Urteil vom Landgericht Bielefeld - 8 O 10/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 1.400,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger befuhr am 04.07.2005 gegen 04.00 Uhr in M. mit seinem Mountainbike, welches mit einer batteriebetriebenen Lichtanlage ausgestattet war, den Leinpfad entlang der Weser in Richtung P.. Der Leinpfad wird als Fuß- und Radweg genutzt. Der Kläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von 15-20 km/h. Er sah einen auf der Mitte des Leinpfades befindlichen herausnehmbaren rot-weißen Absperrpfahl zu spät, konnte nicht mehr rechtzeitig ausweichen und berührte den Pfahl mit der linken Pedale des Fahrrades. Daraufhin stürzte der Kläger und erlitt einen Schlüsselbeinbruch, einen Bruch des rechten Handgelenks und eine Verletzung des rechten Ohres mit Tinnitus. Wegen der Einzelheiten der erlittenen Verletzungen wird auf die von dem Kläger eingereichten Arztberichte und die Darstellung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.06.2006 Bezug genommen.
3Die Unfallstelle liegt am nördlichen Stadtausgang der Stadt M.. Rechts neben dem Radweg befindet sich die Weser, links neben ihm eine hohe Böschung mit hohen Bäumen, die die Begrenzung des Nordfriedhofs darstellt. Für die Darstellung der Unfallörtlichkeit wird ergänzend auf die Lichtbilder Blatt 23 d.A. und die Lichtbilder in der Anlage zum Gutachten des Sachverständigen R. Bezug genommen.
4Die Beklagte hat für den Bereich der Unfallstelle die Verkehrssicherungspflicht übernommen. Der Schlüssel für den beweglichen Absperrpfosten ist im Besitz der Wasser- und Schifffahrtsamtes, das gelegentlich im Bereich des Leinpfades abgelagertes Treibholz abtransportiert. Dies ist der Grund dafür, warum der Pfosten nicht regelmäßig eingesetzt ist.
5Der Kläger behauptet, dass es zum Unfallzeitpunkt am Unfallort "stockendunkel" gewesen sei und er den Absperrpfosten nicht rechtzeitig habe erkennen können. Er hält unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 % die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 € für angemessen.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrag des Klägers wird auf den Inhalt der von ihm eingereichten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 28.06.2006 Bezug genommen.
7Der Kläger beantragt,
8- die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, jedoch unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 %;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu 50 % zu ersetzen, der ihm noch aus dem Unfall entsteht, der sich am 04.07.2005 gegen 04.00 Uhr morgens in M. auf dem Leinpfad an der Weser in Richtung P. ereignet hat.
Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie behauptet, dass der Absperrpfahl aufgrund der rot-weißen Schraffierung beim Anstrahlen im Dunkeln und in der Dämmerung, die zum Unfallzeitpunkt bereits eingesetzt habe, gut erkennbar sei.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten wird auf den Inhalt der von ihr eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 28.06.2006 Bezug genommen.
13Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Reuter zu dem in der Ladungsverfügung vom 20.04.2006 aufgeführten Beweisthema. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 28.06.2006 Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist unbegründet.
16I.
17Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus § 839 BGB i.V.m. §§ 9, 9 a NWStrWG, Art. 34 GG. Eine Pflichtverletzung der Beklagten, die im Streitfall darin bestehen könnte, dass sie den eingesetzten Absperrpfosten nicht mit zusätzlichen Leuchteinrichtungen versehen hat, ist nicht gegeben.
181.
19Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach der Widmung des Verkehrsweges. Die Behörden müssen mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Deshalb haben die Behörden regelmäßig keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Verkehrswege und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können. Grundsätzlich muss sich deshalb ein Straßen- und Wegebenutzer den Straßen- und Wegeverhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Es ist deshalb nur eine Warnung vor unvermuteten Gefahren nötig.
20Andererseits ist dann, wenn eine Gefahrenquelle nicht durch Naturereignisse oder Eingriffe Dritter entstanden ist, sondern vom Verkehrssicherungspflichtigen selbst geschaffen wurde, an die Sicherungspflicht ein strenger Maßstab anzulegen. Da jedes auf einem Weg befindliche Hindernis eine Gefahrenquelle darstellt, sind Wege und Radwege grundsätzlich von Hindernissen möglichst freizuhalten. Wenn Absperrpfähle, bei denen es sich nicht um Verkehrshindernisse im Sinne von § 32 StVO, sondern um zulässige Verkehrseinrichtungen im Sinne von 43 Abs. 1 StVO handelt, aus verkehrstechnischen Gründen eingesetzt werden sollen oder müssen, müssen diese rechtzeitig erkennbar sein (vgl. zu den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht z.B. die Entscheidungen des OLG Hamm vom 09.11.2001, NZV 2002, 129 und des OLG Rostock vom 22.03.2001, NVwZ-RR 2002, 170 und vom 13.05.2004 – 1 U 197/02).
21Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für Radfahrer, die wie jeder andere Straßenbenutzer sich den gegebenen Verhältnissen anpassen und Radwege grundsätzlich so hinnehmen müssen, wie sich diese Wege ihnen erkennbar darbieten. Jeder Fahrradfahrer muss darauf achten, wo er hinfährt und muss erkennbare Verkehrseinrichtungen umfahren. Da das Aufstellen von Sperrpfosten zulässig und verkehrsüblich ist, kann sich ein Radfahrer nicht darauf verlassen, dass der Radweg frei von Sperrpfosten ist. Er darf deshalb nicht "einfach geradeaus" fahren und "blind" darauf vertrauen, dass sich seiner Fahrt nichts in den Weg stellt.
222.
23Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze führt im Streitfall dazu, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten dahingehend, dass sie die rot-weiß schraffierten Absperrpfosten durch "zusätzliche" Leuchtmittel hätte kenntlich machen müssen, nicht besteht.
24a)
25Insoweit ist zunächst die Verkehrsbedeutung des Radweges entlang der Weser zu berücksichtigen. Der Weg ist nur unter Einschränkungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Er soll der Erholung der Rad- und Wanderfreunde tagsüber dienen. Auf eine Eigenverantwortlichkeit der Benutzer weisen zahlreiche Warnschilder, die an den Zugängen zum Weg aufgestellt sind, hin.
26Die eingeschränkte Verkehrsbedeutung des Weges ist unabhängig davon gegeben, ob sich an der vom Kläger gewählten Einfahrstelle ein derartiges Warnschild befand. Dem Kläger war die eingeschränkte Verkehrsbedeutung des Weges bekannt. Er hat dazu angegeben, dass er den Weg "ganz gerne" lang fährt, "weil da nicht so viel Verkehr ist". Die eingeschränkte Widmung des Leinpfades für die öffentliche Benutzung wird auch dadurch deutlich, dass sich keinerlei Lichtquellen entlang des Weges befinden, so dass es dort zur Nachtzeit – entsprechend der Behauptung des Klägers – "stockendunkel" ist. Der Sachverständige R. hat zur Örtlichkeit angegeben, dass während der von ihm durchgeführten beiden Vermessungen, die jeweils etwa 1 ½ Stunden dauerten, kein Fahrrad vorbeigekommen ist. Die letzten Leuchtquellen befinden sich in einer Entfernung von etwa 250 m, im Anschluss an die Unfallstelle ist praktisch keine Bebauung mehr vorhanden. In der Nachtzeit handelt es sich bei der im Streitfall maßgeblichen Wegstrecke letztlich um einen "Schleichweg", der bereits aufgrund der naturgegebenen Kurven und seiner Nähe zur Weser erhebliche Gefahrenquellen birgt.
27b)
28Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der rot-weiß schraffierte Absperrpfosten für den Kläger sowohl während der Dämmerung als auch während völliger Dunkelheit rechtzeitig erkennbar.
29Der dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannte zuverlässige Sachverständige R. hat dazu ausgeführt, dass zu der vom Kläger behaupteten Unfallzeit um 04.00 Uhr herum bei wenig bewölktem Himmel die Pfähle bereits ohne Beleuchtung zu erkennen waren. Zu diesem Zeitpunkt, an dem die so genannte nautische Dämmerung bereits eingesetzt hatte, befand sich die Sonne zwar noch unterhalb des Horizontes, erleuchtete aber schon den Himmel, so dass man von völliger Dunkelheit zu der vom Kläger behaupteten Unfallzeit nicht mehr sprechen kann. Soweit sich der Unfall auf der Grundlage der Sachdarstellung des Klägers bei völliger Dunkelheit ereignet haben soll, lässt sich unter Zugrundelegung der vom Kläger angegebenen Unfallzeit und den Ergebnissen der lichttechnischen Vermessung des Sachverständigen nicht feststellen, dass es zu diesem Zeitpunkt (vollständig) dunkel war. Die Beweisaufnahme hat vielmehr den entgegenstehenden Sachvortrag der Beklagten bestätigt, dass zu diesem Zeitpunkt die Dämmerung bereits eingesetzt hatte.
