Urteil vom Landgericht Bielefeld - 4 O 523/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin war als Kassenpatientin in der Zeit vom 20.05. bis 21.06.1996 in stationärer Behandlung in der B.-Klinik in C., deren Träger der Beklagte zu 1. ist. Dort wurde der Klägerin am 23.05.1996 rechtsseitig eine Hüftgelenkstotalendoprothese durch den Beklagten zu 2., dem Oberarzt der Klinik, implantiert. Im Anschluss an die stationäre Behandlung unterzog sich die Klägerin einer Anschlussheilbehandlung mit intensiven krankengymnastischen Übungen. In der Zeit vom 21.05. bis 12.06.1997 war die Klägerin erneut in der Klinik des Beklagten zu 1. in stationärer Behandlung wegen seit mehreren Wochen bestehenden Beschwerden im Bereich der Hüfte und insbesondere der rechten Leiste.
3Mit der Klage verfolgt die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und trägt zur Begründung vor:
4Bei ihr habe eine Dysplasie Coxarthrose vorgelegen, weshalb sie in die Klinik des Beklagten zu 1. von dem Orthopäden Dr. H. überwiesen und am 20.05.1996 stationär aufgenommen worden sei. Diese Situation habe besonders sorgfältiger präoperativer Planung bedurft. Diese geschehe durch Röntgenschablonen oder Einzeichnungen auf den präoperativen Röntgenbildern, wobei die anatomischen Verhältnisse genau auszumessen und danach Art und Größe des zu implantierenden Materials näher zu bestimmen seien. Aufgrund anatomischer Variationsbreite könne es Fälle geben, in denen ein Hersteller, mit dem die Klinik regelmäßig zusammenarbeite, Implantatmaterial passender Größe nicht serienmäßig herstelle oder die präoperativen Ausmessungen bestimmte Größen des Materials nicht ganz sicher ergäben. Dann sei entweder Material eines anderen Herstellers oder eine Sonderanfertigung des Schaftes zu bestellen, solche sogenannten „custom-made“ hätten bereits 1996 dem Standard entsprochen. Eine weitere mögliche Verfahrensvariante bestehe darin, verschieden große Implantate bereit zu legen und die letzte Entscheidung darüber, welche Teile problemlos anzupassen seien, intraoperativ zu treffen. Infolge unzureichender Planung sei auch die Implantation der Totalendoprothese nicht fachgerecht durchgeführt worden. Die eingesetzte Fräse mit einem Außendurchmesser von 44 mm sei unter Berücksichtigung der konkreten anatomischen Verhältnisse überdimensioniert gewesen. Laut Operationsbericht sei ursprünglich ein zementfreier Schraubring vorgesehen gewesen. Intraoperativ sei es dem Beklagten zu 2) aufgefallen, dass die dorsale und ventrale Lamelle der Pfanne jedoch zu schmächtig gewesen seien für diesen Ring. Deshalb habe umdisponiert werden müssen. Der Beklagte zu 2. habe eine sogenannte Müller-Stütz-Schale, Größe 44 eingepasst. Bei Einhaltung der präoperativen Sorgfaltspflicht hätte der Beklagte zu 2. jedoch ein entsprechend kleineres Fräsinstrument zur Verfügung haben müssen. So hätte sich von dem ursprünglichen knöchernen Anteilen mehr erhalten lassen mit der Folge, dass auch eine entsprechend kleinere Pfanne hätte implantiert werden können. Dies wiederum hätte ebenfalls einen anderen Hüftkopf vorausgesetzt und nicht den vom Beklagten zu 2. eingesetzten mit den Außendurchmesser von 32 mm. Der Beklagte zu 2. habe ferner eine üppig dimensionierte Schaftprothese verwendet. Bei sorgfältiger präoperativer