Urteil vom Landgericht Arnsberg - 3 S 179/15
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts N vom 18.08.2015 (3 C 154/15) wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 133,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.12.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
3I.
4Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf und die Einziehung von Forderungen ist, macht aus abgetretenem Recht restliche Schadensersatzansprüche in Gestalt von Sachverständigenhonorar aus einem Verkehrsunfall in N geltend.
5Bei dem Verkehrsunfall wurde der PKW Renault Laguna II Privilege des Geschädigten H durch einen bei der Beklagten versicherten PKW beschädigt. Die 100%ige Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Der Geschädigte beauftragte unter dem 31.10.2014 das Sachverständigenbüro K & O mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten (Bl. 110ff. d.A.) und rechnete für seine Tätigkeit 652,02 € brutto gegenüber dem Geschädigten ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 04.11.2014 (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen.
6Die Beklagte zahlte auf diese Rechnung lediglich einen Betrag von 490,37 €.
7Den restlichen Rechnungsbetrag macht die Klägerin unter Berufung auf die Abtretung der Forderung durch das Sachverständigenbüro (Bl. 10 d.A.) mit der vorliegenden Klage geltend.
8Die Parteien streiten einerseits um die Frage der Wirksamkeit der Abtretung der Forderung durch das Sachverständigenbüro an die Klägerin, andererseits um die Höhe der abgerechneten Nebenkosten.
9Die Klägerin hat beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 161,65 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2014,
11sowie 70,20 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Abtretung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzes unwirksam sei, weil die Klägerin beim Forderungskauf jedenfalls gegenüber dem Sachverständigen nicht das volle wirtschaftliche Risiko übernommen habe. Darüber hinaus seien die über die bereits erfolgte Regulierung hinausgehenden Sachverständigenkosten nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Schließlich hat die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Honorars, insbesondere die Erforderlichkeit der angerechneten Nebenkosten, bestritten.
15Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 101,96 € sowie außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 16,20 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei aktivlegitimiert. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung bestünden nicht, da die Klägerin das volle wirtschaftliche Risiko übernommen habe und der Ankauf der Forderung im Wege des echten Factorings erfolgt sei. Die Sachverständigenkosten seien in Höhe von 592,33 € ersatzfähig, so dass der Klägerin über den regulierten Betrag hinaus noch 101,96 € zustünden.
16Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1).
17Beide Parteien wenden sich im Umfang ihres Unterliegens gegen das Urteil mit der Berufung unter Wiederholung der bereits erstinstanzlich ausgetauschten Argumente.
18Die Klägerin vertritt unter Zitierung zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen die Ansicht, das Amtsgericht habe eine Kürzung der abgerechneten Nebenkosten nicht vornehmen dürfen, da das Ergebnis der aktuellen BVSK-Honorarbefragung auch hinsichtlich der Nebenkostenpositionen eine geeignete Schätzungsgrundlage darstelle. Im Rahmen des Schadensersatzrechts komme es allein auf die Erforderlichkeit, also die Üblichkeit des abgerechneten Honorars an.
19Sie beantragt,
20das am 18.08.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts N, Aktenzeichen 3 C 154/15 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
21an sie 161,65 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2014 sowie 70,20 EUR
22vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Die Beklagte beantragt zudem,
26das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
27Die Klägerin beantragt,
28die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
29Die Beklagte meint, dass die BVSK-Honorarbefragung keine geeignete Schätzgrundlage nach § 287 ZPO darstelle. Insbesondere die dort aufgeführten Nebenkosten seien deutlich überhöht. Vorsorglich behauptet die Beklagte, dass die vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten überhöht seien. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die Entscheidung des BGH vom 22.7.2014. Der Geschädigte könne sich nur dann auf die von der Klägerin postulierte Indizwirkung berufen, wenn er die Rechnung des Sachverständigen auch tatsächlich beglichen habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. In einem solchen Falle sei es dem Sachverständigen verwehrt, sich über den Umweg der Abtretung auf die Indizwirkung der von ihm selbst ausgestellten Rechnung zu berufen. Darüber hinaus habe der BGH bestätigt, dass auch die vom Korridor HB V der BVSK-Befragung gedeckten Nebenkostenpositionen als überhöht, übersetzt und unüblich zu kürzen sein können.
30II.
311.
32Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist jeweils zulässig, nachdem das Amtsgericht diese gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen hat.
332.
34Die Berufungen der Parteien haben jeweils teilweise Erfolg.
35Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von 133,31 € infolge eines Verkehrsunfalles aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB zu.
36a)
37Die Klägerin ist, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt und auch die Kammer bereits mehrfach entschieden hat, aktivlegitimiert.
38Die Forderung auf Zahlung der noch offenen Sachverständigenkosten ist wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Die Abtretungen verstoßen nicht gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB. Die Abtretung an das Kfz-Sachverständigenbüro verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Abtretung ist auch nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam. Auch die Abtretung des Kfz-Sachverständigenbüros an die Klägerin ist wirksam und verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (vergleiche dazu LG Arnsberg, 3 S 53 /14, 3 S 58 /14, 3 S 114 /14 und 3 S 99/15).
