Urteil vom Landgericht Bielefeld - 7 O 450/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist ein Zusammenschluss privater Krankenversicherer. Die Beklagte betreibt.... Der Kläger hält die von der Beklagten ihren Patienten für die Wahlleistung Unterkunft für Ein- und Zweibettzimmer berechneten Entgelte für nicht angemessen. Gestützt auf § 22 Pflegesatzverordnung a.F. verlangt er einerseits Herabsetzung dieser Entgelte, andererseits das Unterlassen der Vereinbarung von Zweibettzimmerzuschlägen. Unter Berufung auf die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.08.2005 (III ZR 158/99) und die darin festgeschriebenen Bewertungskriterien hält er die nachstehenden Entgelte der Beklagten für zu hoch:
3- Entgelt für Einbettzimmer: 95,00 Euro
4- Entgelt für Einbettzimmer auf Station "T.": 133,00 Euro
5- Entgelt für Zweibettzimmer: 55,00 Euro
6- Entgelt für Zweibettzimmer auf Station "T.: 84,00 Euro
7Der Kläger, der zuvor seine Ansicht von der Zulässigkeit der Klageanträge umfassend erläutert hat, rügt zunächst, dass die Beklagte es trotz Aufforderung unterlassen habe, die Angemessenheit ihrer Preise auf den dafür von der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Kläger in einer gemeinsamen Empfehlung geschaffenen Fragebögen darzustellen. Das gelte insbesondere für die Komfortmerkmale.
8Sodann macht er mit umfänglichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend:
9Zu Unrecht berechne die Beklagte Basispreise für die Unterbringung von Patienten in Zweibettzimmern. Dabei handelte es sich nämlich um eine Regelleistung. Allenfalls sei zulässig, für die Zweibettzimmer in der Station T. Komfortzuschläge zu erheben.
10Als Folge des Umstands, dass die Unterbringung in Zweibettzimmern Regelleistung sei, seien die von der Beklagten berechneten Einbettzimmerzuschläge auf Beträge herabzusetzen, die 45 % der jeweiligen Bezugsgröße Unterkunft nicht überschreiten dürften.
11In diesem Zusammenhang werde bestritten, dass für das Jahr 2003 die Bezugsgröße Unterkunft mit 139,42 Euro vereinbart worden sei. Sollte dies jedoch der Fall ein, so sei dieser Wert außergewöhnlich hoch. Der Bundesdurchschnitt der Bezugsgröße Unterkunft belaufe ich auf ca. 73,00 Euro. Deswegen könne der aus 139,42 Euro errechnete Basispreis nicht angemessen sein. Die von der Klägerin vorgelegte Genehmigung der Pflegesatzvereinbarung durch die Bezirksregierung Detmold beziehe sich im übrigen nicht auf die Bezugsgröße Unterkunft. Für das Jahr 2004 habe die Beklagte keinerlei Bezugsgröße mitgeteilt. Zur Frage der Komfortzuschläge seit zu bemerken, dass unklar sei, ob geltend gemachte Komfortelemente auch Regelleistungspatienten zur Verfügung stünden und deswegen nicht zu berücksichtigen seien. Im übrigen würde der Vortrag der Beklagten zum Vorliegen der behaupteten Komfortelemente bestritten.
12Auf der Basis des bis dahin geltenden Rechts hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2004 beantragt,
131.
14die Beklagte zu verurteilen, in dem von ihr betriebenen ...
15a)
16ab dem 01.07.2003 die Einbettzimmerzuschläge herabzusetzen und auf Beträge neu festzulegen, die 45 % der jeweils gültigen Bezugsgröße Unterkunft (Leistungs- und Kalkulationsaufstellung gemäß § 17 Abs. 4 Bundespflegesatzverordnung, Anlage 1, Abschnitt K 6, lfd. Nr. 18, Spalte 4) nicht überschreiten dürfen,
17b)
18ab dem 01. Juli 2003 keine Zweibettzimmerzuschläge mehr abzurechnen.
19hilfsweise
202.
21die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.07.2003 ihre Ein- und Zweibettzimmerzuschläge in dem von ihr betriebenen ...herabzusetzen und auf angemessene Beträge, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, neu festzulegen.
