Beschluss vom Landgericht Bielefeld - Qs 146/02 II

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 29. Januar 2002 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Minden vom l8. Januar 2002

unter Verwertung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert. Die dem Beschwerdeführer aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses der Kammer vom 9. Juli 2001 aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf

292,25 nebst 4% Zinsen seitdem 17. Juni 2001

festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Jedoch wird die Beschwerdegebühr um 50 % ermäßigt: auch hat die Landeskasse 50 % der dem Beschwerdeführer durch das vorliegende Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ZU erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 266,89

Die Rechtsbeschwerde des Vertreters der Landeskasse wird zugelassen.


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