Urteil vom Landgericht Bielefeld - 5 O 485/01
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen
aufgrund der Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten vom 30.12.1999 und
vom 10.03.2000 entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
6.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 24.000,-- Euro festgesetzt (§§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG
a.F., 3 ZPO).
1
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger sind seit längerer Zeit Kunden bei der beklagten Bank. In der Zeit zwischen 1994/1995 schlossen die Kläger zum Zwecke der Alterssicherung 2 sogenannte Zuwachssparverträge bei der Beklagten jeweils mit einer 5-jährigen Laufzeit, die im Dezember 1999 in einer Höhe von einmal 30.000,-- DM und im März 2000 in Höhe von 92.000,-- DM jeweils fällig wurden.
3Die Beklagten suchten zum Zwecke der Fortsetzung der Vermögensanlage das Gespräch mit der Beklagten. Am 30.12.1999 führte daraufhin die Zeugin , eine Mitarbeiterin der Beklagten, ein entsprechendes Beratungsgespräch mit den Klägern und stellte diesen drei verschiedene Anlagemöglichkeiten vor, eine Fortsetzung des Zuwachssparens, den Erwerb DEKA-Fonds-Anteilen oder den Erwerb von Einzelwerten (Aktien). Nachdem die Kläger den Erwerb letzterer Wertpapiere ablehnten, riet die Zeugin den Klägern den Erwerb von DEKA-Fonds-Anteilen mit Blick auf die zu erwartende Rendite an. Der genaue Verlauf des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Die Beklagten investierten aufgrund dieses Gesprächs jedenfalls aus den frei werdenden Mitteln jeweils 10.000,-- DM in den Kauf folgender Fondsanteile:
4- Arideka (Wertpapier-Kennnummer: )
- Deka-Telemedien (Wertpapier-Kennnummer: )
- Deka-Struktur-Chance (Wertpapier-Kennnummer: ).
Zumindest im Nachhinein wurden den Klägern die zu den vorgenannten Fondsprodukten gehörenden Prospekte der Beklagten ausgehändigt.
6Als im März des Jahres 2000 aus den weiteren Zuwachssparverträgen der Kläger Beträge in einer Gesamthöhe von 92.000,-- DM fällig wurden, suchten die Kläger erneut das Gespräch mit der Beklagten und wurden sodann am 10.03.2000 nunmehr durch den Zeugen hinsichtlich der Fragen nach einer Neuanlage entsprechend beraten. Die Kläger stockten aus eigenen Mitteln den anzulegenden Betrag auf 100.000,-- DM auf und investierten jeweils 25.000,-- DM in den Kauf folgender Fondsanteile:
7- Arideka (Wertpapier-Kennnummer: )
- Deka-Struktur-2-Chance (Wertpapier-Kennnummer: )
- Technologie TF (Wertpapier-Kennnummer: )
- Deka-Telemedien (Wertpapier-Kennnummer: ).
Wegen der näheren Produkteinzelheiten wird auf das von der Beklagten zum Verbleib bei den Gerichtsakten überreichte Prospektmaterial verwiesen. Auch der Verlauf des Beratungsgespräches vom 10.03.2000 ist zwischen den Parteien schließlich streitig geblieben.
9Nachdem nunmehr das Wertpapierdepot der Kläger, in welches die erworbenen Fondsanteile eingestellt wurden, am 28.09.2001 lediglich noch ein Gutachten in Höhe von 58.793,64 DM aufwies, entschlossen sich die Kläger, die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer nach ihrer Ansicht unzureichenden Beratung anläßlich des Erwerbs der hier in Rede stehenden Fondsanteile in Anspruch zu nehmen.
