt unentwegt andere zu beschuldigen. Insofern wirkt er in seiner Egozentrik natürlich infantil; dies resultiert aber aus unserem sozialen Maßstab, das erwachsene Menschen Verantwortung für sich und ihre Leben übernehmen, was Herr ..... konstant verweigert. Insofern ist die infantil-verantwortungslose Position halt eine dissoziale Haltung."
53…
54Nicht anders sieht es der Sachverständige Dr. P6 in seinem Gutachten vom 01.06.2011. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt:
55" Zur Frage, ob bei Herrn ..... eine psychische Störung oder Erkrankung vorliegt, sollen zunächst – im Sinne der speziellen Voraussetzungen des Therapieunterbringungsgesetzes – einige Überlegungen zum Charakter und zu den Definitionskriterien psychischer Erkrankungen vorangestellt werden. Psychiatrische Klassifikationssysteme wie die Internationale Klassifikation psychischer Störungen oder auch das DSM-IV führen zwar für bestimmte Störungsmuster zahlreiche Kriterien an, die zum Teil empirisch belegt und operationalisierbar sind, über den grundsätzlichen Krankheits- und Störungsbegriff ist damit zunächst einmal noch nichts ausgesagt. Darüber hinaus gibt es zahlreiche psychische Erkrankungen und Störungen, die bei einem Menschen zwar vorliegen können, die aber seine Urteils- und Willensbildung und damit auch seine Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigen. Gleichwohl können diese Störungen für kriminelles Handeln verantwortlich gemacht werden oder diesem zugrundeliegen. Keine genauen Aussagen werden in diesen diagnostischen Einordnungsmanualen zur Frage gemacht, wann überhaupt irgendeine psychische Störung bei einem Menschen vorliegt und wann ein normabweichendes Verhalten lediglich als Variante eines Verhaltensstils zu betrachten ist. In diesem Zusammenhang kann die Betrachtung der Frage hilfreich sein, unter welchen Voraussetzungen ein Mensch überhaupt als krank zu bezeichnen ist, und zwar auch in somatischer Hinsicht.
56Betrachtet man Krankheitsbilder aller Art, d. h. also nicht nur psychische, sondern auch körperliche Störungen, so eignet all diesen Störungen ein gemeinsames Merkmal oder auch Charakteristikum dahingehend, dass es die Autonomie des Betroffenen schmälert und ihn behindert, und zwar nicht nur auf bestimmten und eng umschriebenen Gebieten, sondern im Hinblick auf die gesamte Lebensgestaltung. Dies bedeutet, dass ein erkrankter Mensch nach Eintreten seiner Erkrankung bestimmte Fähigkeiten nicht mehr besitzt, über die er vorher verfügte. Diesen Einschränkungen ist er passiv ausgesetzt und ausgeliefert und er kann sie – ohne Therapie – nicht positiv verändern. Der Betroffene verliert also, wie gesagt, an Autonomie und dies ist nach Ansicht des aktuellen Sachverständigen ein wesentliches Kriterium für eine krankhafte Störung bei einem Menschen. Hinzu tritt, dass bei den allermeisten Erkrankungen bei dem Betroffenen ein Leidensdruck auftritt, der im Grunde genommen Bestrebungen in den Betroffenen weckt, eine Milderung herbeizuführen. Kaum einer ist also mit seiner Erkrankung, sei sie nun körperlich oder psychisch, zufrieden. Auch wenn bei einigen – insbesondere psychischen- Störungen die Krankheitseinsicht oder das Krankheitsgefühl fehlt, merkt man den Betroffenen ihre eingeschränkte psycho-soziale Funktionsfähigkeit jedoch in Abhängigkeit vom Schweregrad der Symptomatik deutlich an. Sie kommen in sozialer Hinsicht nicht mehr zurecht, geraten in vielfältige Konflikte, können sich nicht mehr selbst versorgen und sind daher auf Versorgungssysteme angewiesen, wodurch ein gewisser Leidensdruck schon erheblich gemindert werden kann, vor allem dann, wenn sich die Betroffenen in einem Versorgungssystem auf so hohem Niveau befinden, wie es die Bundesrepublik Deutschland vorhält.
57Diese Grundgedanken finden sich ja auch in der Definition für Persönlichkeitsstörungen wider. So heißt es z.B. in den Basiskriterien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen für Persönlichkeitsstörungen, dass man bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehung zu anderen findet. Dies würde hier bei Herrn ..... noch zutreffen. Aber es heißt weiter: Solche Verhaltensmuster sind meistens stabil, beziehen sich auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen Funktionen. Häufig gehen sie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher.
58Zu beachten ist hierbei, dass die gestörte soziale Leistungsfähigkeit bei in strafrechtlicher Hinsicht auffälligen Personen nicht einfach nur dadurch definiert sein darf, dass sie kriminell werden. Gemeint ist natürlich schon ein breites Spektrum von Störungen des Verhaltens und der sozialen Kompetenz, die den betroffenen Personen für den Fall, dass sie unter einer Persönlichkeitsstörung leiden, insgesamt kein wirkliches Fortkommen ermöglichen und sie daher biografisch immer wieder scheitern lassen.
59Ein eingeschränktes soziales Kompetenzniveau lässt sich aber bei Herrn ..... so nicht feststellen. Auch sind seine Taten nicht etwa Ausdruck innerseelischer psychischer Konflikte, wie es scheint. Aufgrund seiner egozentrischen Haltung ist Herr ..... der Ansicht, sich auf die von ihm gewählte Art und Weise Befriedigung verschaffen zu dürfen, was er auch ständig tut. Dies aber ist kein Defizit im Bereich der sozialen Kompetenz. Würde man sich einmal vorstellen, Herr ..... lebte in einer Gesellschaft, in der die bei ihm abgeurteilten Straftaten kein strafbares Handeln darstellen würden, käme er wahrscheinlich gut zurecht. Hier wäre er dann durchsetzungsfähig, zielorientiert, geschickt und auch sozial flexibel. Nun stellt sich vor dem Hintergrund dieser Überlegung natürlich die Frage, ob bei Herrn ..... das wesentliche Merkmal der dissozialen Persönlichkeitsstörung erfüllt ist. Dieses ist ja im ICD10 unter F60.2 definiert mit folgenden Merkmalen:
601) Herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer.
612) Deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen.
623) Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, aber keine Schwierigkeiten, Beziehungen einzugehen.
634) sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrigere Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten.
645) Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung.
656) Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, durch welches die Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist.
66Formal gesehen treffen bei Herrn ..... wohl mehrere Kriterien dieser Definitionen zu, zumindest das Kriterium 1), 2), 5) und 6). Aus Sicht des aktuellen Sachverständigen ist damit jedoch nicht die Frage beantwortet, ob es sich hierbei um eine ausgeprägte psychische Störung handelt. Tatsächlich ist das Vollbild der dissozialen Persönlichkeitsstörung durchaus noch durch weitere Eigenschaften gekennzeichnet, die zum einen dadurch charakterisiert sind, dass die Betroffenen nicht selten ein völlig desorganisiertes Verhalten zeigen, dass sie bis zu einem gewissen Grade strukturell gestört sind (im Hinblick auf innere Präferenzen, Antizipationsfähigkeit, Ich-Organisation etc.) und dass sie daher im Leben zu biografischem Scheitern neigen.
67Würde man im Falle des Herrn ..... sein strafrechtlich relevantes Verhalten zur Definition der Störung heranziehen, so käme man aber letztlich ausschließlich zu dem Ergebnis, dass das rechtswidrige Verhalten selbst die Kriterien dafür liefern würde, dass bei ihm eine psychische Störung vorliegt. Dies würde aber auf den Schluss hinauslaufen, dass Herr ..... deswegen gestört ist, weil er kriminell ist. Gleichzeitig wäre er aber auch kriminell, weil er gestört ist. Dies liefe auf eine logischen Zirkelschluss hinaus.
68Wesentlich bei dieser Überlegung ist aber, dass – diese Einschätzung drängt sich zumindest auf – Herr ..... in anderen Bereichen der sozialen Interaktion und der sozialen Kompetenz eben gerade nicht gestört ist und er unter seinen Verhaltensweisen und seinen kognitiven Denkstilen auch nicht leidet. Damit entfällt aber für den aktuellen Gutachter ein wesentliches Merkmal dafür, dass bei Herrn ..... eine tatsächliche psychische Störung vorliegt. Selbstverständlich ist der Einschätzung Herrn Prof. P5s zuzustimmen, dass bei Herrn ..... eine ausgeprägte psychopathische und dissoziale Persönlichkeitsstruktur vorliegt. Dies imponiert aber eher im Sinne eines Lebens- und Denkstils, mit dem sich Herr ..... stets und auch aktuell noch positiv arrangiert. Er fühlt sich auch wohl damit.
69Psychisch gestört sein heißt aber, dass ein Gestörter an sich selbst leidet und an seinen mangelnden Lebenskompetenzen scheitert. Dies aber ist so bei Herrn ..... nicht der Fall. Der Proband bleibt in allem, was er tut, souverän, sein Ich und sein Selbst sind nie erschüttert und er erweist sich auch – trotz der langen Hafterfahrung – als überaus robust und indolent gegenüber den ihn einengenden Bedingungen.
70Die bis jetzt vorgetragenen Überlegungen dienen also als Illustration der Tatsache, dass aus Sicht des aktuellen Gutachters bei Herrn ..... eine tatsächliche psychische Störung im Sinne einer seelischen Beeinträchtigung – seine Charakterstruktur betreffend – nicht vorliegt. Es handelt sich eher um einen Verhaltens- und Denkstil.
71Darüber hinaus, dies sei nun ergänzend vermerkt, liegen bei Herrn ..... natürlich auch keine anderen seelischen Störungen vor. Weder leidet er unter einer Psychose, noch gibt es Hinweise auf hirnorganische Beeinträchtigungen. Auch ist das gezeigte sexuell deviante Verhalten nicht etwa Ausdruck einer fixierten sexuellen Devianz, sondern eher Resultat der typischen Art und Weise, wie Herr ..... seine Macht – und Dominanzbedürfnisse ohne Berücksichtigung der Belange und Positionen anderer auslebt. Hinweise etwa auf eine Pädophilie oder auf eine sadistische Ausprägung seines Sexualerlebens haben sich jeweils nicht ergeben, wenn man die Angaben genau analysiert, die Herr ..... im Rahmen von Explorationen durch Vorgutachter gemacht hat.
72Vor dem Hintergrund der bisherigen Überlegungen liegt bei Herrn ..... demzufolge eine Art dissoziales Syndrom vor, dass einen tatsächlichen Störungscharakter im Sinne übergeordneter Kriterien zu psychische Störungen nicht aufweist."
73Auch bei dem Sachverständigen Dr. P6 handelt es sich um einen besonders erfahrenen forensischen Sachverständigen dem der Senat uneingeschränkt folgt.
74…
75Weil danach die Voraussetzungen für die weitere Aufrechterhaltung der Sicherungsverwahrung nicht vorliegen, war die Freilassung des Untergebrachten anzuordnen. Gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat diese spätestens bis zum 31.12.2011 zu erfolgen. Um die erforderlichen Entlassvorbereitungen treffen zu können, hat der Senat die Freilassung auf den 19.12.2011 bestimmt. ….."
76Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm hat der Untergebrachte, der unverzüglich entlassen werden wollte, Verfassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 15.09.2011 hat die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 16.06.2010 sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 09.06.2011 den Untergebrachten in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 i.V. m. Artikel 104 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzen. Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg entspreche nicht den Anforderungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011. Zwar habe das Landgericht Arnsberg den Beschluss nicht beachten können, da er zum Zeitpunkt seines Beschlusses noch nicht existiert habe. Dies sei aber unerheblich, da es auf den objektiven Grundrechtsverstoß ankomme und nicht darauf, ob dieser den Fachgerichten vorzuwerfen ist. Den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm hat es aufgehoben, da nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die sofortige Freilassung des Betroffenen anzuordnen ist, wenn die Gefährlichkeit oder die psychische Störung verneint werden. Ein Herausschieben des Entlassungszeitpunktes, um Entlassungsvorbereitungen zu treffen, sei nicht zulässig. Darüber hinaus stimmt das Bundesverfassungsgericht nicht mit der durch das Oberlandesgericht Hamm vorgenommenen Auslegung des Begriffs der "psychischen Störung" i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr.1 ThUG überein. Es hat in einem obiter dictum den Begriff konkretisiert, worauf noch später eingegangen wird. Die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts hat es aufgehoben und die Sache an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen, das nunmehr die Frage der Erledigung bzw. Fortdauer der Sicherungsverwahrung unter Zugrundelegung des vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Begriffs der "psychischen Störung" erneut zu prüfen hat.