30Aber selbst dann, wenn man mit dem Sachvortrag des Klägers davon ausgeht, dass es zur Unfallzeit "stockendunkel" war, konnte der Absperrpfosten rechtzeitig vom Kläger erkannt werden. Der Sachverständige Reuter hat dazu ausgeführt, dass die Absperrpfähle in ihrer rot-weißen Gestaltung praktisch das erste sind, was man bei einer Annäherung erkennen kann. Die Pfähle tauchen vor dem Hintergrund des Asphaltes insbesondere eher auf als die entsprechende Begrenzung zwischen Asphalt und Grünfläche. Damit sind die Absperrpfähle noch vor dem Verlauf der weiteren Wegstrecke erkennbar. Bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h, die noch knapp über der vom Kläger angegebenen Geschwindigkeit liegt, sind die Pfähle bei eingeschaltetem Fahrradlicht aus einer Entfernung von 15 m gut erkennbar. Innerhalb dieser Strecke ließe sich ein Fahrrad (vollständig) abbremsen, so dass ein aufmerksamer Fahrradfahrer sogar vor dem Pfahl noch anhalten konnte. Letztlich geht es bei der Erkennbarkeit der Absperrpfähle nicht einmal darum, vor ihnen rechtzeitig abzubremsen, sondern nur darum, dem Pfahl rechtzeitig auszuweichen. Dies wäre dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Weiteres möglich gewesen.
31Der Kläger hat dazu selbst eingeräumt, dass er bei seiner Fahrt "nicht so konzentriert" war und mit einem Absperrpfosten an dieser Stelle nicht gerechnet hat. Der Unfall ist letztlich nicht darauf zurückzuführen, dass der Absperrpfahl nicht erkennbar war, sondern darauf, dass der Kläger unaufmerksam war.
32c)
33Soweit die Möglichkeit bestand und besteht, den Absperrpfahl an der Unfallstelle mit (zusätzlichen) Leuchtmitteln zu versehen, begründet dies eine Pflichtverletzung der Beklagten auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger den Absperrpfosten dann frühzeitiger erkannt und den Sturz vermieden hätte. Insoweit ist nicht entscheidend, ob es der Beklagten gegebenenfalls unter Aufwendung nur geringer finanzieller Mittel zumutbar war, den Absperrpfahl besser sichtbar zu machen. Entscheidend ist allein, ob die Beklagte angesichts der eingeschränkten Bedeutung des Verkehrsweges dazu verpflichtet war. Eine derartige Verpflichtung entfällt im Streitfall deshalb, weil der Kläger den Leinpfad bei völliger Dunkelheit letztlich auf eigene Verantwortung genutzt hat und er die von dem Absperrpfahl ausgehende Gefahr bei aufmerksamer Fahrweise rechtzeitig hätte erkennen können und müssen, so dass er den Unfall ohne Schwierigkeiten hätte vermeiden können.
34d)
35Soweit der Kläger angegeben hat, er sei die Wegstrecke schon öfter gefahren und habe gewusst, dass auf der Strecke der mittlere Pfeiler nicht eingesetzt war, begründet dies keinen Umstand, auf den sich der Kläger verlassen konnte. Der Kläger wusste, dass es sich um einen beweglichen Absperrpfosten handelte. Er hat sich nach eigenen Angaben sogar darüber gewundert, dass der Pfosten nicht eingesetzt war. Der Kläger musste daher bereits aufgrund seiner eigenen Erkenntnisse damit rechnen, dass der Pfosten zu anderen Zeiten, zumal zur Nachtzeit, als Absperrung des Weges benutzt wird.
363.
37Soweit die Rechtsprechung in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Aufstellen eines Sperrpfostens die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angenommen hat (vgl. z.B. OLG Hamm in NZV 2002, 129; OLG Rostock vom 13.05.2004, 1 U 197/02), liegen den Entscheidungen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde.
38Bei der Entscheidung des OLG Rostock ging es um einen grau angestrichenen Pfosten, der sich von der Umgebung nicht oder nur ungenügend abhob. Bei der Entscheidung des OLG Hamm handelte es sich um einen neben einer Straße verlaufenden Fuß- und Radweg und nicht um einen verkehrseingeschränkten Rad-/Wanderweg; es kommt hinzu, dass dort die gesamten Lichtverhältnisse der Umgebung zur schlechten Erkennbarkeit des Absperrpfostens beigetragen haben.
39II.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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