Planung wäre festgestellt worden, dass sich schon der kleinste Schaft nicht hätte adäquat plazieren lassen. Auch insoweit wäre eine Sonderanfertigung anzufordern gewesen. Der Beklagte zu 2. habe dann zunächst versucht, mit der Sportornoraspel den Schaft vorzubereiten, wobei es ihm nicht gelungen sei, genügend weit in den Markraum vorzudringen. Er habe deshalb das Instrument gewechselt und nunmehr die Raspel eines anderen Herstellers, eine Zweymüller-Raspel verwendet. Beide Fräsen hätten sich als zu groß für die tatsächlichen anatomischen Verhältnisse erwiesen. Der Beklagte zu 2. habe nochmals die Raspel gewechselt und zur Ausgleichung der Planungsdefizite den Femur metaphysär erweitert. Diese Manipulation habe der Trochanter major nicht ausgehalten. Er sei fissuriert. Das fissurierte Fragment sei anschließend abgelöst und nach kaudal versetzt worden und mit Hilfe eines Titanbandes wieder fixiert worden. Diese behelfsmäßigen operativen Manöver wären bei sorgfältiger Planung des Eingriffs vermieden worden. Die Prothese habe nicht fachgerecht eingesetzt werden können. Die Fissur des Trochanter major habe aufgrund der muskulären Zugkräfte im Laufe der ersten postoperativen Jahre den Trochanter major hochrutschen lassen, er habe keinen ausreichenden knöchernden Kontakt mehr gehabt.
5Als Folge der Behandlungsfehler seien trotz intensiver krankengymnastischer Übungen erhebliche Beschwerden im Bereich des Trochanter major lateralseitig verblieben. Weiterhin sei in den Städtischen Kliniken am 03.11.1997 eine deutliche Druckschmerzhaftigkeit über der unteren Lendenwirbelsäule sowie im rechten Iliosakralgelenk und eine geringe Druckschmerzhaftigkeit über der rechten Trochanterregion diagnostiziert worden. Die Beweglichkeit ihres rechten Hüftgelenks für Rotationsbewegungen sei schmerzhaft und ebenfalls enggradig eingeschränkt. Es sei eine Beinlängendifferenz aufgetreten, die auf der Verwendung von nicht passgenauem Material beruhe. Die auf der Fehlbehandlung beruhenden Schmerzen und die Gehbehinderung bestünden fort. Sie sei Dauerpatientin. In Anbetracht der Folgen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 13.000,00 € angemessen. Vor der Operation vom 23.05.1996 sei sie auch nicht aufgeklärt worden. Sie sei Analphabetin und verstehe kaum Deutsch. Deshalb sei für das Aufklärungsgespräch für die Narkose auch eine Schwester als Übersetzerin hinzugezogen worden, die Türkisch könne, nicht aber für die Aufklärung für die Hüftoperation. Unterzeichnet habe sie den Aufklärungsbogen nur, weil ihr zwei Frauen - Krankenschwestern oder Ärztinnen - diesen zur Unterzeichnung vorgelegt hätten.
6Von dem Schaden habe sie Ende 2000 Kenntnis erlangt. Zu diesem Zeitpunkt habe Dr. Köhne den Verdacht geäußert, dass mit der Operation vom 23.05.1996 etwas falsch gelaufen sein könnte. Darauf habe sie mit Schreiben vom 15.02.2001 die Behandlungsunterlagen angefordert, aus denen die anspruchsbegründenden Tatsachen zu ersehen gewesen seien.
7Ihr Feststellungsbegehren sei gerechtfertigt. Denn ihre Behandlung sei noch nicht abgeschlossen und deutliche Beeinträchtigungen aufgrund schmerzhafter Gehbehinderung bestünden nach wie vor.
8Die Klägerin beantragt,
91.
10die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 gesamtschuldnerisch zu zahlen;
112.
12festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen, auf der Implantation einer Totalendoprothese in das rechte Hüftgelenk am 23.05.1996 beruhenden, materiellen sowie künftigen immateriellen Schaden - letzterer, soweit dieser im Antrag zu 1. nicht erfasst ist - vorbehaltlich eines Forderungsüberganges auf Dritte gesamtschuldnerisch zu ersetzen.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung tragen sie vor:
16Die Vorbereitung zur Operation sei fachgerecht erfolgt, die erforderlichen ausführlichen präoperativen Untersuchungen seien durchgeführt worden. Die Operation sei fachgerecht durchgeführt worden. Bei dem zweiten Klinikaufenthalt der Klägerin in der Zeit vom 21.05. bis 12.06.1997 hätten noch am Aufnahmetag gefertigte Röntgenaufnahmen einen regelrechten Sitz des Implantats ausgewiesen. Wegen der Einzelheiten der detailliert aufgeführten Operationsschritte wird auf Seite 4 - 6 (Bl. 31 bis 33) der Klageerwiderung Bezug genommen.
17Die Klägerin sei vor dem operativen Eingriff auch über dessen Chancen und Risiken ausführlich aufgeklärt worden, habe eingewilligt und den Aufklärungsbogen unterzeichnet.
18Die behaupteten Folgen bestritten sie. Die Schmerzen der Klägerin beruhten nicht auf der vorgeblich fehlgeschlagenen Operation und der Fissur des Trochanter major. Diese seien vielmehr krankheitsbedingt und beruhten auf das Skoliose der Lendenwirbelsäule. Die Vorstellung der Klägerin zur Höhe des Schmerzensgeldes sei deutlich übersetzt. Der Feststellungantrag sei insoweit unzulässig, als auch in der Vergangenheit entstandene materielle Ansprüche, die beziffert werden müssten, davon mit umfasst seien.
19Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin sei verjährt. Als sie erstmals mit Schreiben vom 12.04.2001 bei dem Beklagten zu 1. Schadensersatzansprüche geltend gemacht habe, sei die Dreijahresfrist bereits abgelaufen gewesen.
20Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
21Beweis erhoben wurde durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Der Sachverständige wurde ferner mündlich angehört. Wegen des Inhalts seiner mündlichen Ausführungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.07.2003 Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die zulässige Klage ist unbegründet.
24Der Klägerin stehen gegen die Beklagten weder materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823, 847, 831 BGB noch ein materieller Schadensersatzanspruch aus Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages zu.
25Zwar wäre ein Schmerzensgeldantrag der Klägerin gemäß § 852 BGB noch nicht verjährt, da sie nach ihrem Vortrag erst Ende 2000 von dem Schaden Kenntnis erlangt hat. Indessen bestehen Ansprüche der Klägerin deshalb nicht, da sie den ihr obliegenden Beweis für eine fehlerhafte ärztliche Behandlung nicht erbracht hat.
26Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin fachgerecht behandelt wurde. Ein Behandlungsfehler ist somit nicht feststellbar.
27Der Sachverständige, an dessen Fachkunde kein Zweifel besteht und dessen Ausführungen sich die Kammer zu eigen gemacht hat, hat dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:
28Die klinischen und radiologischen Befunde hätten ergeben, dass bei der Klägerin eine Hüftgelenksdysplasie schwersten Grades nach der Crowe-Klassifikation der Klasse IV, vorgelegen habe. Die Röntgenaufnahmen hätten als wesentlichen Befund eine in einer vollständig ausgebildeten Sekundärpfanne pathologisch artikulierende rechte Hüfte gezeigt. Die klinische Untersuchung habe ausgeprägte arthrogene Schmerzen von Seiten des rechten Hüftgelenkes sowie massive funktionelle Einschränkungen besonders von Seiten der Rotation und der Seitführung bestätigt. Weiterhin hätten überlagernde, ausgeprägte Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule sowie statische Auffälligkeiten mit Beckentiefstand rechts und Beinverkürzung auf der rechten Seite bestanden. Aufgrund dieser Befunde habe eine klare elektive Operationsindikation zum endoprothetischen Gelenkersatz des betroffenen Hüftgelenks