Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 25 T 12/06
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 02.01.2006 wird der Beschluss
des Amtsgerichts Gütersloh vom 9.12.2005 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde vom 2.11.2005 gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Gütersloh vom 11.10.2005 wird auf Kosten der
Beteiligten zu 2) nach einem Beschwerdewert von 20.000,00 € als unzulässig verworfen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien sind voneinander getrennt lebende Eheleute. Da außergerichtliche Bemühungen zur gütlichen Regelung der Vermögensauseinandersetzung über den gemeinschaftlichen Grundbesitz gescheitert sind, stellte der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 16.8.2005 den Antrag, die Zwangsversteigerung des oben näher bezeichneten Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft anzuordnen; den Verkehrswert des Grundstücks gab er vorläufig mit 400.000,00 € an.
4Nach Anhörung der Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht Gütersloh mit Beschluss des zuständigen Rechtspflegers vom 11.10.2005 zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft die Zwangsversteigerung des oben näher bezeichneten Grundstücks angeordnet. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass die von der Beteiligten zu 1) behauptete Zustimmungsbedürftigkeit des Antrages gem. § 1365 BGB durch das Versteigerungsgericht grundsätzlich nicht zu prüfen und das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich geworden sei.
5Gegen diesen der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) am 17.10.2005 zugestellten Beschluss hat diese mit am 2.11.2005 beim Amtsgericht Gütersloh eingegangenen Schriftsatz einen als Erinnerung bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt.
6Die Sache wurde vom Rechtspfleger mit Vermerk vom 7.11.2005 dem Richter am Amtsgericht vorgelegt, welcher die Erinnerung mit Beschluss vom 9.12.2005 auf Kosten der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen hat.
7Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) wiederum mit Schriftsatz vom 2.1.2006 Beschwerde eingelegt.
8Das Amtsgericht hat die Sache dem Landgericht Bielefeld zur Entscheidung vorgelegt.
9Im Übrigen wird auf das wechselseitige Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.
10II.
11Der als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsbehelf vom 2.1.2006 ist zulässig und begründet (1), während der zugleich zu bescheidende Rechtsbehelf vom 2.11.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gütersloh vom 11.10.2005 als unzulässig zu verwerfen war (2).
121.
13Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 9.12.2005 ist zulässig und begründet mit der Folge, dass dieser Beschluss aufzuheben war.
14Da der Beschluss vom 11.10.2005 nämlich nach Anhörung der Antragsgegnerin erging, handelte es sich in Abgrenzung zu einer Vollstreckungsmaßnahme um eine Entscheidung des Rechtspflegers, gegen die allein die sofortige Beschwerde und nicht die Erinnerung gem. § 766 ZPO statthaft ist, so dass der diesbezügliche Rechtsbehelf vom 02.11.2005 entsprechend auszulegen war (allg. Zöller-Stöber ZPO 24. Aufl. Rz. 3; spez. z. Versteigerungsantrag Böttcher RPfleger 1986, 271, 274); dass bei den meisten Beschwerdeentscheidungen zum Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft zunächst eine Erinnerung eingelegt wurde, ist darauf zurückzuführen, dass in diesem Verfahrensstadium eine Anhörung der weiteren Beteiligten wohl nicht zwingend erforderlich ist und in der Praxis folglich oft unterbleibt, so dass regelmäßig zunächst nur eine Vollstreckungsmaßnahme vorliegt.
15Da vorliegend jedoch anders verfahren wurde, hätte der Richter beim Amtsgericht über den Rechtsbehelf vom 02.11.2005 nicht selbst entscheiden dürfen, sondern hätte die Sache vom Amtsgericht nach Prüfung einer etwaigen Abhilfe dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Schon weil der Beschluss vom 9.12.2005 hiergegen verstieß, war er auf die sofortige Beschwerde vom 2.1.2006 hin aufzuheben.
162.
17Daraus folgt allerdings nicht, dass auch der Beschluss des Amtsgerichts Gütersloh vom 11.10.2005 aufzuheben ist.
18Mit der Aufhebung entfällt lediglich die vom Richter beim Amtsgericht getroffene Entscheidung über den Rechtsbehelf der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 11.10.2005, so dass auch über diesen Rechtsbehelf durch das dafür zuständige Landgericht zu entscheiden war.