77III.
78Die Sicherungsverwahrung ist weiter zu vollziehen. Denn nach Überzeugung der Kammer besteht bei dem Untergebrachten nach wie vor eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten, die aus konkreten Umständen in seiner Person bzw. seinem Verhalten abzuleiten sind. Er leidet ferner an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Rechtsbrecher (ThUG).
79Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011(Az.: 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10) sind die Regelungen der Sicherungsverwahrung verfassungswidrig. Die Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die ursprünglich auf die Höchstfrist von 10 Jahren festgesetzte Dauer hinaus verstößt nach der vorgenannten Entscheidung gegen Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 GG und gegen Artikel 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Artikel 20 Abs. 3 GG und ist damit mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat die zugrundeliegenden Regelungen allerdings mit ganz erheblichen Einschränkungen – längstens bis zum 31.05.2013 – weiterhin für anwendbar erklärt. Nach dieser mit Gesetzeskraft ausgestatteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darf die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in den sogenannten Altfällen, in denen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Straftaten vor dem 31.01.1998 begangen worden sind, über 10 Jahre hinaus nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten sind und dieser an einer psychischen Störung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet.
801.
81Bei dem Untergebrachten besteht eine hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten. Bezüglich dieser Frage kommen sämtliche Sachverständige, die den Untergebrachten in den letzten Jahren begutachtet haben, zu demselben Ergebnis.
82Zuletzt hat der Sachverständige Prof. Dr. P5 – wie auch schon die Vorgutachter - den Untergebrachten unter Verwendung der Prognoseinstrumente HCR-20 und PCL – R untersucht. Der HCR-20 ist neben der PCL – R ein anerkanntes Instrument zur Prognose von Gewalttaten. Die Bewertung beider Prognoseinstrumente erfolgt derart, dass der Sachverständige das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von jeweils 20 verschiedenen Items überprüft, wobei der Proband maximal 40 Punkte erreichen kann.
83Der Sachverständige Prof. Dr. P5 kommt bei dem Untergebrachten in der HCR-20 auf einen Wert von 30, was einen Hinweis auf ein hohes Rückfallrisiko mit Gewalttätigkeiten liefert. Auf der Psychopathieskala PCL – R kommt er ebenfalls auf einen Wert von 30, was eine hohe Ladung beschreibt und den Untergebrachten als einen narzisstischen, rücksichtslosen und aggressiven Psychopathen (nach Hare) ausweist. Die Delinquenz des Untergebrachten in der Vergangenheit ist durch eine extrem hohe Gefährlichkeit gekennzeichnet. Schon in sehr jungen Jahren hat er vergewaltigt und gemordet. Auch zeigte er sich durchgängig von seinen Straftaten emotional unberührt und war nicht imstande, aus den von ihm gemachten Fehlern zu lernen. Zu einer Persönlichkeitsnachreifung oder einer nachträglichen Verhaltenskorrektur ist es bei ihm nie gekommen. Hinzu kommt eine äußerst rasche Rückfälligkeit. Aus diesen Gesichtspunkten ist der Untergebrachte nach den Ausführungen von Prof. Dr. P5 als ein Hochrisikoproband einzustufen. Der Sachverständige hat ferner festgestellt, dass auch das Lebensalter und der vorhandene soziale Empfangsraum - der auch bei der letzten Entlassung aus der Haft vorhanden war – zu keiner Verminderung seiner Gefährlichkeit führt. Auch eine evtl. nachlassende sexuelle Potenz führt eher zu einer Erhöhung des Risikos, dass er sich verstärkt weiblichen Kindern als Opfer zuwenden wird, da er sich bei diesen weniger gefordert fühlt.
84Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Einschätzung des Sachverständigen überzeugt und schließt sich ihr nach eigenständiger Prüfung an. Bei Prof. Dr. P5 handelt es sich um einen sehr anerkannten und äußerst erfahrenen Sachverständigen auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie. Hinzu kommt, dass seine Ausführungen insoweit auch mit den Einschätzungen der anderen Sachverständigen Frau P2, Frau P3, Herrn Dr. P4, Herrn P7, Herrn Dr. P6, die den Untergebrachten im Laufe der letzten Jahre begutachtet haben, übereinstimmen.
85Soweit der Anstaltspsychologe der Justizvollzugsanstalt Werl im Rahmen der aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Werl vom 29.11.2011 anmerkt, dass entlassene Sicherungsverwahrte mit ungünstiger Prognose noch immer straffrei leben, mag das zutreffend sein. Zum einen sind jedoch viele dieser Sicherungsverwahrten erst in den letzten Monaten entlassen worden, so dass hier allgemeingültige Aussagen aufgrund des relativ kurzen Erfahrungszeitraums noch nicht möglich sein dürften. Zum anderen ist der Kammer aktuell auch ein Fall bekannt, in dem ein im Zuge nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entlassener Sicherungsverwahrter beschuldigt wird, relativ schnell nach Beendigung der polizeilichen Observierung erneut ein Kind sexuell missbraucht zu haben.
86Die Kammer ist sich bewusst, dass die von ihr mit der gebotenen Sorgfalt getroffenen Prognosen sich im Nachhinein bewahrheiten können oder auch nicht. Diese Unsicherheit ist indes dem Prognosebegriff immanent. So stammt der Begriff "Prognose" vom griechischen Wort "prognosis" ab, das so viel wie "Vorwissen" bzw. "Vorauskenntnis" bedeutet. Bei der Prognose handelt es sich – bezogen auf den jeweiligen Sicherungsverwahrten - um eine ex ante Betrachtung, die mangels der Möglichkeit einer sicheren Kenntnis eine Wahrscheinlichkeitsbetrachung ist. Deswegen verbietet sich die von dem Anstaltspsychologen vorgenommene ex post Betrachtung bzgl. anderer Sicherungsverwahrter bei der Erstellung einer Prognose.
