Urteil vom Landgericht Bielefeld - 21 S 316/03
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. November 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die damals 8 Jahre alte Beklagte stieß am 07.05.2003 beim Fahrrad fahren aus Unachtsamkeit gegen den ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand der M-Straße in C abgestellten Pkw Seat des Klägers und zerkratzte dabei die linke Seite des Fahrzeugs. Der Kläger nimmt die Beklagte daher auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte beruft sich auf einen Haftungsausschluss nach § 828 II 1 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
4Das Amtsgericht Bielefeld hat die Beklagte zur Zahlung von 994,42 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2003 verurteilt. Die Haftung der Beklagten sei nicht nach § 828 II 1 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift sei nach Sinn und Zweck nur anwendbar, wenn sich die einem Kraftfahrzeug typischerweise innewohnende Gefahr verwirklicht habe. Das sei vorliegend nicht der Fall.
5Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
6Sie beantragt,
7die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.
8Der Kläger beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Er verteidigt das angefochtene Urteil.
11B.
12Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
13I.
14Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 994,42 wegen der fahrlässigen Beschädigung seines Pkw aus § 823 I BGB. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts an, dass die Haftung der Beklagten nicht nach § 828 II 1 BGB ausgeschlossen ist.
151.
16Zwar liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift dem Wortlaut nach vor. Danach ist ein Kind bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres für einen Schaden, den es bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Eine Differenzierung zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen.
172.
18Der Gesetzeszweck gebietet allerdings wie das Amtsgericht überzeugend ausgeführt hat - eine einschränkende Auslegung der Vorschrift.
19a)
20Eine derartige Auslegung ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Zum einen erscheint es schon zweifelhaft, ob eine Anwendung des § 828 II 1 BGB im Fall einer nur gegenständlichen Anwesenheit eines Kraftfahrzeugs bei einem Unfallgeschehen nach dem reinen Wortsinn zwingend erforderlich ist oder ob insoweit nicht eine restriktive Auslegung des Wortlauts möglich ist. Jedenfalls ist aber die teleologische Reduktion einer Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut ohne Weiteres zulässig (Palandt- Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Einleitung, Rn 59 m.w.N.).
21b)
22Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 828 BGB das Ziel verfolgt, die haftungsrechtliche Situation von Kindern im motorisierten Verkehr nachhaltig zu verbessern. Denn nach gesicherten Erkenntnissen der Entwicklungspsychologie sind Kinder auf Grund ihrer physischen und psychischen Fähigkeiten regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres imstande, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den erkannten Gefahren entsprechend zu verhalten. Dies liegt zum einen an den körperlichen Bedingungen, auf Grund derer es Kindern bis zum 10. Lebensjahr nicht möglich ist, Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen. Zum anderen stehen kindliche Eigenheiten wie Lauf- und Erprobungsdrang, Impulsivität, Affektreaktionen, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und gruppendynamisches Verhalten oft einem "verkehrsgerechten Verhalten" entgegen. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund die Deliktsfähigkeit für Schäden, die einem anderen bei Unfällen im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr zugefügt werden, auf das vollendete 10. Lebensjahr heraufgesetzt. Diese Gesetzesänderung soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende Schadensereignisse begrenzt sein, bei denen die vorgenannten altersbedingten Defizite eines Kindes regelmäßig zum Tragen kommen. Außerhalb dieses Bereichs, z.B. auch im nicht motorisierten Verkehr, sind die Anforderungen, denen das Kind ausgesetzt ist, im Allgemeinen geringer. Das Kind wird auf Grund seiner altersbedingten Defizite seltener überfordert sein. Daher erschien dem Gesetzgeber auch eine generelle Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit nicht erforderlich (Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 14/7752, Seiten 16, 26 f).
23c)
24Aufgrund dieser Erwägungen des Gesetzgebers liegt ein "Unfall mit einem Kraftfahrzeug" i.S.v. § 828 II 1 BGB nach Ansicht der Kammer nur dann vor, wenn ihm die Überforderungssituation innewohnt, die Veranlassung zu der Haftungsfreistellung gegeben hat. Die spezifische Gefahr, die vom motorisierten Verkehr ausgeht und vor der Kinder aufgrund ihrer altersbedingten Defizite eines gesteigerten Schutzes bedürfen, muss sich ausgewirkt haben. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Beklagte ist beim Fahrrad fahren aus Unachtsamkeit gegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gestoßen. Die Dynamik des motorisierten Verkehrs, auf die sich Kinder unter 10 Jahren noch nicht sachgerecht einstellen können, kommt in einer derartigen Situation nicht zum Tragen. Von einem ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeug geht keine größere Gefahr aus als z.B. von einem Fahrrad, einem Baum oder einer Mauer (so auch LG Trier, Urteil vom 28.10.2003 1 S 104/03; Lemcke ZfS 2002, 318, 324; Baumann VW 2002, 1254, 1256; Heß/Buller ZfS 2003, 218, 220; Müller ZfS 2003, 433; Filthaut NZV 2003, 161, 162;).
25d)
26Der Beklagten ist einzuräumen, dass in der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf auch darauf hingewiesen wird, in seiner Terminologie lehne sich der neue § 828 II BGB an die Terminologie der Haftungsnormen des Straßenverkehrsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes an. Die Wortwahl ist aber nicht identisch und lässt eine Differenzierung bei der Bestimmung des Anwendungsbereiches zu. Sowohl im StVG als auch im HPflG wird abgestellt auf Schadensfälle "beim Betrieb" des Fortbewegungsmittels. Demgegenüber ist die Formulierung "bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug" sogar noch weiter und umfasst dem Wortlaut nach selbst Schadensfälle an Fahrzeugen, die auf einem Privatgelände abgestellt sind und sich damit nicht mehr "im Betrieb" befinden. Für eine derart weite Haftungsprivilegierung von Kindern besteht offenkundig keine Notwendigkeit; dies entspricht auch unzweifelhaft nicht der gesetzgeberischen Intention.
27e)
28Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es für die Anwendbarkeit des § 828 II 1 BGB auch nicht ausreichend, dass die Beklagte allgemein am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hat, ohne dass sich dessen Gefährlichkeit konkret ausgewirkt hat. Unter Zugrundelegung dieser Argumentation müssten Kinder auch dann von der Haftung befreit sein, wenn sie sich auf einer öffentlichen Straße bewegen und dabei z.B. mit einem Radfahrer zusammenstoßen. Diese Konstellation wird aber weder nach dem Wortlaut noch nach der Gesetzesbegründung von § 828 II 1 BGB erfasst.
29f)
30Ob es Fallgestaltungen gibt, in denen auch von einem ruhenden Kraftfahrzeug eine erhöhte Gefahr ausgeht, die eine Anwendbarkeit des § 828 II 1 BGB sachgerecht erscheinen lässt (z.B. verkehrsbehinderndes Parken, Unfälle beim Verlassen eines Pkw) bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da eine solche Situation hier nicht vorliegt. Auch rechtfertigen denkbare Abgrenzungsschwierigkeiten es nicht, eindeutige Konstellationen, in denen sich die von motorisierten Fahrzeugen typischerweise ausgehende Gefahr unzweifelhaft nicht ausgewirkt hat, dem Haftungsausschluss des § 828 II 1 BGB zu unterstellen (a.A. Münchener Kommentar- Wagner, BGB, 4. Aufl. 2003, § 828, Rn 6).
31II.
32Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO.
33III.
34Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 828 II 1 BGB grundsätzliche Bedeutung hat und eine obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage derzeit noch nicht vorliegt, § 543 II ZPO.
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