Urteil vom Landgericht Arnsberg - 2 O 262/15

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu einer Höhe von 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen, die Berufsbezeichnung Architekt insbesondere auch in der Form „Arch. Dipl. Ing. (TU)“ zu führen.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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