872.
88Bei dem Untergebrachten besteht eine psychische Störung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG.
89Mit seiner Entscheidung vom 15.09.2011 (Az.: 2 BvR 1516/11), in der das Bundesverfassungsgericht die bereits in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse der Kammer und des Oberlandesgerichts in Hamm aufgehoben hat, konkretisiert das Bundesverfassungsgericht den Begriff der psychischen Störung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG. Danach ist der Begriff der "psychischen Störung" ein unbestimmter Rechtsbegriff. Zwar wird sie regelmäßig nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu beurteilen sein, wobei es Aufgabe des Sachverständigen ist, die medizinischen und psychologischen Tatsachen zu ermitteln. Die sodann vorzunehmende Wertung, ob diese Tatsachen den Begriff der psychischen Störung ausfüllen, obliegt aber allein den Gerichten und nicht dem Sachverständigen.
90Das Bundesverfassungsgericht weist in seiner Entscheidung zudem darauf hin, dass die psychische Störung i.S.d. ThUG ein breites Spektrum von Erscheinungsformen abdecke, von denen nur ein Teil in der psychiatrischen-forensischen Begutachtungspraxis als psychische Erkrankung gewertet werde. Die Verneinung einer psychischen Erkrankung durch den Sachverständigen schließe damit nicht die Annahme einer psychischen Störung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG aus.
91Im Hinblick auf die Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention führt das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits zitierten Entscheidung ferner aus, dass den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen sei, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff der "psychischen Störung" ausdrücklich auf Artikel 5 Abs. 1 S. 2 e) EMRK Bezug genommen habe. Der Gesetzgeber habe damit in Abweichung von der bisherigen Rechtslage, in der lediglich zwischen der Unterbringung gefährlicher Straftäter in einer Justizvollzugsanstalt zu Präventionszwecken auf der einen und der Unterbringung psychisch Kranker, die im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit Straftaten begangen haben (§§ 20, 21, 63 StGB), auf der anderen Seite unterschieden werde, erstmals die besonderen Voraussetzungen des Artikel 5 Abs. 1 S. 2 e) EMRK konkretisiert und eine weitere Unterbringungsart für psychisch Gestörte, für die Allgemeinheit gefährliche Personen geschaffen, bei der im Rahmen des Verfahrens eine psychische Störung festgestellt und die Unterbringung sodann nicht in einer Justizvollzugsanstalt sondern in einer therapeutischen Anstalt vollzogen werde. Damit habe der Gesetzgeber gerade nicht an die vorhandenen spezifischen Regelungen, insbesondere die §§ 20, 21 StGB angeknüpft, sondern ersichtlich eine neue dritte und damit eigenständige Kategorie geschaffen, die das Verständnis der psychischen Störung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgreife und sich unterhalb der Schwelle von §§ 20, 21 StGB einordne. Dementsprechend setze der Begriff der psychischen Störung i.S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG gerade nicht voraus, dass der Grad einer Einschränkung der Schuldunfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB erreicht werde. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der ausdrücklich darauf hinweise, dass auch ein weiterhin abnorm aggressives und ernsthaft unverantwortliches Verhalten eines verurteilten Straftäters – und zwar unabhängig vom Vorliegen einer im klinischen Sinne behandelbaren psychischen Krankheit - nach Artikel 5 Abs. 1 S. 2 EMRK eine Freiheitsentziehung rechtfertigen könne und in diesem Sinne auch der Begriff der psychischen Störung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG zu verstehen sei (vgl. BVerfG, a.a.O. unter Hinweis auf BtDrucks17/3403, Seite 53 f.) Zwar führe die Gesetzesbegründung ferner aus, dass sich Begriffswahl des § 1 Abs. 1 Nr.1 ThUG zugleich an den in der Psychiatrie eingeführten Klassifikationssystemen ICD-10 und DSM-IV anlehne. Danach erfordere die Annahme einer der dort aufgeführten Diagnosen einen klinisch erkennbaren Komplex von Symptomen oder Verhaltensauffälligkeiten, die mit persönlichen Belastungen und Beeinträchtigungen der betroffenen Person verbunden seien; soziale Abweichungen oder Konflikte allein reichten hingegen nicht aus. Allerdings könnten sich spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz, der Impuls- oder Triebkontrolle als psychische Störung darstellen. Dies gelte insbesondere für die dissoziale Persönlichkeitsstörung und verschiedene Störungen der Sexualpräferenz, etwa die Pädophilie oder den Sadomasochismus.
92Damit ist der Begriff der psychischen Störung i.S. d. ThUG trotz der ergänzenden Bezugnahme auf ICD-10 und DSM-IV mit den Kategorisierungen in der Psychiatrie nicht deckungsgleich. Insbesondere kommt es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die Frage an, ob der Betroffene einen Leidensdruck empfindet und sich subjektiv behindert oder eingeschränkt fühlt. Entscheidend ist gerade im Hinblick auf die dissoziale Persönlichkeitsstörung vielmehr der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht, der anhand des gesamten – auch des strafrechtlich relevanten – Verhaltens des Betroffenen zu bestimmen ist. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen versteht die Kammer das Bundesverfassungsgericht dahingehend, dass nachhaltiges strafrechtlich relevantes Verhalten im Rahmen dieser vorzunehmenden Gesamtwürdigung zumindest ein wichtiges Indiz darstellt (so Peglau, Juris PR-Straf R 22/2011 Anm. 2).
93Im Hinblick auf die zu ermittelnden "medizinischen und psychologischen Tatsachen" hat die Kammer nochmals ein Gutachten durch den Sachverständigen Prof. Dr. P5 eingeholt, der dieses schriftlich am 11.11.2011 erstattet und mündlich im Rahmen der mündlichen Anhörung des Untergebrachten am 29.11.2011 ergänzt hat.
