Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 6 T 187/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 30.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 20.07.2013 wird zurückgewiesen.
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I.
3Der Betroffene reiste am 06.09.1995 als Minderjähriger mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein und beantragte am 20.09.1995 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.01.1996 wurde der Asylantrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19.07.1998 abgewiesen. Auch ein im Zeitraum vom 27.11.1998 bis zum 28.05.2002 betriebenes Asylfolgeverfahren verlief negativ. In der Folgezeit wurde der Betroffene im Bundesgebiet geduldet. Seine Aufenthaltserlaubnis wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2011. Mit Ordnungsverfügung der beteiligten Ausländerbehörde vom 03.04.2013 wurde der Betroffene gem. § 55 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. AufenthG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ein erneuter Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Der Betroffene wurde zur Ausreise innerhalb eines Monats aufgefordert. Des Weiteren wurde seine Abschiebung angedroht im Falle der Nichtausreise. Die Ordnungsverfügung wurde dem Betroffenen am 04.04.2013 zugestellt. Der Betroffene ist seit dem 05.05.2013 vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet.
4Die Ausländerbehörde hatte für den Betroffenen einen Rückführungsflug für den 14.05.2013 gebucht. Dieser Termin wurde dem damaligen Rechtsanwalt des Betroffenen bekannt gegeben mit der Bitte, den Betroffenen aufzufordern, sich zwecks Durchführung seiner Abschiebung am 14.05.2013 um 07.00 Uhr abreisefertig vor dem Haupteingang des Kreishauses O1 einzufinden. Anlässlich seiner Anhörung am 09.08.2013 hat der Betroffene bestätigt, diese Nachricht erhalten zu haben.
5Am 14.05.2013 konnte der Betroffene jedoch nicht angetroffen werden. Seit diesem Zeitpunkt war er für die beteiligte Ausländerbehörde untergetaucht. Während bzw. nach diesem Zeitpunkt gab es noch ein Telefonat zwischen dem Betroffenen und Herrn P1 von der Ausländerbehörde. Der Betroffene hat erklärt, er wolle freiwillig ausreisen, er habe jedoch kein Geld. Er hat Herrn P1 gebeten, beim Sozialamt nachzufragen, ob dieses die Kosten übernehmen könnte. Es war vereinbart, dass sich der Betroffene bei Herrn P1 noch einmal telefonisch melden sollte, der Betroffene hat sich jedoch nicht mehr gemeldet. Am 19.07.2013 erfolgte ein Telefonat zwischen dem damaligen Rechtsanwalt des Betroffenen, Rechtsanwalt P2 und dem weiteren Mitarbeiter der Ausländerbehörde, Herrn P3. Es wurde darüber gesprochen, dass der Betroffene möglicherweise am darauffolgenden Montag oder Dienstag bei der Ausländerbehörde erscheinen könne und ein Flugticket vorweisen solle. Eine verbindliche Absprache wurde jedoch nicht getroffen.
6Ein noch am 13.05.2013 gestellter Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht O2 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.05.2013 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17.07.2013 zurückgewiesen.
7Der Betroffene wurde am 20.07.2013 anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Beamte der Polizeiwache O3 festgenommen. In seiner Gegenwart befand sich seine Verlobte, die Zeugin P4. In dem Fahrzeug befand sich ein Koffer, der dem Betroffenen gehört.
8Die Ausländerbehörde hat am 20.07.2013 beantragt, die Abschiebehaft gegen den Betroffenen bis längstens 19.10.2013 anzuordnen. Die Ausländerbehörde trägt vor, der Betroffene habe einen Pass. Die beantragte Zeit sei jedoch erforderlich, da erst ein entsprechender Abschiebeflug in die Türkei gebucht werden müsse. Im Hinblick auf das vorhandene Aggressionspotential des Betroffenen müsse der Flug durch Beamte der Bundespolizei begleitet werden. Dies müsse terminlich abgestimmt werden. Es werde jedoch versichert, das Verfahren so zügig wie möglich durchzuführen.
9Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 20.07.2013 angehört. Er hat erklärt, er hätte seine Tasche schon gepackt. Er habe ein Ticket kaufen wollen und dann freiwillig ausreisen wollen.
10Mit Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 20.07.2013 wurde die Abschiebehaft bis zum 19.10.2013 angeordnet.
11Der Betroffene hat gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde eingelegt.
12Er trägt vor, es habe kein zulässiger Haftantrag vorgelegen, da die Ausländerbehörde nicht hinreichend dargelegt habe, dass seine Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer erfolgen könne.