bestanden. Sowohl die Entscheidung, des Operateurs, ein primäres Rotationszentrum zu etablieren, als auch seine Entscheidung einen zementfreien Schraubring der Größe 44 zu implantieren, sowie schließlich die Entscheidung, angesichts der sich darstellenden schmächtigen Knochenverhältnisse die anerkannte Alternative der Versorgung mit einer Müller-Pfannendachschale und einer in ortograder Position vorgenommenen zementierten Implantation einer 40 mm Polyethylenpfanne vorzunehmen, hätten ebenso wie die operative Umsetzung in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst bestanden. Die vom Beklagten zu 2. verwandte Schaftkomponente sei in Abgleich mit den Möglichkeiten der präoperativen Planung anhand von Röntgenschablonen und anhand der vorhandenen Röntgenbilder eine zulässige und vertretbare Alternative. Die Entscheidung des Operateurs zur Verwendung dieses Implantates erscheine bei Abwägung der Vor- und Nachteile von Standards- bzw. Spezialkomponenten nachvollziehbar und gerechtfertigt. Das Eintreten einer Fissur im Bereich des Trochanter major sei eine im Rahmen der operativen Versorgung des schwersten Dysplasie-Typs IV nach Crowe schicksalhaft auftretende intraoperative Komplikation, die auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht immer vermieden werden könne. Die chirurgische Versorgung dieser eingetretenen Komplikation sei korrekt und ausweislich der im Original vorliegenden im OP angefertigten Bildwandleraufnahmen erfolgreich durchgeführt worden. Sekundär sei es unter dem Einfluss des Muskelzuges zu einer Trochantericnonunion zu bezeichnenden Auslösung und Kranialwanderung des Trochanter-major-Fragmentes gekommen. Diese sei nicht selten und ebenfalls als schicksalhafte Komplikation der sachgerecht vorgenommenen operativen Versorgung zu werten. Die vorliegenden Röntgenaufnahmen belegten, dass sie nach dem ersten postoperativen Jahr keine weitere Progredienz mehr erfahren hätten. Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenso wie anamnestisch bei der Klägerin bestehenden Beschwerden und objektivierbaren klinischen und radiologischen pathologischen Befunde seien einerseits auf die Schwere der Grunderkrankung zurückzuführen bzw. mittelbare Operationsfolgen, die auch bei sachgerechtem operativen Vorgehen in vielen Fällen des Schwerengrades IV nach Crowe zu finden seien. Hinzu komme noch eine weitere bei der Klägerin langjährig bestehende und mit ausgeprägten klinischen Folgen sowie pathologischen radiologischen Befunden einhergehende Gesundheitsstörung der Lendenwirbelsäule und der gesamten Beckenkonfigurierung, die für sich allein sowie in Kombination mit den Ausprägungen der Grunderkrankung sowie den auch bei sachgerechtem operativen Vorgehen häufig bestehenden Operationsfolgen das Weiterbestehen ihrer Beschwerden widerspruchsfrei erklärten.
29Bei seiner mündlichen Anhörung ist der Sachverständige von seinen Ausführungen im Gutachten nicht abgewichen, sondern hat diese lediglich nochmals erläutert.
30Da die mündliche Anhörung des Sachverständigen keine von seinem schriftlichen Gutachten abweichenden Ausführungen beinhaltete, hat die Kammer dem Antrag der Klägerin auf Einräumung einer Erklärungsfrist nicht mehr entsprochen.
31Die Klägerin kann auch keine Ansprüche aus fehlender Aufklärung herleiten. Denn sie hat bereits für einen nachvollziehbaren Entscheidungskonflikt vor der Operation nichts vorgetragen. Ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2003, sie bereue, dass sie sich habe operieren lassen und sie hätte bei Aufzeigen möglicher Komplikationen sich nicht operieren sondern weiterhin wie zuvor durch Injektionen behandeln lassen können, war nach Überzeugung der Kammer ersichtlich durch ihre jetzige Befindlichkeit geprägt. In Anbetracht ihrer präoperativ bestehenden gravierenden Beschwerden und auch der Empfehlung des sie damals behandelnden niedergelassenen Orthopäden zeigt ihre Ex-port-erklärung demnach nicht eine etwa präoperativ bestehende Konfliktlage auf.
32Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.