94Im Ergebnis stellt Prof. Dr. P5 bei dem Untergebrachten die auf medizinischen Kriterien erarbeitete Diagnose einer ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstruktur. Im Rahmen der mündlichen Anhörung stellte er ferner klar, dass nach seiner Auffassung die im ICD-10 unter Punkt F 60.2 aufgestellten Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung aus medizinischer Sicht nicht erfüllt sind. Zwar wird man Prof. Dr. P5 – übereinstimmend mit dem im ThUG–Verfahren tätig gewordene Sachverständige Dr. P6 – dahin verstehen dürfen, dass die Spezialkriterien des Unterpunktes F 60.2 des ICD – 10 in ausreichendem Maße erfüllt sind. Prof. Dr. P5 sieht aber – ebenso wie Herr Dr. P6 – aus medizinischer Sicht nicht das Vollbild einer Persönlichkeitsstörung gegeben. Denn nach den Auffassungen dieser beiden Sachverständigen mangelt es teilweise am Vorliegen der Basiskriterien der internationalen Klassifikation psychischer Störungen. Denn die bei dem Untergebrachten durchaus festzustellenden Abweichungen gegenüber der Mehrheit der Bevölkerung im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in der Beziehung zu anderen seien nicht – wie gefordert – hinreichend stabil und bezögen sich nicht auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen Funktionen. Vielmehr falle der Untergebrachte nur dadurch auf, dass er kriminell sei, im Übrigen sei sein soziales Kompetenzniveau nicht eingeschränkt.
95Demgegenüber kommen die übrigen Sachverständigen, die den Untergebrachten in den letzten Jahren untersucht haben, nämlich Frau P2, Frau P3, Herr Dr. P4 und Herr P7 zu dem Ergebnis, dass eine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD 10 – F 60.2 vorliegt.
96Die Kammer hat sich in der Vergangenheit von der fachlichen Kompetenz sämtlicher hier tätig gewordener Sachverständigen in vielen Verfahren überzeugen können. Sie geht nicht von einer falschen Diagnose eines der Sachverständigen aus. Auf Nachfrage der Kammer im Rahmen der mündlichen Anhörung am 29.11.2011 hat der Sachverständige Prof. Dr. P5 insoweit bestätigt, dass es häufig bei der Diagnose von Persönlichkeitsstörungen zu unterschiedlichen Auffassungen kommen kann. Im Gegensatz zu den Erkrankungen, die auf der Konstitution oder auf Vererbung beruhen wie z.B. der schizophrenen oder affektiven Psychose, bei denen aufgrund des Vorhandenseins oder auch Nichtvorhandensein verschiedener Grundsymptome in der Regel eine klare Diagnose möglich ist, handelt sich bei der Diagnose von Persönlichkeitsstörungen um die Erhebung psychischer Befunde, die wiederum subjektive Beschreibungen des jeweiligen Gutachters sind. Daraus erklärt die Kammer die Unterschiede in der Bewertung der Gutachter. Sie sind nicht Folge einer Fehldiagnose, sondern waren aufgrund der natürlichen unterschiedlichen subjektiven Wahrnehmungen sogar zu erwarten.
97Ferner hat der Sachverständige Prof. Dr. P5 ausgeführt, dass in letzter Zeit bei den gerichtlich tätigen Gutachtern im Rahmen der Diagnostik ein Wandel dahingehend zu erkennen sei, dass mehr Zurückhaltung bei der Stellung der Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung geübt werde. Grund dafür ist wohl die Beobachtung, dass Gerichte aufgrund dieser Diagnose schnell zu Unterbringungen neigen, was ärztlicherseits offensichtlich kritisch gesehen wird.
98Die Kammer geht allerdings nicht davon aus, dass die in diesem Verfahren tätig gewordenen Vorgutachter nunmehr tatsächlich von ihrer Diagnose abrücken würden. Dies ist jedoch auch unerheblich, denn der unbestimmte Rechtsbegriff der "psychischen Störung" ist von der Kammer mit den von den Sachverständigen herausgearbeiteten medizinischen und psychologischen Tatsachen auszufüllen.
99Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P5 im Rahmen der Anhörung am 29.11.2011 ist nach Auffassung der Kammer die Forderung des Bundesverfassungsgerichts umso mehr gerechtfertigt, die Wertung, ob eine psychische Störung vorliegt oder nicht, nicht dem Sachverständigen zu überlassen. Würden die Gerichte sich allein auf eine unter medizinischen Gesichtspunkten gestellte Diagnose eines Sachverständigen verlassen, würde gerade im Bereich der Persönlichkeitsstörung, wo – wie dargelegt – die subjektiven Wertungen des Sachverständigen entscheidend sind, dieser mit seinen subjektiven Wahrnehmungen und Wertungen zum wahren Entscheidungsträger erhoben. Die Aufgabe der Gerichte reduzierte sich auf die Funktion eines bloßen Ausführungsorgans sachverständigerseits getroffener Entscheidungen. Das ist jedoch nicht gewollt. Nicht dem Sachverständigen, sondern den Gerichten ist vom Staat die Entscheidungsgewalt gegeben worden. Der Sachverständige ist Gehilfe des Gerichts und nicht umgekehrt. Gerade in den Fällen, in denen es um die Entlassung von Personen geht, die in ihrem Leben äußerst schwere Straftaten begangen und die zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Verhängung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt haben, tragen die Gerichte mit der ihr vom Staat übertragenen Gewalt große Verantwortung. Sie entscheiden deshalb in diesen Fällen auch nicht durch einen einzelnen Richter, vielmehr tritt jeweils die Große Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zusammen. Es ist ihre originäre Aufgabe, unter hinreichender Berücksichtigung der Interessen jedes einzelnen Sicherungsverwahrten auf ein Leben in Freiheit einerseits die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und insbesondere die ihrer schwächsten und schützenswertesten Mitglieder, nämlich vorliegend die der Kinder, andererseits zu beachten und die Interessen beider gegeneinander abzuwägen.
100Dieser Verantwortung ist sich die Kammer in jeder Hinsicht bewusst. Sie macht ihre Entscheidung daher nicht von den subjektiven Wertungen eines Sachverständigen abhängig, wenn sie auch dessen Fachkompetenz im medizinischen Bereich schätzt und achtet und deshalb auf seine unter medizinischen und psychologischen Gesichtspunkten erhobenen Tatsachen zurückgreift.