22Mit Rücksicht auf den Inhalt des mit Wirkung ab dem 01.01.2005 Krankenhausentgeltgesetzes trägt der Kläger ergänzend vor:
23Ab diesem Zeitpunkt sei hinsichtlich der Basispreise auf der Grundlage der gemeinsamen Empfehlung keine konkrete Berechnung mehr möglich, weil es für die dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegenden Krankenhäuser keine Bezugsgröße Unterkunft mehr gebe. Eine Fortschreibung dieser Größe sei nicht zulässig. Abzustellen für die Bewertung der Angemessenheit der Preise für die Wahlleistung Unterkunft sei vielmehr nur auf die konkreten Kosten des Allein- bzw. Zu-Zweitliegens, es sei denn, die Beklagte könne die Angemessenheit anderweitig darstellen. Des weiteren habe die Beklagte, wenn sie denn Basispreise geltend mache, nach dem neuen Recht - je nach Ausgangslage - 35 %/65 %/25 % der Bezugsgröße Unterkunft an das Krankenhausbudget zurückzuführen. Das tue sie aber nicht. Sämtliche sonstigen Argumente des Klägers zu diesem komplizierten Gesichtspunkten werden hiermit ausdrücklich durch Bezugnahme in den Tatbestand dieser Entscheidung aufgenommen.
24Der Kläger stellt sodann folgenden neuen bzw. angepassten Antrag:
251.
26die Beklagte zu verurteilen, in dem von ihr betriebenen ...
27a)
28ab dem 01.07.2003 bis zum 31.12.2004 die Einbettzimmerzuschläge herabzusetzen und auf Beträge neu festzulegen, die 45 % der Bezugsgröße Unterkunft (Leistungs- und Kalkulationsaufstellung gemäß § 17 Abs. 4 des Bundespflegesatzverordnung in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung, Anlage 1, Abschnitt K 6, lfd. Nr. 18, Spalte 4) nicht überschreiten dürfen,
29b)
30ab dem 01.01.2005 die Einbettzimmerzuschläge herabzusetzen und auf Beträge neu festzulegen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde,
31c)
32hilfsweise, ab dem 01.07.2003 die Einbettzimmerzuschläge herabzusetzen und auf Beträge neu festzulegen, die 45 % der Bezugsgröße Unterkunft (Leistungs- und Kalkulationsaufstellung gemäß § 17 Abs. 4 Bundespflegesatzverordnung, Anlage, Abschnitt K 6, lfd. Nr. 18, Spalte 4) nicht überschreiten dürfen,
33d)
34ab dem 01.07.2003 keine Zweibettzimmer mehr abzurechnen.
35Zu Ziffer 2. verbleibt der Kläger bei seinem bisher gestellten Antrag.
36Die Beklagte hat zu allen Anträgen des Klägers,
37Klageabweisung
38beantragt.
39Auch für sie gilt, dass sie zu allen Aspekten ihrer Argumentation umfassend vorgetragen hat. Darauf wird - wie beim Kläger - Bezug genommen. In Zusammenfassung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend:
40Die Klage sei unzulässig.
41Es fehle am Erfordernis eines konkreten Herabsetzungsverlangens vor der Klage.
42Dem Kläger stehe keine Klagebefugnis für die Abrechenbarkeit des Zweibettzimmerzuschlages dem Grunde nach zu.
43Unzulässig sei auch ein unbezifferter und auf die Zukunft gerichteter Leistungsantrag. Unzulässig sei der Klageantrag 1. b), jetzt 1 d.), weil er von § 22 Bundespflegesatzverordnung nicht umfasst sei.
44Jedenfalls sei die Klage unbegründet.
45Die Beklagte hat dazu zunächst ihre Bettenstruktur in ihrer chirurgischen Klinik, der kardiologischen Klinik, der kinderkardiologischen Klinik sowie der Diabetesklinik dargestellt. Die Wahlleistung Unterkunft werde angeboten in den Stationen ...vorgehalten. Auf die dazu vorgebrachten Einzelheiten wird Bezug genommen.
46Die von ihr berechneten Zimmerzuschläge seien sämtlich angemessen.
