Urteil vom Landgericht Bielefeld - 4 O 82/97
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
2Der Kläger beschloss im Herbst 1996, seinen Pkw Daimler Benz, Typ 250 Diesel, für den zuletzt das amtliche Kennzeichen 1111111.13vergeben wurde, zu verkaufen und ein neues Fahrzeug anzuschaffen. Der Beklagte handelt gewerblich mit Gebrauchtfahrzeugen. Der Kläger erteilte dem Beklagten den Auftrag zur Vermittlung des Verkaufs seines Pkw Daimler Benz. Dem Vermittlungsauftrag vom 25.09.1996, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zugrunde. Unter Ziffer VII ist darin folgende Klausel enthalten:
3"Der Vermittler haftet für Verlust oder Beschädigung des für den Auftraggeber verwahrten Fahrzeugs, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Vermittler unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im Falle der Beschädigung auf die Übernahme der Instandsetzungskosten. Ist die Instandsetzung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der für den Tag der Beschädigung zu ermittelnde Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Verlust des Fahrzeugs oder Teilen davon ..."
4Der Kläger brachte sein Fahrzeug zum Beklagten und stellte es auf dessen Kfz-Verkaufsplatz in Bielefeld, Herforder Str. 173 - 175, der frei zugänglich ist, ab. Er meldete den Pkw am 14.10.1996 ab. In der Zeit vom 16.11.96 bis zum 18.11.96 (einem Wochenende) wurde der Daimler Benz des Klägers vom Gelände des Beklagten entwendet.
5Der Kläger begehrt mit seiner Klage Schadensersatz. Zur Begründung trägt er vor:
6Der Beklagte habe seine Sorgfaltspflicht verletzt. Denn dem den Diebstahl aufnehmenden Polizeibeamten gegenüber habe er eingeräumt, daß das Lenkradschloss möglicherweise nicht eingerastet gewesen sei und er sich jedenfalls beim Verlassen des Geländes davon nicht überzeugt habe. Dem Beklagten sei auch vorzuwerfen, daß er für das Fahrzeug keine gesonderte Versicherung abgeschlossen habe. Hiervon sei
7er, der Kläger, ausgegangen, zumal der Beklagte ihn gedrängt habe, sein Fahrzeug abzumelden. Der Beklagte habe seinen Schadensersatzanspruch auch anerkannt und ihm erklärt, daß er ihm 16.900,-- DM in der ersten Januarwoche 1997 bezahlen werde. Als der Beklagte nicht bezahlt habe und er erneut bei ihm vorstellig geworden sei, habe er ihn nunmehr an seine, des Klägers, Versicherung verwiesen. Der Daimler Benz habe einen Verkaufswert von 16.900,-- DM gehabt.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten zur Zahlung von 16.900,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.
10Der Beklagte beantragt, Klageabweisung.
11Zur Begründung trägt er vor:
12Er habe seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt. Lenkrad- und Fahrzeugschloss seien ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Davon habe sich sein Vater überzeugt, bevor er in das Wochenende 16./17.11.96 gegangen sei. Er habe auch dem Kläger gegenüber nicht anerkannt, ihm im Januar 1997 Geld für den Wagen zu bezahlen sondern stets jedwede Einstandspflicht verneint, wenn er auf Zahlungsverpflichtungen angesprochen worden sei. Auch der Höhe nach bestreite er den Klageanspruch: Der Verkehrswert des Fahrzeugs sei mit allenfalls brutto 13.400,-- DM anzusetzen.
13Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der von den Parteien vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
14Beweis erhoben wurde nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 05.06.1997 durch uneidliche Vernehmung der Zeugin und
15mmlmlirlamlar Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf
16das Sitzungsprotokoll vom 05.06.1997 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
19Die Klage ist unbegründet.
20Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verwahrungspflichten und auch kein Anspruch aufgrund erfolgten Anerkenntnisses gegen den Beklagten zu.