101Soweit der Sachverständige allerdings diese Wertungen in seinem Gutachten selbst vornimmt, bzw. sich mit gerichtlichen Entscheidungen, vornehmlich der des Bundesverfassungsgerichts, bzw. der Auslegung von Gesetzesnormen auseinandersetzt, sind seine Ausführungen für die Kammer unerheblich und im Übrigen auch nicht Gegenstand des Gutachtenauftrags.
102Die Wertung der Tatsachen bleibt damit originäre Aufgabe der Kammer. Durch die Delegation dieser Wertung auf den Sachverständigen würde sie sich ihrer Verantwortung entziehen.
103Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht sinnvoll, den Untergebrachten von einem weiteren Sachverständigen begutachten zu lassen. Vielmehr ist es nunmehr Aufgabe der Kammer, aufgrund der von den Sachverständigen ermittelten Tatsachen zu bewerten, ob eine psychische Störung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG vorliegt.
104Nach dem Sachverständigen Prof. Dr. P5 dominieren – wie auch von den Vorgutachtern beschrieben – bei dem Untergebrachten ausgeprägte dissoziale Verhaltenszüge in psychopathischer Ausprägung, also eine hohe Durchsetzungsbereitschaft mit manipulativen Fähigkeiten. Hervorzuheben ist seine maximale Egozentrik, die sein ganzes Leben bestimmt und bei der die Belange anderer Menschen keine Rolle spielen. Der Untergebrachte selbst sieht sich in der Rolle des Opfers und schiebt die Schuld anderen zu. Diese Persönlichkeitsmerkmale hat der Untergebrachte früh erworben, wenn man seine frühe Straffälligkeit betrachtet. Der Untergebrachte weigert sich weiterhin, wichtige soziale und ethische Normen für sich selbst zu akzeptieren und die Taten überhaupt als etwas anzusehen, für das er anderen Rechenschaft schuldig ist.
105Gegenüber den Gefühlen anderer erscheint er weitestgehend unbeteiligt und versucht, die Schuld auf andere zu verschieben. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf den Umstand hingewiesen, dass der Untergebrachte – wie schon im Beschluss der Kammer vom 16.06.2010 aufgeführt - gegenüber der Sachverständigen Frau P3 im Hinblick auf die Schilderung des Deliktes von 1981 (Entführung der Mutter mit Kind) ausgeführt hat: "Die war so selbstsicher, die hat mich noch in die falsche Richtung gelenkt, nach Mönchengladbach, in dem Sinne bin ich noch von ihr verarscht worden. Aber da muss ich mir keine Gedanken drüber machen, warum sie das gemacht hat, das ist ihre Sache…….. Die Frau war sehr hübsch, hatte eine schöne Figur. Es war Hochsommer, wo eh ein Mann eher Sex im Kopf hat als an etwas anderes zu denken. Die war luftig gekleidet……… Ich will ihr nicht die Schuld geben, aber so hat es sich ergeben."
106Zu Recht stellte die Sachverständige Frau P3 damals im Hinblick auf diese Äußerungen fest, dass sich ein Mangel an Empathie und Schuldverschiebung kaum deutlicher darstellen lässt.
107Auch neigt der Untergebrachte dazu, sich deutlich und auch andauernd verantwortungslos zu verhalten und soziale Normen und Regeln zu missachten. Die Missachtung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer stellt nach Auffassung der Kammer nicht bloß einen gesetzlichen Regelverstoß dar, sondern offenbart die Unfähigkeit des Untergebrachten, grundlegende soziale und ethische Normen zu akzeptieren. Insoweit kann die Kammer der von dem Sachverständigen Prof. Dr. P5 vorgenommenen subjektiven Wertung, der Untergebrachte verfüge lediglich über unangenehme Charaktereigenschaften, nicht ansatzweise folgen. Sie hält diese Wertung – auch im Hinblick auf die Opfer der von dem Untergebrachten begangenen Straftaten – als eine nicht nachvollziehbare Bagatellisierung der äußerst problematischen Persönlichkeit des Untergebrachten für unangemessen. Die Kammer sieht hier eine deutliche charakterliche und persönliche Fehlentwicklung des Untergebrachten, die nicht lediglich als normabweichendes und unangenehmes Verhalten bezeichnet werden kann, sondern ein starkes Indiz für eine psychische Störung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG ist.
108Auch den Hinweis des Sachverständigen Dr. P6 im Rahmen des ThUG-Verfahrens, der Untergebrachte käme in einer Gesellschaft, in der die bei ihm abgeurteilten Straftaten kein strafbares Handeln darstellen würden, gut zurecht, hält die Kammer nicht für sachgerecht. Nach Auffassung der Kammer fehlt es hier insbesondere an einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage. Der Untergebrachte verbrachte seit seiner frühen Inhaftierung im Alter von 17 Jahren insgesamt nur gut 2 ½ Monate außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzuges. Eine Einschätzung, ob und wie der Untergebrachte sich in die Gesellschaft integrieren würde, ist aus diesem Grund – das hat auch der Sachverständige Prof. Dr. P5 im Rahmen der Anhörung am 29.11.2011 bestätigt – deutlich erschwert. Nach Auffassung der Kammer legt insbesondere der Umstand, dass bei dem Unterbrachten sachverständigerseits ausgeprägte narzisstische Persönlichkeitszüge festgestellt worden sind, vielmehr die Vermutung nahe, dass der Untergebrachte in der vom Sachverständigen Dr. P6 gezeichneten, jedoch im Rahmen der zivilisierten Welt wohl völlig irrealen Gesellschaftsform, durchaus Schwierigkeiten gehabt haben könnte, sich mit seinen Mitmenschen – sei es im Arbeits- oder auch im gesellschaftlichen Bereich – zu arrangieren. Denn er hat – wie zuletzt der Sachverständige Prof. Dr. P5 festgestellt hat - nicht gelernt, seine normalen menschlichen Bedürfnisse – und dazu gehören nicht nur die sexuellen Bedürfnisse, sondern z.B. auch das Bedürfnis nach einem friedlichen zwischenmenschlichen Miteinander - in prosozialer, kooperativer und einvernehmlicher Form zu entwickeln. Vielmehr will er diese ohne jegliche Rücksichtnahme auf andere und ohne irgendeine Bereitschaft zum Einfühlen und Mitfühlen mit anderen Menschen gegenüber Schwächeren durchsetzen.