13Anlässlich der mündlichen Anhörung hat der Betroffene ergänzend ausgeführt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt sei, da der Rückflug bereits in einer Woche hätte stattfinden können. Darüber hinaus habe er freiwillig am darauffolgenden Montag oder Dienstag ausreisen wollen. Er sei mit seiner Freundin schon auf dem Weg gewesen, ein Flugticket zu kaufen. Das dazu benötigte Geld habe er sich von seinen Eltern holen wollen. Er beabsichtige die Zeugin P4 zu heiraten. In dem Zusammenhang hat der Betroffene ein Schreiben des Standesamtes O1 vom 06.08.2013 vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass an diesem Tag die Anmeldung der Eheschließung erfolgt ist. Es wurden Gebühren für die Prüfung der Ehevoraussetzungen nach ausländischem Recht erhoben. Der Betroffene hat in dem Zusammenhang weiter erklärt, dass evtl. die Heirat am 16.08.2013 stattfinden könne. Der Termin stehe aber noch nicht fest.
14II.
15Die statthafte und zulässig eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
16Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Ordnungsverfügung hat gem. § 84 Abs. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde zurückgewiesen.
17Es liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG vor.
18Der Betroffene hat seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist und es besteht der begründete Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Betroffene am 14.05.2013 seiner geplanten Abschiebung durch Untertauchen entzogen hat. Er ist danach auch nicht mehr freiwillig bei der Ausländerbehörde persönlich vorstellig geworden, sondern er wurde am 20.07.2013 anlässlich einer Verkehrskontrolle verhaftet.
19Der Vortrag des Betroffenen, welcher von der Zeugin P4 bestätigt wurde, er habe am 22. oder 23.07. freiwillig ausreisen wollen, ist nicht glaubhaft. Die Tatsache, dass der Betroffene anlässlich seiner Festnahme einen Koffer in seinem Fahrzeug hatte, kann sich auch damit erklären, dass sich darin seine Kleidung befunden hat, die er während seines Untertauchens benötigt hat. Des Weiteren hat die Zeugin P4 glaubhaft bekundet, dass sie und der Betroffene beabsichtigen zu heiraten. Die Zeugin P4 hat in dem Zusammenhang bekundet, dass sie schon die amtliche übersetzte Geburtsurkunde und Ledigkeitsbescheinigung besorgt habe. Das Ehefähigkeitszeugnis habe noch gefehlt. Dieses sei von den türkischen Behörden zunächst falsch ausgestellt worden. Dies bedeutet, dass die Heiratsabsicht zwischen dem Betroffenen und der Zeugin P4 bereits vor dem 20.07.2013 bestanden hat. Für die Kammer ist es in keiner Weise glaubhaft, dass der Betroffene tatsächlich am 22. oder 23.07. freiwillig in die Türkei ausgereist wäre, obwohl die beabsichtigte Eheschließung seiner Ansicht nach kurz zuvor stand. Ein weiterer Grund, die Angabe des Betroffenen „jetzt aber wirklich“ freiwillig ausreisen zu wollen, nicht zu glauben ist, dass der Betroffene in der Zeit zwischen seinem Untertauchen und seiner Inhaftierung dem Mitarbeiter der antragstellenden Behörde P1 telefonisch seine freiwillige Ausreise angeboten hat, er sich jedoch dann entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht mehr bei Herrn P1 gemeldet hat. Die Angabe des Betroffenen, er habe kein Geld für ein Telefonat mehr gehabt, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Es hätte mit Sicherheit die Möglichkeit bestanden, Herrn P1 von einem Telefon seiner Freundin oder dem Telefon seiner Eltern anzurufen. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, persönlich bei Herrn P1 vorzusprechen. Demnach hat es sich bei dem Telefonat lediglich um eine Absichtserklärung gehandelt, die nicht umgesetzt worden ist. Die Kammer kann nicht erkennen, dass der Betroffene seine am 20.07.2013 getroffene Absichtserklärung nunmehr umsetzen will, zumal der Betroffene bis zum 20.07.2013 immer noch keine Anstrengungen gemacht hat, um das notwendige Geld für den Kauf des Flugtickets zu besorgen.
