Urteil vom Landgericht Bad Kreuznach (2. Zivilkammer) - 2 O 110/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 15.10.2013 verkaufte die Beklagte an den Kläger das Kraftfahrzeug VW Touran als Gebrauchtfahrzeug unter Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen. Dieses Fahrzeug hatte die Beklagte von der Firma A. Automobile mit Kaufvertrag vom 31.05.2011 erworben. Nach der Zulassungsbescheinigung Teil II war das Fahrzeug nur auf die Beklagte sowie zuvor auf eine R. K. B. GmbH zugelassen.
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In dem schriftlichen Kaufvertrag der Parteien gab die Beklagte an, dass das Kfz, soweit ihr bekannt, nicht gewerblich genutzt worden sei. Im Übrigen wird auf die Kopie des schriftlichen Kaufvertrags der Parteien (Bl. 5 d.A.) verwiesen.
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Der Kläger bezahlte den Kaufpreis und erhielt das Fahrzeug.
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Mit seinem Schreiben vom 13.03.2014 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte erfolglos zur Rücknahme des Fahrzeugs mit der Begründung auf, dass das Fahrzeug, wie sich aus der Zulassung auf die Baufirma ergebe, im Rahmen deren Gewerbebetriebs und damit, entgegen der Erklärung im Vertrag, gewerblich genutzt worden sei.
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Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe im Kaufvertrag eine Garantie für eine ausschließliche private Nutzung des Pkws abgegeben.
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Er beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.713,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2014, Zug um Zug gegen Rücknahme des VW Touran, Fahrzeug-Ident-Nr.: ..., zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 472,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltkosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tritt der Klage entgegen.
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Im Übrigen wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig. In der Sache kann sie indes keinen Erfolg haben.
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Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da er nicht berechtigt ist, gemäß den §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 346 ff BGB von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über den Pkw zurückzutreten. Ein den Rücktritt rechtfertigender Sachmangel gemäß § 434 BGB liegt nicht vor. Insbesondere liegt kein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Ein solcher könnte nur dann festgestellt werden, wenn der Pkw nicht die vereinbarte Beschaffenheit gehabt hätte. Die Angabe, dass das Fahrzeug nicht gewerblich genutzt wurde, erfolgte ausweislich des Formulars nicht in der Rubrik, innerhalb derer der Verkäufer garantierte Angaben zu machen hatte, sondern vielmehr in dem Bereich unter Ziffer 2., in dem der Verkäufer Erklärungen unter dem Vorbehalt, soweit ihm Angaben hierzu bekannt seien, machte. Es bestehen erhebliche Bedenken daran, dass es sich bei den hierzu erklärten Wissensangaben um Beschaffenheitsvereinbarungen oder gar Garantieerklärungen handelte. Offen bleiben kann auch, ob die Angaben, die sich aus der Zulassungsbescheinigung II ergaben, der Beklagten positiv bekannt oder, möglicherweise fahrlässig, unbekannt waren, als sie den Kaufvertrag mit dem Kläger schloss.
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Jedenfalls steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Angabe, dass das verkaufte Kfz nicht gewerblich genutzt wurde, nicht nachgewiesen unrichtig ist. Zwar vermag der Kläger hierzu zutreffenderweise darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug zuerst auf die R. K. B. GmbH zugelassen war. Dabei handelte es sich um eine juristische Person, die nach ihrer Bezeichnung im Baubereich tätig war. Allerdings lässt sich hieraus nicht entnehmen, in welcher Art die GmbH tatsächlich Bauleistungen erbrachte und ob und in welcher Art und welchem Umfang das Fahrzeug hierfür Verwendung fand. Bei der Beantwortung der Frage, ob das Fahrzeug, wie im Kaufvertrag angegeben, nicht gewerblich genutzt wurde, ist auf die nächste Zeile des schriftlichen Kaufvertrags zurückzugreifen. Hier werden Beispiele für die gewerbliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs benannt, indem die Nutzung als Taxi, Mietwagen oder Fahrschulwagen aufgezeigt wird. Diesen Beispielsfällen ist gemein, dass sich die gewerbliche Nutzung gerade aus der Nutzung des Fahrzeugs selbst ergibt. Damit ist, auch im Hinblick auf den vorliegenden Fall, zu unterscheiden zwischen der gewerblichen Tätigkeit des früheren Fahrzeughalters einerseits und der Gewerblichkeit gerade der Nutzung des Pkws selbst andererseits. Allein die Zulassung im Rahmen eines Gewerbes ist damit nicht geeignet, die gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs zu begründen. Vielmehr setzt diese gerade voraus, dass die unmittelbare Nutzung des Kraftfahrzeugs in gewerblicher Absicht erfolgte, wie dies bei einem Taxi, Mietwagen oder Fahrschulwagen der Fall ist. Damit ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen. In der Regel liegt der Tätigkeitsschwerpunkt einer Bau GmbH in der Erbringung von Bauleistungen; die Einnahmen einer solchen Gesellschaft werden durch entsprechende Baumaßnahmen, nicht aber gerade durch die Nutzung des Fahrzeugs erwirtschaftet. Vielmehr dient das Fahrzeug insoweit nur als Hilfsmittel zum Zwecke des Transports. Dies reicht indes, wenn man sich an den im schriftlichen Kaufvertrag genannten Beispielsfällen orientiert, nicht aus, um die gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs zu bejahen.
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Ob etwas anderes dann gelten könnte, wenn das Fahrzeug im unmittelbaren Baustellenbetrieb Verwendung gefunden hätte, etwa zum Transport von Bauarbeitern und Materialien, kann hier dahinstehen, denn der Kläger hat eine solche Nutzung des Fahrzeugs weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Eine solche Nutzung versteht sich unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps auch nicht von selbst. Bei dem Fahrzeug handelt es sich unstreitig um einen Pkw und nicht um einen Lastwagen.
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Andere Gesichtspunkte, die das Rückabwicklungsverlangen des Klägers begründen könnten, sind nicht dargetan, so dass die Klage mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen ist.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 7.185,23 € festgesetzt.
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