109Letztendlich handelt es sich aber bei der Frage, wie der Untergebrachte in dieser imaginären Gesellschaft zurecht gekommen wäre, um einen hypothetischen Geschehensablauf, der nicht verifiziert werden kann und deshalb nicht zur Grundlage dieser Entscheidung gemacht wird.
110Zurückgegriffen werden kann demgegenüber auf Verhaltensweisen, die der Untergebrachte während des Straf- bzw. Maßregelvollzuges offenbarte.
111Der Untergebrachte hatte in der Vergangenheit Schwierigkeiten damit, für ihn negative Entscheidungen zu akzeptieren. Dies belegt der Vorfall, als er den Anstaltspsychologen anlässlich einer negativen Stellungnahme bzgl. Vollzugslockerungen wahrheitswidrig beschuldigt hat, ihn zu sexuellen Handlungen genötigt zu haben. Dies zeigt die äußerst geringe Frustrationstoleranz des Untergebrachten mehr als deutlich.
112Auch im Rahmen einer mündlichen Anhörung des Untergebrachten in Gegenwart der Sachverständigen Frau P2 am 20.02.2008 konnte sich die Kammer von der bereits geschilderten problematischen Persönlichkeit des Untergebrachten selbst ein Bild machen. So heißt es im Kammerbeschluss vom 20.02.2008:
113"Die von der Sachverständigen dargestellten Verhaltensmerkmale konnte die Kammer auch bei der persönlichen Anhörung feststellen. Der Untergebrachte verhielt sich gegenüber der Sachverständigen überheblich und zum Teil beleidigend. Auf Vorhalte der Kammer antwortete er ausweichend und machte immer wieder deutlich, dass er nicht einsehe, dass auch seine Vergangenheit bei der Beurteilung durch die Sachverständige eine Rolle spielen müsse. Er war erkennbar nicht bereit, sich seiner Vergangenheit zu stellen und es wurde deutlich, dass er die Inhaftierung nicht genutzt hat, um sich mit seinem bisherigen Leben und den Ursachen für seine Straffälligkeit auseinander zu setzen."
114Auch in der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Bochum, in der sich der Untergebrachte vom 10.12.2004 bis zum 25.10.2006 befand, fiel er den dort verantwortlichen Betreuern negativ auf. Erhebliche disziplinarische Verstöße führten damals zu seiner Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt Werl. Die in der Justizvollzugsanstalt Bochum verantwortlichen Bediensteten beschrieben diverse Regelverstöße beginnend mit Wutausbrüchen, Missachtung von Vorschriften, Diebstahl, Drogenkonsum bis hin zu Annäherungsversuchen gegenüber Mitinsassen. Zwar bestritt der Untergebrachte damals einen Teil dieser Vorwürfe, sie wurden aber offensichtlich von den Betreuern in der Sozialtherapeutischen Abteilung so wahrgenommen. Soweit der Untergebrachte – wie es in der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Werl vom 26.06.2007 heißt – bestritten hat, sich auf der Therapieabteilung dominant und narzisstisch verhalten zu haben, ist dies kaum verwunderlich, denn gerade aufgrund seiner narzisstischen Prägung fehlt es ihm an Kritikfähigkeit bzgl. seiner eigenen Verfehlungen. Auch hinsichtlich der von ihm zugegebenen Verfehlungen in Form der Entwendung diverser Sachen vermochte er damals kein Schuldbewusstsein zu zeigen. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass bei dem Untergebrachten ganz andere Wahrnehmungs- und Denkmuster vorhanden sind, die auch noch heute vorherrschen. Davon konnte sich die Kammer im Rahmen der mündlichen Anhörung am 29.11.2011 selbst überzeugen, nachdem die Kammer einen auch vom Untergebrachten zugegeben Vorfall während der Sozialtherapie erwähnte hatte, bei dem er aus Wut ein Schnitzel an die Wand geworfen hatte. Der Untergebrachte erklärte daraufhin, für ihn sei es ganz normal, seine Wut an Gegenständen auszulassen. So sei es für ihn auch nur natürlich bei oder nach einem Streit oder einer Meinungsverschiedenheit z.B. Geschirr zu zerschlagen, denn es sei immerhin besser, Sachen zu zerstören als Menschen zu verletzen. Zwar kann die Kammer Letzerem nicht widersprechen, jedoch teilt sie die Einschätzung des Untergebrachten nicht, es sei normal und natürlich, seiner Wut durch Zerstören von Gegenständen Ausdruck zu verleihen. Vielmehr kommt hier die weiterhin bestehende dissoziale Störung deutlich zum Ausdruck. Auch zeigt sich in der Gesamtschau, dass sich die dissozialen Verhaltensweisen eben nicht nur auf den Bereich von Gewalt- und Sexualstraftaten beziehen, sondern es sich um tief verwurzelte Verhaltensmuster handelt, die bei dem Untergebrachten in vielfältigen Lebensbereichen vorherrschen. So attestiert auch Prof. Dr. P5 dem Untergebrachten, dass sich im Laufe der Haftzeit und des Vollzuges der Sicherungsverwahrung nichts zum Besseren geändert habe, sich vielmehr seine antisozialen Sichtweisen und Bewertungen stabilisiert hätten. Dies rechtfertigt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die Annahme einer psychischen Störung des Untergebrachten i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr.1 ThUG.
115Auch der Umstand, dass der Untergebrachte, wie es die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Werl vom 28.07.2008 belegt, über längere Zeit immer wieder in der Lage war, sich im Rahmen des Vollzuges anzupassen, schließt eine psychische Störung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG nicht aus. Zum einen hat die Kammer, deren Zuständigkeit auch bei Fortdauerentscheidungen im Rahmen einer Unterbringung nach § 63 StGB gegeben ist, selbst die Erfahrung gemacht, dass auch nach § 63 StGB untergebrachte psychisch kranke Straftäter nicht selten in der Lage sind, sich in den engen Strukturen und Rahmenbedingungen des Maßregelvollzuges zumindest zeitweise angepasst zu verhalten. Zum anderen mag es auch der sachverständigerseits zumindest als durchschnittlich, teilweise auch als überdurchschnittlich eingestuften Intelligenz des Untergebrachten geschuldet sein, dass er durchaus in der Lage ist, sich auch über längere Zeiträume augenscheinlich anzupassen und – wie es der Sachverständige Prof. Dr. P5 beschreibt – manipulativ, aber nicht unmittelbar destruktiv zu agieren.