10Die Kläger behaupten dazu, die Zeugin habe den Erwerb von Fondsbeteiligungen ausdrücklich im Rahmen des mit ihr geführten Beratungsgespräches empfohlen und eine konkrete Renditeerwartung von etwa 9 % p.a. in Aussicht gestellt, die sie anhand der bereits genannten Prospekte und der darin befindlichen Schaubilder verdeutlicht habe, wobei die Kläger nicht in der Lage gewesen sein wollen, deren Inhalt im Rahmen des Gesprächsverlaufs ihrer Ansicht nach ausreichend zu erfassen. Entsprechend der von der Zeugin abgegebenen Empfehlung, so behaupten die Kläger weiter, hätten sie schließlich auch ihre sodann erfolgte Beteiligung ausgerichtet. Von vorhandenen Anlagerisiken sei in Gegenwart der Kläger jedoch nicht gesprochen worden; sie, die Kläger, seien vielmehr davon ausgegangen, dass die gewählte Anlageform der des Zuwachssparens gleichwertig sei, jedoch mit einer höheren Renditeerwartung.
11Im Rahmen des sodann mit dem Zeugen geführten zweiten Beratungsgespräches, so behaupten die Kläger weiter, habe dieser wiederum verschiedene Fonds emfpohlen, an denen sie sich sodann auch dementsprechend - unstreitig - auch beteiligt haben.
12Die Kläger behaupten schließlich im Verlauf des Rechtsstreits, dass es sich bei dem genannten Kapital in Höhe von 130.000,-- DM seinerzeit um ihr gesamtes Barvermögen gehandelt habe, welches sie zum Zwecke der Alterssicherung hätten kapitalbildend anlegen wollen, jedoch mit der Option, ggfls. für unvorhergesehene Fälle auch sinnvoll über das Kapital verfügen zu können, etwa für notwendige Reparaturen an ihrem Wohnhaus oder dem Erwerb eines neuen Kfz oder ähnliches. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Kläger vom 27.04.2004 nebst den vorgelegten Anlagen (Bl. 172 ff. d.GA) Bezug genommen.
13Die Kläger beantragen,
14festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den aufgrund der
15Beratung vom 30.12.1999 und vom 10.03.2000 entstandenen Schaden
16zu ersetzen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19In erster Linie vertritt die Beklagte die Ansicht, dass das Feststellungsbegehren der Kläger bereits unzulässig sei, da diese den ihnen vermeintlich und der Beklagten zuzurechnenden Schaden ohne weiteres beziffern könnten.
20Darüber hinaus behauptet die Beklagte, dass die Kläger bereits in dem ersten mit der Zeugin geführten Beratungsgespräch vom 30.12.1999 ausdrücklich die Möglichkeit des neuerlichen Abschlusses der ausgelaufenen Zuwachssparverträge trotz entsprechender Nachfrage abgelehnt hätten mit dem Ziel, eine höhere Rendite erlangen zu wollen. In diesem Zusammenhang, so behauptet die Beklagte weiter, habe die Zeugin die Kläger auch auf ein sogenanntes Risiko - Rendite - Verhältnis hingewiesen mit Blick auf ein erhöhtes Risikopotenzial bei Branchenfonds, für die sich die Kläger im Ergebnis sodann, jedenfalls zum Teil - unstreitig - auch entschieden haben. Die Kläger hätten insofern sinngemäß die Erklärung abgegeben, dass sie durchaus bereit seien, ein Risiko einzugehen.
21Gleiches gelte für die nachfolgende Beratung durch den Zeugen vom 10.03.2000. Die Kläger hätten vielmehr trotz eines entsprechenden Hinweises des Zeugen auf das zu dem damaligen Zeitpunkt bestehende hohe Kursniveau ausdrücklich den Erwerb von weiteren Fondsanteilen mit Blick auf eine höhere Rendite gewünscht. Über die insoweit erheblichen Risiken bei dem Erwerb von Anteilen des Branchenfonds habe der Zeuge schließlich die Kläger ausführlich belehrt.
