Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 2 Qs 71/16

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 07.10.2016 (5 Gs – 190 Js 1146/16-1613/16) aufgehoben und der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.


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