Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 5 T 156/15
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 02.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 19.08.2014 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Am 19.02.2014 wurde der Rechtsuchenden Frau P. O. aus K. von der Rechtspflegerin A. beim Amtsgericht Werl Beratungshilfe gemäß § 6 Abs. 1 BerHG für die Angelegenheit „Trennung und Folgesachen“ durch Erteilung eines Beratungshilfeberechtigungsscheins bewilligt.
4Mit Antrag vom 21.05.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung der Gebühren und Kostenerstattung für die erfolgte anwaltliche Beratung. Sie machte für die fünf Bereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrecht, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und Herausgabe von Unterlagen jeweils eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG in Höhe von 85,00 EUR zuzüglich einer Kostenpauschale von 17,00 EUR sowie 19 % Umsatzsteuer von 19,38 EUR, d.h. insgesamt jeweils 121,38 EUR, geltend. Darüber hinaus machte sie für die fünf Bereiche Hausrat, Scheidung, Versorgungsausgleich, Sorgerecht und Anmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt jeweils eine Beratungsgebühr von 35,00 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer von 6,65 EUR, d. h. insgesamt jeweils weitere 41,65 EUR geltend. Den zu zahlenden Gesamtbetrag gab die Beschwerdeführerin demnach mit 815,15 EUR an. Abzüglich eines bereits durch die Oberjustizkasse gezahlten Teilbetrages von 327,15 EUR verblieb nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten noch ein offener Restbetrag von 487,90 EUR.
5Mit Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 06.06.2014 wurde zu Gunsten der Beschwerdeführerin über den bereits gezahlten Betrag von 327,15 EUR hinaus lediglich noch ein weiterer geringer Betrag von 32,73 EUR festgesetzt. Zur Begründung wurde unter Berufung auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Nürnberg (B. v. 29.03.2011, Az.: 11 WF 1590/10) und Schleswig Holstein (B. v. 25.04.2013, Az: 9 W 21/13) ausgeführt, dass im Zusammenhang mit einer Scheidung lediglich bis zu vier verschiedene „Angelegenheiten“ abrechnungsfähig werden können. Diese Auffassung werde auch von der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Arnsberg vertreten.
6Die hiergegen mit Schriftsatz vom 12.06.2014 eingelegte Erinnerung der Beschwerdeführerin wurde vom Amtsgericht Werl mit Beschluss vom 19.08.2014 zurückgewiesen, nachdem die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Arnsberg mit Schreiben vom 06.08.2014 zu der Erinnerung vom 12.06.2014 Stellung genommen und namens der Landeskasse beantragt hatte, diese zurückzuweisen.
7Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 19.08.2014 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.09.2014 Beschwerde eingelegt und vorsorglich beantragt, die weitere Beschwerde zuzulassen.
8Das Amtsgericht Werl hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Arnsberg – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
9Nachdem das Landgericht Arnsberg eine Entscheidung über die Beschwerde zunächst ablehnte, hat das Oberlandesgericht Hamm am 05.05.2015 das Landgericht Arnsberg als das in der Beschwerdeinstanz zuständige Gericht bestimmt.
10Das Landgericht Arnsberg hat den Verfahrensbeteiligten ergänzendes rechtliches Gehör gewährt. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Arnsberg hat daraufhin mit Schreiben vom 03.07.2015 unter Bezugnahme auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 26.02.2015, Az.: 11 WF 1738/14 (= BeckRS 2015, 05916) mitgeteilt, dass sie bei ihrer Auffassung verbleibe.
11II.
12Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 55 Abs. 1, Abs. 4, 56 Abs. 1, Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 33 Abs. 3, Abs. 7 RVG.
13Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.
14Im Falle einer anwaltlichen Beratung nach dem BerHG in Familiensachen für den Bereich „Trennung und Scheidung“ können lediglich bis zu vier abrechenbare gebührenrechtliche „Angelegenheiten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegen. Im Einzelnen fallen hierunter jeweils die folgenden Bereiche: Scheidung, persönliches Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht), Ehewohnung und Hausrat sowie finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).