47Falsch sei die Auffassung des Klägers, sie - die Beklagte - dürfe die Unterkunft in Zweibettzimmern nicht als Wahlleistung berechnen. Dem stehe schon der Gesichtspunkt entgegen, dass einem Wahlleistungspatienten aufgrund vertraglicher Vereinbarung ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einem Zweibettzimmer zustehe, dem Regelleistungspatienten aber nicht. Zudem komme die Unterbringung von Regelleistungspatienten in Zweibettzimmern nur in Betracht, wenn bereits alle Drei- und Vierbettzimmer der jeweiligen Station belegt sei.
48Falsch sei als Konsequenz, dass sie auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bis zu 45 % der Bezugsgröße Unterkunft für Einbettzimmerzuschläge berechnen dürfe.
49Angemessen seien die von ihr berechneten Zuschläge für die Wahlleistung Unterkunft ferner mit Rücksicht darauf, dass diese Zimmer der Wahlleistungspatienten mit einer Vielzahl von Komfortelementen und Serviceleistungen in hoher Qualität ausgestattet seien. Das sei in den Zimmern der Regelleistungspatienten nicht der Fall. Die Beklagte hat dazu ebenfalls umfänglich mit Einzelheiten vorgetragen.
50Was die Basispreise ab dem Kalenderjahr 2005 angehe, so sei richtig, dass der neu gefasste § 4 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz die Kostenausgliederung der Bezugsgröße Unterkunft nach § 7 Abs. 2 Bundespflegesatzverordnung nicht mehr erwähne. Dies führe aber nicht dazu, dass die Basispreise abzusenken seien.
51Ein derartiges Vorgehen verkenne pflegesatzrechtliche Zusammenhänge und sei deswegen unzulässig. Vielmehr beanspruchten die Werte über die Bezugsgröße Unterkunft nach wie vor Geltung. Sie reduzierten unverändert die Erlöse des Krankenhauses aus allgemeinen Krankenhausleistungen und müssten deswegen bei der Entgeltleistung zunächst in der bisherigen Höhe berücksichtigt werden. Bei der Vereinbarung der Erlöse für allgemeine Krankenhausleitungen werde pflegesatzrechtlich auf den vereinbarten Beträgen der Vorjahre, welche die Kostenausgliederungsbeträge beinhalten, aufgesetzt (Basiseffekt). Nach § 3 Abs. 2 und 3 Krankenhausentgeltgesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Bundespflegesatzverordnung sowie nach § 4 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz werde für die Ermittlung der Erlöse stets auf das vereinbarte Budget des Vorjahres abgestellt. Diese Erlössumme beinhalte stets die früheren Kostenausgliederungsbeträge über die Wahlleistung Unterkunft in unveränderter Höhe. Schon dieser Gesichtspunkt spreche in pflegesatzrechtlicher Hinsicht eindeutig gegen die Annahme des Klägers, die im neuen Entgeltsystem fehlende Vereinbarung über die Bezugsgröße Unterkunft müsse nun zu einer Anpassung der Basispreise nach unten führen. Die klägerische Annahme über die Absenkung der Basispreise ab dem Kalenderjahr 2005 sei auch nicht recht verständlich, wenn man berücksichtige, dass die von ihm mit der DKG geschlossene - rechtlich unverbindliche - gemeinsame Empfehlung unverändert Bestand habe. Da die Verbände auf Bundesebene die gemeinsame Empfehlung tatsächlich nicht gekündigt hätten, könne der Einwand des Klägers auch unter diesem Gesichtspunkt nicht überzeugen.
52Entscheidungsgründe:
53Die Klage ist zulässig. Die Kammer teil die anderweitige Ansicht der Beklagten nicht.
54Die Rüge des fehlenden vorprozessualen konkreten Herabsetzungsverlangens greift nicht. Zwar ist richtig, dass das vorprozessuale Klägerschreiben vom 16.06.2003 den konkreten Umfang des Herabsetzungsverlangens für die Entgelte der Beklagten für die Wahlleistung Unterkunft nicht beschreibt. Das führt aber noch nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Das konkrete Herabsetzungsverlangen steht in der Klageschrift. Dieses ist deswegen mit Zustellung der Klageschrift zulässig.
55In dem geltend gemachten unbestimmten Klageantrag sieht die Kammer mit Rücksicht auf die Entscheidung des OLG München vom 25.06.2002 (5 U 511/01) kein Problem. Ein gravierender Unterschied zwischen Feststellungs- und Leistungsklage besteht im vorliegenden Fall nicht.