22Die Kläger behaupten schließlich, dass die Zeugin im Rahmen der - unstreitig - vereinbarten monatlichen telefonischen Durchgabe des Depotstandes auf die entsprechende Frage des klagenden Ehemannes nach der Möglichkeit, die Fondsanteile zum Zwecke der Minimierung des auflaufenden Schadens zu veräußern, von einem Verkauf ausdrücklich abgeraten habe.
23Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen und . Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2002 (Bl. 80 ff. d.GA).
24Das Gericht hat die Beweisaufnahme fortgesetzt durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den von der IHK Frankfurt a.M. öffentlich bestellten Sachverständigen für Kapitalanlagen und private Finanzierungsplanung, Wertpapiere und Derivate . Wegen der gestellten Beweisfragen wird auf die Beschlüsse des Gerichts vom 20.09. und 11.11.2002 (Bl. 117 u. 121 f.d.GA) Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das als Anlage bei den Akten befindliche Gutachten vom 27.06.2003 verwiesen.
25Die Kläger sind schließlich im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 31.05.2002, 16.08.2002 und 27.02.2004 persönlich angehört worden, wobei auch insoweit wegen des Ergebnisses auf die entsprechenden Sitzungsniederschriften Bezug genommen wird (Bl. 8 ff., 113 ff. u. 163 ff. d.GA).
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die Klage ist zulässig und begründet.
28I.
29Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Kläger gem. § 256 Abs. 1 ZPO ein Interesse an der Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus der vorliegenden Falschberatung, da die Kläger aufgrund der selbst im Verlaufe des Verfahrens auf entsprechende Nachfrage des Gerichts immer wieder mitgeteilten unterschiedlichen Kurswerte der in Rede stehenden seitens der Kläger bei der Beklagten erworbenen Fondsanteile nicht in der Lage sind, den ihnen durch diese Fehlinvestition tatsächlich zur Zeit entstandenen Schaden zutreffend beziffern zu können.
30II.
31Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer der Beklagten vorwerfbar unrichtigen Beratung im Rahmen der sowohl am 30.12.1999 als auch am 10.03.2000 zwischen den Zeugen und auf Seiten der Beklagten und den Klägern geführten Gespräche über die in Rede stehenden Anlageentscheidungen zu.
321.
33Die Haftung aus einem (stillschweigend abgeschlossenen) Beratungsvertrag ist nach längst gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, der sich das erkennende Gericht hiermit ausdrücklich anschließt, immer dann zu bejahen, wenn Auskünfte erteilt werden, die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und die diese zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machen will. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft sachkundig ist oder wenn bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse gegeben ist (vgl. dazu bereits BGHZ 74, 106). Genauso liegt der Fall auch hier.
34Die Kläger traten als langjährige Kunden an die Beklagte als ihre Hausbank mit dem Wunsch heran, eine Empfehlung für die Anlage in für die Kläger nicht unbeträchtlicher Höhe freigewordener Mittel zu erhalten. Beide dazu als Zeugen vernommene Bankberater, die Zeugin und der Zeuge , haben sodann nach ihrem eigenen Bekunden ein längeres Beratungsgespräch in dieser Hinsicht mit den Klägern geführt und in diesem Zusammenhang auch eigene Anlageprodukte von Fondsgesellschaften der Sparkassengruppe angeboten. Bei Aufnahme des Beratungsgesprächs hat die Beklagte stillschweigend das Angebot der Kläger zum Abschluss eines Beratungsvertrages angenommen (BGHZ 100, 117, 118 f.; VersR 93, 1236).
352.
36Die von der Beklagten sodann geschuldete Beratung hatte sich daran auszurichten, ob das von den Klägern beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen oder spekulativen Charakter haben sollte. Die seitens der Beklagten sodann empfohlene Anlage musste unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden, hier der Kläger, zugeschnitten und damit "anlegergerecht" sein (vgl. dazu BGH VersR 93, 1236, 1237). Den Mitarbeitern der Beklagten, den Zeugen und , oblag es deshalb bei der Abgabe der gewünschten Anlageempfehlung, der Person der Kläger, insbesondere deren Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und deren Risikobereitschaft zu berücksichtigen. Da sie nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien über die Kenntnis solcher Umstände jedenfalls am 30.12.1999 nicht verfügten, oblag es der Zeugin , den Informationsstand und das Anlageziel der Kläger zu erfragen und ihre Beratung sodann daran auszurichten (BGH VersR 93, 1236; WM 95, 384).
