Urteil vom Landgericht Bielefeld - 23 S 2/01
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.11.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,-- DM nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.7.2000 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 5/8 der Kläger und zu 3/8 die Beklagte.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die Berufung ist zulässig.
4Sie hat auch zum Teil Erfolg.
5Die Klage ist zum Teil begründet.
6Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises für den Mercedes-Vito in Höhe von 1.500,-- DM zu, §§ 480, 459, 462 BGB.
7Das Fahrzeug, das von der Beklagten an den Kläger ausgeliefert worden ist, war kein Neufahrzeug mehr. Ein Fahrzeug ist nämlich nicht mehr als Neufahrzeug anzusehen, wenn es auch nur kurze Zeit zu Verkehrszwecken in Gebrauch genommen worden ist.
8Im vorliegenden Fall wies das Fahrzeug bei Übergabe an den Kläger bereits eine Fahrleistung von 103 km auf. Dabei handelt es sich nicht mehr um eine bei Neufahrzeugen noch tolerierbare Fahrleistung, wie sie in geringem Maße üblicherweise für die Überführung des Fahrzeuges anfällt. Vielmehr ist bei einer solchen nicht unerheblichen Fahrleistung davon auszugehen, daß das Fahrzeug bereits zu Verkehrszwecken benutzt wurde, es sei denn, die ungewöhnlich hohe Fahrleistung könnte vom Händler mit Fahrten begründet werden, durch die das Fahrzeug den Neuwagencharakter nicht verliert, wie durch Überführungs- oder Testfahrten im Rahmen der noch zum zum Herstellungsprozeß gehörenden Qualitätskontrolle (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rdnr. 1 bis 3 m. w. N.).
9An einer derartigen nachvollziehbaren Begründung für die nicht unerhebliche Fahrleistung, die nur vom Verkäufer erfolgen kann, da er allein Einblicke in den Produktions- und Auslieferungsprozeß und die sich dabei ergebenden Überprüfungen etc. hat, fehlt es indes.
10Schon für die vor Überführung an den ausliefernden Händler entstandene Fahrleistung - nach Darstellung der Beklagten ca. 53 km - fehlt eine substantiiert und nachvollziehbare Begründung. Im Rahmen der Überführung des Fahrzeuges selbst fallen - auch nach der Darstellung des Vertreters der Beklagten im Termin - keine nennenswerten Fahrleistungen an, weil das in Spanien gebaute Fahrzeug mit Schiff und durch Spediteure zu dem ausliefernden Händler gebracht wird. Dies entspricht auch der Erhebung von Reinking/Eggert a. a. O, Rdnr. 3. Welche konkreten Nacharbeiten im Werk durchgeführt worden sind und inwieweit dadurch konkret welche Fahrten im einzelnen erforderlich geworden sind, ist weder der Darstellung der Beklagten in den Schriftsätzen noch dem in Bezug genommenen Schreiben vom 11.8.2000 in hinreichendem Maße zu entnehmen.
11Darüberhinaus fehlt auch hinsichtlich der weiteren Fahrleistung von ca. 50 km eine substantiierte nachvollziehbare Begründung. Allein der pauschale Hinweis auf Probefahrten im Rahmen der Beseitigung von Windgeräuschen reicht insoweit - abgesehen davon, daß nicht erkennbar wird, warum dies trotz bereits nach Darstellung der Beklagten im Werk durchgeführter Testfahrten erforderlich war - nicht aus. Es fehlt jede konkrete Darstellung, in welchem Bereich Windgeräusche aufgetreten sein sollen, welche konkreten Arbeiten und welche Fahrten erforderlich waren, um die "Windgeräusche" zu beheben und zu überprüfen.
12Entsprechend den obigen Ausführungen muß deshalb davon ausgegangen werden, daß das Fahrzeug bereits zu Verkehrszwecken - unstreitig ist es im Raum C2 gefahren worden - in Betrieb genommen worden ist.
13Dem Kläger steht deshalb ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises zu. Die Höhe des Minderungsanspruches hat die Kammer unter Berücksichtigung insbesondere des Wertes des neuen Fahrzeuges und der gegebenen Fahrleistung auf 1.500,-- DM geschätzt.
14Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 286, 288 BGB.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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