21Der Beklagte hat den ihn obliegenden Nachweis dafür geführt, daß er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, um einen Diebstahl des Fahrzeugs nach Möglichkeit zu verhindern. Aufgrund des zwischen den Parteien vereinbarten Vermittlungsvertrages war der Beklagte verpflichtet, den auf seinem Verkaufsgelände abgestellten Pkw des Klägers sorgfältig verschlossen zu halten, um einen Diebstahl tunlichst zu verhindern, denn das Verkaufsgelände ist frei zugänglich. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte in ausreichendem Maße
22nachgekommen. Der Zeuge limmom der in der Firma des Beklagten
23mitarbeitet, hat dazu erklärt, daß er sich täglich darum kümmere, daß die auf dem Betriebsgelände abgestellten Fremdfahrzeuge verschlossen seien und zwar sowohl deren Lenkradschlösser als auch die Fahrzeuge selbst. Am Freitag führe er deshalb verstärkte Kontrollen durch, weil am Wochenende nicht gearbeitet werde. Freitags würden deshalb neben der Verschlusskontrolle selbst die abschraubbaren Antennen von den Fremdfahrzeugen entfernt, um einen Diebstahl derselben zu verhindern. Auch vor dem Wochenende, an dem der Pkw des Klägers entwendet worden sei, habe er es so gehalten und alle Fahrzeuge, auch das des Klägers, entsprechend kontrolliert. Das Gericht
24. hält die Aussage des Zeugen für glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, daß er durch seine Aussage den Beklagten wahrheitswidrig entlasten wollte, fehlen.
25Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu, weil dieser keine Diebstahlsversicherung für das von ihm verwahrte Fahrzeug abgeschlossen hat. Eine solche Verpflichtung hatte der Beklagte im Vertrag nicht übernommen. Branchenüblich ist sie
26auch nicht. Ein Schadensersatzanspruch wäre allenfalls aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Hinweispflicht in Betracht zu ziehen gewesen, wenn der Beklagte den Kläger tatsächlich zur Abmeldung des Fahrzeuges gedrängt, es aber gleichzeitig unterlassen hätte, diesen darauf hinzuweisen, daß er für das Fahrzeug keine Diebstahlsversicherung abschließe und somit das Risiko eines Diebstahls vom Kläger allein zu tragen sei. Für seine Behauptung, er sei zur Abmeldung des Fahrzeuges gedrängt worden, hat der Kläger aber keinen Beweis angetreten.
27Ein Anspruch des Klägers besteht auch nicht aufgrund erfolgen Anerkenntnisses des Beklagten. Den ihm obliegenden Beweis dafür hat der Kläger nicht erbracht. Die dazu vernommene Ehefrau des Klägers hat erklärt, daß nicht der Beklagte,. jedoch aber sein Vater, der Zeuge dOMMMOOMMe mehrfach erklärt habe, er zahle. Diese Schilderung entspricht schon nicht der Behauptung des Klägers. Ferner hat der Zeuge
28dazu erklärt, daß weder er noch der Beklagte erklärt hätten, für den Wagen zahlen zu wollen. Er, der Zeuge, habe den Kläger vielmehr darauf hingewiesen, daß er seine Versicherung verständigen müsse. Erst als sich herausgestellt habe, daß diese nicht zahle, hätten sie bezahlen sollen. Der Kläger sei nicht nur mit seiner Ehefrau zu ihnen gekommen sondern auch einmal mit einem Herrn und habe die Erklärung gefordert, daß sie dafür einstünden. Er, der Zeuge, habe diese Erklärung verweigert. Das Gericht ist davon überzeugt, daß die Schilderung des Zeugenla...1M der die Einzelheiten der Gespräche offensichtlich noch deutlich in Erinnerung hatte, der Wahrheit entsprach. Im Gegensatz zu der detailierten Schilderung des Zeugen .M..» hat die Zeugin 11.11» Details nicht zu schildern vermocht und im übrigen einen von der Behauptung des Klägers abweichenden Sachverhalt geschildert.
29Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
30Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §
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Referenzen
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