37a)
38Bereits dieser Verpflichtung ist die Beklagte jedoch nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. So hat sie trotz entsprechender Nachfrage durch das erkennende Gericht eine Dokumentation über des von der Zeugin im Rahmen des von ihr mit den Klägern geführten ersten Beratungsgespräches tatsächlich ermittelten sogenannten Anlegerprofils nicht vorlegen können. Den ihr jedoch obliegenden Beweis für einen Beachten der vorgenannten Beratungserfordernisse hat die Beklagte auch nicht durch die Aussage der zu dieser Behauptung von ihr benannten Zeugin erbringen können. Soweit die Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet hat, den Klägern sowohl die neben dem Zuwachssparen in Betracht kommenden weiteren Anlageformen wie den Erwerb von Sparkassenbriefen, Aktien-Einzelwerten oder eben eine Beteiligung an Renten- oder Aktienfonds, vorgestellt zu haben, so muss diese Form der Aufklärung der Kläger über die vorhandenen alternativen Anlageformen nicht ausreichend sein. Die Beratung der Bank muss richtig, sorgfältig und dabei für den Kunden ebenso verständlich wie vollständig sein; die Bank muss den Kunden über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind oder sein könnten. Fehlen den Kunden derartige Kenntnisse, so hat die Bank diese mitzuteilen und offenzulegen (BGH VersR 93, 1236, 1237). Das Gericht hat zumindest Zweifel, ob die Zeugin im Rahmen des von ihr mit den Klägern geführten Beratungsgespräches diesen Erfordernissen in ausreichendem Umfang Rechnung getragen hat.
39Angesichts des Umstandes, dass die Kläger nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien bis zu dem fraglichen Tag lediglich 2 die vollkommen risikolose Anlageform des Zuwachssparens über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren gewählt hatten, genügte es sicher nicht, dass die Beklagte vertreten durch die Zeugin den Klägern im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs bereits den Ankauf von Aktienfonds und/oder Branchenfondsanteilen angeraten hat. Die insoweit anlageunerfahrenen Kläger dürften, wie sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung auch für das Gericht durchaus glaubhaft dargestellt haben, nicht in der Lage gewesen sein, binnen der Dauer des Beratungsgesprächs, sich in einem ausreichenden Umfang auf den Inhalt der zur Illustration des Risikopotenzials der in Rede stehenden Anlageform auch nach dem Vorbringen der Beklagten vorgelegten Informationsmaterials in ausreichendem Umfang zu konzentrieren. Die Aushändigung des entsprechenden Materials nach Tätigen es Ankaufs entsprechender Anteile genügt dem Aufklärungserfordernis dann aber nicht mehr. Auch erscheint dem Gericht angesichts des bisherigen Anlageverhaltens der Kläger die weitere Bekundung der Zeugin , die Kläger hätten ihre bestehende Risikobereitschaft während des Gesprächs sogar hervorgehoben, jedenfalls zweifelhaft.
40b)
41Darüber hinaus hat der Zeuge die Kläger in dem Folgespräch am 10.03.2000 entgegen den eingangs näher bezeichneten Erfordernissen auch nicht anlegergerecht beraten.