15Diese Aufteilung entspricht der jüngsten Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte (OLG München, Beschluss vom 26.02.2015, Az.: 11 WF 1738/14 = BeckRS 2015, 05916; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2014, Az.: 20 W 237/13 = NJW-RR 2014, 1351 m.w.N.). Die Beschwerdekammer schließt sich dieser obergerichtlichen Rechtsprechung an.
16Anwaltliche Beratungstätigkeiten in Familiensachen nach dem BerHG sind diesen vier vorgenannten Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier verschiedene Angelegenheiten vorliegen können. Die Aufteilung ist praxisgerecht und zudem für den zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG) ohne unzumutbaren Aufwand handhabbar. Ungeachtet dessen ist sie auch für den betroffenen Rechtsanwalt transparent und verhindert, dass eine umfangreiche Beratungstätigkeit nur als lediglich eine Angelegenheit abgerechnet werden kann (OLG München, aaO.; vgl. auch OLG Frankfurt, aaO.).
17Hingegen sind die Auffassungen, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschluss vom 04.12.1987, Az: 11 WF 1369/87) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 2419) darstellen, abzulehnen. Die von den Vertretern dieser Ansichten herangezogene gegebenenfalls entsprechende Anwendung von § 16 Nr. 4 RVG überzeugt nicht. Die genannte Vorschrift zeichnet den verfahrensrechtlichen Verbund von Scheidungs- und Folgesachen (§ 137 Abs. 1 FamFG), der im Bereich der außergerichtlichen Beratung nicht vorliegt, in kostenrechtlicher Hinsicht nach. Der dafür vorgesehene Ausgleich nach § 22 Abs. 1 RVG durch Aufaddieren der Werte mehrerer Gegenstände ist zudem im Bereich der Beratungshilfe nicht möglich, weil keine Wert-, sondern Festgebühren vergütet werden (OLG Frankfurt, aaO; vgl. auch OLG Schleswig, NJOZ 2014, 126).
18Allerdings vermag auch die Auffassung (OLG Düsseldorf, NJOZ 2013, 1259), die ohne jede Differenzierung annimmt, dass die einzelnen Trennungsfolgen im Rahmen der Beratungshilfe immer einzelne gebührenrechtliche Angelegenheiten darstellen, nicht zu überzeugen (OLG Frankfurt, aaO.). Im Wesentlichen begründet diese Ansicht ihr Ergebnis damit, dass der bei mehreren Gegenständen für die Zusammenfassung zu einer Angelegenheit zu fordernde innere Zusammenhang nicht ohne Weiteres angenommen werden könne, wenn verschiedene Trennungsfolgen Gegenstand des Beratungshilfeauftrags seien (vgl. OLG Düsseldorf, NJOZ 2013, 1259).
19Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt, dass eine gebührenrechtliche Angelegenheit dann vorliegt, wenn ein gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben sind. Die Vertreter dieser Ansicht übersehen aber, dass bei der beratenden Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung zwischen einzelnen Gegenständen typischerweise sehr wohl ein innerer Zusammenhang bestehen kann. So ist es beispielsweise in der Regel nicht sachgerecht, wenn die Tätigkeiten betreffend den Unterhalt mehrerer Kinder jeweils eine Angelegenheit im Hinblick auf jedes einzelne Kind darstellen (OLG Nürnberg, NJW 2011, 3108).
20Da mithin vier verschiedene abrechenbare Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegen, ist der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 19.08.2014 nicht zu beanstanden.
21Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.
22Die weitere Beschwerde war nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zuzulassen, da der Frage, wie viele Angelegenheiten im Falle einer anwaltlichen Beratung nach dem BerHG in Familiensachen für die Bereiche Trennung und Scheidung maximal abrechenbar sind, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
23Rechtsbehelfsbelehrung:
24Gegen diesen Beschluss ist die weitere Beschwerde statthaft.
25Die weitere Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, in deutscher Sprache einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
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Referenzen
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