20Der Abschiebehaft steht die Regelung des § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG nicht entgegen. Die Abschiebehaft wäre lediglich dann unzulässig, wenn feststeht, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten nicht durchgeführt werden kann. Die dafür notwendige Prognose ist nach zureichender richterlicher Sachaufklärung auf Grundlage einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage zu treffen (Bundesverfassungsgericht NJW 2009, 2659; BGH Beschluss 10.05.2012 zu AZ: V ZB 246/11).
21Im vorliegenden Fall sind die Identität und die Herkunft des Betroffenen geklärt. Der Betroffene ist im Besitz eines Passes. Des Weiteren zeigt die Tatsache, dass für diesen bereits am 14.05.2013 ein Flug gebucht werden konnte, dass einer Abschiebung im Wesentlichen nichts entgegensteht und daher nicht davon auszugehen ist, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchgeführt werden kann. Letztlich ist im Anhörungstermin noch mitgeteilt worden, dass die Abschiebung für den 20.08.2013 vorgesehen ist.
22Aus vorgenannten Gründen ist auch der Antrag auf Abschiebehaft vom 20.07.2013 nicht unzulässig, da die vorgenannten Tatsachen bereits in diesem Antrag mitgeteilt worden sind. Zu diesem Zeitpunkt stand lediglich nur noch nicht fest, dass das konkrete Abschiebedatum der 20.08.2013 ist.
23Vorliegend wurde der Beschleunigungsgrundsatz ebenfalls nicht verletzt. Die Buchung eines Rückfluges eines Ausreisepflichtigen durch eine Behörde benötigt eine längere Zeit, als die Buchung eines Fluges durch den Betroffenen persönlich. Darüber hinaus durfte die antragstellende Behörde angesichts des Untertauchens des Betroffenen und angesichts seiner Vorstrafen im Bereich der Körperverletzung, Bedrohung und des Widerstands gegen die Staatsgewalt davon ausgehen, dass zwecks Durchführung der Abschiebung die Hinzuziehung von Beamten der Bundespolizei notwendig sein könnte. Auch diesbezüglich sind Terminsabsprachen notwendig, die am 20.07.2013 noch nicht getroffen werden konnten. Die Tatsache, dass der Flug nun zum 20.08.2013 gebucht werden konnte, zeigt, dass gegen das Beschleunigungsgebot nicht verstoßen wurde.
24Die Beantragung und Vollziehung der Abschiebehaft ist auch im Hinblick auf das zwischen Rechtsanwalt P2 und Herrn P3 geführte Telefonat vom 19.07.2013 nicht treuwidrig. In diesem Gespräch sind keine verbindlichen Absprachen getroffen worden. Rechtsanwalt P2 hat in seinem Schriftsatz vom 31.07.2013 selber vorgetragen, dass die eingeleiteten Fahndungssmaßnahmen erst nach persönlicher Vorsprache des Betroffenen hätten ausgesetzt werden sollen. Eine derartige Vorsprache ist aber nicht erfolgt. Im Hinblick auf das vorherige Telefonat mit Herrn P1, in dem der Betroffene schon einmal erklärt hatte, freiwillig ausreisen zu wollen, ohne dies umzusetzen, konnte und kann die Ausländerbehörde nicht davon ausgehen, dass die freiwillige Ausreise tatsächlich nunmehr umgesetzt wird. Die Beantragung der Abschiebehaft war und die Durchführung der Abschiebehaft ist daher zur Sicherung der Abschiebung im öffentlichen Interesse geboten.
25Die beabsichtigte Eheschließung steht der Abschiebehaft ebenfalls nicht entgegen. Das Standesamt muss die eingereichten Unterlagen erst noch prüfen. Ein konkreter Heiratstermin steht nicht fest.
26Eine nach dem Anhörungstermin erfolgte telefonische Anfrage beim Standesamt O1 hat ergeben, dass definitiv noch kein konkreter Termin feststeht, da dort noch geprüft wird, ob die Zeugin P4 ebenfalls ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen muss, da diese einen türkischen Vater hat. Die Sach- und Rechtslage sei insoweit noch nicht geklärt. Der zuständige Sachbearbeiter Herr P5 hat erklärt, es werde mit einer baldigen Klärung gerechnet, wobei er konkrete Ergebnisse nicht erklären konnte.
27Unabhängig davon steht auch nicht fest, dass der Betroffene bei der vorliegenden Konstellation durch die Heirat tatsächlich ein Aufenthaltsrecht bekommen könnte.
28Aus vorgenannten Gründen ist die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts daher zurückzuweisen.
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Referenzen
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- § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 246/11 1x (nicht zugeordnet)