42Die Kläger haben durch Vorlage ihrer Steuererklärungen mit Schriftsatz vom 27.04.2004 zumindest nach Ansicht des Gerichts in ausreichender Form dargelegt, dass sie über die genannten Geldmittel hinaus in den fraglichen Jahren über keinerlei weiteres Barvermögen verfügt haben. Der Beklagten als ihrer Hausbank hätte es sodann oblegen, diese Anlagen qualifiziert und nicht lediglich pauschal wie jedoch mit Schriftsatz vom 24.05.2004 geschehen, zu bestreiten. Entgegen der in diesem Zusammenhang von seiten der Beklagten geäußerten Ansicht, haben die Kläger auch bereits im Rahmen ihrer ersten persönlichen Anhörung entsprechende Angaben gemacht, ohne das erkennende Gericht diese ins Protokoll aufgenommen hätte.
43Unter Zugrundelegen der vorgenannten Vermögensverhältnisse der Kläger überzeugten auch die pauschale Bekundung des Zeugen , die Kläger hätten während des Beratungsgesprächs auf einer Fondsanlage ausdrücklich bestanden, jedenfalls nicht zweifelsfrei. Vielmehr erscheint die nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien nach der eigenen Bekundung des Zeugen schließlich abgegebene Empfehlung für die schließlich auch erworbenen Fondsprodukte als wenig anlegergerecht.
44Das u.a. zu diesem Fragenkreis eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten betont im Rahmen der dort getroffenen Feststellungen, die das Gericht hiermit ausdrücklich zum Gegenstand der Entscheidung macht, dass auch die hier in Rede stehenden Fondsprodukte der Beklagten bereits in der im Anschaffungszeitpunkt gegebenen Vergangenheit Teilverluste im zweistelligen Prozentbereich aufgezeigt haben und deshalb als risikobehaftet einzustufen gewesen sind, da es sich in erhöhtem Maße um Aktien-/ oder Branchenfondsprodukte, auch insbesondere aus dem Technologiebereich gehandelt hat. Unabhängig in der Frage, ob die Kläger nun, wie von ihnen im Rahmen in ihrer mündlichen Anhörung mehrfach dargestellt, tatsächlich beabsichtigt haben, kurzfristig über einen gewissen Anteil ihrer Geldmittel verfügen zu können oder nicht, so erscheint allein aufgrund des Umstandes, dass es sich hier jedenfalls annähernd um die einzigen Geldmittel zur baren Verfügung der Kläger gehandelt hat, wenig interessengerecht, den Klägern als im Lebensalter bereits fortgeschrittenen Kunden eine Anlageform zu empfehlen, die nur langfristig und d.h. über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren hinaus halten werden sollte.
45c)
46Die Beklagte haftet gem. § 278 BGB in gestalt des vor dem 01.01.2002 geltenden Rechtszustandes aus positiver Forderungsverletzung zumindest in Form des fahrlässigen Nichtbeachtens der oben Benannten und den Mitarbeitern der Beklagten gegenüber den Klägern obliegenden Beratungspflichten.
47d)
48Ein Mitverschulden der Kläger ist § 254 Abs. 1 BGB wegen Nichtveräußerns der im Kurs immer weiter gefallenen Fondsbeteiligungen kommt unabhängig von der Frage, ob die Zeugin dem klagenden Ehemann tatsächlich mehrfach vom Verkauf der Fondsbeteiligung abgeraten hat oder nicht, nicht in Betracht. Die von der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen bestehende Möglichkeit eines Kursanstieges steht einem möglichen Verschulden der Kläger wegen des Nichtverkaufs deshalb unmittelbar entgegen und ist nicht geeignet, demgegenüber ein isoliertes überwiegendes Verschulden der Kläger zu generieren.
49e)
50Den Klägern ist auch in Höhe des Anlagekapitals, dessen sie aufgrund des Kursverfalls verlustig gegangen sind, ein durch die falsche Anlageempfehlung unmittelbar verursachten Schaden entstanden, da die bislang von den Klägern gehandhabte alternative Anlageform des Zuwachssparens, der sie sich auch heute wieder zugewandt haben, einen Verlust des Kapitals jedenfalls ausgeschlossen hätte.
51III.
52Die Nebenentscheidungen beruhen zu den Kosten auf § 91 ZPO und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Abs. 1 ZPO.
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