56Der Umstand, dass der Klageantrag zu 1. a) keine zeitliche Begrenzung enthält, ist nach Meinung der Kammer dogmatisch ohne Besonderheit. Einem so tenoriertem Klageantrag könnte die Beklagte dann, wenn die zugrundeliegenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, gegebenenfalls durch eine auf Abänderung antragende Klage begegnen.
57Auch der Auffassung der Klageantrag 1) b)/1 d) sei wegen Verstoßes gegen § 22 Bundespflegesatzverordnung unzulässig, kann die Kammer nicht folgen. Hier leuchtet nicht ein, warum eine Herabsetzung auf 0,00 Euro nicht verlangt werden können soll.
58Die Klage ist jedoch zu allen Anträgen nicht begründet und aus diesem Grund abzuweisen.
59Nach Auffassung der Kammer sind die von der Beklagten ihren Wahlleistungspatienten berechneten Beträge für die Wahlleistung Unterkunft sämtlich angemessen.
60Dies gilt sowohl für die Zeit vor dem Jahr 2005 als auch für die Zeit danach, hier jedenfalls nach den bisher geltenden sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen.
61Für die Zeit bis zum 31.12.2004 gelten folgende Erwägungen:
62Wie die Angemessenheit eines Entgeltes für die Wahlleistung Unterkunft zu ermitteln ist, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 04.08.2000 (III ZR 158/99) vorgeschrieben. Aufbauend auf den gemeinsamen Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Klägers für die Bemessung der nichtärztlichen Wahlleistungen, den konkreten tatsächlichen Merkmalen der Unterkunft und der Ankoppelung der Höhe des Wahlleistungsentgelts für Unterkunft an den Basispflegesatz, ergibt sich danach zusammengefasst letztlich:
63Wahlleistungsentgelte für die Bezugsgröße Unterkunft sind angemessen, wenn sie sich ausgehend von der Bezugsgröße Unterkunft im Preisrahmen von bis zu 80 % bei Einbettzimmern, wenn Zweibettzimmer nicht die Regelleistung darstellen oder bis zu 65 % bei Einbettzimmern, wenn Zweibettzimmer die Regelleistung darstellen, sowie bis zu 30 % bei Zweibettzimmern halten. Darüber hinaus sind Preisaufschläge für ein höheres Unterkunftsniveau zulässig.
64Diese Kriterien hält die Beklagte ein.
65Zunächst ist festzustellen, dass die Argumentation des Klägers, die Beklagte habe bei Zweibettzimmern kein Recht, Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft zu verlangen, weil bei ihr die Anbietung von Zweibettzimmern eine Regelleistung darstelle, nicht zutrifft. Als Folge hat auch ihr Begehren, den Anspruch der Beklagten auf Entgelte für Einbettzimmer auf höchstens 45 % der Bezugsgröße Unterkunft zu begrenzen, keinen Erfolg.
66Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass bereits die Privatvereinbarung mit einem Patienten auf Gewährung der Unterkunft in einem Zweibettzimmer die Befugnis begründet, für diese Wahlleistung ein Zusatzentgelt zu verlangen. Denn sie ist diesen Patienten gegenüber verpflichtet, die Wahlleistung Unterkunft zu erbringen. Das ist beim Regelleistungspatienten nicht der Fall.
67Zudem hat die Beklagte bewiesen, dass die Gewährung von Zweibettzimmern an Regelleistungspatienten nur dann stattfindet, wenn die Mehrbettzimmer belegt sind. Der Zeuge F. hat dies bestätigt. Die Kammer folgt seinen Angaben und dabei bedacht, dass er als Angestellter der Beklagten in deren Lager steht. Die Kammer hat aber keinen Gesichtspunkt gefunden, dass er deswegen unglaubwürdig sein könnte. Im Gegenteil hat der Zeuge seine Aussage differenziert, auf Nachfrage mit plausiblen Ergänzungen getroffen. Die Kammer vertraut seinen Angaben.
68Die Beklagte geht nach Auffassung der Kammer bei ihren Entgelten mit Recht von einer Bezugsgröße Unterkunft in Höhe von 139,42 Euro aus.
