Beschluss vom Landgericht Arnsberg - IV-2 StVK 56/14

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.03.2014 wird die Entscheidung des Antragsgegners vom 06.01.2014 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen nach einem Gegenstandswert von bis zu 300,00 EUR der Staatskasse zur Last.


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