19Hierbei war die Kammer nicht gehalten, die Sache vor der Entscheidung zunächst an das Amtsgericht zurückzuverweisen: Die Entscheidung über eine Abhilfe ist der Sache nach bereits getroffen worden, da sich sowohl aus der Entscheidung des Richters beim Amtsgericht als auch dem Vermerk des Rechtspflegers vom 7.11.2005 ergibt, dass das Amtsgericht den Rechtsbehelf der Beteiligten zu 2) als erfolglos ansah. In solchen Fällen ist zwar die verfahrensfehlerhafte Entscheidung aufzuheben, jedoch das Beschwerdegericht nicht zur Zurückweisung der Sache zwecks Nachholung der Nichtabhilfeentscheidung gezwungen (vgl. OLG Köln RPfleger 1996, 79 (80)).
20In der Sache war der Rechtsbehelf vom 2.11.2005, der nur bei Auslegung als sofortige Beschwerde überhaupt statthaft ist (s.o.), mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO gem. § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der angegriffene Beschluss bereits am 17.10.2005 zugestellt worden und somit die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO bereits verstrichen war.
213. Dem Gesamtergebnis steht auch nicht die Argumentation der Beteiligten zu 1) entgegen, dass die Problematik des falschen Rechtsmittels und die darauf zu begründende Fristversäumnis im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht thematisiert worden sei: Auch angesichts des Grundsatzes der Meistbegünstigung oder ähnlicher Erwägungen bleibt festzuhalten, dass es am 02.11.2005 schlicht keinen zulässigen Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Rechtspflegers mehr gab, die Beschwerdefrist nämlich abgelaufen und die Erinnerung nicht statthaft war – dass dies in der Beschwerdeinstanz festgestellt wird, erscheint dem Gericht keineswegs unbillig, auch wenn das Amtsgericht zwischenzeitlich noch in der Sache irrtümlich eine weitere Entscheidung getroffen hat; schon deshalb kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht mehr der mit Schriftsatz vom 30.01.2006 erhobenen Einwand der Sittenwidrigkeit der Antragstellung berücksichtigt werden.
224.
23Im übrigen weist das Gericht darauf hin, dass das Amtsgericht in der Sache zutreffend entschieden haben dürfte.
24Das Versteigerungsgericht hat bei der Anordnung der Teilungsversteigerung § 1365 Abs. 1 BGB nur dann zu beachten, wenn es von dem Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung Kenntnis hat oder nach Lage des Falles begründete Zweifel in dieser Richtung bestehen, die sich auf bestimmte Anhaltspunkte stützen, wobei es keinen vom Gericht zu beachtenden Erfahrungssatz gibt, wonach der Miteigentumsanteil an einem gemeinschaftlichen Grundstück regelmäßig das gesamte Vermögen eines Ehegatten darstellt (OLG Hamm RPfleger 1979, 20). Im Schriftsatz vom 13.09.2005 ist zu dieser Voraussetzung nicht vorgetragen worden; auch der Schriftsatz vom 02.11.2005, der angesichts des Fristablaufs schon gar keine Berücksichtigung mehr hätte finden müssen, enthält keine konkreten Angaben zu den diesbezüglichen Vermögensverhältnissen. Angesichts dieser Sachlage kann das Gericht nicht erkennen, dass das Amtsgericht bei der Anordnung der Teilungsversteigerung das von ihm zu beobachtende Verfahren verletzt hat, was allein einen weiteren Rechtsbehelf neben der Drittwiderspruchsklage entsprechend § 771 ZPO hätte begründen können (OLG Hamm a.a.O.).
255.
26Die Wertfestsetzung hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft orientiert sich im wesentlichen am gem. § 3 ZPO zu schätzenden Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der Miteigentumsgemeinschaft durch Verhinderung der Versteigerung. Maßgeblich sind hierbei in erster Linie nicht der Gesamtwert oder der des Miteigentumsanteils, da dieser durch eine Teilungsversteigerung nicht ersatzlos verloren geht, sondern der Zweck eines solchen Rechtsbehelfs, insbesondere eine Versteigerung des Grundstücks zu wertunangemessenen Geboten zu verhindern. Ist daher bei entsprechenden Drittwiderspruchsklagen ein Bruchteil des Anteilswertes des Miteigentümers anzusetzen (Schneider Streitwert-Kommentar 10. Aufl. Rz. 305), erscheint es der Kammer gerechtfertigt, den Geschäftswert vorliegend mit einem Bruchteil von 1/10 des hälftigen Grundstückswerts zu bemessen (so f. § 31 KostO auch OLG Köln, Beschl. v. 26. Mai 2004, Az: 16 Wx 80/04, zit. n. jurisweb.de).
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