39b)
40Als Haftpflichtversicherung hat die Beklagte nach einem Verkehrsunfall auch grundsätzlich die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen zu zahlen. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören diese Kosten zum zu ersetzenden Herstellungsaufwand, soweit sie objektiv erforderlich sind.
41Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH NJW 1995, 446, 447). Danach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Bei dieser Beurteilung kann auch der später ermittelte tatsächlich entstandene Schaden berücksichtigt werden. Aus der Sicht des Geschädigten müssen die Gutachterkosten in Relation zu den zu erwartenden Reparaturkosten verhältnismäßig sein und der Geschädigte muss besondere Gründe darlegen, warum er die Einholung des Gutachtens für erforderlich gehalten und nicht einfach einen Kostenvoranschlag oder eine einfache Kostenkalkulation eingeholt hat. Wann ein Blechschaden als Bagatellschaden zu werten ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. So nimmt Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 249 Rz. 58 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 356 einen Bagatellschaden mit Reparaturkosten bis 700 EUR an. Bei MüKo, 6. Auflage 2012, § 249 Rz. 398 wird ein Bagatellschaden bei Reparaturkosten zwischen 500-800 EUR, teilweise sogar eher bis 1000 EUR angenommen.
42Vorliegend betrugen die voraussichtlichen Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten 1.133,83 EUR netto. Bei diesem Schaden handelte es sich nicht um einen Bagatellschaden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war aus Sicht der Geschädigten erforderlich.
43c)
44War hingegen das streitgegenständliche Gutachten zur Beurteilung der Schäden erforderlich und zweckmäßig, so ist weiter die erstattungsfähige Höhe des Sachverständigenhonorars zu prüfen. Relevant ist dabei zunächst, in welcher Höhe dem ursprünglichen Anspruchsinhaber, dem Geschädigten, ein Schaden entstanden ist, denn nur in dieser Höhe konnte eine Forderung abgetreten werden.
45Eine konkrete Honorarvereinbarung hat es zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen nicht gegeben. Sie einigten sich lediglich pauschal darauf, dass die Berechnung des Honorars in Anlehnung an die Höhe des Kfz-Schadens erfolgen sollte. Es sind hingegen keine genauen Abrechnungsparameter vereinbart worden. Es ist demnach nicht erkennbar, in welchem Verhältnis die Höhe des Kfz-Schadens zu dem letztendlich zu zahlenden Grundhonorar steht.
46Da eine genaue Absprache nicht erfolgt ist, kommt es auf die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB an. Da eine konkrete Honorarvereinbarung nicht getroffen wurde, kommt es auch nicht darauf an, ob der Geschädigte möglicherweise überhöhte Gutachterkosten erkennen konnte. Die Geltendmachung von Nebenkosten ist durch diese kurze und offene Formulierung grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
47Die Klägerin ist der Pflicht zur Darlegung der Schadenshöhe durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen (Bl. 9 der Akte) ausreichend nachgekommen. Die ausgestellte Rechnung bildet ein Indiz für die Bestimmung des erforderlichen Betrages bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Soweit die Rechnung des Sachverständigen von dem Geschädigten noch nicht beglichen wurde, begründet die Rechnung für sich allein gesehen aber noch nicht die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Betrages, da sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten noch nicht niedergeschlagen haben (vergleiche BGH, Urteil vom zweiten 20.7.2014, VI ZR 357/13). Soweit sich die Beklagte auf diese neuste Rechtsprechung des BGH beruft, wird durch diese die Vorgehensweise der Berufungskammer bestätigt, wonach die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages an objektiven Anknüpfungskriterien zu messen ist (vergleiche LG Arnsberg 3 S 53/14 und 3 S 58/14).
48Erforderlich sind dabei Sachverständigenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten verursachen würde (BGH, Urteil vom 11.2.2014, VI ZR 225/13).
49Ungeachtet der geäußerten Bedenken gegen die Verwertbarkeit der BVSK- Honorarbefragung sieht die Kammer diese mit einem Großteil der Rechtsprechung als geeignete Schätzgrundlagen an. Die in der Honorartabelle enthaltenen Werte beruhen auf einer relativ breiten Erfassungsgrundlage (im Falle der Honorarbefragung 2010/2011 635 Sachverständigenbüros, zudem 40 weitere Büros als Vergleichsmaßstab), was in erheblichem Umfang dafür spricht, diese Werte als übliche Vergütung sachverständiger Tätigkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen. Jedenfalls entspricht eine Schätzung auf dieser Grundlage nach § 287 ZPO pflichtgemäßem Ermessen.
50Nach der Honorarbefragung 2013 hält sich die vom Sachverständigen angesetzte Grundgebühr von 282,00 EUR innerhalb des HB V Korridors (vergleiche Bl. 18 der Akte).
51Darüber hinaus besteht auch ein Anspruch auf Nebenkosten. Die gestellte Rechnung ist jedoch diesbezüglich an einigen Stellen zu korrigieren.
52Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, ist der 1. Fotosatz hinsichtlich der Anzahl der erforderlichen Fotos auf 18 zu kürzen, da nach der Kammerrechtsprechung (vgl. 3 S 41/15) ein Foto des Kilometerstandes nicht erforderlich ist. Nicht zu beanstanden ist nach der Rechtsprechung der Kammer hingegen ein Foto der Fahrgestellnummer. Der Betrag von 2,38 € pro Foto für den 1. Fotosatz liegt innerhalb des Honorarkorridors und ist damit nicht zu beanstanden. Richtigerweise hat das Amtsgericht damit einen Betrag von 42,84 € für den 1. Fotosatz angesetzt. Zu Unrecht hat das Amtsgericht einen 3. Fotosatz und eine 2. Durchschrift des Gutachtens als nicht erstattungsfähig angesehen, da die Klägerin nicht vorgetragen habe, wofür der Geschädigte zwei Durchschriften des Gutachtens benötige. Nach der hiesigen Kammerrechtsprechung sind die Anfertigung und Abrechnung von zwei Ausfertigungen neben dem Original-Gutachten aber nicht zu beanstanden. Denn es erscheint angemessen, dass neben dem Geschädigten auch dessen Prozessbevollmächtigter und die gegnerische Versicherung eine Gutachtenausfertigung erhalten. Demnach sind die Kosten für den 2. und 3. Fotosatz zu je 18 Fotos ersatzfähig. Die Kosten von 1,50 € liegen ebenfalls im Honorarkorridor und sind damit nicht zu beanstanden. Für die Fotosätze sind demnach insgesamt 54,00 € in Ansatz zu bringen.
53Die Schreibgebühren liegen der Höhe nach mit 2,66 € pro Seite ebenfalls im Honorarkorridor und sind demnach ersatzfähig. Allerdings können nur die Schreibgebühren für insgesamt 11 Seiten und nicht für 16 Seiten ersetzt verlangt werden. Denn das Gutachten enthält nur 12 geschriebene Seiten, wovon eine Seite die Rechnung für das Gutachten enthält. Hierfür können, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, keine Kosten verlangt werden, da die Erstellung der Rechnung im ureigensten Interesse des Sachverständigen liegt. Demnach sind Schreibgebühren nur für insgesamt 11 Seiten angefallen, mithin insgesamt 31,92 €. Hinsichtlich der Schreibgebühren für die Durchschriften gilt dasselbe. Zwei Durchschriften umfassen demnach insgesamt 22 Seiten zu je 1,27 €. Insgesamt können für zwei Durchschriften somit 27,94 € geltend gemacht werden.
54Die angesetzten pauschalen Fahrtkosten von 5,40 Euro halten sich innerhalb des Honorarkorridors und sind nicht zu beanstanden.
55Es ergibt sich danach folgende Rechnung:
56Grundhonorar 282,00 €
57Fremdrechnung Fa. Q 63,00 €
58Fahrtkosten 5,40 €
591. Fotosatz 42,84 €
602./3. Fotosatz 54,00 €
61Schreibgebühren 31,92 €
62Durchschriften 27,94 €
63Telekommunikationskosten 8,50 €
64Portokosten 8,50 €
65524,10 €
66+19 % Mehrwertsteuer 623,68 €
67Dadurch, dass der ausgewählte Sachverständige in der Form abgerechnet hat, dass sich das Honorar und die Nebenkosten im Korridor der BVSK- Honorarbefragung 2013 befanden, besteht schon keine Unüblichkeit der Honorarsätze, die von dem Geschädigten hätten erkannt werden müssen.
68Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass Nebenkosten nur zu einer prozentualen Grenze zum Grundhonorar zu berücksichtigen sind, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Es kann kein prozentualer Satz ausgeworfen werden, da sich die Angemessenheit der Nebenkosten von Einzelfall zu Einzelfall unterscheidet. Denn gerade ein Gutachten bei einem geringfügigen Schaden kann relativ gesehen mit höheren Nebenkosten verbunden sein als ein Gutachten bei einem größeren Schaden, z.B. weil ebenso viele Lichtbilder erforderlich waren (vergleiche auch LG Dortmund, Urteil vom 5.8.2010, AZ: 4 S 11/10).
69Da die Beklagte auf die Sachverständigenrechnung schon 490,37 € gezahlt hat, steht der Klägerin noch ein Anspruch auf Zahlung von 133,31 € zu. Das erstinstanzliche Urteil war demnach entsprechend abzuändern.
703.
71Der geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin ab dem 16.12.2014 gemäß §§ 286, 288, 398 BGB zu. Mit Schreiben vom 15.12.2014 hat die Beklagte vom mitgeteilt, dass sie (nur) einen Betrag in Höhe von 490,37 € regulieren werde. Hinsichtlich des Restbetrages ist in dem Schreiben eine endgültige Zahlungsverweigerung zu sehen, so dass sich die Beklagte insoweit ab dem Folgetag in Verzug befand.
724.
73Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sind auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten, da die Klägerin es für zweckmäßig und erforderlich halten durfte, einen Rechtsanwalt mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der restlichen Forderung zu beauftragen. Entsprechend dem Erfolg in der Hauptsache anhand eines Streitwertes von 133,31 € sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu erstatten.
745.
75Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.
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