116Unerheblich ist ferner, dass der Untergebrachte offensichtlich nicht unter seiner Störung leidet. Dies schließt – wie das Bundesverfassungsgericht feststellt – nicht die Annahme einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG aus.
117Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass es aufgrund der narzisstischen Prägung des Untergebrachten, die mit einem übertriebenen Selbstwertgefühl, Größenphantasien, einer hohen Anspruchshaltung bzw. Geltungsbedürfnis einhergeht, wenig wahrscheinlich ist, dass der Unterbrachte unter seiner Störung subjektiv leidet.
118Auch die Tatsache dass der Untergebrachte verbal immer wieder beteuert, nicht erneut straffällig zu werden, führt zu keiner anderen Sachentscheidung. Der Sachverständige Prof. Dr. P5 stellte insoweit in seinem Ausgangsgutachten vom 07.03.2011, das, wie er im Rahmen der mündlichen Anhörung am 29.11.2011 erklärte, weiterhin uneingeschränkt gilt, fest, dass der Untergebrachte zwar subjektiv an die Wirkkraft seines Entschlusses, "so etwas" nie wieder zu tun glauben mag. Die kriminalpsychiatrische Erfahrung zeige aber, dass solche Absichten oft nach der Entlassung schnell verblassten, zumal dann, wenn – wie bei dem Untergebrachten – mangels erfolgreicher Therapie für das Verhalten in Versuchungssituationen keinerlei geistige Vorsorge getroffen wurde.
1193.
120Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist auch verhältnismäßig.
121Mildere Mittel wie etwa Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht hält die Kammer nicht für ausreichend. Selbst eine engmaschige Betreuung durch den Bewährungshelfer und ein tägliches Vorstellen bei der Polizei würden dem Untergebrachten noch viel Freiraum lassen, erneut Straftaten zu begehen. Auch ein Kontaktverbot zu Kindern und Jugendlichen gewährleistet nicht, dass der Untergebrachte, der immer wieder durch Regelverstöße aufgefallen ist, sich tatsächlich daran hält. Ebenfalls erscheint der Kammer eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB, die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, nicht ausreichend. Durch das Tragen einer elektronischen Fußfessel kann zunächst nicht die Straftat als solche verhindert werden. Vielmehr erleichtert sie im Nachhinein die Aufklärung einer Straftat und soll insoweit auch eine Abschreckung für den Träger der Fußfessel darstellen. Vergegenwärtigt man sich aber die vom Untergebrachten in der Vergangenheit gezeigte extrem hohe Rückfallgeschwindigkeit und auch die Bereitschaft zu morden, bietet die Fußfessel keinen hinreichenden Schutz. Auch der Sachverständige Prof. Dr. P5 hält es nicht für ausgeschlossen – wenn dies auch in einer Kategorie niedrigerer Wahrscheinlichkeit liegt –, dass der Untergebrachte erneut töten wird, wenn er sich dadurch wesentlich bessere Chancen ausrechnet, straffrei davonzukommen. Nach Auffassung der Kammer kann gerade der Umstand der möglichen Ortung des Aufenthaltsortes durch die elektronische Fußfessel für den Untergebrachten einen Anreiz bieten, erneut zwecks Verdeckungsabsicht zu morden.
122Soweit der Anstaltspsychologe P9 im Rahmen der aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Werl vom 29.11.2011 ausführt, der Untergebrachte werde schon deshalb nicht erneut straffällig werden, weil er – wie in einer Fallkonferenz beschlossen – polizeilich observiert werde, verkennt der Anstaltspsychologe die Sach- und Rechtslage. Eine polizeiliche Observierung, wie sie in der Tat bei einem Teil der im Zuge des Straßburger Urteils entlassenen und für weiterhin gefährlich gehaltenen Sicherungsverwahrten – notgedrungen – rund um die Uhr durchgeführt wird, wird zum einen nicht durch die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der ihr obliegenden Ausgestaltung der Führungsaufsicht angeordnet. Vielmehr erfolgt die Observation auf der Grundlage des Polizeigesetzes im Rahmen der der Polizei obliegenden Aufgabe der Gefahrenabwehr als eigenständige Entscheidung der Polizei. Somit hat die Strafvollstreckungskammer auch keinen Einfluss auf die Dauer und konkrete Ausgestaltung dieser polizeilichen Observierung und kann sie damit auch nicht zum Gegenstand ihrer Abwägung machen. Zum anderen ist die polizeiliche Observierung keine Alternative zur Sicherungsverwahrung und wird – soweit der Kammer bekannt ist – als solche auch nicht ernsthaft diskutiert. In der Tat dürfte ein entlassener Sicherungsverwahrter, der rund um die Uhr von – wie es der Kammer aus der Praxis bekannt ist - bis zu vier Polizeibeamten auf Schritt und Tritt begleitet wird, kaum in der Lage sein, weitere Straftaten zu begehen. Insoweit werden im Hinblick darauf, dass sich ein Tag in drei Arbeitsschichten aufteilt und unter Berücksichtigung des Wochenendes bzw. des Wochenendausgleichs sowie der bestehenden Urlaubsansprüche, oft über 20 Polizeibeamte ausschließlich für einen entlassenen Sicherungsverwahrten abgestellt. Mit dem vom dem Anstaltspsychologen vorgebrachten Argument müsste jeder Sicherungsverwahrte entlassen werden. Polizeilich wäre diese Arbeit jedoch nicht zu leisten, so dass die Ausführungen des Anstaltspsychologen völlig unrealistisch sind und damit kein milderes Mittel darstellen. Im Gegenteil, wenn der Anstaltspsychologe der Meinung ist, dass der Untergebrachte insbesondere durch die ständige polizeiliche Observierung von Straftaten abgehalten werden kann, rechtfertigt dies seinen Verbleib in der Sicherungsverwahrung.
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