69Die Beklagte hat die Pflegesatzvereinbarung 2003 der Sozialleistungsträger und der Beklagten von November 2003 vorgelegt. Darin sind unter Punkt IV Nr. 13 die Anlagen zur Pflegesatzvereinbarung zu Bestandteilen der Vereinbarung erklärt worden. Zu diesen Anlagen gehört die von der Beklagten überreichte Anlage K 6 (= B 27, Bl. 322 d. A.). Dort ist unter Ziffer 18 der Betrag 139,42 Euro als Vereinbarung erwähnt. Die Kammer meint, dass dieser Betrag als Ausgangswert deswegen im vorliegenden Verfahren nicht mehr disponibel ist. Es kommt deswegen nicht darauf an, ob dieser Wert von der Bezirksregierung Detmold genehmigt ist oder nicht.
70Nach allem ist zu rechnen:
71Entgelt für Einbettzimmer:
7280 % der Bezugsgröße Unterkunft in Höhe von 139,42 Euro sind 111,54 Euro. Die Beklagte verlangt nur 95,00 Euro. Der Preis ist angemessen.
73Entgelt für Einbettzimmer auf der Station T. :
74Die Beklagte verlangt 133,00 Euro. Das übersteigt den Wert von 111,54 Euro um 21,46 Euro. Die Beklagte hat aber Anspruch auf Komfortzuschläge. Diese hat sie errechnet mit 65,34 Euro. Der Zeuge F. hat glaubhaft bekundet, dass im Einzelnen dargelegten Komponenten der Zimmer sämtlich vorliegen und nicht in den Zimmern der Regelleistungspatienten zur Verfügung stehen. Deswegen ist auch der von der Beklagten verlangte Zimmerpreis von 133,00 Euro angemessen.
75Entgelt für Zweibettzimmer:
7630 % der Bezugsgröße Unterkunft ergeben 41,83 Euro. Die Beklagte verlangt 55,00 Euro. Die Differenz beträgt 13,17 Euro. Die Beklagte hat Komfortzuschläge in Höhe von 36,72 Euro dargestellt. Der Zeuge F. hat das Vorliegen dieser Komponenten bestätigt und erklärt, sie lägen in den einfachen Zweibettzimmern der Regelleistungspatienten nicht vor. Der von der Beklagten berechnete Zimmerzuschlag von 55,00 Euro ist damit angemessen.
77Entgelt für Zweibettzimmer auf Station T. :
78Die Beklagte verlangt ein Entgelt von 84,00 Euro. Dies übersteigt den Wert von 41,83 Euro um 42,17 Euro. Die Beklagte legt - wiederum bestätigt vom Zeugen F. - gewährte Komfortzuschläge in Höhe von 49,92 Euro dar. Auch hier ist der den Wahlleistungspatienten berechnete Preis von 84,00 Euro angemessen.
79Die Frage, wie die von der Beklagten für die Wahlleistung Unterkunft geforderten Entgelte ab dem 01.01.2005 zu beurteilen sind, ist schwierig. Die Parteien haben der Kammer, die mit dieser Problematik erstmals befasst ist, auf hohem fachlichem Niveau vorgetragen. Konkrete Hilfen aus Rechtsprechungen, Literatur hat die Kammer ansonsten nicht gefunden.
80Vor diesem Hintergrund war zum Ausgangspunkt zu nehmen, dass eine Unangemessenheit der Entgelte der Beklagten in diesem Verfahren nur festgestellt werden kann, wenn die Kammer davon überzeugt ist.
81Das ist nicht der Fall.
82Richtig ist der Ausgangspunkt der Klägerin, dass es nach der neuen Rechtslage die Bezugsgröße Unterkunft nicht mehr gibt. Dass deswegen aber die bisherigen Entgeltbildungsfaktoren für die Wahlleistung Unterkunft ohne konkrete gesetzliche Vorgabe weggefallen sein sollen, was für Krankenhäuser von erheblicher Bedeutung wäre, vermag die Kammer nicht zu glauben. Vielmehr folgt sie deswegen dem Gedanken der Beklagten:
83Sie verweist auf die pflegerechtliche Komponente und dem Umstand, dass die mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft geschlossene und verbindliche gemeinsame Empfehlung ungekündigt sei. Auf diese Empfehlung kann die Beklagte aber in der Tat den Ausgangswert von 139,42 Euro stützen.
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