Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 25 T 492/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.000,00 €.
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G r ü n d e
2Die Beteiligten erwarben mit notariellem Kaufvertrage vom 17. Mai 2002 - Urkundenrolle Nr. 189/2002 des Notars R. in H. - unter anderem den vorstehend aufgeführten Miteigentumsanteil. Als Miteigentümer des 2/36 Anteils ist im Grundbuch noch eingetragen der am 8.2.2002 verstorbene Herr N.. Alleinerbe des im Grundbuch für einen 2/36 Anteil eingetragenen Eigentümers ist dessen Enkelin, Frau N., die in dem oben genannten notariellen Kaufvertrage als Verkäuferin aufgetreten ist. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist noch nicht erfolgt. Die Verkäuferin hat sich gegenüber den Beteiligten verpflichtet, bei der Bestellung vollstreckbarer Grundpfandrechte mitzuwirken. Mit Einverständnis der Verkäuferin haben die Beteiligten mit notarieller Urkunde vom 14.5.2002 - Urkundenrolle Nr. xxx/2002 des Notars R. in H. - zugunsten der Volksbank Gütersloh eG eine Buchgrundschuld in Höhe von 109.000,00 € nebst 15% Zinsen seit dem 17.5.2002 bestellt. In der notariellen Urkunde ist das Belastungsobjekt wie folgt bezeichnet: Grundbuch von Gütersloh Blatt xxx25 und xxx43.
3Der Urkundsnotar hat unter Bezugnahme auf § 15 GBO mit Schriftsatz vom 23.7.2002 unter Vorlage der Grundschuldbestellungsurkunde vom 17.5.2002 beantragt, die Grundschuld im Grundbuch einzutragen.
4Das Amtsgericht Gütersloh - Grundbuchamt - hat dem Urkundsnotar mit Schreiben vom 29.7.2002 mitgeteilt, dem unter dem 23.7.2002 gestellten Eintragungsantrag könne noch nicht entsprochen werden. Den beantragten Eintragungen stehe folgendes Hindernis entgegen:
5Der Belastungsgegenstand ist in der Urkunde nicht korrekt bezeichnet. In dem Blatt xxx43 kann lediglich ein 2/36 Anteil an dem Flurstück 157 belastet werden. Um Berichtigung durch die Käufer bzw. den Testamentsvollstrecker in der Form des § 29 GBO wird gebeten.
6Zur Beseitigung der Eintragungshindernisse wird Ihnen eine Frist von 4 Wochen gemäß § 18 GBO gesetzt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist muß mit der Zurückweisung der Anträge gerechnet werden.
7Gegen die Mitteilung des Grundbuchamtes vom 29.7.2002 richtet sich die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung aus dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 2.8.2002. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten vertritt die Auffassung, es bestehe nicht die geringste Veranlassung, in der Grundschuldbestellungsurkunde anzugeben, daß lediglich ein 2/36 Anteil belastet werden solle. Es sei überhaupt nicht möglich, fremde Anteile zu belasten. Das ergebe sich unmittelbar aus der Grundschuldbestellungsurkunde und der Bezugnahme auf den ursprünglichen Kaufvertrag.
8Das Grundbuchamt hat der Erinnerung teilweise nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf dem Grundbuchblatt xxx25 wurde die Grundschuld eingetragen.
9Die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 11 Abs. I RPflG, 71 Abs. I GBO statthaft und gemäß § 73 GBO formgerecht eingelegt.
10Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
11Die angefochtene Zwischenverfügung wahrt die Form des § 18 GBO. Sie ist auch - jedenfalls im Ergebnis - sachlich gerechtfertigt. Zwar ist der Belastungsgegenstand in Übereinstimmung mit § 28 Satz 1 GBO zutreffend bezeichnet. Zur ausreichenden Bezeichnung im Sinne des § 28 GBO reicht die Bezeichnung des Grundbuchblattes aus, vgl. Demharter, Kommentar zur Grundbuchordnung, 24. Aufl., § 28 RNr. 13. Von dem Eintragungsantrag - so wie er unter Bezugnahme auf die Grundschuldbestellungsurkunde in dem Schriftsatz des Urkundsnotars vom 23.7.2002 wörtlich gestellt wurde - sind jedoch 34/36 Miteigentumsanteile im Hinblick auf das Flurstück 157 betroffen, die nicht im Eigentum der Beteiligten bzw. der zustimmenden Verkäuferin stehen. Aus diesem Grunde ist der Eintragungsantrag, soweit er den nicht im Eigentum der Beteiligten bzw. des eingetragenen Grundstückseigentümers stehenden 34/36 Miteigentumsanteil betrifft, zurückzuweisen. Es wird daher erforderlich sein, den Eintragungsantrag auf den im Miteigentum der Verkäuferin stehenden 2/36 Anteil zu beschränken. Eine derartige Beschränkung ergibt sich nicht allein aus der richtigen Erwägung aus dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 2.8.2002, wonach ein Eigentümer nur über sein Eigentum, das heißt nicht fremde Miteigentumsanteile, verfügen kann. Aufgrund des formellen Charakters des Grundbuchrechtes muß der Teil eines Grundstückes, der - zum Beispiel durch eine Grundschuld - belastet werden soll, auch formell korrekt in dem Eintragungsantrag bezeichnet werden, vgl. Demharter, a.a.O., § 28 RNr. 15 im Hinblick auf die Belastung eines Grundstücksteiles mit einer Vormerkung. In der Grundschuldbestellungsurkunde vom 17.5.2002 ist nicht formell klargestellt, daß im Hinblick auf das Flurstück 157 nur die Belastung eines 2/36 Miteigentumsanteiles beantragt und bewilligt wird. Der Urkundsnotar verkennt insoweit in der Beschwerdeschrift die Problematik der Zwischenverfügung.
12Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
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